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Eigene Immobilie als Soldat: Was bei Versetzung, Trennungsgeld und Umzugskostenvergütung wirklich passiert
Familie & Beziehung
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Gez.



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Daniel, Levin & Afsal


Letzte Aktualisierung: Oktober 2026
Einordnung
Ein eigenes Haus oder eine Eigentumswohnung ist für viele Soldatinnen und Soldaten irgendwann ein wichtiger Schritt, weil man einen festen Lebensmittelpunkt schaffen, seiner Familie mehr Stabilität geben oder langfristig Vermögen aufbauen möchte. Gleichzeitig gehört zur militärischen Laufbahn eine Besonderheit, die bei einer Immobilienentscheidung immer mitgedacht werden sollte: Nur weil dein Lebensmittelpunkt langfristig an einem Ort bleiben soll, bedeutet das nicht automatisch, dass auch dein Dienstort dort bleibt.
Eine Versetzung kann deshalb dazu führen, dass zwischen dem eigenen Haus und der neuen Dienststelle plötzlich 100, 200 oder noch mehr Kilometer liegen, und spätestens dann entstehen häufig sehr unterschiedliche Aussagen darüber, was die Bundeswehr bezahlt und was nicht. Manche gehen davon aus, dass Eigentum automatisch einen dauerhaften Trennungsgeldanspruch auslöst, weil niemand sein Haus bei jeder Versetzung verkaufen könne, während andere behaupten, eine eigene Immobilie spiele für Trennungsgeld und Umzugskosten überhaupt keine Rolle.
Beides ist zu pauschal.
Ein eigenes Haus oder eine Eigentumswohnung verhindert Trennungsgeld nicht automatisch, verschafft dir aber genauso wenig einen automatischen dauerhaften Anspruch darauf.
Entscheidend sind vielmehr die konkrete Personalmaßnahme, die Entfernung deiner Wohnung von der neuen Dienststätte, die Entscheidung über die Umzugskostenvergütung und die Frage, ob du täglich pendelst, am neuen Dienstort eine zusätzliche Unterkunft nutzt oder deinen gesamten Hausstand tatsächlich verlegst.
Besonders interessant ist für Soldatinnen und Soldaten die sogenannte Drei-plus-Fünf-Regelung, bei der die Umzugskostenvergütung unter bestimmten Voraussetzungen zunächst drei Jahre lang noch nicht wirksam wird und stattdessen Trennungsgeld gezahlt werden kann. Wer seinen Lebensmittelpunkt anschließend weiterhin nicht verlegen möchte, kann rechtzeitig beantragen, für weitere fünf Jahre Trennungsgeld zu erhalten.
Das kann gerade für jemanden mit Eigenheim und Familie ausgesprochen interessant sein, gilt allerdings nicht automatisch bei jeder Versetzung und sollte niemals mit einem einfachen freiwilligen Verzicht auf die Umzugskostenvergütung verwechselt werden.
Letzte Aktualisierung: Oktober 2026
Einordnung
Ein eigenes Haus oder eine Eigentumswohnung ist für viele Soldatinnen und Soldaten irgendwann ein wichtiger Schritt, weil man einen festen Lebensmittelpunkt schaffen, seiner Familie mehr Stabilität geben oder langfristig Vermögen aufbauen möchte. Gleichzeitig gehört zur militärischen Laufbahn eine Besonderheit, die bei einer Immobilienentscheidung immer mitgedacht werden sollte: Nur weil dein Lebensmittelpunkt langfristig an einem Ort bleiben soll, bedeutet das nicht automatisch, dass auch dein Dienstort dort bleibt.
Eine Versetzung kann deshalb dazu führen, dass zwischen dem eigenen Haus und der neuen Dienststelle plötzlich 100, 200 oder noch mehr Kilometer liegen, und spätestens dann entstehen häufig sehr unterschiedliche Aussagen darüber, was die Bundeswehr bezahlt und was nicht. Manche gehen davon aus, dass Eigentum automatisch einen dauerhaften Trennungsgeldanspruch auslöst, weil niemand sein Haus bei jeder Versetzung verkaufen könne, während andere behaupten, eine eigene Immobilie spiele für Trennungsgeld und Umzugskosten überhaupt keine Rolle.
Beides ist zu pauschal.
Ein eigenes Haus oder eine Eigentumswohnung verhindert Trennungsgeld nicht automatisch, verschafft dir aber genauso wenig einen automatischen dauerhaften Anspruch darauf.
Entscheidend sind vielmehr die konkrete Personalmaßnahme, die Entfernung deiner Wohnung von der neuen Dienststätte, die Entscheidung über die Umzugskostenvergütung und die Frage, ob du täglich pendelst, am neuen Dienstort eine zusätzliche Unterkunft nutzt oder deinen gesamten Hausstand tatsächlich verlegst.
Besonders interessant ist für Soldatinnen und Soldaten die sogenannte Drei-plus-Fünf-Regelung, bei der die Umzugskostenvergütung unter bestimmten Voraussetzungen zunächst drei Jahre lang noch nicht wirksam wird und stattdessen Trennungsgeld gezahlt werden kann. Wer seinen Lebensmittelpunkt anschließend weiterhin nicht verlegen möchte, kann rechtzeitig beantragen, für weitere fünf Jahre Trennungsgeld zu erhalten.
Das kann gerade für jemanden mit Eigenheim und Familie ausgesprochen interessant sein, gilt allerdings nicht automatisch bei jeder Versetzung und sollte niemals mit einem einfachen freiwilligen Verzicht auf die Umzugskostenvergütung verwechselt werden.
[ Kurz gesagt ]
Eigentum am bisherigen Wohnort schließt Trennungsgeld grundsätzlich nicht aus, denn für das Trennungsgeldrecht ist nicht entscheidend, ob du deine Wohnung gemietet oder gekauft hast, sondern ob die Voraussetzungen der jeweiligen dienstlichen Maßnahme erfüllt sind und du deinen bisherigen Wohnort tatsächlich beibehältst.
Liegt deine Wohnung allerdings im Einzugsgebiet der neuen Dienststätte, also im neuen Dienstort selbst oder auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt, entstehen bei einer normalen dienstlich veranlassten Versetzung grundsätzlich weder der typische UKV- noch der entsprechende Trennungsgeldanspruch allein wegen dieses Ortswechsels.
Wird bei deiner konkreten Personalmaßnahme die Wirksamkeit der UKV nach § 3 Absatz 3 BUKG hinausgeschoben, kannst du zunächst grundsätzlich bis zu drei Jahre Trennungsgeld beziehen, solange die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Entscheidest du dich innerhalb dieser Zeit für den Umzug, wird die UKV mit deiner schriftlichen oder elektronischen Erklärung zur Umzugswilligkeit wirksam, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen.
Möchtest du dagegen dauerhaft am bisherigen Wohnort bleiben, kannst du vor Ablauf der ersten drei Jahre einen weiteren Trennungsgeldbezug für fünf Jahre beantragen. Wird dieser bewilligt, erlischt die UKV und kann für diese Personalmaßnahme nicht erneut erteilt werden.
Ist die UKV dagegen bereits wirksam, reicht die bloße Aussage, dass du dein eigenes Haus nicht verlassen möchtest, grundsätzlich nicht für einen dauerhaften Trennungsgeldbezug. Dann musst du grundsätzlich uneingeschränkt umzugswillig sein und entweder wegen Wohnungsmangels noch nicht umziehen können oder unter einen der gesetzlich anerkannten Umzugshinderungsgründe fallen.
Ziehst du tatsächlich mit wirksamer UKV um und dein bisheriges selbstgenutztes Eigenheim bleibt zunächst ungenutzt zurück, kann außerdem eine Mietentschädigung auf Grundlage des ortsüblichen Mietwerts grundsätzlich bis zu einem Jahr möglich sein. Deine persönliche Kreditrate wird dadurch aber nicht einfach übernommen.
