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Beihilfe für Ehepartner und Kinder: Was Familien aktiver Soldaten wirklich bekommen können

Familie & Beziehung

Gez.

Daniel, Levin & Afsal

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Beihilfe für Ehepartner und Kinder: Was Familien aktiver Soldaten wirklich bekommen können

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Daniel, Levin & Afsal

Letzte Aktualisierung: September 2026

Einordnung

Aktive Soldatinnen und Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldatinnen und Berufssoldaten befinden sich bei der Krankenversorgung in einer besonderen Situation, weil sie selbst grundsätzlich über die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung abgesichert sind und deshalb während des aktiven Dienstes keine klassische Krankheitskostenvollversicherung benötigen, wie sie bei zivilen Beschäftigten üblich wäre.

Für die Familie gilt dieses System allerdings nicht automatisch mit.

Deine Ehepartnerin, dein Ehepartner und deine Kinder können nicht einfach über deine truppenärztliche Versorgung mitversorgt werden, sondern benötigen einen eigenen Krankenversicherungsschutz, wobei für sie unter bestimmten Voraussetzungen die Bundesbeihilfe eine erhebliche Rolle spielen kann.

Genau dieser Punkt ist innerhalb der Truppe erstaunlich unbekannt, obwohl er gerade für verheiratete Soldatinnen und Soldaten oder Familien mit Kindern finanziell sehr relevant werden kann.

Ein berücksichtigungsfähiger Ehe- beziehungsweise eingetragener Lebenspartner hat grundsätzlich einen Beihilfebemessungssatz von 70 Prozent, während bei einem berücksichtigungsfähigen Kind grundsätzlich 80 Prozent gelten.

Das bedeutet jedoch nicht, dass der Bund automatisch 70 beziehungsweise 80 Prozent jeder Arztrechnung übernimmt, denn die Prozentsätze beziehen sich ausschließlich auf die Aufwendungen, die nach der Bundesbeihilfeverordnung tatsächlich als beihilfefähig anerkannt werden.

Beim Ehepartner kommt zusätzlich eine Einkommensgrenze hinzu, die für Beihilfeanträge im Jahr 2026 bei 22.648 Euro liegt, wobei grundsätzlich der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte aus dem zweiten Kalenderjahr vor dem jeweiligen Beihilfeantrag betrachtet wird.

Bei einem Antrag im Jahr 2026 wird deshalb grundsätzlich auf die Einkünfte des Jahres 2024 geschaut.

Bei Kindern funktioniert die Prüfung dagegen anders, weil dort keine vergleichbare Einkommensgrenze gilt, sondern insbesondere entscheidend ist, ob das Kind beim Familienzuschlag berücksichtigt werden kann.

Zusätzlich muss geklärt werden, ob eine private Restkostenversicherung oder möglicherweise eine gesetzliche Krankenversicherung beziehungsweise Familienversicherung infrage kommt, denn auch hier gibt es keine Lösung, die für jede Soldatenfamilie automatisch richtig ist.

Letzte Aktualisierung: September 2026

Einordnung

Aktive Soldatinnen und Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldatinnen und Berufssoldaten befinden sich bei der Krankenversorgung in einer besonderen Situation, weil sie selbst grundsätzlich über die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung abgesichert sind und deshalb während des aktiven Dienstes keine klassische Krankheitskostenvollversicherung benötigen, wie sie bei zivilen Beschäftigten üblich wäre.

Für die Familie gilt dieses System allerdings nicht automatisch mit.

Deine Ehepartnerin, dein Ehepartner und deine Kinder können nicht einfach über deine truppenärztliche Versorgung mitversorgt werden, sondern benötigen einen eigenen Krankenversicherungsschutz, wobei für sie unter bestimmten Voraussetzungen die Bundesbeihilfe eine erhebliche Rolle spielen kann.

Genau dieser Punkt ist innerhalb der Truppe erstaunlich unbekannt, obwohl er gerade für verheiratete Soldatinnen und Soldaten oder Familien mit Kindern finanziell sehr relevant werden kann.

Ein berücksichtigungsfähiger Ehe- beziehungsweise eingetragener Lebenspartner hat grundsätzlich einen Beihilfebemessungssatz von 70 Prozent, während bei einem berücksichtigungsfähigen Kind grundsätzlich 80 Prozent gelten.

Das bedeutet jedoch nicht, dass der Bund automatisch 70 beziehungsweise 80 Prozent jeder Arztrechnung übernimmt, denn die Prozentsätze beziehen sich ausschließlich auf die Aufwendungen, die nach der Bundesbeihilfeverordnung tatsächlich als beihilfefähig anerkannt werden.

Beim Ehepartner kommt zusätzlich eine Einkommensgrenze hinzu, die für Beihilfeanträge im Jahr 2026 bei 22.648 Euro liegt, wobei grundsätzlich der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte aus dem zweiten Kalenderjahr vor dem jeweiligen Beihilfeantrag betrachtet wird.

Bei einem Antrag im Jahr 2026 wird deshalb grundsätzlich auf die Einkünfte des Jahres 2024 geschaut.

Bei Kindern funktioniert die Prüfung dagegen anders, weil dort keine vergleichbare Einkommensgrenze gilt, sondern insbesondere entscheidend ist, ob das Kind beim Familienzuschlag berücksichtigt werden kann.

Zusätzlich muss geklärt werden, ob eine private Restkostenversicherung oder möglicherweise eine gesetzliche Krankenversicherung beziehungsweise Familienversicherung infrage kommt, denn auch hier gibt es keine Lösung, die für jede Soldatenfamilie automatisch richtig ist.

[ Kurz gesagt ]

Der aktive SaZ beziehungsweise Berufssoldat erhält selbst grundsätzlich unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, weshalb seine eigenen normalen Krankheitskosten während dieser Zeit grundsätzlich nicht über die Bundesbeihilfe abgerechnet werden.

Für berücksichtigungsfähige Familienangehörige kann dagegen Bundesbeihilfe bestehen, wobei der Bemessungssatz für Ehe- beziehungsweise eingetragene Lebenspartner grundsätzlich 70 Prozent und für berücksichtigungsfähige Kinder grundsätzlich 80 Prozent beträgt.

Beim Ehepartner müssen zusätzlich die Einkommensvoraussetzungen erfüllt sein. Für Anträge im Jahr 2026 beträgt die maßgebliche Grenze 22.648 Euro, wobei grundsätzlich die Einkünfte aus 2024 herangezogen werden.

Bei Kindern kommt es insbesondere darauf an, dass sie familienzuschlagsrechtlich berücksichtigt werden können.

Wer die Beihilfe mit einer privaten Krankenversicherung kombiniert, sichert typischerweise nur den verbleibenden Kostenanteil ab, sodass beim Ehepartner beispielsweise ein 30-Prozent-Restkostentarif und beim Kind ein 20-Prozent-Restkostentarif relevant sein kann.

Je nach Familienkonstellation kann aber auch eine gesetzliche Krankenversicherung oder beitragsfreie Familienversicherung möglich sein, wobei gerade bei Soldaten mit höherem Einkommen eine wichtige Einschränkung beachtet werden muss.

Ist der Soldat nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, übersteigt sein regelmäßiges Gesamteinkommen 2026 die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze von 77.400 Euro beziehungsweise 6.450 Euro monatlich und liegt dieses Einkommen gleichzeitig über dem regelmäßigen Gesamteinkommen des gesetzlich versicherten anderen Elternteils, kann die beitragsfreie Familienversicherung des gemeinsamen Kindes ausgeschlossen sein.

Genau deshalb sollte die Krankenversicherung einer Soldatenfamilie immer anhand der tatsächlichen familiären und finanziellen Situation geprüft werden.

