Zurück zum Archiv
[
·
Aktiver Dienst
]
Neuer Job nach DZE in einer anderen Stadt: Wann die Bundeswehr deinen Umzug noch bezahlen kann
Karriere & Wege
Gez.



Daniel, Levin & Afsal
Zurück zum Archiv
[
·
Aktiver Dienst
]
Neuer Job nach DZE in einer anderen Stadt: Wann die Bundeswehr deinen Umzug noch bezahlen kann
Karriere & Wege
Gez.



Daniel, Levin & Afsal
Zurück zum Archiv
[
·
Aktiver Dienst
]
Neuer Job nach DZE in einer anderen Stadt: Wann die Bundeswehr deinen Umzug noch bezahlen kann
Karriere & Wege
Gez.



Daniel, Levin & Afsal


Letzte Aktualisierung: September 2026
Einordnung
Das DZE ist erreicht, der Arbeitsvertrag für den ersten zivilen Job liegt vor und plötzlich steht fest, dass der neue Arbeitgeber mehrere hundert Kilometer vom bisherigen Wohnort entfernt sitzt. Eine neue Wohnung muss gesucht, der Hausstand transportiert und möglicherweise für einige Wochen doppelte Miete bezahlt werden. Bei einem normalen privaten Jobwechsel wären solche Kosten zunächst einmal dein eigenes Problem.
Als ehemalige Soldatin oder ehemaliger Soldat auf Zeit kann das anders aussehen.
Das Soldatenversorgungsgesetz enthält mit § 83 SVG mehrere Regelungen, durch die selbst nach dem Ausscheiden aus der Bundeswehr noch Umzugskosten übernommen werden können. Für ehemalige SaZ mit einem Anspruch auf Förderung der schulischen oder beruflichen Bildung nach § 7 SVG ist insbesondere § 83 Absatz 2 interessant, denn danach können einmalig bestimmte Leistungen des Bundesumzugskostengesetzes bewilligt werden.
Dabei steckt ein überraschendes Detail in der aktuellen Rechtslage: Der neue zivile Arbeitsplatz muss bei dieser Regelung nicht einmal ausdrücklich der rechtliche Grund für den Umzug sein. Für die sogenannten „sonstigen Fälle“ verlangt § 83 Absatz 2 grundsätzlich, dass du zum berechtigten Personenkreis gehörst und der Umzug innerhalb von zwei Jahren nach Ende des Dienstverhältnisses durchgeführt wird. Ein Umzug für einen neuen Arbeitsplatz ist deshalb ein typischer und sinnvoller Anwendungsfall, aber nicht die einzige denkbare Konstellation.
Wenn du nach DZE zunächst noch eine geförderte Ausbildung, Weiterbildung oder ein Studium absolvierst, kann das Zeitfenster sogar deutlich länger werden. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann ein späterer Umzug noch bis zu zwei Jahre nach Ende dieser Bildungsmaßnahme berücksichtigt werden.
Erstattungsfähig können dabei beispielsweise der Transport des Hausstands, bestimmte Reisekosten, Fahrten zur Wohnungssuche, doppelte Mietkosten und notwendige Maklerkosten sein.
Eine normale Umzugspauschale bekommst du über diese spezielle Vorschrift dagegen nicht automatisch.
Und es gibt eine Voraussetzung, die du wirklich kennen solltest, bevor du irgendeinen Transporter buchst:
Die Bewilligung nach § 83 Absatz 2 muss vor Durchführung des Umzugs beantragt werden.
Wer erst vollständig umzieht und anschließend fragt, ob die Bundeswehr sich vielleicht noch beteiligt, kann damit eine grundsätzlich mögliche Leistung verlieren.
Letzte Aktualisierung: September 2026
Einordnung
Das DZE ist erreicht, der Arbeitsvertrag für den ersten zivilen Job liegt vor und plötzlich steht fest, dass der neue Arbeitgeber mehrere hundert Kilometer vom bisherigen Wohnort entfernt sitzt. Eine neue Wohnung muss gesucht, der Hausstand transportiert und möglicherweise für einige Wochen doppelte Miete bezahlt werden. Bei einem normalen privaten Jobwechsel wären solche Kosten zunächst einmal dein eigenes Problem.
Als ehemalige Soldatin oder ehemaliger Soldat auf Zeit kann das anders aussehen.
Das Soldatenversorgungsgesetz enthält mit § 83 SVG mehrere Regelungen, durch die selbst nach dem Ausscheiden aus der Bundeswehr noch Umzugskosten übernommen werden können. Für ehemalige SaZ mit einem Anspruch auf Förderung der schulischen oder beruflichen Bildung nach § 7 SVG ist insbesondere § 83 Absatz 2 interessant, denn danach können einmalig bestimmte Leistungen des Bundesumzugskostengesetzes bewilligt werden.
Dabei steckt ein überraschendes Detail in der aktuellen Rechtslage: Der neue zivile Arbeitsplatz muss bei dieser Regelung nicht einmal ausdrücklich der rechtliche Grund für den Umzug sein. Für die sogenannten „sonstigen Fälle“ verlangt § 83 Absatz 2 grundsätzlich, dass du zum berechtigten Personenkreis gehörst und der Umzug innerhalb von zwei Jahren nach Ende des Dienstverhältnisses durchgeführt wird. Ein Umzug für einen neuen Arbeitsplatz ist deshalb ein typischer und sinnvoller Anwendungsfall, aber nicht die einzige denkbare Konstellation.
Wenn du nach DZE zunächst noch eine geförderte Ausbildung, Weiterbildung oder ein Studium absolvierst, kann das Zeitfenster sogar deutlich länger werden. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann ein späterer Umzug noch bis zu zwei Jahre nach Ende dieser Bildungsmaßnahme berücksichtigt werden.
Erstattungsfähig können dabei beispielsweise der Transport des Hausstands, bestimmte Reisekosten, Fahrten zur Wohnungssuche, doppelte Mietkosten und notwendige Maklerkosten sein.
Eine normale Umzugspauschale bekommst du über diese spezielle Vorschrift dagegen nicht automatisch.
Und es gibt eine Voraussetzung, die du wirklich kennen solltest, bevor du irgendeinen Transporter buchst:
Die Bewilligung nach § 83 Absatz 2 muss vor Durchführung des Umzugs beantragt werden.
Wer erst vollständig umzieht und anschließend fragt, ob die Bundeswehr sich vielleicht noch beteiligt, kann damit eine grundsätzlich mögliche Leistung verlieren.
[ Kurz gesagt ]
Wenn du ehemaliger SaZ bist und einen Anspruch auf Förderung nach § 7 Soldatenversorgungsgesetz hast, können dir nach § 83 Absatz 2 SVG einmalig bestimmte Umzugskosten bewilligt werden.
Für die normalen „sonstigen Fälle“ muss der Umzug grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren nach deinem DZE durchgeführt werden.
Wenn du nach DZE zunächst eine entsprechende geförderte schulische oder berufliche Bildungsmaßnahme absolvierst, kann ein Umzug grundsätzlich noch bis zu zwei Jahre nach Beendigung dieser Maßnahme möglich sein.
Der zivile Arbeitsplatz muss bei einem ehemaligen SaZ nach § 83 Absatz 2 nicht ausdrücklich der rechtliche Grund des Umzugs sein. Anders ist das bei bestimmten früheren Berufssoldatinnen und Berufssoldaten nach § 83 Absatz 3, bei denen das Gesetz ausdrücklich einen zur Begründung eines neuen Berufs erforderlichen Umzug verlangt.
Über § 83 Absatz 2 können insbesondere Leistungen nach folgenden Vorschriften des Bundesumzugskostengesetzes bewilligt werden:
Transport des Umzugsguts nach § 6 BUKG
Reisekosten einschließlich bestimmter Wohnungssuchreisen nach § 7 BUKG
Mietentschädigung nach § 8 BUKG
notwendige ortsübliche Maklerkosten nach § 9 Absatz 1 BUKG
Nicht enthalten ist dagegen die normale Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 BUKG.