[ Kurz gesagt ]
Eigentum am bisherigen Wohnort schließt Trennungsgeld grundsätzlich nicht aus, denn für das Trennungsgeldrecht ist nicht entscheidend, ob du deine Wohnung gemietet oder gekauft hast, sondern ob die Voraussetzungen der jeweiligen dienstlichen Maßnahme erfüllt sind und du deinen bisherigen Wohnort tatsächlich beibehältst.
Liegt deine Wohnung allerdings im Einzugsgebiet der neuen Dienststätte, also im neuen Dienstort selbst oder auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt, entstehen bei einer normalen dienstlich veranlassten Versetzung grundsätzlich weder der typische UKV- noch der entsprechende Trennungsgeldanspruch allein wegen dieses Ortswechsels.
Wird bei deiner konkreten Personalmaßnahme die Wirksamkeit der UKV nach § 3 Absatz 3 BUKG hinausgeschoben, kannst du zunächst grundsätzlich bis zu drei Jahre Trennungsgeld beziehen, solange die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Entscheidest du dich innerhalb dieser Zeit für den Umzug, wird die UKV mit deiner schriftlichen oder elektronischen Erklärung zur Umzugswilligkeit wirksam, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen.
Möchtest du dagegen dauerhaft am bisherigen Wohnort bleiben, kannst du vor Ablauf der ersten drei Jahre einen weiteren Trennungsgeldbezug für fünf Jahre beantragen. Wird dieser bewilligt, erlischt die UKV und kann für diese Personalmaßnahme nicht erneut erteilt werden.
Ist die UKV dagegen bereits wirksam, reicht die bloße Aussage, dass du dein eigenes Haus nicht verlassen möchtest, grundsätzlich nicht für einen dauerhaften Trennungsgeldbezug. Dann musst du grundsätzlich uneingeschränkt umzugswillig sein und entweder wegen Wohnungsmangels noch nicht umziehen können oder unter einen der gesetzlich anerkannten Umzugshinderungsgründe fallen.
Ziehst du tatsächlich mit wirksamer UKV um und dein bisheriges selbstgenutztes Eigenheim bleibt zunächst ungenutzt zurück, kann außerdem eine Mietentschädigung auf Grundlage des ortsüblichen Mietwerts grundsätzlich bis zu einem Jahr möglich sein. Deine persönliche Kreditrate wird dadurch aber nicht einfach übernommen.
[ Inhalt ]
01
Eigentum ist kein Ausschlussgrund für Trennungsgeld
02
Bei einer Versetzung entscheidet zuerst die UKV-Regelung
03
Drei-plus-Fünf gilt nicht automatisch bei jeder Versetzung
04
Innerhalb der ersten drei Jahre musst du dich entscheiden
05
Ein freiwilliger UKV-Verzicht ist etwas völlig anderes
06
Wenn die UKV wirksam wird, reicht dein eigenes Haus nicht mehr als Hinderungsgrund
07
Jeden Tag pendeln oder am Dienstort übernachten macht einen großen Unterschied
08
Heimfahrten sind im Trennungsgeldrecht ausdrücklich vorgesehen
09
Wenn du tatsächlich umziehst, kann dein altes Eigenheim trotzdem noch berücksichtigt werden
10
Deine Kreditrate ist nicht die Berechnungsgrundlage
11
Für ein neues Eigenheim gelten andere Regeln als für das alte
12
Fristen solltest du bei UKV und Trennungsgeld nicht unterschätzen
13
Drei typische Situationen aus dem Soldatenalltag
14
Typische Irrtümer
15
Fazit
Häufige Fragen
Quellen zum Nachlesen
1. Eigentum ist kein Ausschlussgrund für Trennungsgeld
Die wichtigste Erkenntnis zuerst: Das Trennungsgeldrecht verlangt nicht, dass deine bisherige Wohnung gemietet sein muss.
Ein selbstbewohntes Haus oder eine Eigentumswohnung kann genauso dein tatsächlicher Lebensmittelpunkt sein wie eine Mietwohnung, weshalb der bloße Kauf einer Immobilie nicht dazu führt, dass sämtliche Ansprüche bei einer späteren dienstlichen Versetzung verloren gehen.
Damit übernimmt die Bundeswehr allerdings nicht automatisch das wirtschaftliche Risiko deiner privaten Immobilienentscheidung. Wenn du heute ein Haus in Nordrhein-Westfalen kaufst und fünf Jahre später dienstlich nach Bayern versetzt wirst, garantiert dir niemand, dass du deshalb bis zum Ende deiner Dienstzeit Trennungsgeld erhältst oder dass der Bund sämtliche finanziellen Nachteile eines späteren Verkaufs auffängt.
Das Trennungsgeld- und Umzugskostenrecht soll dienstlich verursachte Mehraufwendungen abfedern, während Kaufpreis, Finanzierung, Wertentwicklung und langfristige Vermögensentscheidung grundsätzlich deine private Verantwortung bleiben.
Genau diese Trennung sollte man bereits vor einem Immobilienkauf verstehen.
2. Bei einer Versetzung entscheidet zuerst die UKV-Regelung
Wenn eine neue Personalmaßnahme ansteht, sollte die erste Frage nicht lauten, ob du dein Haus behalten möchtest, sondern welche Entscheidung deine personalbearbeitende Stelle hinsichtlich der Umzugskostenvergütung getroffen hat.
Bei einer dienstlich veranlassten Versetzung an einen anderen Ort ist die Umzugskostenvergütung grundsätzlich zuzusagen, sofern keine gesetzliche Ausnahme vorliegt.
Eine wichtige Ausnahme besteht bereits dann, wenn deine bisherige Wohnung im sogenannten Einzugsgebiet liegt, also entweder im neuen Dienstort selbst oder auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt ist.
In dieser Konstellation geht das Gesetz grundsätzlich davon aus, dass kein dienstlich notwendiger vollständiger Wohnortwechsel vorliegt, der dieselben UKV- und Trennungsgeldfolgen auslösen müsste wie eine Versetzung über mehrere hundert Kilometer.
Eine weitere wichtige Ausnahme besteht, wenn du unwiderruflich auf die Zusage der UKV verzichtest und dienstliche Gründe einen Umzug nicht erforderlich machen.
Gerade hier sollte man ausgesprochen vorsichtig sein, denn dieser freiwillige Verzicht ist etwas vollkommen anderes als das reguläre Drei-plus-Fünf-Wahlrecht.
3. Drei-plus-Fünf gilt nicht automatisch bei jeder Versetzung
Dieser Punkt muss besonders sauber formuliert werden.
§ 3 Absatz 3 BUKG erlaubt der obersten Dienstbehörde, für bestimmte Bereiche festzulegen, dass eine eigentlich vorgesehene Zusage der Umzugskostenvergütung erst drei Jahre nach der Personalmaßnahme wirksam wird. Voraussetzung dafür ist gesetzlich insbesondere, dass der entsprechende Bereich eine besondere Versetzungshäufigkeit aufweist oder von wesentlichen Restrukturierungen betroffen ist.
Es handelt sich also nicht um eine allgemeine gesetzliche Garantie, die bei jeder beliebigen Versetzung automatisch gilt.
Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung wird diese Möglichkeit seit Jahren genutzt, weshalb das Wahlrecht für viele Soldatinnen und Soldaten praktisch eine wichtige Rolle spielt. Ob es bei dir tatsächlich gilt, ergibt sich aber aus der konkreten Personalmaßnahme beziehungsweise der dazu getroffenen UKV-Entscheidung.
Ledige ohne eigene berücksichtigungsfähige Wohnung sind von diesem besonderen Wahlrecht ausdrücklich ausgenommen.
Wenn die Regelung bei dir greift, wird die UKV zunächst für drei Jahre nicht wirksam und du kannst während dieser Zeit grundsätzlich Trennungsgeld erhalten, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Gerade für Soldatinnen und Soldaten mit Familie und eigenem Haus bedeutet das, dass nicht sofort nach einer Versetzung entschieden werden muss, den kompletten Lebensmittelpunkt an den neuen Standort zu verlegen.
4. Innerhalb der ersten drei Jahre musst du dich entscheiden
Während dieser dreijährigen Phase bestehen grundsätzlich zwei Wege.