[ Kurz gesagt ]

Der aktive SaZ beziehungsweise Berufssoldat erhält selbst grundsätzlich unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, weshalb seine eigenen normalen Krankheitskosten während dieser Zeit grundsätzlich nicht über die Bundesbeihilfe abgerechnet werden.

Für berücksichtigungsfähige Familienangehörige kann dagegen Bundesbeihilfe bestehen, wobei der Bemessungssatz für Ehe- beziehungsweise eingetragene Lebenspartner grundsätzlich 70 Prozent und für berücksichtigungsfähige Kinder grundsätzlich 80 Prozent beträgt.

Beim Ehepartner müssen zusätzlich die Einkommensvoraussetzungen erfüllt sein. Für Anträge im Jahr 2026 beträgt die maßgebliche Grenze 22.648 Euro, wobei grundsätzlich die Einkünfte aus 2024 herangezogen werden.

Bei Kindern kommt es insbesondere darauf an, dass sie familienzuschlagsrechtlich berücksichtigt werden können.

Wer die Beihilfe mit einer privaten Krankenversicherung kombiniert, sichert typischerweise nur den verbleibenden Kostenanteil ab, sodass beim Ehepartner beispielsweise ein 30-Prozent-Restkostentarif und beim Kind ein 20-Prozent-Restkostentarif relevant sein kann.

Je nach Familienkonstellation kann aber auch eine gesetzliche Krankenversicherung oder beitragsfreie Familienversicherung möglich sein, wobei gerade bei Soldaten mit höherem Einkommen eine wichtige Einschränkung beachtet werden muss.

Ist der Soldat nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, übersteigt sein regelmäßiges Gesamteinkommen 2026 die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze von 77.400 Euro beziehungsweise 6.450 Euro monatlich und liegt dieses Einkommen gleichzeitig über dem regelmäßigen Gesamteinkommen des gesetzlich versicherten anderen Elternteils, kann die beitragsfreie Familienversicherung des gemeinsamen Kindes ausgeschlossen sein.

Genau deshalb sollte die Krankenversicherung einer Soldatenfamilie immer anhand der tatsächlichen familiären und finanziellen Situation geprüft werden.

[ Inhalt ]

01

Warum der Soldat selbst zum Truppenarzt geht, seine Familie aber trotzdem Beihilfe bekommen kann

02

Wie hoch die Beihilfe für Ehepartner und Kinder tatsächlich ist

03

Warum „80 Prozent Beihilfe“ nicht automatisch 80 Prozent jeder Rechnung bedeutet

04

Beim Ehepartner entscheidet das Einkommen mit

05

Was passiert, wenn der Ehepartner inzwischen deutlich weniger verdient?

06

Bei Kindern gelten andere Voraussetzungen

07

Beihilfe und private Krankenversicherung als klassisches Modell

08

Gesetzliche Familienversicherung: möglich, aber bei Soldaten nicht immer

09

Wenn Ehepartner oder Kinder bereits gesetzlich versichert sind

10

Bei Nachwuchs sollte das Thema bereits vor der Geburt geklärt werden

11

Wenn der Beihilfeanspruch später wegfällt, muss die PKV angepasst werden

12

Wie Beihilfeanträge praktisch funktionieren

13

Drei typische Familienkonstellationen

14

Typische Irrtümer

15

Fazit

Häufige Fragen

Quellen zum Nachlesen

1. Warum der Soldat selbst zum Truppenarzt geht, seine Familie aber trotzdem Beihilfe bekommen kann

Auf den ersten Blick wirkt das System etwas widersprüchlich, weil das Soldatengesetz grundsätzlich vorsieht, dass das Beihilferecht des Bundes auf bestimmte Soldatinnen und Soldaten angewendet wird, gleichzeitig aber die eigenen Krankheitskosten aktiver SaZ und Berufssoldaten während der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung grundsätzlich nicht beihilfefähig sind.

In der Praxis bedeutet das, dass deine eigene medizinische Versorgung während des aktiven Dienstes über den Sanitätsdienst läuft, während für deine berücksichtigungsfähigen Familienangehörigen ein eigenständiger Beihilfeanspruch entstehen kann.

Dadurch können innerhalb derselben Familie zwei völlig unterschiedliche Versorgungssysteme nebeneinander existieren.

Während du selbst beispielsweise mit gesundheitlichen Beschwerden zum Truppenarzt gehst, besucht deine Ehepartnerin oder dein Kind einen normalen zivilen Arzt, erhält eine Rechnung beziehungsweise nutzt – je nach Versicherungsstatus – die Leistungen einer gesetzlichen Krankenkasse und rechnet mögliche beihilfefähige Kosten anschließend über die Bundesbeihilfe ab.

Gerade diese Trennung erklärt, warum sich Soldatenfamilien beim Thema Krankenversicherung teilweise ähnlich wie Beamtenfamilien verhalten, obwohl der aktive Soldat persönlich gerade nicht über das klassische Beihilfe-plus-PKV-System abgesichert ist.

2. Wie hoch die Beihilfe für Ehepartner und Kinder tatsächlich ist

Die grundsätzlichen Bemessungssätze finden sich in der Bundesbeihilfeverordnung.

Für berücksichtigungsfähige Ehe- beziehungsweise eingetragene Lebenspartner beträgt der Beihilfesatz grundsätzlich 70 Prozent, während bei berücksichtigungsfähigen Kindern grundsätzlich 80 Prozent gelten.

Wenn beispielsweise für dein Kind vollständig beihilfefähige Behandlungskosten von 1.000 Euro entstehen, würde die Bundesbeihilfe davon grundsätzlich 800 Euro übernehmen, sodass noch 200 Euro verbleiben, die über den ergänzenden Krankenversicherungsschutz oder gegebenenfalls aus eigenen Mitteln getragen werden müssten.

Beim Ehepartner wären es bei ebenfalls vollständig beihilfefähigen Aufwendungen von 1.000 Euro grundsätzlich 700 Euro Beihilfe und 300 Euro verbleibende Kosten.

Genau daraus ergibt sich das typische Modell, bei dem ein berücksichtigungsfähiger Ehepartner lediglich einen 30-Prozent-Restkostentarif und ein Kind einen 20-Prozent-Restkostentarif benötigt, sofern die Familie sich für eine beihilfekonforme private Krankenversicherung entscheidet.

3. Warum „80 Prozent Beihilfe“ nicht automatisch 80 Prozent jeder Rechnung bedeutet

Einer der häufigsten Denkfehler besteht darin, den Beihilfebemessungssatz direkt auf den vollständigen Rechnungsbetrag anzuwenden.

So funktioniert das System aber nicht.

Zunächst wird geprüft, welche Kosten nach der Bundesbeihilfeverordnung grundsätzlich anerkannt werden und in welcher Höhe sie beihilfefähig sind.

Erst auf diesen anerkannten Betrag wird anschließend der persönliche Bemessungssatz von 70 beziehungsweise 80 Prozent angewendet.

Wenn beispielsweise eine Behandlung 1.000 Euro kostet, nach dem Beihilferecht jedoch lediglich 800 Euro davon anerkannt werden, würde bei einem Kind nicht eine Beihilfe von 800 Euro entstehen, sondern grundsätzlich 80 Prozent von 800 Euro, also 640 Euro.

Die verbleibende Differenz kann dadurch deutlich höher ausfallen als lediglich die nominellen 20 Prozent.

Genau aus diesem Grund sollte man bei einer privaten Restkostenversicherung nicht ausschließlich darauf schauen, ob auf dem Tarif „20 Prozent“ oder „30 Prozent“ steht, sondern ebenso darauf, ob der Tarif mögliche Differenzen zwischen tatsächlicher Rechnung und beihilfefähigem Betrag sinnvoll auffängt.

Gerade bei Zahnersatz, bestimmten Hilfsmitteln oder anderen Leistungen mit beihilferechtlichen Begrenzungen kann dieser Unterschied relevant werden.