Außerdem gilt eine wichtige Reihenfolge: Zuerst muss die Bewilligung beantragt werden, danach erfolgt der Umzug. Nach dessen Abschluss hast du grundsätzlich ein Jahr Zeit, die Leistung endgültig zu beantragen beziehungsweise abzurechnen.
[ Kurz gesagt ]
Wenn du ehemaliger SaZ bist und einen Anspruch auf Förderung nach § 7 Soldatenversorgungsgesetz hast, können dir nach § 83 Absatz 2 SVG einmalig bestimmte Umzugskosten bewilligt werden.
Für die normalen „sonstigen Fälle“ muss der Umzug grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren nach deinem DZE durchgeführt werden.
Wenn du nach DZE zunächst eine entsprechende geförderte schulische oder berufliche Bildungsmaßnahme absolvierst, kann ein Umzug grundsätzlich noch bis zu zwei Jahre nach Beendigung dieser Maßnahme möglich sein.
Der zivile Arbeitsplatz muss bei einem ehemaligen SaZ nach § 83 Absatz 2 nicht ausdrücklich der rechtliche Grund des Umzugs sein. Anders ist das bei bestimmten früheren Berufssoldatinnen und Berufssoldaten nach § 83 Absatz 3, bei denen das Gesetz ausdrücklich einen zur Begründung eines neuen Berufs erforderlichen Umzug verlangt.
Über § 83 Absatz 2 können insbesondere Leistungen nach folgenden Vorschriften des Bundesumzugskostengesetzes bewilligt werden:
Transport des Umzugsguts nach § 6 BUKG
Reisekosten einschließlich bestimmter Wohnungssuchreisen nach § 7 BUKG
Mietentschädigung nach § 8 BUKG
notwendige ortsübliche Maklerkosten nach § 9 Absatz 1 BUKG
Nicht enthalten ist dagegen die normale Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 BUKG.
Außerdem gilt eine wichtige Reihenfolge: Zuerst muss die Bewilligung beantragt werden, danach erfolgt der Umzug. Nach dessen Abschluss hast du grundsätzlich ein Jahr Zeit, die Leistung endgültig zu beantragen beziehungsweise abzurechnen.
[ Inhalt ]
01
Warum die Bundeswehr nach deinem DZE überhaupt noch Umzugskosten übernimmt
02
Wer die Regelung nutzen kann
03
Der neue Arbeitsplatz ist nicht die eigentliche gesetzliche Voraussetzung
04
Die wichtigsten Fristen nach DZE
05
Nur einmal – und deshalb sollte der Zeitpunkt gut gewählt sein
06
Welche Kosten nach § 83 Absatz 2 übernommen werden können
07
Was gerade nicht Bestandteil dieser Leistung ist
08
Der Antrag muss vor dem Umzug gestellt werden
09
Was bei einem Umzug ins Ausland gilt
10
Der separate „Endumzug“ nach § 83 Absatz 1
11
Warum du § 83 Absatz 1 und Absatz 2 nicht einfach doppelt nutzen kannst
12
Unterschied zum Umzugszuschuss während einer BFD-Bildungsmaßnahme
13
Drei Beispiele aus der Praxis
14
Typische Fehler
15
Fazit
Häufige Fragen
Quellen zum Nachlesen
1. Warum die Bundeswehr nach deinem DZE überhaupt noch Umzugskosten übernimmt
Mit deinem letzten Diensttag endet zwar dein aktives Soldatenverhältnis, aber nicht automatisch jede Leistung aus dem Soldatenversorgungsrecht. Gerade bei SaZ verfolgt dieses Recht ausdrücklich das Ziel, den Übergang aus der militärischen Laufbahn in das zivile Erwerbsleben zu unterstützen.
Deshalb existieren nach dem Ausscheiden beispielsweise noch Übergangsgebührnisse, BFD-Leistungen, Eingliederungsmaßnahmen und eben auch bestimmte Umzugskostenregelungen.
§ 83 SVG enthält dabei nicht nur einen einzigen „DZE-Umzug“, sondern mehrere unterschiedliche Möglichkeiten, die voneinander getrennt werden müssen.
Für einen ehemaligen SaZ mit BFD-Förderanspruch ist § 83 Absatz 2 besonders interessant. Danach können einmalig bestimmte Kosten eines Umzugs bewilligt werden, wenn die persönlichen Voraussetzungen und eine der dort genannten zeitlichen Konstellationen erfüllt sind.
Die Vorschrift ist ausdrücklich als Kann-Leistung ausgestaltet.
Das bedeutet, dass du nicht allein aufgrund deines früheren SaZ-Status einen automatischen Zahlungsanspruch auf jeden gewünschten Umzug hast. Die zuständige Stelle muss die Leistung bewilligen.
2. Wer die Regelung nutzen kann
§ 83 Absatz 2 nennt mehrere Personengruppen. Für den klassischen SaZ nach DZE ist vor allem entscheidend, ob ein Anspruch auf Förderung der schulischen oder beruflichen Bildung nach § 7 SVG besteht.
Nach dem aktuellen § 7 SVG kann ein solcher Anspruch grundsätzlich bereits entstehen, wenn deine Wehrdienstzeit auf mindestens ein Jahr festgesetzt wurde und dein Dienstverhältnis auf eine der dort vorgesehenen Arten endet.
Der klassische Fall ist das reguläre DZE nach Ablauf der festgesetzten Wehrdienstzeit.
Auch eine Entlassung wegen Dienstunfähigkeit kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen einen entsprechenden Förderanspruch auslösen.
Damit ist die Umzugskostenregelung keineswegs nur für SaZ 12 oder besonders lang dienende Soldatinnen und Soldaten interessant.
Bei kürzeren Dienstzeiten kann der Förderumfang zwar wesentlich geringer sein, der gesetzliche Einstieg in § 7 beginnt heute aber grundsätzlich bereits ab einem Jahr festgesetzter Wehrdienstzeit.
3. Der neue Arbeitsplatz ist nicht die eigentliche gesetzliche Voraussetzung
Dieser Punkt ist für den Artikel besonders wichtig.
Die Überschrift spricht bewusst vom neuen Arbeitsplatz nach DZE, weil genau das eine typische Situation ist: Du findest einen guten Job in einer anderen Stadt und musst deshalb umziehen.
Der Wortlaut von § 83 Absatz 2 geht bei ehemaligen SaZ allerdings weiter.
Für die dort genannten „sonstigen Fälle“ verlangt das Gesetz nicht ausdrücklich, dass du wegen eines Arbeitsplatzes umziehst. Entscheidend ist vielmehr, dass du zum berechtigten Personenkreis gehörst und der Umzug innerhalb des vorgesehenen Zeitraums durchgeführt wird.
Das unterscheidet die Regelung deutlich von § 83 Absatz 3 für bestimmte frühere Berufssoldatinnen und Berufssoldaten. Dort steht ausdrücklich im Gesetz, dass der Ortswechsel zur Begründung eines neuen Berufs erforderlich gewesen sein muss.
Für einen förderungsberechtigten ehemaligen SaZ nach Absatz 2 gibt es diese Formulierung gerade nicht.
Ein ziviler Job in einer anderen Stadt ist also ein sehr naheliegender Anwendungsfall, aber du solltest nicht daraus ableiten, dass nur beruflich verursachte Umzüge überhaupt berücksichtigt werden können.
4. Die wichtigsten Fristen nach DZE
Für einen normalen ehemaligen SaZ ist die praktisch wichtigste Variante § 83 Absatz 2 Nummer 4.
Danach muss der Umzug in den „sonstigen Fällen“ grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses durchgeführt werden.
Wenn dein DZE beispielsweise am 30. Juni 2027 liegt und du im März 2028 nach Stuttgart ziehst, befindest du dich zeitlich grundsätzlich noch innerhalb dieser Regelung.
Ein Umzug vier oder fünf Jahre später lässt sich dagegen nicht mehr einfach auf die allgemeine Zwei-Jahres-Regel nach DZE stützen.
Interessant wird es, wenn du deine BFD-Förderung nach dem Dienst zunächst tatsächlich nutzt.