Wenn du feststellst, dass du langfristig am neuen Dienstort bleiben wirst und mit deiner Familie tatsächlich umziehen möchtest, kannst du innerhalb der drei Jahre gegenüber deiner personalbearbeitenden Stelle schriftlich oder elektronisch erklären, dass du umzugswillig bist.
Sind die gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin gegeben, wird die Zusage der Umzugskostenvergütung mit Zugang dieser Erklärung wirksam.
Die Bundeswehr weist in ihrer Fibel ausdrücklich darauf hin, dass diese Erklärung zur Umzugswilligkeit nicht einfach anschließend wieder zurückgenommen werden kann. Deshalb sollte man diesen Schritt nicht nur deshalb erklären, weil man sich möglicherweise irgendwann einen Umzug vorstellen könnte.
Wenn du dagegen auch nach Ablauf der drei Jahre deinen bisherigen Lebensmittelpunkt beibehalten möchtest, kannst du vor Ablauf der Drei-Jahres-Frist beantragen, für weitere fünf Jahre Trennungsgeld zu erhalten.
Wird dieser Antrag bewilligt, erlischt die UKV und kann für diese Personalmaßnahme nicht erneut erteilt werden.
Damit können aus dem ursprünglichen Modell insgesamt bis zu acht Jahre Trennungsgeld entstehen, allerdings nur in den Fällen, in denen die Drei-plus-Fünf-Regelung tatsächlich zur Anwendung kommt.
5. Ein freiwilliger UKV-Verzicht ist etwas völlig anderes
Besonders problematisch ist der Satz:
„Dann verzichte ich einfach auf die UKV und bekomme dafür Trennungsgeld.“
So funktioniert das Gesetz gerade nicht.
Wenn du bei einer normalen Versetzung, bei der eigentlich Umzugskostenvergütung zuzusagen wäre, freiwillig und unwiderruflich auf diese Zusage verzichtest und der Dienstherr einen Umzug nicht zwingend verlangt, ist reguläres Trennungsgeld bei diesen Personalmaßnahmen grundsätzlich ausgeschlossen.
Die Trennungsgeldverordnung erlaubt in dieser speziellen Konstellation lediglich unter den gesetzlichen Voraussetzungen Reisebeihilfen für Heimfahrten für längstens ein Jahr.
Das ist finanziell und rechtlich etwas vollkommen anderes als drei oder sogar acht Jahre regulärer Trennungsgeldbezug.
Wer eine Immobilie besitzt und seinen Lebensmittelpunkt unbedingt behalten möchte, sollte deshalb niemals vorschnell einen UKV-Verzicht erklären, ohne genau zu wissen, welche UKV-Entscheidung in seiner Personalmaßnahme eigentlich vorgesehen ist.
6. Wenn die UKV wirksam wird, reicht dein eigenes Haus nicht mehr als Hinderungsgrund
Ist die Umzugskostenvergütung wirksam zugesagt, verändert sich die Rechtslage erheblich.
Trennungsgeld wird dann grundsätzlich nur weitergewährt, wenn du seit dem maßgeblichen Zeitpunkt uneingeschränkt umzugswillig bist und nachweislich wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort einschließlich des Einzugsgebietes noch nicht umziehen kannst.
Uneingeschränkte Umzugswilligkeit bedeutet dabei nicht lediglich, irgendwann theoretisch bereit zu sein, den Wohnort zu wechseln.
Du musst dich nachweislich und fortlaufend um angemessenen Wohnraum bemühen, wobei die familiären Bedürfnisse und grundsätzlich auch die bisherige Wohnungsgröße berücksichtigt werden.
Wenn du gleichzeitig erklärst, dass du dein eigenes Haus am bisherigen Wohnort unter keinen Umständen verlassen möchtest und deshalb überhaupt keine Wohnung am neuen Dienstort suchst, lässt sich das regelmäßig nicht mit dieser uneingeschränkten Umzugswilligkeit vereinbaren.
Das eigene Haus ist damit kein eigenständiger gesetzlicher Umzugshinderungsgrund.
Nach Wegfall eines Wohnungsmangels kennt das Gesetz zwar bestimmte persönliche Hinderungsgründe, beispielsweise vorübergehende schwere Erkrankungen oder bestimmte Ausbildungs- und Familiensituationen, der bloße Wunsch, das eigene Eigenheim weiterhin selbst zu bewohnen, gehört jedoch nicht automatisch dazu.
7. Jeden Tag pendeln oder am Dienstort übernachten macht einen großen Unterschied
Wenn du deinen bisherigen Lebensmittelpunkt beibehältst, hängt die Art des Trennungsgeldes wesentlich davon ab, ob du jeden Tag nach Hause zurückkehrst oder am neuen Dienstort eine zusätzliche Unterkunft benötigst.
Bei täglicher Rückkehr gelten die besonderen Regelungen des § 6 TGV. Dabei können grundsätzlich Fahrtkosten beziehungsweise eine Wegstreckenentschädigung berücksichtigt werden, wobei der Aufwand, den du ohnehin für den Weg zur bisherigen Dienststätte gehabt hättest, teilweise angerechnet wird.
Die tägliche Rückkehr zum Wohnort gilt nach der Trennungsgeldverordnung in der Regel als nicht zumutbar, wenn bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel entweder die notwendige Abwesenheit von der Wohnung mehr als zwölf Stunden beträgt oder allein für den Weg von der Wohnung zur Dienststätte und zurück insgesamt mehr als drei Stunden benötigt werden.
Das sind keine Entfernungskilometer, sondern Zeitgrenzen.
Ein Eigenheim 70 Kilometer von der neuen Dienststelle entfernt kann deshalb je nach Verkehrsanbindung vollkommen anders behandelt werden als ein Haus mit derselben Luftlinienentfernung in einer anderen Region.
Ist die tägliche Rückkehr nicht zumutbar und nutzt du deshalb unter der Woche eine Unterkunft am Dienstort, greifen die Regeln für das auswärtige Verbleiben.
Dabei kann dein bisheriges Eigenheim grundsätzlich weiterhin die beibehaltene Wohnung am Wohnort darstellen.
8. Heimfahrten sind im Trennungsgeldrecht ausdrücklich vorgesehen
Wer unter der Woche am neuen Dienstort lebt und seinen eigentlichen Haushalt am bisherigen Wohnort beibehält, muss die Verbindung zu seiner Familie beziehungsweise zu seinem Lebensmittelpunkt nicht vollständig auf eigene Kosten organisieren.
Die Trennungsgeldverordnung verweist für Reisebeihilfen auf das Bundesreisekostengesetz, das grundsätzlich für jeweils 14 Tage des Aufenthalts am auswärtigen Geschäftsort eine Reisebeihilfe für eine Heimfahrt vorsieht.
Dabei werden je nach verwendetem Verkehrsmittel Fahrt- beziehungsweise Flugkosten innerhalb der gesetzlichen Grenzen berücksichtigt.
Das bedeutet nicht, dass jede beliebige spontane Fahrt mit sämtlichen tatsächlich entstandenen Kosten erstattet wird, zeigt aber, dass regelmäßige Heimfahrten ausdrücklich Bestandteil des Systems sind.
Gerade für Soldatinnen und Soldaten mit Eigenheim und Familie ist dieser Baustein beim langfristigen Pendeln praktisch relevant.
9. Wenn du tatsächlich umziehst, kann dein altes Eigenheim trotzdem noch berücksichtigt werden
Entscheidest du dich für den vollständigen Umzug und besitzt eine wirksame UKV, umfasst die Umzugskostenvergütung verschiedene Kostenbereiche, darunter insbesondere den Transport des Hausstands, bestimmte Reisekosten, Kosten der Wohnungssuche, bestimmte Maklerauslagen, Mietentschädigung und die Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen.
Ein eigenes Haus am bisherigen Wohnort wird dabei nicht einfach ignoriert.
§ 8 Absatz 3 BUKG stellt die bisherige Wohnung im eigenen Haus beziehungsweise eine bisherige Eigentumswohnung für die Mietentschädigung grundsätzlich einer Mietwohnung gleich.
An die Stelle deiner bisherigen Miete tritt dann der ortsübliche Mietwert dieser Wohnung.