4. Beim Ehepartner entscheidet das Einkommen mit

Ein Ehepartner wird nicht allein aufgrund der Ehe dauerhaft beihilferechtlich berücksichtigt.

Die Bundesbeihilfeverordnung sieht hierfür eine Einkommensgrenze vor, die regelmäßig angepasst wird.

Für Beihilfeanträge im Jahr 2026 beträgt diese Grenze 22.648 Euro.

Maßgeblich ist grundsätzlich nicht einfach das aktuelle Monatsgehalt, sondern der steuerrechtliche Gesamtbetrag der Einkünfte des zweiten Kalenderjahres vor dem Beihilfeantrag.

Wenn also im Jahr 2026 Beihilfe beantragt wird, werden grundsätzlich die Einkünfte aus dem Jahr 2024 betrachtet.

Dabei können verschiedene Einkunftsarten eine Rolle spielen, beispielsweise Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, selbstständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb, Vermietung und Verpachtung sowie weitere steuerrechtlich relevante Einkünfte.

Lag der maßgebliche Betrag 2024 oberhalb von 22.648 Euro, besteht für einen normalen Beihilfeantrag im Jahr 2026 grundsätzlich keine entsprechende Berücksichtigungsfähigkeit des Ehepartners.

5. Was passiert, wenn der Ehepartner inzwischen deutlich weniger verdient?

Die rückwirkende Betrachtung des Einkommens könnte insbesondere bei Elternzeit oder einer plötzlichen Veränderung der beruflichen Situation zu unpraktischen Ergebnissen führen.

Genau deshalb gibt es eine besondere Regel.

Wenn die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich unter der maßgeblichen Grenze liegen, kann der Ehe- beziehungsweise Lebenspartner unter bestimmten Voraussetzungen bereits im aktuellen Jahr vorläufig berücksichtigt werden.

Die Beihilfe wird dann zunächst unter Vorbehalt gezahlt und später anhand der tatsächlich erzielten Einkünfte überprüft.

Das kann beispielsweise relevant sein, wenn deine Ehepartnerin 2024 noch Vollzeit gearbeitet hat und deshalb oberhalb der Einkommensgrenze lag, 2026 aber wegen der Geburt eines Kindes in Elternzeit geht oder ihre Arbeitszeit deutlich reduziert.

Dadurch muss nicht zwangsläufig gewartet werden, bis das niedrigere Einkommen irgendwann zwei Jahre später regulär in der Berechnung auftaucht.

6. Bei Kindern gelten andere Voraussetzungen

Für Kinder existiert nicht dieselbe Einkommensgrenze wie beim Ehepartner.

Stattdessen richtet sich die Berücksichtigungsfähigkeit grundsätzlich danach, ob das Kind nach den besoldungsrechtlichen Regeln beim Familienzuschlag berücksichtigt werden kann.

Dadurch endet die Beihilfe eines Kindes nicht zwangsläufig automatisch mit dem 18. Geburtstag.

Wenn beispielsweise weiterhin ein entsprechender Anspruch im Rahmen von Ausbildung oder Studium besteht, kann das Kind auch über die Volljährigkeit hinaus berücksichtigt werden.

Die Bundesbeihilfeverordnung kennt darüber hinaus spezielle Regelungen für bestimmte Fälle, in denen sich eine Ausbildung durch einen anerkannten Freiwilligendienst oder vergleichbare Zeiten verlängert.

Für junge Soldatenfamilien ist aber zunächst vor allem entscheidend zu verstehen, dass das Kind nicht über die truppenärztliche Versorgung des Soldaten abgesichert ist, sondern einen eigenen Krankenversicherungsschutz benötigt.

7. Beihilfe und private Krankenversicherung als klassisches Modell

Wenn sich eine Familie für eine private Krankenversicherung entscheidet, wird bei beihilfeberechtigten Angehörigen üblicherweise nur der verbleibende Kostenanteil abgesichert.

Bei einem Kind mit 80 Prozent Beihilfe wäre deshalb typischerweise ein 20-Prozent-Restkostentarif relevant, während ein Ehepartner mit einem Beihilfesatz von 70 Prozent typischerweise einen 30-Prozent-Tarif benötigt.

Da die private Krankenversicherung damit nicht das vollständige Krankheitskostenrisiko übernehmen muss, kann die Beitragsstruktur deutlich anders aussehen als bei einer normalen privaten Vollversicherung.

Trotzdem sollte bei der Auswahl nicht ausschließlich der Monatsbeitrag betrachtet werden.

Entscheidend sind unter anderem Leistungen im stationären Bereich, bei Zahnbehandlung und Zahnersatz, Psychotherapie, Heilmitteln, Hilfsmitteln und möglichen Kosten, die von der Beihilfe nicht oder nur teilweise anerkannt werden.

Gerade sogenannte Beihilfeergänzungstarife können hier eine wichtige Rolle spielen.

Welche Lösung individuell sinnvoll ist, bleibt allerdings eine persönliche Entscheidung.

Versicherungen sind gerade innerhalb der Truppe häufig ein Meinungsthema, bei dem manche sehr großen Wert auf umfangreiche Absicherung legen und andere bestimmte Risiken lieber selbst tragen möchten.

Das reale Risiko einer Krankheit verschwindet durch diese persönliche Einstellung allerdings nicht, und wenn tatsächlich eine größere Behandlung notwendig wird, ist man normalerweise froh, wenn vorher klar geregelt wurde, wer welche Kosten übernimmt.

8. Gesetzliche Familienversicherung: möglich, aber bei Soldaten nicht immer

Gerade wenn der Ehepartner gesetzlich krankenversichert ist, liegt die Idee nahe, das gemeinsame Kind einfach beitragsfrei über ihn familienzuversichern.

Das ist häufig möglich, aber nicht automatisch.

§ 10 Absatz 3 SGB V enthält eine wichtige Ausnahme.

Eine beitragsfreie Familienversicherung des gemeinsamen Kindes ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der mit dem Kind verwandte andere Elternteil nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, sein regelmäßiges Gesamteinkommen oberhalb einer bestimmten Grenze liegt und dieses Einkommen außerdem höher ist als das regelmäßige Gesamteinkommen des gesetzlich versicherten Elternteils.

Für 2026 liegt die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze bei 77.400 Euro im Jahr beziehungsweise 6.450 Euro monatlich.

Wenn beispielsweise die Ehefrau gesetzlich versichert ist und 45.000 Euro jährlich verdient, während der aktive Soldat nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, regelmäßig über 77.400 Euro verdient und gleichzeitig ein höheres Einkommen als seine Ehefrau erzielt, kann die beitragsfreie Familienversicherung des gemeinsamen Kindes ausgeschlossen sein.

Gerade bei höher besoldeten Soldatinnen und Soldaten sollte diese Grenze deshalb bekannt sein.

Aus dem Ausschluss der kostenlosen Familienversicherung folgt jedoch nicht automatisch, dass nur eine private Krankenversicherung möglich wäre.

Es muss vielmehr geprüft werden, welche freiwillige oder private Versicherungsvariante in der konkreten Situation möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist.

9. Wenn Ehepartner oder Kinder bereits gesetzlich versichert sind

Beihilfe und gesetzliche Krankenversicherung funktionieren nicht wie zwei Versicherungen, die einfach beide unabhängig voneinander dieselbe Behandlung bezahlen.

Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung werden grundsätzlich vorrangig berücksichtigt.

Wenn beispielsweise die Ehepartnerin über ihre elektronische Gesundheitskarte eine normale ärztliche Behandlung als Sachleistung der GKV erhält, kann sie diese Behandlung nicht anschließend noch einmal wie eine privatärztliche Rechnung zu 70 Prozent über die Beihilfe abrechnen.

Die Bundesbeihilfeverordnung enthält dafür entsprechende Ausschluss- und Anrechnungsregelungen.