Wurde nach deinem Ausscheiden eine entsprechende Maßnahme nach § 7 gefördert, kann ein späterer Umzug grundsätzlich noch bis zu zwei Jahre nach Beendigung dieser Maßnahme berücksichtigt werden.
Wer nach DZE beispielsweise ein dreijähriges Studium absolviert und anschließend für den Berufseinstieg in eine andere Stadt zieht, kann deshalb wesentlich länger im relevanten Zeitfenster liegen als jemand, der unmittelbar nach DZE ins Berufsleben wechselt.
Das Gesetz kennt zusätzlich noch Umzüge vor dem eigentlichen DZE, beispielsweise an den Ort einer geförderten Bildungsmaßnahme oder aus besonderen Gründen innerhalb des letzten Dienstjahres.
Für den normalen zivilen Berufseinstieg nach DZE sind jedoch vor allem die beiden Zwei-Jahres-Zeiträume entscheidend.
5. Nur einmal – und deshalb sollte der Zeitpunkt gut gewählt sein
Die Leistung nach § 83 Absatz 2 kann ausdrücklich einmalig bewilligt werden.
Das sollte man bei einer längeren DZE-Planung nicht unterschätzen.
Vielleicht ziehst du nach der Bundeswehr zunächst für ein Studium in eine andere Stadt und drei Jahre später nach Studienabschluss noch einmal für deinen ersten Arbeitgeber um. Möglicherweise existiert für den ersten Umzug im Rahmen der Bildungsmaßnahme ein anderer Förderweg, während die einmalige Leistung nach § 83 Absatz 2 für den späteren größeren Familienumzug wertvoller wäre.
Genau deshalb solltest du nicht bei jedem Ortswechsel automatisch denselben Antrag stellen, ohne die unterschiedlichen Möglichkeiten zu vergleichen.
Für einen Umzug an den Ort einer geförderten Bildungsmaßnahme gibt es beispielsweise zusätzlich den Zuschuss nach § 26 Berufsförderungsverordnung.
Diese Regelung funktioniert anders und kann einen eigenen Förderweg darstellen.
6. Welche Kosten nach § 83 Absatz 2 übernommen werden können
Der Gesetzgeber hat den Leistungsumfang ziemlich klar begrenzt.
§ 83 Absatz 2 verweist ausdrücklich auf die §§ 6 bis 8 sowie § 9 Absatz 1 BUKG.
Damit kommen insbesondere vier Kostenbereiche infrage.
Transport des Hausstands
Nach § 6 BUKG können die notwendigen Kosten für das Befördern des Umzugsguts von der bisherigen zur neuen Wohnung berücksichtigt werden.
Das betrifft insbesondere die Wohnungseinrichtung und in angemessenem Umfang weitere bewegliche Gegenstände sowie Haustiere.
Zum Umzugsgut können unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch Gegenstände von Familienangehörigen beziehungsweise anderen Personen gehören, die mit dir in häuslicher Gemeinschaft leben.
Bei einem Familienumzug geht es deshalb nicht nur um dein eigenes Bett und zehn Bundeswehrkisten, sondern grundsätzlich um den gemeinsamen Haushalt.
Reise zur neuen Wohnung und Wohnungssuche
§ 7 BUKG berücksichtigt zunächst die eigentliche Reise von der bisherigen zur neuen Wohnung.
Zusätzlich steckt dort eine wenig bekannte Leistung für die Wohnungssuche.
Grundsätzlich können zwei Reisen einer Person oder eine Reise von zwei Personen zum Suchen oder Besichtigen einer Wohnung berücksichtigt werden.
Die Fahrkosten werden dabei allerdings nicht unbegrenzt erstattet, sondern nach den gesetzlichen Vorgaben begrenzt. Für diese Reisen können außerdem grundsätzlich Tage- und Übernachtungsgeld für höchstens zwei Reise- und zwei Aufenthaltstage je Reise berücksichtigt werden.
Wenn du mehrere hundert Kilometer vom bisherigen Wohnort entfernt eine Wohnung für deinen neuen zivilen Lebensabschnitt suchst, kann damit schon die Besichtigungsphase finanziell relevant werden.
Doppelte Miete
Besonders wertvoll kann § 8 BUKG sein.
Wenn du deine bisherige Mietwohnung wegen der Kündigungsfrist noch bezahlen musst, obwohl du bereits Miete für die neue Wohnung zahlst, kann die Miete der bisherigen Wohnung grundsätzlich bis zum frühestmöglichen Vertragsende, höchstens aber für sechs Monate, berücksichtigt werden.
Auch der umgekehrte Fall ist erfasst.
Wenn du die neue Wohnung wegen des angespannten Wohnungsmarktes bereits anmieten musst, obwohl du sie noch nicht nutzen kannst, kann diese Miete grundsätzlich für bis zu drei Monate berücksichtigt werden, sofern gleichzeitig noch Miete für die bisherige Wohnung anfällt.
Bei selbstgenutztem Wohneigentum gibt es ebenfalls eine Regelung. Die bisherige Wohnung im eigenen Haus beziehungsweise eine bisherige Eigentumswohnung wird grundsätzlich einer Mietwohnung gleichgestellt, wobei an die Stelle der tatsächlichen Miete der ortsübliche Mietwert tritt. Die normale Höchstdauer liegt hierbei sogar bei einem Jahr und kann in besonders begründeten Ausnahmefällen verlängert werden.
Für eine neue Eigentumswohnung oder ein neu bezogenes eigenes Haus wird dagegen keine Mietentschädigung nach dieser Vorschrift gezahlt.
Maklerkosten
§ 9 Absatz 1 BUKG erlaubt außerdem die Erstattung notwendiger ortsüblicher Maklergebühren für die Vermittlung einer Mietwohnung und einer Garage.
Bei einer eigenen Wohnung können entsprechende Auslagen bis zu dieser Höhe berücksichtigt werden.
Das bedeutet nicht, dass jeder freiwillig gebuchte Immobilienservice bezahlt wird. Entscheidend bleiben Notwendigkeit und Ortsüblichkeit der Kosten.
7. Was gerade nicht Bestandteil dieser Leistung ist
Dieser Punkt war im ursprünglichen Artikel richtig und sollte ausdrücklich erhalten bleiben.
Eine normale Umzugskostenvergütung nach dem BUKG umfasst wesentlich mehr als nur die §§ 6 bis 8 und § 9 Absatz 1.
Dazu gehört beispielsweise die Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 BUKG.
Genau auf diese Vorschrift verweist § 83 Absatz 2 SVG jedoch nicht.
Das bedeutet:
Wenn du deinen Umzug nach DZE über diese spezielle Regelung abrechnest, bekommst du nicht automatisch dieselbe Umzugspauschale, die du vielleicht von einem früheren dienstlich veranlassten Bundeswehrumzug kennst.
Auch § 9 Absatz 2 BUKG über zusätzliche Unterrichtskosten für Kinder ist nicht Bestandteil des ausdrücklich genannten Leistungspakets.
Wer während der aktiven Dienstzeit bereits einmal einen „vollen“ UKV-Umzug hatte, sollte deshalb nicht davon ausgehen, dass nach DZE exakt dieselben Leistungen erneut zur Verfügung stehen.
8. Der Antrag muss vor dem Umzug gestellt werden
Hier ist der Gesetzestext eindeutig.
Die Bewilligung der Leistungen nach § 83 Absatz 2 muss vor Durchführung des Umzugs bei der zuständigen Stelle beantragt werden.
Das ist einer der wichtigsten Sätze des gesamten Artikels.
Wenn du den neuen Arbeitsvertrag unterschreibst, anschließend eigenständig eine Spedition beauftragst, die Wohnung komplett wechselst und erst danach vom Umzugskostenanspruch erfährst, kann die fehlende vorherige Bewilligung zum Problem werden.
Deshalb solltest du bereits aktiv werden, sobald der Ortswechsel konkret wird.
Der sinnvolle Ablauf lautet:
Zuerst klären, ob du zum berechtigten Personenkreis gehörst und welche Rechtsgrundlage für deinen Umzug passt. Danach die Bewilligung beantragen und erst anschließend den Umzug durchführen beziehungsweise die entsprechenden Kosten verbindlich auslösen.