Die Mietentschädigung kann grundsätzlich für bis zu ein Jahr gezahlt werden. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die oberste Dienstbehörde diesen Zeitraum um höchstens weitere sechs Monate verlängern.
Die Bundeswehr weist in ihrer veröffentlichten Umzugsfibel zusätzlich darauf hin, dass Eigentümer für diese Leistung intensive Bemühungen um Vermietung und Verkauf ihrer Immobilie nachweisen sollen.
Du solltest deshalb nicht davon ausgehen, dein Haus könne nach dem Umzug einfach zwölf Monate lang ungenutzt stehen bleiben und der Bund zahle unabhängig von deinen Bemühungen automatisch den Mietwert.
10. Deine Kreditrate ist nicht die Berechnungsgrundlage
Dieser Unterschied ist für Immobilienbesitzer besonders wichtig.
Angenommen, du zahlst monatlich 1.800 Euro für Zins und Tilgung deines Hausdarlehens.
Wenn der ortsübliche Mietwert dieser Immobilie aber beispielsweise nur 1.200 Euro beträgt, bedeutet die Mietentschädigung nicht, dass dir automatisch deine vollständigen 1.800 Euro Finanzierungskosten erstattet werden.
Das Gesetz stellt bei Eigentum ausdrücklich auf den ortsüblichen Mietwert ab und nicht auf deine individuelle Kreditrate.
Deine Tilgung, dein Darlehenszins, dein ursprünglicher Kaufpreis oder die Höhe des noch offenen Kredits bestimmen deshalb nicht die Höhe der gesetzlichen Mietentschädigung.
Ebenso wenig übernimmt die Bundeswehr automatisch einen Wertverlust, falls du das Haus später verkaufen musst oder möchtest.
Das wirtschaftliche Risiko der Immobilienfinanzierung bleibt grundsätzlich bei dir.
11. Für ein neues Eigenheim gelten andere Regeln als für das alte
Die bisherige Immobilie und eine neu erworbene Immobilie am neuen Dienstort müssen sauber voneinander getrennt werden.
Für das bisherige Eigenheim kann die gerade beschriebene Mietentschädigung grundsätzlich in Betracht kommen, solange es nicht anderweitig genutzt oder vermietet wird und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Für eine neue Eigentumswohnung beziehungsweise ein neues eigenes Haus wird dagegen keine Mietentschädigung nach § 8 BUKG gezahlt.
Das Bundesumzugskostengesetz kann allerdings bestimmte notwendige Auslagen zur Erlangung einer eigenen Wohnung bis zur gesetzlich begrenzten Höhe berücksichtigen.
Das bedeutet aber keinesfalls, dass Kaufpreis, Grunderwerbsteuer, komplette Finanzierung oder sämtliche Kaufnebenkosten vom Dienstherrn übernommen werden.
Wer nach einer Versetzung direkt am neuen Standort erneut Eigentum erwerben möchte, trifft deshalb weiterhin eine normale private Immobilienentscheidung, bei der bestimmte umzugsbedingte Nebenkosten zwar erstattungsfähig sein können, der Immobilienkauf selbst aber nicht durch die UKV finanziert wird.
12. Fristen solltest du bei UKV und Trennungsgeld nicht unterschätzen
Neben der inhaltlichen Entscheidung gibt es mehrere Fristen, die finanziell entscheidend werden können.
Trennungsgeld muss grundsätzlich innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beginn der entsprechenden Maßnahme beantragt werden. Auch die monatlichen Forderungsnachweise müssen grundsätzlich innerhalb eines Jahres nach Ablauf des jeweiligen Kalendermonats eingereicht werden.
Bei der Umzugskostenvergütung gilt wiederum, dass der Umzug grundsätzlich innerhalb von fünf Jahren nach Wirksamwerden der UKV-Zusage durchgeführt werden muss. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist verlängert werden.
Nach Abschluss des tatsächlichen Umzuges muss die Umzugskostenvergütung anschließend grundsätzlich innerhalb einer weiteren Ausschlussfrist von einem Jahr beantragt werden.
Bei der Drei-plus-Fünf-Regel kommt noch eine weitere entscheidende Frist hinzu: Der Antrag auf die zusätzlichen fünf Jahre Trennungsgeld muss vor Ablauf der ersten drei Jahre gestellt werden.
Wer solche Fristen verpasst, kann deshalb Ansprüche verlieren, obwohl die eigentlichen materiellen Voraussetzungen einmal bestanden hätten.
13. Drei typische Situationen aus dem Soldatenalltag
Ein Hauptfeldwebel besitzt mit seiner Familie ein Eigenheim in Nordrhein-Westfalen und wird mehrere hundert Kilometer entfernt versetzt. Seine Personalmaßnahme fällt unter die Drei-Jahres-Regel nach § 3 Absatz 3 BUKG, weshalb die UKV zunächst noch nicht wirksam wird und er bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Trennungsgeld erhält. Nach zwei Jahren steht fest, dass seine Familie dauerhaft am bisherigen Ort bleiben soll, sodass er rechtzeitig den weiteren Trennungsgeldbezug für fünf Jahre beantragt. Wird dieser gewährt, erlischt seine UKV für diese Personalmaßnahme endgültig.
In einem zweiten Fall besitzt eine Soldatin ebenfalls ein eigenes Haus, ihre UKV ist jedoch bereits wirksam. Am neuen Dienstort gibt es angemessenen Wohnraum, sie sucht aber bewusst keine Wohnung, weil sie ihr Eigenheim grundsätzlich nicht verlassen möchte. Allein der Immobilienbesitz begründet dann keinen fortbestehenden Trennungsgeldanspruch, weil bei wirksamer UKV grundsätzlich uneingeschränkte Umzugswilligkeit erforderlich ist.
In einem dritten Fall entscheidet sich ein Soldat für den vollständigen Umzug mit UKV, während sein bisheriges Eigenheim nach dem Auszug zunächst leer steht und weder verkauft noch vermietet werden konnte. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann für das alte selbstgenutzte Eigentum grundsätzlich Mietentschädigung auf Grundlage des ortsüblichen Mietwertes für bis zu ein Jahr entstehen. Seine persönliche monatliche Darlehensrate spielt für die Berechnung dagegen keine entscheidende Rolle.
14. Typische Irrtümer
Ein besonders verbreiteter Irrtum lautet, dass ein eigenes Haus automatisch einen dauerhaften Trennungsgeldanspruch begründe, weil man Eigentum schließlich nicht ohne Weiteres bei jeder Versetzung aufgeben könne. Tatsächlich kann Eigentum als beibehaltene Wohnung berücksichtigt werden, ersetzt aber keine der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen.
Genauso problematisch ist die Vorstellung, man könne einfach auf die UKV verzichten und im Gegenzug jahrelang Trennungsgeld beziehen. Ein freiwilliger unwiderruflicher UKV-Verzicht ist gerade nicht dasselbe wie Drei-plus-Fünf und kann den regulären Trennungsgeldanspruch bei einer Versetzung ausschließen.
Auch die Aussage, jeder Soldat habe automatisch acht Jahre Wahlrecht, stimmt nicht. Die besondere Drei-Jahres-Festlegung muss für die konkrete Personalmaßnahme tatsächlich gelten.
Schließlich sollte auch die Mietentschädigung nicht überschätzt werden. Sie ist keine Übernahme deiner Kreditrate und keine Garantie dafür, dass sämtliche Kosten eines leerstehenden Hauses vom Dienstherrn getragen werden.
15. Fazit
Eine eigene Immobilie kann sehr gut mit einer militärischen Laufbahn zusammenpassen, allerdings nur dann, wenn man beim Kauf nicht davon ausgeht, dass der Dienstherr jede spätere dienstliche Veränderung vollständig finanziell auffängt.
Dein Eigenheim schützt dich nicht vor einer Versetzung.
Es verhindert aber genauso wenig automatisch einen Trennungsgeldanspruch.
Entscheidend ist vielmehr, welche UKV-Entscheidung mit deiner Personalmaßnahme verbunden ist und wie du anschließend mit deinem bisherigen Lebensmittelpunkt umgehst.