Bei freiwillig gesetzlich Versicherten existiert allerdings eine Besonderheit.

Unter bestimmten Voraussetzungen erhöht sich der Beihilfebemessungssatz für nach Anrechnung der GKV-Leistungen verbleibende beihilfefähige Aufwendungen auf 100 Prozent.

Das bedeutet allerdings ebenfalls nicht, dass die Beihilfe automatisch sämtliche Leistungen übernimmt, die von der gesetzlichen Krankenversicherung abgelehnt werden.

Auch hier muss immer geprüft werden, ob die konkrete Leistung nach Beihilferecht überhaupt beihilfefähig ist.

10. Bei Nachwuchs sollte das Thema bereits vor der Geburt geklärt werden

Die Geburt eines Kindes ist einer der wichtigsten Zeitpunkte, um die Krankenversicherung einer Soldatenfamilie neu zu prüfen.

Zunächst sollte geklärt werden, ob eine beitragsfreie gesetzliche Familienversicherung über einen Elternteil möglich ist oder ob das Kind über 80 Prozent Beihilfe und eine private Restkostenversicherung abgesichert werden soll beziehungsweise muss.

Wenn mindestens ein Elternteil bereits privat krankenversichert ist, kann zusätzlich § 198 Versicherungsvertragsgesetz relevant werden.

Danach muss ein privater Krankenversicherer unter bestimmten Voraussetzungen ein Neugeborenes ohne Risikozuschläge und Wartezeiten aufnehmen, wenn das Kind spätestens innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt rückwirkend angemeldet wird.

Der Versicherungsschutz darf dabei grundsätzlich nicht höher oder umfassender sein als der bestehende Schutz des versicherten Elternteils.

Diese Regel kann insbesondere dann enorm wichtig sein, wenn ein Kind bereits mit einer Erkrankung oder gesundheitlichen Besonderheit geboren wird.

Allerdings sollte bei Soldaten genau geprüft werden, über welchen Elternteil diese Kindernachversicherung überhaupt möglich ist, denn die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung des aktiven Soldaten ist nicht dasselbe wie eine private Krankheitskostenvollversicherung.

Gerade deshalb sollte die Krankenversicherung des Kindes idealerweise schon während der Schwangerschaft und nicht erst nach der Geburt organisiert werden.

11. Wenn der Beihilfeanspruch später wegfällt, muss die PKV angepasst werden

Auch die Krankenversicherung des Ehepartners kann sich im Laufe des Lebens verändern.

Angenommen, die Ehepartnerin erhält zunächst 70 Prozent Beihilfe und besitzt deshalb einen privaten 30-Prozent-Restkostentarif.

Einige Jahre später beginnt sie wieder voll zu arbeiten und ihr Einkommen steigt dauerhaft über die maßgebliche Beihilfegrenze.

Dann reicht ein 30-Prozent-Krankenversicherungsschutz selbstverständlich nicht mehr aus.

Für genau solche Veränderungen enthält § 199 Versicherungsvertragsgesetz ein wichtiges Anpassungsrecht.

Wenn sich der Beihilfebemessungssatz verändert oder der Anspruch vollständig wegfällt, kann die private Krankenversicherung innerhalb ihrer bestehenden Krankheitskostentarife entsprechend angepasst werden.

Wird diese Anpassung innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung beantragt, erfolgt sie grundsätzlich ohne erneute Risikoprüfung und ohne neue Wartezeiten.

Gerade wenn sich der Gesundheitszustand seit dem ursprünglichen Abschluss verändert hat, kann diese Regel äußerst wertvoll sein.

Wer eine Veränderung des Beihilfeanspruchs bemerkt, sollte deshalb nicht monatelang abwarten.

12. Wie Beihilfeanträge praktisch funktionieren

Die Bundesbeihilfe funktioniert grundsätzlich als Kostenerstattungssystem.

Wenn deine privat abgesicherte Ehepartnerin oder dein privat versichertes Kind eine Behandlung erhält, wird häufig zunächst eine Rechnung gestellt, die anschließend bei der Beihilfestelle und beim privaten Krankenversicherer eingereicht wird.

Für Familienangehörige aktiver Soldatinnen und Soldaten ist grundsätzlich das Bundesverwaltungsamt zuständig.

Die Antragstellung kann inzwischen auch über die App „Beihilfe Bund“ erfolgen, über die Rechnungen fotografiert beziehungsweise als PDF übermittelt werden können.

Grundsätzlich müssen die mit einem Antrag geltend gemachten Aufwendungen zusammen mehr als 200 Euro betragen, wobei die Festsetzungsstelle in bestimmten Fällen von dieser Grenze abweichen kann.

Die allgemeine Antragsfrist beträgt inzwischen drei Jahre ab Rechnungsdatum.

Man muss Rechnungen deshalb nicht zwingend innerhalb weniger Wochen einreichen, sollte Beihilfeangelegenheiten aber trotzdem regelmäßig erledigen, damit größere Beträge nicht unnötig lange selbst vorfinanziert werden.

13. Drei typische Familienkonstellationen

Ein SaZ ist verheiratet, seine Ehefrau arbeitet aktuell nicht und ihre maßgeblichen Einkünfte liegen unter der geltenden Beihilfegrenze. In dieser Konstellation kann sie grundsätzlich mit einem Bemessungssatz von 70 Prozent berücksichtigt werden. Das gemeinsame Kind ist familienzuschlagsrechtlich berücksichtigungsfähig und erhält grundsätzlich einen Beihilfebemessungssatz von 80 Prozent. Entscheidet sich die Familie für die private Variante, könnten deshalb typischerweise ein 30-Prozent-Restkostentarif für die Ehefrau und ein 20-Prozent-Tarif für das Kind infrage kommen.

In einer anderen Familie arbeitet die Ehefrau eines Soldaten sozialversicherungspflichtig und ist selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse. Ihre medizinische Versorgung läuft dann zunächst über die GKV. Für das gemeinsame Kind muss geprüft werden, ob eine beitragsfreie Familienversicherung möglich ist. Wenn der Soldat nicht GKV-Mitglied ist, die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet und gleichzeitig mehr verdient als seine Ehefrau, kann genau diese kostenlose Familienversicherung allerdings ausgeschlossen sein.

In einem dritten Fall besitzt eine Ehepartnerin zunächst 70 Prozent Beihilfe und eine private 30-Prozent-Restkostenversicherung. Einige Jahre später steigt ihr Einkommen dauerhaft so stark, dass ihr Beihilfeanspruch entfällt. Jetzt muss der private Krankenversicherungsschutz entsprechend angepasst werden. Wird dies rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen Frist beantragt, kann diese Anpassung grundsätzlich ohne erneute Risikoprüfung erfolgen.

14. Typische Irrtümer

Einer der häufigsten Irrtümer lautet, dass Ehepartner und Kinder automatisch über die truppenärztliche Versorgung des Soldaten abgesichert seien. Das ist nicht der Fall, denn die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung gilt grundsätzlich nur für die Soldatin beziehungsweise den Soldaten selbst.

Ebenso falsch ist die Aussage, ein Kind bekomme automatisch 80 Prozent jeder beliebigen Arztrechnung bezahlt. Tatsächlich beträgt der Bemessungssatz 80 Prozent der beihilfefähigen Aufwendungen.

Beim Ehepartner wird außerdem häufig vergessen, dass dessen Einkommen über die Berücksichtigungsfähigkeit entscheidet und für Anträge im Jahr 2026 grundsätzlich die Einkünfte aus 2024 relevant sind.

Auch die Aussage, ein Kind könne immer kostenlos über den gesetzlich versicherten Elternteil familienversichert werden, ist zu pauschal, weil gerade bei einem höher verdienenden und nicht gesetzlich versicherten Soldaten die Voraussetzungen des § 10 Absatz 3 SGB V zu einem Ausschluss der beitragsfreien Familienversicherung führen können.