Nach Abschluss des Umzugs folgt dann die eigentliche Abrechnung.
Dafür gilt wiederum eine gesetzliche Ausschlussfrist von einem Jahr, die am Tag nach Beendigung des Umzugs beginnt.
Es gibt also zwei unterschiedliche Zeitpunkte, die du auseinanderhalten musst:
Bewilligung vor dem Umzug.
Endgültiger Antrag beziehungsweise Abrechnung spätestens innerhalb eines Jahres danach.
9. Was bei einem Umzug ins Ausland gilt
Auch ein Umzug ins Ausland kann grundsätzlich unter § 83 fallen.
Der Umfang ist allerdings begrenzt.
Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands werden die entsprechenden Auslagen grundsätzlich bis zum tatsächlichen Zielort zugrunde gelegt.
Liegt dein neuer Wohnort außerhalb Deutschlands, berücksichtigt § 83 dagegen grundsätzlich nur die Kosten bis zum Ort des Grenzübergangs.
Wenn dein neuer Arbeitgeber also beispielsweise in Wien, Amsterdam oder Zürich sitzt, solltest du nicht damit kalkulieren, dass der Bund deinen vollständigen internationalen Umzug bis vor die neue Haustür übernimmt.
10. Der separate „Endumzug“ nach § 83 Absatz 1
Neben der bisher beschriebenen einmaligen Leistung nach § 83 Absatz 2 gibt es für frühere SaZ noch eine zweite Regelung, die häufig ebenfalls als Endumzug bezeichnet wird.
§ 83 Absatz 1 stellt bestimmte ehemalige SaZ beim Umzugskostenrecht den entsprechenden früheren Berufssoldatinnen und Berufssoldaten gleich.
Das betrifft insbesondere SaZ, deren Dienstverhältnis regulär wegen Ablaufs der festgesetzten Zeit oder wegen Dienstunfähigkeit geendet hat.
Über das Bundesumzugskostengesetz kann dann insbesondere § 4 Absatz 3 relevant werden.
Eine Umzugskostenvergütung kann dort unter anderem zugesagt werden, wenn ein Verbleiben an bestimmten Grenzorten, kleineren abgelegenen Orten oder Inselorten nicht zumutbar ist oder wenn in den vergangenen zehn Jahren mindestens ein Umzug mit zugesagter Umzugskostenvergütung an einen anderen Ort durchgeführt wurde.
Gerade die zweite Variante klingt zunächst sehr attraktiv, hat aber einen wichtigen Haken:
Wenn der Anspruch auf dem früheren UKV-Umzug nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 BUKG beruht, werden nach § 11 Absatz 2 BUKG nur die Beförderungsauslagen nach § 6 erstattet.
Dann geht es also im Wesentlichen um den Transport des Umzugsguts und gerade nicht automatisch um sämtliche Reisekosten, doppelte Miete, Maklerkosten oder die allgemeine Umzugspauschale.
Dieser Punkt wird bei vereinfachten Erklärungen zum „Endumzug“ schnell übersehen.
11. Warum du § 83 Absatz 1 und Absatz 2 nicht einfach doppelt nutzen kannst
Die beiden Umzugswege existieren nebeneinander, sind aber nicht als automatischer doppelter Vorteil gedacht.
§ 83 Absatz 2 stellt ausdrücklich klar, dass die dortige Umzugskostenvergütung nur ausnahmsweise zusätzlich zu einer bereits nach Absatz 1 gewährten Umzugskostenvergütung bewilligt werden kann.
Dafür ist sogar die Zustimmung des zuständigen Bundesministeriums des Innern erforderlich.
Wenn du also nach DZE zunächst einen Endumzug nach Absatz 1 nutzt und einige Monate später wegen eines neuen Arbeitsplatzes noch einmal über Absatz 2 abrechnen möchtest, solltest du nicht mit einem automatischen zweiten Anspruch rechnen.
Gerade wenn mehrere Ortswechsel absehbar sind, lohnt sich deshalb eine frühzeitige Beratung darüber, welche Umzugskostenregelung in deiner konkreten Planung sinnvoll ist.
12. Unterschied zum Umzugszuschuss während einer BFD-Bildungsmaßnahme
Eine dritte Regelung ist § 26 Berufsförderungsverordnung.
Wenn dir eine berufliche Bildungsmaßnahme außerhalb deines Wohnortes bewilligt wurde und du deshalb an den Ort der Maßnahme beziehungsweise in dessen Einzugsgebiet ziehst, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Zuschuss zu den Umzugsauslagen gewährt werden.
Dafür muss der Antrag ebenfalls vor dem Umzug gestellt werden.
Zusätzlich darf keine Umzugskostenvergütung zugesagt worden sein, deine bisherige Wohnung darf nicht bereits im Einzugsgebiet der neuen Ausbildungsstätte liegen und es muss grundsätzlich ein Anspruch auf Trennungsauslagen bestehen.
Die Höhe dieses Zuschusses ist auf den Betrag begrenzt, der durch den Umzug an Trennungsauslagen eingespart wird.
Interessanterweise kann bei der Berechnung dieses Zuschusses grundsätzlich mit den Kosten nach §§ 6 bis 10 BUKG gearbeitet werden.
Damit kann bei dieser besonderen BFöV-Regelung sogar § 10 BUKG rechnerisch eine Rolle spielen, obwohl die Pauschvergütung bei der Leistung nach § 83 Absatz 2 gerade nicht zum dort ausdrücklich genannten Leistungskatalog gehört.
Die beiden Regelungen sollten deshalb nicht miteinander verwechselt werden.
13. Drei Beispiele aus der Praxis
Neuer IT-Arbeitsplatz 500 Kilometer entfernt
Ein ehemaliger Hauptfeldwebel scheidet regulär nach langer SaZ-Dienstzeit aus und erhält acht Monate später einen Arbeitsvertrag bei einem IT-Unternehmen in Stuttgart. Sein bisheriger Lebensmittelpunkt liegt in Nordrhein-Westfalen und er möchte mit seinem Haushalt vollständig umziehen.
Da er grundsätzlich zum förderungsberechtigten Personenkreis nach § 7 SVG gehört und der Umzug innerhalb der Zwei-Jahres-Frist stattfindet, kann § 83 Absatz 2 geprüft werden.
Der neue Arbeitsplatz ist ein nachvollziehbarer Anlass für den Umzug, rechtlich verlangt Absatz 2 in dieser Konstellation aber nicht einmal ausdrücklich, dass gerade der Beruf die Ursache des Ortswechsels ist.
Wird die Leistung vor dem Umzug bewilligt, können insbesondere Transportkosten, Umzugs- und Wohnungssuchreisen, mögliche Mietüberschneidungen und notwendige Maklerkosten relevant sein.
Erst Studium, dann Umzug zum Arbeitgeber
Eine ehemalige Soldatin absolviert nach ihrem DZE eine mehrjährige, nach § 7 geförderte Bildungsmaßnahme.
Nach Abschluss des Studiums erhält sie einen Arbeitsplatz in einer anderen Stadt und zieht dorthin.
Obwohl ihr DZE inzwischen deutlich länger als zwei Jahre zurückliegt, kann die besondere Frist des § 83 Absatz 2 Nummer 3 relevant sein, nach der der Umzug grundsätzlich noch bis zu zwei Jahre nach Beendigung der geförderten Maßnahme durchgeführt werden kann.
Schon umgezogen, erst danach vom Anspruch erfahren
Ein ehemaliger SaZ zieht sechs Monate nach DZE von Hamburg nach Frankfurt, organisiert alles selbst und erfährt erst nach dem vollständigen Einzug von § 83 Absatz 2.
Zeitlich wäre er zwar innerhalb der Zwei-Jahres-Frist.
Das entscheidende Problem ist jedoch, dass die Bewilligung vor Durchführung des Umzugs beantragt werden muss.
Genau deshalb sollte dieses Thema bereits Teil der DZE-Planung sein.
14. Typische Fehler
Der größte Fehler besteht darin, den Umzug erst vollständig durchzuführen und anschließend nach einer Kostenerstattung zu fragen. Für die Leistung nach § 83 Absatz 2 muss die Bewilligung vorher beantragt werden.