Besonders interessant ist dabei die Drei-plus-Fünf-Regelung, weil sie bei den Personalmaßnahmen, für die sie tatsächlich gilt, einen erheblichen zeitlichen Spielraum schaffen kann. Wer Familie und Eigenheim am bisherigen Standort behalten möchte, kann dadurch unter den gesetzlichen Voraussetzungen zunächst drei Jahre und anschließend weitere fünf Jahre Trennungsgeld beziehen.
Diese Möglichkeit darf aber nicht mit einem allgemeinen Anspruch verwechselt werden.
Genauso wenig sollte man voreilig auf die UKV verzichten, denn ein freiwilliger unwiderruflicher Verzicht kann gerade dazu führen, dass reguläres Trennungsgeld nicht mehr gezahlt wird.
Wenn du dich dagegen tatsächlich für den Umzug entscheidest, berücksichtigt das Umzugskostenrecht auch dein bisheriges Eigentum. Ein leer zurückbleibendes bisheriges Eigenheim kann grundsätzlich bis zu ein Jahr Mietentschädigung auf Grundlage des ortsüblichen Mietwerts auslösen, während deine individuelle Kreditrate oder ein möglicher Verkaufsverlust nicht einfach vom Bund übernommen werden.
Der entscheidende Gedanke lautet deshalb:
Die Bundeswehr gleicht bestimmte dienstlich verursachte Mehraufwendungen aus, übernimmt aber nicht das gesamte wirtschaftliche Risiko deiner privaten Immobilienentscheidung.
Wer ein Eigenheim kauft, sollte die Finanzierung deshalb so aufstellen, dass sie auch dann noch funktioniert, wenn der Dienstort irgendwann wechselt, eine zweite Unterkunft benötigt wird, Trennungsgeld später endet oder ein tatsächlicher Umzug notwendig wird.
Wenn die Finanzierung nur tragbar ist, solange du bis zum DZE garantiert am selben Standort bleibst oder über viele Jahre sicher Trennungsgeld erhältst, hängt ein sehr langfristiges Investment von einer dienstlichen Situation ab, die du selbst nicht vollständig kontrollieren kannst.
Wer genau das von Anfang an berücksichtigt, kann Wohneigentum und Soldatenlaufbahn deutlich entspannter miteinander verbinden.
360° Soldaten-Vorteils-Check
Gerade bei einer eigenen Immobilie greifen dienstliche und finanzielle Entscheidungen eng ineinander, weil eine spätere Versetzung Auswirkungen auf Pendelkosten, Trennungsgeld, eine mögliche Zweitunterkunft und die Entscheidung über die Umzugskostenvergütung haben kann.
Mit unserem 360° Soldaten-Vorteils-Check schauen wir deshalb nicht nur darauf, was heute finanziell funktioniert, sondern auch darauf, welche Besonderheiten deines Soldatenstatus bei langfristigen Entscheidungen berücksichtigt werden sollten.
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1. Eigentum ist kein Ausschlussgrund für Trennungsgeld
Die wichtigste Erkenntnis zuerst: Das Trennungsgeldrecht verlangt nicht, dass deine bisherige Wohnung gemietet sein muss.
Ein selbstbewohntes Haus oder eine Eigentumswohnung kann genauso dein tatsächlicher Lebensmittelpunkt sein wie eine Mietwohnung, weshalb der bloße Kauf einer Immobilie nicht dazu führt, dass sämtliche Ansprüche bei einer späteren dienstlichen Versetzung verloren gehen.
Damit übernimmt die Bundeswehr allerdings nicht automatisch das wirtschaftliche Risiko deiner privaten Immobilienentscheidung. Wenn du heute ein Haus in Nordrhein-Westfalen kaufst und fünf Jahre später dienstlich nach Bayern versetzt wirst, garantiert dir niemand, dass du deshalb bis zum Ende deiner Dienstzeit Trennungsgeld erhältst oder dass der Bund sämtliche finanziellen Nachteile eines späteren Verkaufs auffängt.
Das Trennungsgeld- und Umzugskostenrecht soll dienstlich verursachte Mehraufwendungen abfedern, während Kaufpreis, Finanzierung, Wertentwicklung und langfristige Vermögensentscheidung grundsätzlich deine private Verantwortung bleiben.
Genau diese Trennung sollte man bereits vor einem Immobilienkauf verstehen.
2. Bei einer Versetzung entscheidet zuerst die UKV-Regelung
Wenn eine neue Personalmaßnahme ansteht, sollte die erste Frage nicht lauten, ob du dein Haus behalten möchtest, sondern welche Entscheidung deine personalbearbeitende Stelle hinsichtlich der Umzugskostenvergütung getroffen hat.
Bei einer dienstlich veranlassten Versetzung an einen anderen Ort ist die Umzugskostenvergütung grundsätzlich zuzusagen, sofern keine gesetzliche Ausnahme vorliegt.
Eine wichtige Ausnahme besteht bereits dann, wenn deine bisherige Wohnung im sogenannten Einzugsgebiet liegt, also entweder im neuen Dienstort selbst oder auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt ist.
In dieser Konstellation geht das Gesetz grundsätzlich davon aus, dass kein dienstlich notwendiger vollständiger Wohnortwechsel vorliegt, der dieselben UKV- und Trennungsgeldfolgen auslösen müsste wie eine Versetzung über mehrere hundert Kilometer.
Eine weitere wichtige Ausnahme besteht, wenn du unwiderruflich auf die Zusage der UKV verzichtest und dienstliche Gründe einen Umzug nicht erforderlich machen.
Gerade hier sollte man ausgesprochen vorsichtig sein, denn dieser freiwillige Verzicht ist etwas vollkommen anderes als das reguläre Drei-plus-Fünf-Wahlrecht.
3. Drei-plus-Fünf gilt nicht automatisch bei jeder Versetzung
Dieser Punkt muss besonders sauber formuliert werden.
§ 3 Absatz 3 BUKG erlaubt der obersten Dienstbehörde, für bestimmte Bereiche festzulegen, dass eine eigentlich vorgesehene Zusage der Umzugskostenvergütung erst drei Jahre nach der Personalmaßnahme wirksam wird. Voraussetzung dafür ist gesetzlich insbesondere, dass der entsprechende Bereich eine besondere Versetzungshäufigkeit aufweist oder von wesentlichen Restrukturierungen betroffen ist.
Es handelt sich also nicht um eine allgemeine gesetzliche Garantie, die bei jeder beliebigen Versetzung automatisch gilt.
Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung wird diese Möglichkeit seit Jahren genutzt, weshalb das Wahlrecht für viele Soldatinnen und Soldaten praktisch eine wichtige Rolle spielt. Ob es bei dir tatsächlich gilt, ergibt sich aber aus der konkreten Personalmaßnahme beziehungsweise der dazu getroffenen UKV-Entscheidung.
Ledige ohne eigene berücksichtigungsfähige Wohnung sind von diesem besonderen Wahlrecht ausdrücklich ausgenommen.
Wenn die Regelung bei dir greift, wird die UKV zunächst für drei Jahre nicht wirksam und du kannst während dieser Zeit grundsätzlich Trennungsgeld erhalten, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Gerade für Soldatinnen und Soldaten mit Familie und eigenem Haus bedeutet das, dass nicht sofort nach einer Versetzung entschieden werden muss, den kompletten Lebensmittelpunkt an den neuen Standort zu verlegen.
4. Innerhalb der ersten drei Jahre musst du dich entscheiden
Während dieser dreijährigen Phase bestehen grundsätzlich zwei Wege.
Wenn du feststellst, dass du langfristig am neuen Dienstort bleiben wirst und mit deiner Familie tatsächlich umziehen möchtest, kannst du innerhalb der drei Jahre gegenüber deiner personalbearbeitenden Stelle schriftlich oder elektronisch erklären, dass du umzugswillig bist.
Sind die gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin gegeben, wird die Zusage der Umzugskostenvergütung mit Zugang dieser Erklärung wirksam.