15. Fazit

Die Krankenversicherung einer Soldatenfamilie ist deutlich komplexer als die medizinische Versorgung des aktiven Soldaten selbst.

Für dich als SaZ oder Berufssoldat ist die Grundstruktur während des aktiven Dienstes vergleichsweise einfach, weil deine medizinische Versorgung grundsätzlich über die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung läuft.

Für deine Familie beginnt dagegen ein eigenes System, in dem Beihilfe, gesetzliche Krankenversicherung und private Restkostenversicherung miteinander kombiniert werden können.

Ein berücksichtigungsfähiger Ehe- beziehungsweise Lebenspartner erhält grundsätzlich einen Beihilfebemessungssatz von 70 Prozent, solange insbesondere die Einkommensvoraussetzungen erfüllt sind, während bei einem berücksichtigungsfähigen Kind grundsätzlich 80 Prozent gelten.

Diese Zahlen wirken auf den ersten Blick sehr einfach, die tatsächliche Absicherung hängt aber von deutlich mehr Faktoren ab.

Entscheidend ist zunächst, welche medizinischen Kosten überhaupt beihilfefähig sind.

Beim Ehepartner kommt die Einkommensgrenze hinzu.

Bei Kindern kann wiederum die Frage entscheidend werden, ob eine kostenlose gesetzliche Familienversicherung möglich ist oder wegen der Einkommenssituation des Soldaten ausgeschlossen wird.

Genau deshalb gibt es nicht die eine richtige Krankenversicherungsvariante für jede Soldatenfamilie.

Manche Familien bevorzugen bewusst die Kombination aus Beihilfe und privater Restkostenversicherung, während andere eine gesetzliche Absicherung nutzen möchten, wenn dies möglich ist.

Versicherungen bleiben auch hier ein persönliches Meinungsthema.

Manche möchten bestimmte Risiken möglichst umfassend absichern, andere tragen bestimmte Risiken lieber selbst oder bevorzugen ein anderes Versorgungssystem.

Das reale finanzielle Risiko einer Erkrankung existiert unabhängig von dieser Einstellung trotzdem.

Wenn ein Kind plötzlich operiert werden muss, eine längere Therapie benötigt oder beim Ehepartner eine größere Behandlung ansteht, ist genau das der Moment, in dem man froh ist, vorher geklärt zu haben, welcher Kostenträger welche Leistungen übernimmt und ob irgendwo relevante Lücken bestehen.

Deshalb sollte die Familienabsicherung nicht nur einmal bei der Hochzeit oder Geburt eines Kindes geregelt und anschließend jahrelang vergessen werden.

Heirat, Schwangerschaft, Geburt, Elternzeit, beruflicher Wiedereinstieg des Partners, steigendes Einkommen, weitere Kinder oder später das DZE können die gesamte Krankenversicherungssituation verändern.

Eine Lösung, die heute perfekt passt, kann deshalb einige Jahre später neu bewertet werden müssen.

360° Soldaten-Vorteils-Check

Bei Soldatenfamilien reicht die Frage „GKV oder PKV?“ allein nicht aus.

Zunächst muss geklärt werden, wer tatsächlich Beihilfe erhält, wie hoch der jeweilige Bemessungssatz ist, ob die Einkommensgrenze des Ehepartners eingehalten wird, ob für ein Kind eine beitragsfreie Familienversicherung möglich ist und welcher Versicherungsschutz bereits besteht.

Mit unserem 360° Soldaten-Vorteils-Check schauen wir deshalb auf eure konkrete Familiensituation, die vorhandenen gesetzlichen Ansprüche und die bereits bestehenden Absicherungen, bevor überhaupt beurteilt wird, ob etwas verändert werden sollte.

Du bist verheiratet, erwartest Nachwuchs oder möchtest wissen, ob dein Ehepartner beziehungsweise deine Kinder aktuell richtig abgesichert sind? Schreib uns direkt über WhatsApp.

1. Warum der Soldat selbst zum Truppenarzt geht, seine Familie aber trotzdem Beihilfe bekommen kann

Auf den ersten Blick wirkt das System etwas widersprüchlich, weil das Soldatengesetz grundsätzlich vorsieht, dass das Beihilferecht des Bundes auf bestimmte Soldatinnen und Soldaten angewendet wird, gleichzeitig aber die eigenen Krankheitskosten aktiver SaZ und Berufssoldaten während der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung grundsätzlich nicht beihilfefähig sind.

In der Praxis bedeutet das, dass deine eigene medizinische Versorgung während des aktiven Dienstes über den Sanitätsdienst läuft, während für deine berücksichtigungsfähigen Familienangehörigen ein eigenständiger Beihilfeanspruch entstehen kann.

Dadurch können innerhalb derselben Familie zwei völlig unterschiedliche Versorgungssysteme nebeneinander existieren.

Während du selbst beispielsweise mit gesundheitlichen Beschwerden zum Truppenarzt gehst, besucht deine Ehepartnerin oder dein Kind einen normalen zivilen Arzt, erhält eine Rechnung beziehungsweise nutzt – je nach Versicherungsstatus – die Leistungen einer gesetzlichen Krankenkasse und rechnet mögliche beihilfefähige Kosten anschließend über die Bundesbeihilfe ab.

Gerade diese Trennung erklärt, warum sich Soldatenfamilien beim Thema Krankenversicherung teilweise ähnlich wie Beamtenfamilien verhalten, obwohl der aktive Soldat persönlich gerade nicht über das klassische Beihilfe-plus-PKV-System abgesichert ist.

2. Wie hoch die Beihilfe für Ehepartner und Kinder tatsächlich ist

Die grundsätzlichen Bemessungssätze finden sich in der Bundesbeihilfeverordnung.

Für berücksichtigungsfähige Ehe- beziehungsweise eingetragene Lebenspartner beträgt der Beihilfesatz grundsätzlich 70 Prozent, während bei berücksichtigungsfähigen Kindern grundsätzlich 80 Prozent gelten.

Wenn beispielsweise für dein Kind vollständig beihilfefähige Behandlungskosten von 1.000 Euro entstehen, würde die Bundesbeihilfe davon grundsätzlich 800 Euro übernehmen, sodass noch 200 Euro verbleiben, die über den ergänzenden Krankenversicherungsschutz oder gegebenenfalls aus eigenen Mitteln getragen werden müssten.

Beim Ehepartner wären es bei ebenfalls vollständig beihilfefähigen Aufwendungen von 1.000 Euro grundsätzlich 700 Euro Beihilfe und 300 Euro verbleibende Kosten.

Genau daraus ergibt sich das typische Modell, bei dem ein berücksichtigungsfähiger Ehepartner lediglich einen 30-Prozent-Restkostentarif und ein Kind einen 20-Prozent-Restkostentarif benötigt, sofern die Familie sich für eine beihilfekonforme private Krankenversicherung entscheidet.

3. Warum „80 Prozent Beihilfe“ nicht automatisch 80 Prozent jeder Rechnung bedeutet

Einer der häufigsten Denkfehler besteht darin, den Beihilfebemessungssatz direkt auf den vollständigen Rechnungsbetrag anzuwenden.

So funktioniert das System aber nicht.

Zunächst wird geprüft, welche Kosten nach der Bundesbeihilfeverordnung grundsätzlich anerkannt werden und in welcher Höhe sie beihilfefähig sind.

Erst auf diesen anerkannten Betrag wird anschließend der persönliche Bemessungssatz von 70 beziehungsweise 80 Prozent angewendet.

Wenn beispielsweise eine Behandlung 1.000 Euro kostet, nach dem Beihilferecht jedoch lediglich 800 Euro davon anerkannt werden, würde bei einem Kind nicht eine Beihilfe von 800 Euro entstehen, sondern grundsätzlich 80 Prozent von 800 Euro, also 640 Euro.