Ebenfalls falsch ist die Annahme, dass ausschließlich ein berufsbedingter Ortswechsel berücksichtigt werden könne. Bei einem förderungsberechtigten ehemaligen SaZ verlangt § 83 Absatz 2 in den „sonstigen Fällen“ keinen ausdrücklich beruflichen Umzugsgrund.
Auf der anderen Seite darf daraus nicht geschlossen werden, dass jeder beliebige Umzug automatisch bezahlt wird. Es handelt sich um eine einmalige Kann-Leistung, die bewilligt werden muss.
Ein weiterer Fehler besteht darin, den Leistungsumfang mit einer normalen vollständigen Bundeswehr-UKV gleichzusetzen. Die Pauschvergütung nach § 10 BUKG und die zusätzlichen Unterrichtskosten nach § 9 Absatz 2 sind bei § 83 Absatz 2 gerade nicht mit einbezogen.
Auch die verschiedenen Umzugsregelungen sollte man nicht vermischen. Der Endumzug nach § 83 Absatz 1, die einmalige Leistung nach Absatz 2 und der Zuschuss zu Umzugsauslagen nach § 26 BFöV sind drei unterschiedliche Konstruktionen.
15. Fazit
Ein Umzug nach DZE muss nicht automatisch vollständig aus deiner eigenen Tasche bezahlt werden.
Gerade ehemalige SaZ mit einem Förderanspruch nach § 7 SVG besitzen mit § 83 Absatz 2 Soldatenversorgungsgesetz eine wenig bekannte Möglichkeit, einmalig einen erheblichen Teil bestimmter Umzugskosten übernehmen zu lassen.
Und die Regel ist sogar weiter, als die Überschrift zunächst vermuten lässt.
Der neue zivile Arbeitsplatz muss für einen förderungsberechtigten ehemaligen SaZ in den normalen „sonstigen Fällen“ nicht ausdrücklich die gesetzliche Ursache des Umzugs sein. Entscheidend sind vor allem deine Förderungsberechtigung, das richtige Zeitfenster und die vorherige Bewilligung.
Innerhalb von grundsätzlich zwei Jahren nach DZE kann die Regelung greifen. Wenn du zunächst eine geförderte schulische oder berufliche Bildungsmaßnahme absolvierst, kann der relevante Zeitraum sogar bis zu zwei Jahre nach deren Beendigung reichen.
Finanziell kann das schnell interessant werden.
Ein Umzugsunternehmen kann mehrere tausend Euro kosten. Dazu kommen möglicherweise Fahrten zur Wohnungssuche, die eigentliche Umzugsreise, mehrere Monate Mietüberschneidung und gegebenenfalls notwendige Maklerkosten.
Genau diese Kostenbereiche sind grundsätzlich in § 83 Absatz 2 enthalten.
Die normale Umzugspauschale nach § 10 BUKG gehört dagegen nicht dazu.
Zusätzlich solltest du wissen, dass neben dieser Regel noch andere Umzugswege existieren. Ein sogenannter Endumzug nach § 83 Absatz 1 kann je nach deiner früheren Umzugshistorie relevant sein, hat aber teilweise einen deutlich engeren Leistungsumfang. Für einen Umzug an den Ort einer BFD-Bildungsmaßnahme kann wiederum der Zuschuss nach § 26 BFöV sinnvoller sein.
Der entscheidende praktische Satz bleibt deshalb:
Bevor du nach DZE umziehst, prüfe zuerst, welche Umzugsregelung auf deinen Fall passt.
Nicht nach der Schlüsselübergabe.
Nicht nachdem die Spedition bezahlt wurde.
Sondern vorher.
Denn wenn mehrere tausend Euro Umzugskosten im Raum stehen, kann genau dieser eine rechtzeitig gestellte Antrag einen erheblichen Unterschied machen.
360° Soldaten-Vorteils-Check
Rund um das DZE greifen viele Regelungen ineinander, die während des aktiven Dienstes kaum eine Rolle spielen. BFD, Übergangsgebührnisse, Rentenversicherung, Krankenversicherung, Umzug und der neue zivile Beruf sollten deshalb nicht getrennt voneinander geplant werden.
Mit unserem 360° Soldaten-Vorteils-Check schauen wir strukturiert darauf, welche dienstlichen und finanziellen Themen für deinen Übergang aus der Bundeswehr relevant sind und welche Leistungen du möglicherweise noch nutzen kannst.
Dein DZE rückt näher, du hast bereits einen zivilen Arbeitgeber oder planst nach der Bundeswehr einen Ortswechsel? Schreib uns direkt über WhatsApp.
1. Warum die Bundeswehr nach deinem DZE überhaupt noch Umzugskosten übernimmt
Mit deinem letzten Diensttag endet zwar dein aktives Soldatenverhältnis, aber nicht automatisch jede Leistung aus dem Soldatenversorgungsrecht. Gerade bei SaZ verfolgt dieses Recht ausdrücklich das Ziel, den Übergang aus der militärischen Laufbahn in das zivile Erwerbsleben zu unterstützen.
Deshalb existieren nach dem Ausscheiden beispielsweise noch Übergangsgebührnisse, BFD-Leistungen, Eingliederungsmaßnahmen und eben auch bestimmte Umzugskostenregelungen.
§ 83 SVG enthält dabei nicht nur einen einzigen „DZE-Umzug“, sondern mehrere unterschiedliche Möglichkeiten, die voneinander getrennt werden müssen.
Für einen ehemaligen SaZ mit BFD-Förderanspruch ist § 83 Absatz 2 besonders interessant. Danach können einmalig bestimmte Kosten eines Umzugs bewilligt werden, wenn die persönlichen Voraussetzungen und eine der dort genannten zeitlichen Konstellationen erfüllt sind.
Die Vorschrift ist ausdrücklich als Kann-Leistung ausgestaltet.
Das bedeutet, dass du nicht allein aufgrund deines früheren SaZ-Status einen automatischen Zahlungsanspruch auf jeden gewünschten Umzug hast. Die zuständige Stelle muss die Leistung bewilligen.
2. Wer die Regelung nutzen kann
§ 83 Absatz 2 nennt mehrere Personengruppen. Für den klassischen SaZ nach DZE ist vor allem entscheidend, ob ein Anspruch auf Förderung der schulischen oder beruflichen Bildung nach § 7 SVG besteht.
Nach dem aktuellen § 7 SVG kann ein solcher Anspruch grundsätzlich bereits entstehen, wenn deine Wehrdienstzeit auf mindestens ein Jahr festgesetzt wurde und dein Dienstverhältnis auf eine der dort vorgesehenen Arten endet.
Der klassische Fall ist das reguläre DZE nach Ablauf der festgesetzten Wehrdienstzeit.
Auch eine Entlassung wegen Dienstunfähigkeit kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen einen entsprechenden Förderanspruch auslösen.
Damit ist die Umzugskostenregelung keineswegs nur für SaZ 12 oder besonders lang dienende Soldatinnen und Soldaten interessant.
Bei kürzeren Dienstzeiten kann der Förderumfang zwar wesentlich geringer sein, der gesetzliche Einstieg in § 7 beginnt heute aber grundsätzlich bereits ab einem Jahr festgesetzter Wehrdienstzeit.
3. Der neue Arbeitsplatz ist nicht die eigentliche gesetzliche Voraussetzung
Dieser Punkt ist für den Artikel besonders wichtig.
Die Überschrift spricht bewusst vom neuen Arbeitsplatz nach DZE, weil genau das eine typische Situation ist: Du findest einen guten Job in einer anderen Stadt und musst deshalb umziehen.
Der Wortlaut von § 83 Absatz 2 geht bei ehemaligen SaZ allerdings weiter.
Für die dort genannten „sonstigen Fälle“ verlangt das Gesetz nicht ausdrücklich, dass du wegen eines Arbeitsplatzes umziehst. Entscheidend ist vielmehr, dass du zum berechtigten Personenkreis gehörst und der Umzug innerhalb des vorgesehenen Zeitraums durchgeführt wird.