Die Bundeswehr weist in ihrer Fibel ausdrücklich darauf hin, dass diese Erklärung zur Umzugswilligkeit nicht einfach anschließend wieder zurückgenommen werden kann. Deshalb sollte man diesen Schritt nicht nur deshalb erklären, weil man sich möglicherweise irgendwann einen Umzug vorstellen könnte.
Wenn du dagegen auch nach Ablauf der drei Jahre deinen bisherigen Lebensmittelpunkt beibehalten möchtest, kannst du vor Ablauf der Drei-Jahres-Frist beantragen, für weitere fünf Jahre Trennungsgeld zu erhalten.
Wird dieser Antrag bewilligt, erlischt die UKV und kann für diese Personalmaßnahme nicht erneut erteilt werden.
Damit können aus dem ursprünglichen Modell insgesamt bis zu acht Jahre Trennungsgeld entstehen, allerdings nur in den Fällen, in denen die Drei-plus-Fünf-Regelung tatsächlich zur Anwendung kommt.
5. Ein freiwilliger UKV-Verzicht ist etwas völlig anderes
Besonders problematisch ist der Satz:
„Dann verzichte ich einfach auf die UKV und bekomme dafür Trennungsgeld.“
So funktioniert das Gesetz gerade nicht.
Wenn du bei einer normalen Versetzung, bei der eigentlich Umzugskostenvergütung zuzusagen wäre, freiwillig und unwiderruflich auf diese Zusage verzichtest und der Dienstherr einen Umzug nicht zwingend verlangt, ist reguläres Trennungsgeld bei diesen Personalmaßnahmen grundsätzlich ausgeschlossen.
Die Trennungsgeldverordnung erlaubt in dieser speziellen Konstellation lediglich unter den gesetzlichen Voraussetzungen Reisebeihilfen für Heimfahrten für längstens ein Jahr.
Das ist finanziell und rechtlich etwas vollkommen anderes als drei oder sogar acht Jahre regulärer Trennungsgeldbezug.
Wer eine Immobilie besitzt und seinen Lebensmittelpunkt unbedingt behalten möchte, sollte deshalb niemals vorschnell einen UKV-Verzicht erklären, ohne genau zu wissen, welche UKV-Entscheidung in seiner Personalmaßnahme eigentlich vorgesehen ist.
6. Wenn die UKV wirksam wird, reicht dein eigenes Haus nicht mehr als Hinderungsgrund
Ist die Umzugskostenvergütung wirksam zugesagt, verändert sich die Rechtslage erheblich.
Trennungsgeld wird dann grundsätzlich nur weitergewährt, wenn du seit dem maßgeblichen Zeitpunkt uneingeschränkt umzugswillig bist und nachweislich wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort einschließlich des Einzugsgebietes noch nicht umziehen kannst.
Uneingeschränkte Umzugswilligkeit bedeutet dabei nicht lediglich, irgendwann theoretisch bereit zu sein, den Wohnort zu wechseln.
Du musst dich nachweislich und fortlaufend um angemessenen Wohnraum bemühen, wobei die familiären Bedürfnisse und grundsätzlich auch die bisherige Wohnungsgröße berücksichtigt werden.
Wenn du gleichzeitig erklärst, dass du dein eigenes Haus am bisherigen Wohnort unter keinen Umständen verlassen möchtest und deshalb überhaupt keine Wohnung am neuen Dienstort suchst, lässt sich das regelmäßig nicht mit dieser uneingeschränkten Umzugswilligkeit vereinbaren.
Das eigene Haus ist damit kein eigenständiger gesetzlicher Umzugshinderungsgrund.
Nach Wegfall eines Wohnungsmangels kennt das Gesetz zwar bestimmte persönliche Hinderungsgründe, beispielsweise vorübergehende schwere Erkrankungen oder bestimmte Ausbildungs- und Familiensituationen, der bloße Wunsch, das eigene Eigenheim weiterhin selbst zu bewohnen, gehört jedoch nicht automatisch dazu.
7. Jeden Tag pendeln oder am Dienstort übernachten macht einen großen Unterschied
Wenn du deinen bisherigen Lebensmittelpunkt beibehältst, hängt die Art des Trennungsgeldes wesentlich davon ab, ob du jeden Tag nach Hause zurückkehrst oder am neuen Dienstort eine zusätzliche Unterkunft benötigst.
Bei täglicher Rückkehr gelten die besonderen Regelungen des § 6 TGV. Dabei können grundsätzlich Fahrtkosten beziehungsweise eine Wegstreckenentschädigung berücksichtigt werden, wobei der Aufwand, den du ohnehin für den Weg zur bisherigen Dienststätte gehabt hättest, teilweise angerechnet wird.
Die tägliche Rückkehr zum Wohnort gilt nach der Trennungsgeldverordnung in der Regel als nicht zumutbar, wenn bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel entweder die notwendige Abwesenheit von der Wohnung mehr als zwölf Stunden beträgt oder allein für den Weg von der Wohnung zur Dienststätte und zurück insgesamt mehr als drei Stunden benötigt werden.
Das sind keine Entfernungskilometer, sondern Zeitgrenzen.
Ein Eigenheim 70 Kilometer von der neuen Dienststelle entfernt kann deshalb je nach Verkehrsanbindung vollkommen anders behandelt werden als ein Haus mit derselben Luftlinienentfernung in einer anderen Region.
Ist die tägliche Rückkehr nicht zumutbar und nutzt du deshalb unter der Woche eine Unterkunft am Dienstort, greifen die Regeln für das auswärtige Verbleiben.
Dabei kann dein bisheriges Eigenheim grundsätzlich weiterhin die beibehaltene Wohnung am Wohnort darstellen.
8. Heimfahrten sind im Trennungsgeldrecht ausdrücklich vorgesehen
Wer unter der Woche am neuen Dienstort lebt und seinen eigentlichen Haushalt am bisherigen Wohnort beibehält, muss die Verbindung zu seiner Familie beziehungsweise zu seinem Lebensmittelpunkt nicht vollständig auf eigene Kosten organisieren.
Die Trennungsgeldverordnung verweist für Reisebeihilfen auf das Bundesreisekostengesetz, das grundsätzlich für jeweils 14 Tage des Aufenthalts am auswärtigen Geschäftsort eine Reisebeihilfe für eine Heimfahrt vorsieht.
Dabei werden je nach verwendetem Verkehrsmittel Fahrt- beziehungsweise Flugkosten innerhalb der gesetzlichen Grenzen berücksichtigt.
Das bedeutet nicht, dass jede beliebige spontane Fahrt mit sämtlichen tatsächlich entstandenen Kosten erstattet wird, zeigt aber, dass regelmäßige Heimfahrten ausdrücklich Bestandteil des Systems sind.
Gerade für Soldatinnen und Soldaten mit Eigenheim und Familie ist dieser Baustein beim langfristigen Pendeln praktisch relevant.
9. Wenn du tatsächlich umziehst, kann dein altes Eigenheim trotzdem noch berücksichtigt werden
Entscheidest du dich für den vollständigen Umzug und besitzt eine wirksame UKV, umfasst die Umzugskostenvergütung verschiedene Kostenbereiche, darunter insbesondere den Transport des Hausstands, bestimmte Reisekosten, Kosten der Wohnungssuche, bestimmte Maklerauslagen, Mietentschädigung und die Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen.
Ein eigenes Haus am bisherigen Wohnort wird dabei nicht einfach ignoriert.
§ 8 Absatz 3 BUKG stellt die bisherige Wohnung im eigenen Haus beziehungsweise eine bisherige Eigentumswohnung für die Mietentschädigung grundsätzlich einer Mietwohnung gleich.
An die Stelle deiner bisherigen Miete tritt dann der ortsübliche Mietwert dieser Wohnung.
Die Mietentschädigung kann grundsätzlich für bis zu ein Jahr gezahlt werden. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die oberste Dienstbehörde diesen Zeitraum um höchstens weitere sechs Monate verlängern.
Die Bundeswehr weist in ihrer veröffentlichten Umzugsfibel zusätzlich darauf hin, dass Eigentümer für diese Leistung intensive Bemühungen um Vermietung und Verkauf ihrer Immobilie nachweisen sollen.