Die verbleibende Differenz kann dadurch deutlich höher ausfallen als lediglich die nominellen 20 Prozent.

Genau aus diesem Grund sollte man bei einer privaten Restkostenversicherung nicht ausschließlich darauf schauen, ob auf dem Tarif „20 Prozent“ oder „30 Prozent“ steht, sondern ebenso darauf, ob der Tarif mögliche Differenzen zwischen tatsächlicher Rechnung und beihilfefähigem Betrag sinnvoll auffängt.

Gerade bei Zahnersatz, bestimmten Hilfsmitteln oder anderen Leistungen mit beihilferechtlichen Begrenzungen kann dieser Unterschied relevant werden.

4. Beim Ehepartner entscheidet das Einkommen mit

Ein Ehepartner wird nicht allein aufgrund der Ehe dauerhaft beihilferechtlich berücksichtigt.

Die Bundesbeihilfeverordnung sieht hierfür eine Einkommensgrenze vor, die regelmäßig angepasst wird.

Für Beihilfeanträge im Jahr 2026 beträgt diese Grenze 22.648 Euro.

Maßgeblich ist grundsätzlich nicht einfach das aktuelle Monatsgehalt, sondern der steuerrechtliche Gesamtbetrag der Einkünfte des zweiten Kalenderjahres vor dem Beihilfeantrag.

Wenn also im Jahr 2026 Beihilfe beantragt wird, werden grundsätzlich die Einkünfte aus dem Jahr 2024 betrachtet.

Dabei können verschiedene Einkunftsarten eine Rolle spielen, beispielsweise Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, selbstständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb, Vermietung und Verpachtung sowie weitere steuerrechtlich relevante Einkünfte.

Lag der maßgebliche Betrag 2024 oberhalb von 22.648 Euro, besteht für einen normalen Beihilfeantrag im Jahr 2026 grundsätzlich keine entsprechende Berücksichtigungsfähigkeit des Ehepartners.

5. Was passiert, wenn der Ehepartner inzwischen deutlich weniger verdient?

Die rückwirkende Betrachtung des Einkommens könnte insbesondere bei Elternzeit oder einer plötzlichen Veränderung der beruflichen Situation zu unpraktischen Ergebnissen führen.

Genau deshalb gibt es eine besondere Regel.

Wenn die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich unter der maßgeblichen Grenze liegen, kann der Ehe- beziehungsweise Lebenspartner unter bestimmten Voraussetzungen bereits im aktuellen Jahr vorläufig berücksichtigt werden.

Die Beihilfe wird dann zunächst unter Vorbehalt gezahlt und später anhand der tatsächlich erzielten Einkünfte überprüft.

Das kann beispielsweise relevant sein, wenn deine Ehepartnerin 2024 noch Vollzeit gearbeitet hat und deshalb oberhalb der Einkommensgrenze lag, 2026 aber wegen der Geburt eines Kindes in Elternzeit geht oder ihre Arbeitszeit deutlich reduziert.

Dadurch muss nicht zwangsläufig gewartet werden, bis das niedrigere Einkommen irgendwann zwei Jahre später regulär in der Berechnung auftaucht.

6. Bei Kindern gelten andere Voraussetzungen

Für Kinder existiert nicht dieselbe Einkommensgrenze wie beim Ehepartner.

Stattdessen richtet sich die Berücksichtigungsfähigkeit grundsätzlich danach, ob das Kind nach den besoldungsrechtlichen Regeln beim Familienzuschlag berücksichtigt werden kann.

Dadurch endet die Beihilfe eines Kindes nicht zwangsläufig automatisch mit dem 18. Geburtstag.

Wenn beispielsweise weiterhin ein entsprechender Anspruch im Rahmen von Ausbildung oder Studium besteht, kann das Kind auch über die Volljährigkeit hinaus berücksichtigt werden.

Die Bundesbeihilfeverordnung kennt darüber hinaus spezielle Regelungen für bestimmte Fälle, in denen sich eine Ausbildung durch einen anerkannten Freiwilligendienst oder vergleichbare Zeiten verlängert.

Für junge Soldatenfamilien ist aber zunächst vor allem entscheidend zu verstehen, dass das Kind nicht über die truppenärztliche Versorgung des Soldaten abgesichert ist, sondern einen eigenen Krankenversicherungsschutz benötigt.

7. Beihilfe und private Krankenversicherung als klassisches Modell

Wenn sich eine Familie für eine private Krankenversicherung entscheidet, wird bei beihilfeberechtigten Angehörigen üblicherweise nur der verbleibende Kostenanteil abgesichert.

Bei einem Kind mit 80 Prozent Beihilfe wäre deshalb typischerweise ein 20-Prozent-Restkostentarif relevant, während ein Ehepartner mit einem Beihilfesatz von 70 Prozent typischerweise einen 30-Prozent-Tarif benötigt.

Da die private Krankenversicherung damit nicht das vollständige Krankheitskostenrisiko übernehmen muss, kann die Beitragsstruktur deutlich anders aussehen als bei einer normalen privaten Vollversicherung.

Trotzdem sollte bei der Auswahl nicht ausschließlich der Monatsbeitrag betrachtet werden.

Entscheidend sind unter anderem Leistungen im stationären Bereich, bei Zahnbehandlung und Zahnersatz, Psychotherapie, Heilmitteln, Hilfsmitteln und möglichen Kosten, die von der Beihilfe nicht oder nur teilweise anerkannt werden.

Gerade sogenannte Beihilfeergänzungstarife können hier eine wichtige Rolle spielen.

Welche Lösung individuell sinnvoll ist, bleibt allerdings eine persönliche Entscheidung.

Versicherungen sind gerade innerhalb der Truppe häufig ein Meinungsthema, bei dem manche sehr großen Wert auf umfangreiche Absicherung legen und andere bestimmte Risiken lieber selbst tragen möchten.

Das reale Risiko einer Krankheit verschwindet durch diese persönliche Einstellung allerdings nicht, und wenn tatsächlich eine größere Behandlung notwendig wird, ist man normalerweise froh, wenn vorher klar geregelt wurde, wer welche Kosten übernimmt.

8. Gesetzliche Familienversicherung: möglich, aber bei Soldaten nicht immer

Gerade wenn der Ehepartner gesetzlich krankenversichert ist, liegt die Idee nahe, das gemeinsame Kind einfach beitragsfrei über ihn familienzuversichern.

Das ist häufig möglich, aber nicht automatisch.

§ 10 Absatz 3 SGB V enthält eine wichtige Ausnahme.

Eine beitragsfreie Familienversicherung des gemeinsamen Kindes ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der mit dem Kind verwandte andere Elternteil nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, sein regelmäßiges Gesamteinkommen oberhalb einer bestimmten Grenze liegt und dieses Einkommen außerdem höher ist als das regelmäßige Gesamteinkommen des gesetzlich versicherten Elternteils.

Für 2026 liegt die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze bei 77.400 Euro im Jahr beziehungsweise 6.450 Euro monatlich.

Wenn beispielsweise die Ehefrau gesetzlich versichert ist und 45.000 Euro jährlich verdient, während der aktive Soldat nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, regelmäßig über 77.400 Euro verdient und gleichzeitig ein höheres Einkommen als seine Ehefrau erzielt, kann die beitragsfreie Familienversicherung des gemeinsamen Kindes ausgeschlossen sein.

Gerade bei höher besoldeten Soldatinnen und Soldaten sollte diese Grenze deshalb bekannt sein.

Aus dem Ausschluss der kostenlosen Familienversicherung folgt jedoch nicht automatisch, dass nur eine private Krankenversicherung möglich wäre.

Es muss vielmehr geprüft werden, welche freiwillige oder private Versicherungsvariante in der konkreten Situation möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist.