Das unterscheidet die Regelung deutlich von § 83 Absatz 3 für bestimmte frühere Berufssoldatinnen und Berufssoldaten. Dort steht ausdrücklich im Gesetz, dass der Ortswechsel zur Begründung eines neuen Berufs erforderlich gewesen sein muss.
Für einen förderungsberechtigten ehemaligen SaZ nach Absatz 2 gibt es diese Formulierung gerade nicht.
Ein ziviler Job in einer anderen Stadt ist also ein sehr naheliegender Anwendungsfall, aber du solltest nicht daraus ableiten, dass nur beruflich verursachte Umzüge überhaupt berücksichtigt werden können.
4. Die wichtigsten Fristen nach DZE
Für einen normalen ehemaligen SaZ ist die praktisch wichtigste Variante § 83 Absatz 2 Nummer 4.
Danach muss der Umzug in den „sonstigen Fällen“ grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses durchgeführt werden.
Wenn dein DZE beispielsweise am 30. Juni 2027 liegt und du im März 2028 nach Stuttgart ziehst, befindest du dich zeitlich grundsätzlich noch innerhalb dieser Regelung.
Ein Umzug vier oder fünf Jahre später lässt sich dagegen nicht mehr einfach auf die allgemeine Zwei-Jahres-Regel nach DZE stützen.
Interessant wird es, wenn du deine BFD-Förderung nach dem Dienst zunächst tatsächlich nutzt.
Wurde nach deinem Ausscheiden eine entsprechende Maßnahme nach § 7 gefördert, kann ein späterer Umzug grundsätzlich noch bis zu zwei Jahre nach Beendigung dieser Maßnahme berücksichtigt werden.
Wer nach DZE beispielsweise ein dreijähriges Studium absolviert und anschließend für den Berufseinstieg in eine andere Stadt zieht, kann deshalb wesentlich länger im relevanten Zeitfenster liegen als jemand, der unmittelbar nach DZE ins Berufsleben wechselt.
Das Gesetz kennt zusätzlich noch Umzüge vor dem eigentlichen DZE, beispielsweise an den Ort einer geförderten Bildungsmaßnahme oder aus besonderen Gründen innerhalb des letzten Dienstjahres.
Für den normalen zivilen Berufseinstieg nach DZE sind jedoch vor allem die beiden Zwei-Jahres-Zeiträume entscheidend.
5. Nur einmal – und deshalb sollte der Zeitpunkt gut gewählt sein
Die Leistung nach § 83 Absatz 2 kann ausdrücklich einmalig bewilligt werden.
Das sollte man bei einer längeren DZE-Planung nicht unterschätzen.
Vielleicht ziehst du nach der Bundeswehr zunächst für ein Studium in eine andere Stadt und drei Jahre später nach Studienabschluss noch einmal für deinen ersten Arbeitgeber um. Möglicherweise existiert für den ersten Umzug im Rahmen der Bildungsmaßnahme ein anderer Förderweg, während die einmalige Leistung nach § 83 Absatz 2 für den späteren größeren Familienumzug wertvoller wäre.
Genau deshalb solltest du nicht bei jedem Ortswechsel automatisch denselben Antrag stellen, ohne die unterschiedlichen Möglichkeiten zu vergleichen.
Für einen Umzug an den Ort einer geförderten Bildungsmaßnahme gibt es beispielsweise zusätzlich den Zuschuss nach § 26 Berufsförderungsverordnung.
Diese Regelung funktioniert anders und kann einen eigenen Förderweg darstellen.
6. Welche Kosten nach § 83 Absatz 2 übernommen werden können
Der Gesetzgeber hat den Leistungsumfang ziemlich klar begrenzt.
§ 83 Absatz 2 verweist ausdrücklich auf die §§ 6 bis 8 sowie § 9 Absatz 1 BUKG.
Damit kommen insbesondere vier Kostenbereiche infrage.
Transport des Hausstands
Nach § 6 BUKG können die notwendigen Kosten für das Befördern des Umzugsguts von der bisherigen zur neuen Wohnung berücksichtigt werden.
Das betrifft insbesondere die Wohnungseinrichtung und in angemessenem Umfang weitere bewegliche Gegenstände sowie Haustiere.
Zum Umzugsgut können unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch Gegenstände von Familienangehörigen beziehungsweise anderen Personen gehören, die mit dir in häuslicher Gemeinschaft leben.
Bei einem Familienumzug geht es deshalb nicht nur um dein eigenes Bett und zehn Bundeswehrkisten, sondern grundsätzlich um den gemeinsamen Haushalt.
Reise zur neuen Wohnung und Wohnungssuche
§ 7 BUKG berücksichtigt zunächst die eigentliche Reise von der bisherigen zur neuen Wohnung.
Zusätzlich steckt dort eine wenig bekannte Leistung für die Wohnungssuche.
Grundsätzlich können zwei Reisen einer Person oder eine Reise von zwei Personen zum Suchen oder Besichtigen einer Wohnung berücksichtigt werden.
Die Fahrkosten werden dabei allerdings nicht unbegrenzt erstattet, sondern nach den gesetzlichen Vorgaben begrenzt. Für diese Reisen können außerdem grundsätzlich Tage- und Übernachtungsgeld für höchstens zwei Reise- und zwei Aufenthaltstage je Reise berücksichtigt werden.
Wenn du mehrere hundert Kilometer vom bisherigen Wohnort entfernt eine Wohnung für deinen neuen zivilen Lebensabschnitt suchst, kann damit schon die Besichtigungsphase finanziell relevant werden.
Doppelte Miete
Besonders wertvoll kann § 8 BUKG sein.
Wenn du deine bisherige Mietwohnung wegen der Kündigungsfrist noch bezahlen musst, obwohl du bereits Miete für die neue Wohnung zahlst, kann die Miete der bisherigen Wohnung grundsätzlich bis zum frühestmöglichen Vertragsende, höchstens aber für sechs Monate, berücksichtigt werden.
Auch der umgekehrte Fall ist erfasst.
Wenn du die neue Wohnung wegen des angespannten Wohnungsmarktes bereits anmieten musst, obwohl du sie noch nicht nutzen kannst, kann diese Miete grundsätzlich für bis zu drei Monate berücksichtigt werden, sofern gleichzeitig noch Miete für die bisherige Wohnung anfällt.
Bei selbstgenutztem Wohneigentum gibt es ebenfalls eine Regelung. Die bisherige Wohnung im eigenen Haus beziehungsweise eine bisherige Eigentumswohnung wird grundsätzlich einer Mietwohnung gleichgestellt, wobei an die Stelle der tatsächlichen Miete der ortsübliche Mietwert tritt. Die normale Höchstdauer liegt hierbei sogar bei einem Jahr und kann in besonders begründeten Ausnahmefällen verlängert werden.
Für eine neue Eigentumswohnung oder ein neu bezogenes eigenes Haus wird dagegen keine Mietentschädigung nach dieser Vorschrift gezahlt.
Maklerkosten
§ 9 Absatz 1 BUKG erlaubt außerdem die Erstattung notwendiger ortsüblicher Maklergebühren für die Vermittlung einer Mietwohnung und einer Garage.
Bei einer eigenen Wohnung können entsprechende Auslagen bis zu dieser Höhe berücksichtigt werden.
Das bedeutet nicht, dass jeder freiwillig gebuchte Immobilienservice bezahlt wird. Entscheidend bleiben Notwendigkeit und Ortsüblichkeit der Kosten.
7. Was gerade nicht Bestandteil dieser Leistung ist
Dieser Punkt war im ursprünglichen Artikel richtig und sollte ausdrücklich erhalten bleiben.
Eine normale Umzugskostenvergütung nach dem BUKG umfasst wesentlich mehr als nur die §§ 6 bis 8 und § 9 Absatz 1.
Dazu gehört beispielsweise die Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 BUKG.
Genau auf diese Vorschrift verweist § 83 Absatz 2 SVG jedoch nicht.
Das bedeutet:
Wenn du deinen Umzug nach DZE über diese spezielle Regelung abrechnest, bekommst du nicht automatisch dieselbe Umzugspauschale, die du vielleicht von einem früheren dienstlich veranlassten Bundeswehrumzug kennst.