Du solltest deshalb nicht davon ausgehen, dein Haus könne nach dem Umzug einfach zwölf Monate lang ungenutzt stehen bleiben und der Bund zahle unabhängig von deinen Bemühungen automatisch den Mietwert.
10. Deine Kreditrate ist nicht die Berechnungsgrundlage
Dieser Unterschied ist für Immobilienbesitzer besonders wichtig.
Angenommen, du zahlst monatlich 1.800 Euro für Zins und Tilgung deines Hausdarlehens.
Wenn der ortsübliche Mietwert dieser Immobilie aber beispielsweise nur 1.200 Euro beträgt, bedeutet die Mietentschädigung nicht, dass dir automatisch deine vollständigen 1.800 Euro Finanzierungskosten erstattet werden.
Das Gesetz stellt bei Eigentum ausdrücklich auf den ortsüblichen Mietwert ab und nicht auf deine individuelle Kreditrate.
Deine Tilgung, dein Darlehenszins, dein ursprünglicher Kaufpreis oder die Höhe des noch offenen Kredits bestimmen deshalb nicht die Höhe der gesetzlichen Mietentschädigung.
Ebenso wenig übernimmt die Bundeswehr automatisch einen Wertverlust, falls du das Haus später verkaufen musst oder möchtest.
Das wirtschaftliche Risiko der Immobilienfinanzierung bleibt grundsätzlich bei dir.
11. Für ein neues Eigenheim gelten andere Regeln als für das alte
Die bisherige Immobilie und eine neu erworbene Immobilie am neuen Dienstort müssen sauber voneinander getrennt werden.
Für das bisherige Eigenheim kann die gerade beschriebene Mietentschädigung grundsätzlich in Betracht kommen, solange es nicht anderweitig genutzt oder vermietet wird und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Für eine neue Eigentumswohnung beziehungsweise ein neues eigenes Haus wird dagegen keine Mietentschädigung nach § 8 BUKG gezahlt.
Das Bundesumzugskostengesetz kann allerdings bestimmte notwendige Auslagen zur Erlangung einer eigenen Wohnung bis zur gesetzlich begrenzten Höhe berücksichtigen.
Das bedeutet aber keinesfalls, dass Kaufpreis, Grunderwerbsteuer, komplette Finanzierung oder sämtliche Kaufnebenkosten vom Dienstherrn übernommen werden.
Wer nach einer Versetzung direkt am neuen Standort erneut Eigentum erwerben möchte, trifft deshalb weiterhin eine normale private Immobilienentscheidung, bei der bestimmte umzugsbedingte Nebenkosten zwar erstattungsfähig sein können, der Immobilienkauf selbst aber nicht durch die UKV finanziert wird.
12. Fristen solltest du bei UKV und Trennungsgeld nicht unterschätzen
Neben der inhaltlichen Entscheidung gibt es mehrere Fristen, die finanziell entscheidend werden können.
Trennungsgeld muss grundsätzlich innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beginn der entsprechenden Maßnahme beantragt werden. Auch die monatlichen Forderungsnachweise müssen grundsätzlich innerhalb eines Jahres nach Ablauf des jeweiligen Kalendermonats eingereicht werden.
Bei der Umzugskostenvergütung gilt wiederum, dass der Umzug grundsätzlich innerhalb von fünf Jahren nach Wirksamwerden der UKV-Zusage durchgeführt werden muss. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist verlängert werden.
Nach Abschluss des tatsächlichen Umzuges muss die Umzugskostenvergütung anschließend grundsätzlich innerhalb einer weiteren Ausschlussfrist von einem Jahr beantragt werden.
Bei der Drei-plus-Fünf-Regel kommt noch eine weitere entscheidende Frist hinzu: Der Antrag auf die zusätzlichen fünf Jahre Trennungsgeld muss vor Ablauf der ersten drei Jahre gestellt werden.
Wer solche Fristen verpasst, kann deshalb Ansprüche verlieren, obwohl die eigentlichen materiellen Voraussetzungen einmal bestanden hätten.
13. Drei typische Situationen aus dem Soldatenalltag
Ein Hauptfeldwebel besitzt mit seiner Familie ein Eigenheim in Nordrhein-Westfalen und wird mehrere hundert Kilometer entfernt versetzt. Seine Personalmaßnahme fällt unter die Drei-Jahres-Regel nach § 3 Absatz 3 BUKG, weshalb die UKV zunächst noch nicht wirksam wird und er bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Trennungsgeld erhält. Nach zwei Jahren steht fest, dass seine Familie dauerhaft am bisherigen Ort bleiben soll, sodass er rechtzeitig den weiteren Trennungsgeldbezug für fünf Jahre beantragt. Wird dieser gewährt, erlischt seine UKV für diese Personalmaßnahme endgültig.
In einem zweiten Fall besitzt eine Soldatin ebenfalls ein eigenes Haus, ihre UKV ist jedoch bereits wirksam. Am neuen Dienstort gibt es angemessenen Wohnraum, sie sucht aber bewusst keine Wohnung, weil sie ihr Eigenheim grundsätzlich nicht verlassen möchte. Allein der Immobilienbesitz begründet dann keinen fortbestehenden Trennungsgeldanspruch, weil bei wirksamer UKV grundsätzlich uneingeschränkte Umzugswilligkeit erforderlich ist.
In einem dritten Fall entscheidet sich ein Soldat für den vollständigen Umzug mit UKV, während sein bisheriges Eigenheim nach dem Auszug zunächst leer steht und weder verkauft noch vermietet werden konnte. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann für das alte selbstgenutzte Eigentum grundsätzlich Mietentschädigung auf Grundlage des ortsüblichen Mietwertes für bis zu ein Jahr entstehen. Seine persönliche monatliche Darlehensrate spielt für die Berechnung dagegen keine entscheidende Rolle.
14. Typische Irrtümer
Ein besonders verbreiteter Irrtum lautet, dass ein eigenes Haus automatisch einen dauerhaften Trennungsgeldanspruch begründe, weil man Eigentum schließlich nicht ohne Weiteres bei jeder Versetzung aufgeben könne. Tatsächlich kann Eigentum als beibehaltene Wohnung berücksichtigt werden, ersetzt aber keine der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen.
Genauso problematisch ist die Vorstellung, man könne einfach auf die UKV verzichten und im Gegenzug jahrelang Trennungsgeld beziehen. Ein freiwilliger unwiderruflicher UKV-Verzicht ist gerade nicht dasselbe wie Drei-plus-Fünf und kann den regulären Trennungsgeldanspruch bei einer Versetzung ausschließen.
Auch die Aussage, jeder Soldat habe automatisch acht Jahre Wahlrecht, stimmt nicht. Die besondere Drei-Jahres-Festlegung muss für die konkrete Personalmaßnahme tatsächlich gelten.
Schließlich sollte auch die Mietentschädigung nicht überschätzt werden. Sie ist keine Übernahme deiner Kreditrate und keine Garantie dafür, dass sämtliche Kosten eines leerstehenden Hauses vom Dienstherrn getragen werden.
15. Fazit
Eine eigene Immobilie kann sehr gut mit einer militärischen Laufbahn zusammenpassen, allerdings nur dann, wenn man beim Kauf nicht davon ausgeht, dass der Dienstherr jede spätere dienstliche Veränderung vollständig finanziell auffängt.
Dein Eigenheim schützt dich nicht vor einer Versetzung.
Es verhindert aber genauso wenig automatisch einen Trennungsgeldanspruch.
Entscheidend ist vielmehr, welche UKV-Entscheidung mit deiner Personalmaßnahme verbunden ist und wie du anschließend mit deinem bisherigen Lebensmittelpunkt umgehst.
Besonders interessant ist dabei die Drei-plus-Fünf-Regelung, weil sie bei den Personalmaßnahmen, für die sie tatsächlich gilt, einen erheblichen zeitlichen Spielraum schaffen kann. Wer Familie und Eigenheim am bisherigen Standort behalten möchte, kann dadurch unter den gesetzlichen Voraussetzungen zunächst drei Jahre und anschließend weitere fünf Jahre Trennungsgeld beziehen.