9. Wenn Ehepartner oder Kinder bereits gesetzlich versichert sind

Beihilfe und gesetzliche Krankenversicherung funktionieren nicht wie zwei Versicherungen, die einfach beide unabhängig voneinander dieselbe Behandlung bezahlen.

Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung werden grundsätzlich vorrangig berücksichtigt.

Wenn beispielsweise die Ehepartnerin über ihre elektronische Gesundheitskarte eine normale ärztliche Behandlung als Sachleistung der GKV erhält, kann sie diese Behandlung nicht anschließend noch einmal wie eine privatärztliche Rechnung zu 70 Prozent über die Beihilfe abrechnen.

Die Bundesbeihilfeverordnung enthält dafür entsprechende Ausschluss- und Anrechnungsregelungen.

Bei freiwillig gesetzlich Versicherten existiert allerdings eine Besonderheit.

Unter bestimmten Voraussetzungen erhöht sich der Beihilfebemessungssatz für nach Anrechnung der GKV-Leistungen verbleibende beihilfefähige Aufwendungen auf 100 Prozent.

Das bedeutet allerdings ebenfalls nicht, dass die Beihilfe automatisch sämtliche Leistungen übernimmt, die von der gesetzlichen Krankenversicherung abgelehnt werden.

Auch hier muss immer geprüft werden, ob die konkrete Leistung nach Beihilferecht überhaupt beihilfefähig ist.

10. Bei Nachwuchs sollte das Thema bereits vor der Geburt geklärt werden

Die Geburt eines Kindes ist einer der wichtigsten Zeitpunkte, um die Krankenversicherung einer Soldatenfamilie neu zu prüfen.

Zunächst sollte geklärt werden, ob eine beitragsfreie gesetzliche Familienversicherung über einen Elternteil möglich ist oder ob das Kind über 80 Prozent Beihilfe und eine private Restkostenversicherung abgesichert werden soll beziehungsweise muss.

Wenn mindestens ein Elternteil bereits privat krankenversichert ist, kann zusätzlich § 198 Versicherungsvertragsgesetz relevant werden.

Danach muss ein privater Krankenversicherer unter bestimmten Voraussetzungen ein Neugeborenes ohne Risikozuschläge und Wartezeiten aufnehmen, wenn das Kind spätestens innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt rückwirkend angemeldet wird.

Der Versicherungsschutz darf dabei grundsätzlich nicht höher oder umfassender sein als der bestehende Schutz des versicherten Elternteils.

Diese Regel kann insbesondere dann enorm wichtig sein, wenn ein Kind bereits mit einer Erkrankung oder gesundheitlichen Besonderheit geboren wird.

Allerdings sollte bei Soldaten genau geprüft werden, über welchen Elternteil diese Kindernachversicherung überhaupt möglich ist, denn die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung des aktiven Soldaten ist nicht dasselbe wie eine private Krankheitskostenvollversicherung.

Gerade deshalb sollte die Krankenversicherung des Kindes idealerweise schon während der Schwangerschaft und nicht erst nach der Geburt organisiert werden.

11. Wenn der Beihilfeanspruch später wegfällt, muss die PKV angepasst werden

Auch die Krankenversicherung des Ehepartners kann sich im Laufe des Lebens verändern.

Angenommen, die Ehepartnerin erhält zunächst 70 Prozent Beihilfe und besitzt deshalb einen privaten 30-Prozent-Restkostentarif.

Einige Jahre später beginnt sie wieder voll zu arbeiten und ihr Einkommen steigt dauerhaft über die maßgebliche Beihilfegrenze.

Dann reicht ein 30-Prozent-Krankenversicherungsschutz selbstverständlich nicht mehr aus.

Für genau solche Veränderungen enthält § 199 Versicherungsvertragsgesetz ein wichtiges Anpassungsrecht.

Wenn sich der Beihilfebemessungssatz verändert oder der Anspruch vollständig wegfällt, kann die private Krankenversicherung innerhalb ihrer bestehenden Krankheitskostentarife entsprechend angepasst werden.

Wird diese Anpassung innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung beantragt, erfolgt sie grundsätzlich ohne erneute Risikoprüfung und ohne neue Wartezeiten.

Gerade wenn sich der Gesundheitszustand seit dem ursprünglichen Abschluss verändert hat, kann diese Regel äußerst wertvoll sein.

Wer eine Veränderung des Beihilfeanspruchs bemerkt, sollte deshalb nicht monatelang abwarten.

12. Wie Beihilfeanträge praktisch funktionieren

Die Bundesbeihilfe funktioniert grundsätzlich als Kostenerstattungssystem.

Wenn deine privat abgesicherte Ehepartnerin oder dein privat versichertes Kind eine Behandlung erhält, wird häufig zunächst eine Rechnung gestellt, die anschließend bei der Beihilfestelle und beim privaten Krankenversicherer eingereicht wird.

Für Familienangehörige aktiver Soldatinnen und Soldaten ist grundsätzlich das Bundesverwaltungsamt zuständig.

Die Antragstellung kann inzwischen auch über die App „Beihilfe Bund“ erfolgen, über die Rechnungen fotografiert beziehungsweise als PDF übermittelt werden können.

Grundsätzlich müssen die mit einem Antrag geltend gemachten Aufwendungen zusammen mehr als 200 Euro betragen, wobei die Festsetzungsstelle in bestimmten Fällen von dieser Grenze abweichen kann.

Die allgemeine Antragsfrist beträgt inzwischen drei Jahre ab Rechnungsdatum.

Man muss Rechnungen deshalb nicht zwingend innerhalb weniger Wochen einreichen, sollte Beihilfeangelegenheiten aber trotzdem regelmäßig erledigen, damit größere Beträge nicht unnötig lange selbst vorfinanziert werden.

13. Drei typische Familienkonstellationen

Ein SaZ ist verheiratet, seine Ehefrau arbeitet aktuell nicht und ihre maßgeblichen Einkünfte liegen unter der geltenden Beihilfegrenze. In dieser Konstellation kann sie grundsätzlich mit einem Bemessungssatz von 70 Prozent berücksichtigt werden. Das gemeinsame Kind ist familienzuschlagsrechtlich berücksichtigungsfähig und erhält grundsätzlich einen Beihilfebemessungssatz von 80 Prozent. Entscheidet sich die Familie für die private Variante, könnten deshalb typischerweise ein 30-Prozent-Restkostentarif für die Ehefrau und ein 20-Prozent-Tarif für das Kind infrage kommen.

In einer anderen Familie arbeitet die Ehefrau eines Soldaten sozialversicherungspflichtig und ist selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse. Ihre medizinische Versorgung läuft dann zunächst über die GKV. Für das gemeinsame Kind muss geprüft werden, ob eine beitragsfreie Familienversicherung möglich ist. Wenn der Soldat nicht GKV-Mitglied ist, die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet und gleichzeitig mehr verdient als seine Ehefrau, kann genau diese kostenlose Familienversicherung allerdings ausgeschlossen sein.

In einem dritten Fall besitzt eine Ehepartnerin zunächst 70 Prozent Beihilfe und eine private 30-Prozent-Restkostenversicherung. Einige Jahre später steigt ihr Einkommen dauerhaft so stark, dass ihr Beihilfeanspruch entfällt. Jetzt muss der private Krankenversicherungsschutz entsprechend angepasst werden. Wird dies rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen Frist beantragt, kann diese Anpassung grundsätzlich ohne erneute Risikoprüfung erfolgen.

14. Typische Irrtümer

Einer der häufigsten Irrtümer lautet, dass Ehepartner und Kinder automatisch über die truppenärztliche Versorgung des Soldaten abgesichert seien. Das ist nicht der Fall, denn die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung gilt grundsätzlich nur für die Soldatin beziehungsweise den Soldaten selbst.