Auch § 9 Absatz 2 BUKG über zusätzliche Unterrichtskosten für Kinder ist nicht Bestandteil des ausdrücklich genannten Leistungspakets.
Wer während der aktiven Dienstzeit bereits einmal einen „vollen“ UKV-Umzug hatte, sollte deshalb nicht davon ausgehen, dass nach DZE exakt dieselben Leistungen erneut zur Verfügung stehen.
8. Der Antrag muss vor dem Umzug gestellt werden
Hier ist der Gesetzestext eindeutig.
Die Bewilligung der Leistungen nach § 83 Absatz 2 muss vor Durchführung des Umzugs bei der zuständigen Stelle beantragt werden.
Das ist einer der wichtigsten Sätze des gesamten Artikels.
Wenn du den neuen Arbeitsvertrag unterschreibst, anschließend eigenständig eine Spedition beauftragst, die Wohnung komplett wechselst und erst danach vom Umzugskostenanspruch erfährst, kann die fehlende vorherige Bewilligung zum Problem werden.
Deshalb solltest du bereits aktiv werden, sobald der Ortswechsel konkret wird.
Der sinnvolle Ablauf lautet:
Zuerst klären, ob du zum berechtigten Personenkreis gehörst und welche Rechtsgrundlage für deinen Umzug passt. Danach die Bewilligung beantragen und erst anschließend den Umzug durchführen beziehungsweise die entsprechenden Kosten verbindlich auslösen.
Nach Abschluss des Umzugs folgt dann die eigentliche Abrechnung.
Dafür gilt wiederum eine gesetzliche Ausschlussfrist von einem Jahr, die am Tag nach Beendigung des Umzugs beginnt.
Es gibt also zwei unterschiedliche Zeitpunkte, die du auseinanderhalten musst:
Bewilligung vor dem Umzug.
Endgültiger Antrag beziehungsweise Abrechnung spätestens innerhalb eines Jahres danach.
9. Was bei einem Umzug ins Ausland gilt
Auch ein Umzug ins Ausland kann grundsätzlich unter § 83 fallen.
Der Umfang ist allerdings begrenzt.
Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands werden die entsprechenden Auslagen grundsätzlich bis zum tatsächlichen Zielort zugrunde gelegt.
Liegt dein neuer Wohnort außerhalb Deutschlands, berücksichtigt § 83 dagegen grundsätzlich nur die Kosten bis zum Ort des Grenzübergangs.
Wenn dein neuer Arbeitgeber also beispielsweise in Wien, Amsterdam oder Zürich sitzt, solltest du nicht damit kalkulieren, dass der Bund deinen vollständigen internationalen Umzug bis vor die neue Haustür übernimmt.
10. Der separate „Endumzug“ nach § 83 Absatz 1
Neben der bisher beschriebenen einmaligen Leistung nach § 83 Absatz 2 gibt es für frühere SaZ noch eine zweite Regelung, die häufig ebenfalls als Endumzug bezeichnet wird.
§ 83 Absatz 1 stellt bestimmte ehemalige SaZ beim Umzugskostenrecht den entsprechenden früheren Berufssoldatinnen und Berufssoldaten gleich.
Das betrifft insbesondere SaZ, deren Dienstverhältnis regulär wegen Ablaufs der festgesetzten Zeit oder wegen Dienstunfähigkeit geendet hat.
Über das Bundesumzugskostengesetz kann dann insbesondere § 4 Absatz 3 relevant werden.
Eine Umzugskostenvergütung kann dort unter anderem zugesagt werden, wenn ein Verbleiben an bestimmten Grenzorten, kleineren abgelegenen Orten oder Inselorten nicht zumutbar ist oder wenn in den vergangenen zehn Jahren mindestens ein Umzug mit zugesagter Umzugskostenvergütung an einen anderen Ort durchgeführt wurde.
Gerade die zweite Variante klingt zunächst sehr attraktiv, hat aber einen wichtigen Haken:
Wenn der Anspruch auf dem früheren UKV-Umzug nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 BUKG beruht, werden nach § 11 Absatz 2 BUKG nur die Beförderungsauslagen nach § 6 erstattet.
Dann geht es also im Wesentlichen um den Transport des Umzugsguts und gerade nicht automatisch um sämtliche Reisekosten, doppelte Miete, Maklerkosten oder die allgemeine Umzugspauschale.
Dieser Punkt wird bei vereinfachten Erklärungen zum „Endumzug“ schnell übersehen.
11. Warum du § 83 Absatz 1 und Absatz 2 nicht einfach doppelt nutzen kannst
Die beiden Umzugswege existieren nebeneinander, sind aber nicht als automatischer doppelter Vorteil gedacht.
§ 83 Absatz 2 stellt ausdrücklich klar, dass die dortige Umzugskostenvergütung nur ausnahmsweise zusätzlich zu einer bereits nach Absatz 1 gewährten Umzugskostenvergütung bewilligt werden kann.
Dafür ist sogar die Zustimmung des zuständigen Bundesministeriums des Innern erforderlich.
Wenn du also nach DZE zunächst einen Endumzug nach Absatz 1 nutzt und einige Monate später wegen eines neuen Arbeitsplatzes noch einmal über Absatz 2 abrechnen möchtest, solltest du nicht mit einem automatischen zweiten Anspruch rechnen.
Gerade wenn mehrere Ortswechsel absehbar sind, lohnt sich deshalb eine frühzeitige Beratung darüber, welche Umzugskostenregelung in deiner konkreten Planung sinnvoll ist.
12. Unterschied zum Umzugszuschuss während einer BFD-Bildungsmaßnahme
Eine dritte Regelung ist § 26 Berufsförderungsverordnung.
Wenn dir eine berufliche Bildungsmaßnahme außerhalb deines Wohnortes bewilligt wurde und du deshalb an den Ort der Maßnahme beziehungsweise in dessen Einzugsgebiet ziehst, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Zuschuss zu den Umzugsauslagen gewährt werden.
Dafür muss der Antrag ebenfalls vor dem Umzug gestellt werden.
Zusätzlich darf keine Umzugskostenvergütung zugesagt worden sein, deine bisherige Wohnung darf nicht bereits im Einzugsgebiet der neuen Ausbildungsstätte liegen und es muss grundsätzlich ein Anspruch auf Trennungsauslagen bestehen.
Die Höhe dieses Zuschusses ist auf den Betrag begrenzt, der durch den Umzug an Trennungsauslagen eingespart wird.
Interessanterweise kann bei der Berechnung dieses Zuschusses grundsätzlich mit den Kosten nach §§ 6 bis 10 BUKG gearbeitet werden.
Damit kann bei dieser besonderen BFöV-Regelung sogar § 10 BUKG rechnerisch eine Rolle spielen, obwohl die Pauschvergütung bei der Leistung nach § 83 Absatz 2 gerade nicht zum dort ausdrücklich genannten Leistungskatalog gehört.
Die beiden Regelungen sollten deshalb nicht miteinander verwechselt werden.
13. Drei Beispiele aus der Praxis
Neuer IT-Arbeitsplatz 500 Kilometer entfernt
Ein ehemaliger Hauptfeldwebel scheidet regulär nach langer SaZ-Dienstzeit aus und erhält acht Monate später einen Arbeitsvertrag bei einem IT-Unternehmen in Stuttgart. Sein bisheriger Lebensmittelpunkt liegt in Nordrhein-Westfalen und er möchte mit seinem Haushalt vollständig umziehen.
Da er grundsätzlich zum förderungsberechtigten Personenkreis nach § 7 SVG gehört und der Umzug innerhalb der Zwei-Jahres-Frist stattfindet, kann § 83 Absatz 2 geprüft werden.
Der neue Arbeitsplatz ist ein nachvollziehbarer Anlass für den Umzug, rechtlich verlangt Absatz 2 in dieser Konstellation aber nicht einmal ausdrücklich, dass gerade der Beruf die Ursache des Ortswechsels ist.