Diese Möglichkeit darf aber nicht mit einem allgemeinen Anspruch verwechselt werden.
Genauso wenig sollte man voreilig auf die UKV verzichten, denn ein freiwilliger unwiderruflicher Verzicht kann gerade dazu führen, dass reguläres Trennungsgeld nicht mehr gezahlt wird.
Wenn du dich dagegen tatsächlich für den Umzug entscheidest, berücksichtigt das Umzugskostenrecht auch dein bisheriges Eigentum. Ein leer zurückbleibendes bisheriges Eigenheim kann grundsätzlich bis zu ein Jahr Mietentschädigung auf Grundlage des ortsüblichen Mietwerts auslösen, während deine individuelle Kreditrate oder ein möglicher Verkaufsverlust nicht einfach vom Bund übernommen werden.
Der entscheidende Gedanke lautet deshalb:
Die Bundeswehr gleicht bestimmte dienstlich verursachte Mehraufwendungen aus, übernimmt aber nicht das gesamte wirtschaftliche Risiko deiner privaten Immobilienentscheidung.
Wer ein Eigenheim kauft, sollte die Finanzierung deshalb so aufstellen, dass sie auch dann noch funktioniert, wenn der Dienstort irgendwann wechselt, eine zweite Unterkunft benötigt wird, Trennungsgeld später endet oder ein tatsächlicher Umzug notwendig wird.
Wenn die Finanzierung nur tragbar ist, solange du bis zum DZE garantiert am selben Standort bleibst oder über viele Jahre sicher Trennungsgeld erhältst, hängt ein sehr langfristiges Investment von einer dienstlichen Situation ab, die du selbst nicht vollständig kontrollieren kannst.
Wer genau das von Anfang an berücksichtigt, kann Wohneigentum und Soldatenlaufbahn deutlich entspannter miteinander verbinden.
360° Soldaten-Vorteils-Check
Gerade bei einer eigenen Immobilie greifen dienstliche und finanzielle Entscheidungen eng ineinander, weil eine spätere Versetzung Auswirkungen auf Pendelkosten, Trennungsgeld, eine mögliche Zweitunterkunft und die Entscheidung über die Umzugskostenvergütung haben kann.
Mit unserem 360° Soldaten-Vorteils-Check schauen wir deshalb nicht nur darauf, was heute finanziell funktioniert, sondern auch darauf, welche Besonderheiten deines Soldatenstatus bei langfristigen Entscheidungen berücksichtigt werden sollten.
Du besitzt bereits eine Immobilie, planst einen Kauf oder stehst vor einer Versetzung und möchtest deine Situation einmal strukturiert einordnen? Schreib uns direkt über WhatsApp.
Häufige Fragen
01
Bekomme ich trotz eigenem Haus Trennungsgeld?
Das kann grundsätzlich möglich sein. Eigentum schließt Trennungsgeld nicht aus; entscheidend sind die konkrete Personalmaßnahme, die UKV-Entscheidung, die Entfernung und die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen.
02
Gibt mir mein Eigenheim automatisch Anspruch auf Trennungsgeld?
Nein.
03
Muss ich mein Haus verkaufen, wenn ich versetzt werde?
Eine Versetzung zwingt dich nicht automatisch zum Verkauf deines privaten Eigentums. Ob du deinen bisherigen Wohnort beibehältst, pendelst oder umziehst, kann aber unterschiedliche Folgen für Trennungsgeld und UKV haben.
04
Was gilt bei weniger als 30 Kilometern zur neuen Dienststätte?
Liegt deine Wohnung im neuen Dienstort oder auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt, befindet sie sich grundsätzlich im Einzugsgebiet. Bei einer normalen Versetzung greifen die typischen UKV- und Trennungsgeldansprüche dann grundsätzlich nicht.
05
Was bedeutet Drei-plus-Fünf?
Wenn bei deiner Personalmaßnahme die Wirksamkeit der UKV nach § 3 Absatz 3 BUKG um drei Jahre hinausgeschoben wird, kannst du zunächst bei erfüllten Voraussetzungen Trennungsgeld beziehen und anschließend rechtzeitig weitere fünf Jahre beantragen.
06
Gilt das bei jeder Versetzung?
Nein.
07
Was passiert nach den zusätzlichen fünf Jahren mit der UKV?
Wird der weitere Trennungsgeldbezug gewährt, erlischt die UKV und kann für diese Personalmaßnahme nicht erneut erteilt werden.
08
Was passiert, wenn ich während der ersten drei Jahre doch umziehen möchte?
Du kannst innerhalb der Frist schriftlich oder elektronisch deine Umzugswilligkeit erklären. Sind die Voraussetzungen noch gegeben, wird die UKV mit Zugang dieser Erklärung wirksam.
09
Kann ich diese Erklärung später wieder zurücknehmen?
Nach den veröffentlichten Hinweisen der Bundeswehr ist die Erklärung zur Umzugswilligkeit innerhalb dieses Wahlrechts nicht widerruflich.
10
Kann ich einfach freiwillig auf UKV verzichten und trotzdem Trennungsgeld bekommen?
Bei den entsprechenden Versetzungsfällen grundsätzlich gerade nicht. Für einen solchen freiwilligen Verzicht sieht die TGV lediglich eine besondere Reisebeihilfe für Heimfahrten für längstens ein Jahr vor.
11
Wann ist tägliches Pendeln grundsätzlich nicht mehr zumutbar?
In der Regel dann, wenn bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von zu Hause mehr als zwölf Stunden oder die gesamte Fahrzeit zwischen Wohnung und Dienststätte hin und zurück mehr als drei Stunden beträgt.
12
Bekomme ich Heimfahrten bezahlt, wenn ich unter der Woche am neuen Dienstort wohne?
Bei bestehendem Anspruch auf Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben bestehen grundsätzlich Reisebeihilfen nach den gesetzlichen Regelungen; die Grundsystematik sieht eine Reisebeihilfe für jeweils 14 Tage Aufenthalt vor.
13
Kann die Bundeswehr meine alte Kreditrate übernehmen?
Nein. Bei einem bisherigen Eigenheim richtet sich die Mietentschädigung grundsätzlich nach dem ortsüblichen Mietwert und nicht nach deiner individuellen Finanzierung.
14
Wie lange kann Mietentschädigung für mein altes Eigenheim gezahlt werden?
Grundsätzlich bis zu einem Jahr, in besonders begründeten Ausnahmefällen höchstens weitere sechs Monate.
15
Kann meine Familie im alten Haus wohnen bleiben und ich trotzdem Mietentschädigung dafür bekommen?
Für Zeiträume, in denen die bisherige Wohnung ganz oder teilweise anderweitig genutzt wird, besteht grundsätzlich keine Mietentschädigung nach § 8 BUKG. Die Mietentschädigung für das alte Eigenheim ist daher nicht das Instrument für den Fall, dass deine Familie dort dauerhaft weiterwohnt.
16
Bezahlt die Bundeswehr mein neues Haus?
Nein. Bestimmte umzugsbedingte Auslagen zur Erlangung einer Wohnung können berücksichtigt werden, aber der Kauf einer Immobilie und deren Finanzierung bleiben deine private Entscheidung.
Quellen zum Nachlesen
Bundesumzugskostengesetz – § 2 Anspruch auf Umzugskostenvergütung
Bundesumzugskostengesetz – § 3 Zusage der Umzugskostenvergütung
Bundesumzugskostengesetz – § 12 Trennungsgeld
Trennungsgeldverordnung – § 1 Anwendungsbereich
Trennungsgeldverordnung – § 2 Trennungsgeld nach Zusage der UKV
Trennungsgeldverordnung – §§ 3 und 6
Trennungsgeldverordnung – § 5 und Bundesreisekostengesetz – § 8
Trennungsgeldverordnung – § 9
Bundesumzugskostengesetz – § 8 Mietentschädigung
Bundesumzugskostengesetz – § 9 Andere Auslagen
Bundeswehr – Umzugs- und Trennungsgeldfibel für dienstliche Verwendungen im Inland
Bundeswehr – Fragen und Antworten zum Wahlrecht für Pendler
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