Ebenso falsch ist die Aussage, ein Kind bekomme automatisch 80 Prozent jeder beliebigen Arztrechnung bezahlt. Tatsächlich beträgt der Bemessungssatz 80 Prozent der beihilfefähigen Aufwendungen.

Beim Ehepartner wird außerdem häufig vergessen, dass dessen Einkommen über die Berücksichtigungsfähigkeit entscheidet und für Anträge im Jahr 2026 grundsätzlich die Einkünfte aus 2024 relevant sind.

Auch die Aussage, ein Kind könne immer kostenlos über den gesetzlich versicherten Elternteil familienversichert werden, ist zu pauschal, weil gerade bei einem höher verdienenden und nicht gesetzlich versicherten Soldaten die Voraussetzungen des § 10 Absatz 3 SGB V zu einem Ausschluss der beitragsfreien Familienversicherung führen können.

15. Fazit

Die Krankenversicherung einer Soldatenfamilie ist deutlich komplexer als die medizinische Versorgung des aktiven Soldaten selbst.

Für dich als SaZ oder Berufssoldat ist die Grundstruktur während des aktiven Dienstes vergleichsweise einfach, weil deine medizinische Versorgung grundsätzlich über die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung läuft.

Für deine Familie beginnt dagegen ein eigenes System, in dem Beihilfe, gesetzliche Krankenversicherung und private Restkostenversicherung miteinander kombiniert werden können.

Ein berücksichtigungsfähiger Ehe- beziehungsweise Lebenspartner erhält grundsätzlich einen Beihilfebemessungssatz von 70 Prozent, solange insbesondere die Einkommensvoraussetzungen erfüllt sind, während bei einem berücksichtigungsfähigen Kind grundsätzlich 80 Prozent gelten.

Diese Zahlen wirken auf den ersten Blick sehr einfach, die tatsächliche Absicherung hängt aber von deutlich mehr Faktoren ab.

Entscheidend ist zunächst, welche medizinischen Kosten überhaupt beihilfefähig sind.

Beim Ehepartner kommt die Einkommensgrenze hinzu.

Bei Kindern kann wiederum die Frage entscheidend werden, ob eine kostenlose gesetzliche Familienversicherung möglich ist oder wegen der Einkommenssituation des Soldaten ausgeschlossen wird.

Genau deshalb gibt es nicht die eine richtige Krankenversicherungsvariante für jede Soldatenfamilie.

Manche Familien bevorzugen bewusst die Kombination aus Beihilfe und privater Restkostenversicherung, während andere eine gesetzliche Absicherung nutzen möchten, wenn dies möglich ist.

Versicherungen bleiben auch hier ein persönliches Meinungsthema.

Manche möchten bestimmte Risiken möglichst umfassend absichern, andere tragen bestimmte Risiken lieber selbst oder bevorzugen ein anderes Versorgungssystem.

Das reale finanzielle Risiko einer Erkrankung existiert unabhängig von dieser Einstellung trotzdem.

Wenn ein Kind plötzlich operiert werden muss, eine längere Therapie benötigt oder beim Ehepartner eine größere Behandlung ansteht, ist genau das der Moment, in dem man froh ist, vorher geklärt zu haben, welcher Kostenträger welche Leistungen übernimmt und ob irgendwo relevante Lücken bestehen.

Deshalb sollte die Familienabsicherung nicht nur einmal bei der Hochzeit oder Geburt eines Kindes geregelt und anschließend jahrelang vergessen werden.

Heirat, Schwangerschaft, Geburt, Elternzeit, beruflicher Wiedereinstieg des Partners, steigendes Einkommen, weitere Kinder oder später das DZE können die gesamte Krankenversicherungssituation verändern.

Eine Lösung, die heute perfekt passt, kann deshalb einige Jahre später neu bewertet werden müssen.

360° Soldaten-Vorteils-Check

Bei Soldatenfamilien reicht die Frage „GKV oder PKV?“ allein nicht aus.

Zunächst muss geklärt werden, wer tatsächlich Beihilfe erhält, wie hoch der jeweilige Bemessungssatz ist, ob die Einkommensgrenze des Ehepartners eingehalten wird, ob für ein Kind eine beitragsfreie Familienversicherung möglich ist und welcher Versicherungsschutz bereits besteht.

Mit unserem 360° Soldaten-Vorteils-Check schauen wir deshalb auf eure konkrete Familiensituation, die vorhandenen gesetzlichen Ansprüche und die bereits bestehenden Absicherungen, bevor überhaupt beurteilt wird, ob etwas verändert werden sollte.

Du bist verheiratet, erwartest Nachwuchs oder möchtest wissen, ob dein Ehepartner beziehungsweise deine Kinder aktuell richtig abgesichert sind? Schreib uns direkt über WhatsApp.

Häufige Fragen

01

Haben aktive SaZ und Berufssoldaten selbst Beihilfe?

Das Bundesbeihilferecht wird grundsätzlich entsprechend angewendet, die eigenen normalen Krankheitskosten aktiver SaZ und Berufssoldaten sind während der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung jedoch grundsätzlich nicht beihilfefähig.

02

Wie viel Beihilfe bekommt der Ehepartner?

Ein berücksichtigungsfähiger Ehe- beziehungsweise eingetragener Lebenspartner erhält grundsätzlich 70 Prozent der beihilfefähigen Aufwendungen.

03

Wie hoch ist die Einkommensgrenze im Jahr 2026?

Die maßgebliche Grenze beträgt 22.648 Euro.

04

Welches Einkommensjahr wird bei einem Antrag 2026 betrachtet?

Grundsätzlich das Jahr 2024.

05

Was passiert, wenn mein Partner heute deutlich weniger verdient?

Wenn die aktuellen Einkünfte voraussichtlich unter der geltenden Grenze liegen, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine vorläufige Berücksichtigung bereits im laufenden Kalenderjahr erfolgen.

06

Wie hoch ist die Beihilfe für Kinder?

Grundsätzlich 80 Prozent der beihilfefähigen Aufwendungen.

07

Ist mein Kind über meine truppenärztliche Versorgung mitversichert?

Nein.

08

Kann mein Kind über meinen gesetzlich versicherten Ehepartner kostenlos familienversichert werden?

Das kann möglich sein, muss aber anhand der Voraussetzungen des § 10 SGB V geprüft werden.

09

Wann kann diese kostenlose Familienversicherung ausgeschlossen sein?

Insbesondere dann, wenn der andere Elternteil nicht GKV-Mitglied ist, regelmäßig oberhalb der maßgeblichen Jahresarbeitsentgeltgrenze verdient und gleichzeitig ein höheres Einkommen als der gesetzlich versicherte Elternteil erzielt.

10

Wie hoch liegt diese Grenze 2026?

Bei 77.400 Euro jährlich beziehungsweise 6.450 Euro monatlich.

11

Muss mein Kind dann zwingend privat versichert werden?

Nein. Der Ausschluss der beitragsfreien Familienversicherung bedeutet nicht automatisch, dass ausschließlich eine private Lösung infrage kommt. Die konkrete Alternative muss individuell geprüft werden.

12

Was passiert, wenn der Beihilfeanspruch meines Partners später entfällt?

Eine bestehende beihilfekonforme private Krankenversicherung kann unter den Voraussetzungen des § 199 VVG entsprechend angepasst werden. Erfolgt die Beantragung innerhalb von sechs Monaten, geschieht dies grundsätzlich ohne neue Risikoprüfung und Wartezeit.

13

Wie lange kann ich Rechnungen für die Beihilfe einreichen?

Grundsätzlich drei Jahre nach Rechnungsdatum.

14

Muss ich Rechnungen bis mindestens 200 Euro sammeln?

Grundsätzlich müssen die geltend gemachten Aufwendungen zusammen mehr als 200 Euro betragen, wobei Ausnahmen möglich sind.

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