Wird die Leistung vor dem Umzug bewilligt, können insbesondere Transportkosten, Umzugs- und Wohnungssuchreisen, mögliche Mietüberschneidungen und notwendige Maklerkosten relevant sein.
Erst Studium, dann Umzug zum Arbeitgeber
Eine ehemalige Soldatin absolviert nach ihrem DZE eine mehrjährige, nach § 7 geförderte Bildungsmaßnahme.
Nach Abschluss des Studiums erhält sie einen Arbeitsplatz in einer anderen Stadt und zieht dorthin.
Obwohl ihr DZE inzwischen deutlich länger als zwei Jahre zurückliegt, kann die besondere Frist des § 83 Absatz 2 Nummer 3 relevant sein, nach der der Umzug grundsätzlich noch bis zu zwei Jahre nach Beendigung der geförderten Maßnahme durchgeführt werden kann.
Schon umgezogen, erst danach vom Anspruch erfahren
Ein ehemaliger SaZ zieht sechs Monate nach DZE von Hamburg nach Frankfurt, organisiert alles selbst und erfährt erst nach dem vollständigen Einzug von § 83 Absatz 2.
Zeitlich wäre er zwar innerhalb der Zwei-Jahres-Frist.
Das entscheidende Problem ist jedoch, dass die Bewilligung vor Durchführung des Umzugs beantragt werden muss.
Genau deshalb sollte dieses Thema bereits Teil der DZE-Planung sein.
14. Typische Fehler
Der größte Fehler besteht darin, den Umzug erst vollständig durchzuführen und anschließend nach einer Kostenerstattung zu fragen. Für die Leistung nach § 83 Absatz 2 muss die Bewilligung vorher beantragt werden.
Ebenfalls falsch ist die Annahme, dass ausschließlich ein berufsbedingter Ortswechsel berücksichtigt werden könne. Bei einem förderungsberechtigten ehemaligen SaZ verlangt § 83 Absatz 2 in den „sonstigen Fällen“ keinen ausdrücklich beruflichen Umzugsgrund.
Auf der anderen Seite darf daraus nicht geschlossen werden, dass jeder beliebige Umzug automatisch bezahlt wird. Es handelt sich um eine einmalige Kann-Leistung, die bewilligt werden muss.
Ein weiterer Fehler besteht darin, den Leistungsumfang mit einer normalen vollständigen Bundeswehr-UKV gleichzusetzen. Die Pauschvergütung nach § 10 BUKG und die zusätzlichen Unterrichtskosten nach § 9 Absatz 2 sind bei § 83 Absatz 2 gerade nicht mit einbezogen.
Auch die verschiedenen Umzugsregelungen sollte man nicht vermischen. Der Endumzug nach § 83 Absatz 1, die einmalige Leistung nach Absatz 2 und der Zuschuss zu Umzugsauslagen nach § 26 BFöV sind drei unterschiedliche Konstruktionen.
15. Fazit
Ein Umzug nach DZE muss nicht automatisch vollständig aus deiner eigenen Tasche bezahlt werden.
Gerade ehemalige SaZ mit einem Förderanspruch nach § 7 SVG besitzen mit § 83 Absatz 2 Soldatenversorgungsgesetz eine wenig bekannte Möglichkeit, einmalig einen erheblichen Teil bestimmter Umzugskosten übernehmen zu lassen.
Und die Regel ist sogar weiter, als die Überschrift zunächst vermuten lässt.
Der neue zivile Arbeitsplatz muss für einen förderungsberechtigten ehemaligen SaZ in den normalen „sonstigen Fällen“ nicht ausdrücklich die gesetzliche Ursache des Umzugs sein. Entscheidend sind vor allem deine Förderungsberechtigung, das richtige Zeitfenster und die vorherige Bewilligung.
Innerhalb von grundsätzlich zwei Jahren nach DZE kann die Regelung greifen. Wenn du zunächst eine geförderte schulische oder berufliche Bildungsmaßnahme absolvierst, kann der relevante Zeitraum sogar bis zu zwei Jahre nach deren Beendigung reichen.
Finanziell kann das schnell interessant werden.
Ein Umzugsunternehmen kann mehrere tausend Euro kosten. Dazu kommen möglicherweise Fahrten zur Wohnungssuche, die eigentliche Umzugsreise, mehrere Monate Mietüberschneidung und gegebenenfalls notwendige Maklerkosten.
Genau diese Kostenbereiche sind grundsätzlich in § 83 Absatz 2 enthalten.
Die normale Umzugspauschale nach § 10 BUKG gehört dagegen nicht dazu.
Zusätzlich solltest du wissen, dass neben dieser Regel noch andere Umzugswege existieren. Ein sogenannter Endumzug nach § 83 Absatz 1 kann je nach deiner früheren Umzugshistorie relevant sein, hat aber teilweise einen deutlich engeren Leistungsumfang. Für einen Umzug an den Ort einer BFD-Bildungsmaßnahme kann wiederum der Zuschuss nach § 26 BFöV sinnvoller sein.
Der entscheidende praktische Satz bleibt deshalb:
Bevor du nach DZE umziehst, prüfe zuerst, welche Umzugsregelung auf deinen Fall passt.
Nicht nach der Schlüsselübergabe.
Nicht nachdem die Spedition bezahlt wurde.
Sondern vorher.
Denn wenn mehrere tausend Euro Umzugskosten im Raum stehen, kann genau dieser eine rechtzeitig gestellte Antrag einen erheblichen Unterschied machen.
360° Soldaten-Vorteils-Check
Rund um das DZE greifen viele Regelungen ineinander, die während des aktiven Dienstes kaum eine Rolle spielen. BFD, Übergangsgebührnisse, Rentenversicherung, Krankenversicherung, Umzug und der neue zivile Beruf sollten deshalb nicht getrennt voneinander geplant werden.
Mit unserem 360° Soldaten-Vorteils-Check schauen wir strukturiert darauf, welche dienstlichen und finanziellen Themen für deinen Übergang aus der Bundeswehr relevant sind und welche Leistungen du möglicherweise noch nutzen kannst.
Dein DZE rückt näher, du hast bereits einen zivilen Arbeitgeber oder planst nach der Bundeswehr einen Ortswechsel? Schreib uns direkt über WhatsApp.
Häufige Fragen
01
Kann die Bundeswehr meinen Umzug nach DZE noch bezahlen?
Unter bestimmten Voraussetzungen ja. Insbesondere § 83 Absatz 2 SVG ermöglicht bestimmten ehemaligen SaZ eine einmalige Bewilligung ausgewählter Umzugskosten.
02
Muss ich wegen eines neuen Jobs umziehen?
Für einen förderungsberechtigten ehemaligen SaZ in den „sonstigen Fällen“ des § 83 Absatz 2 ist ein neuer Beruf nicht ausdrücklich gesetzliche Voraussetzung. Ein neuer Arbeitsplatz in einer anderen Stadt ist aber ein typischer Anwendungsfall.
03
Wie lange nach DZE habe ich Zeit?
In den normalen sonstigen Fällen muss der Umzug grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Dienstverhältnisses durchgeführt werden.
04
Was ist, wenn ich nach DZE zunächst studiere?
Bei einer entsprechenden geförderten Maßnahme kann der Umzug grundsätzlich noch bis zu zwei Jahre nach deren Ende relevant sein.
05
Muss ich SaZ 12 gewesen sein?
Nein. Der Förderanspruch nach § 7 SVG kann nach aktuellem Recht grundsätzlich bereits ab einer auf mindestens ein Jahr festgesetzten Wehrdienstzeit entstehen, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
06
Wird ein Umzugsunternehmen bezahlt?
Notwendige Beförderungsauslagen für dein Umzugsgut gehören grundsätzlich zum möglichen Leistungsumfang.
07
Können Wohnungsbesichtigungen übernommen werden?
Ja. § 7 BUKG sieht grundsätzlich zwei Reisen einer Person oder eine Reise von zwei Personen zur Wohnungssuche beziehungsweise -besichtigung vor.
08
Kann doppelte Miete bezahlt werden?
Unter den Voraussetzungen des § 8 BUKG ja. Für die bisherige Mietwohnung kann grundsätzlich bis zu sechs Monate Mietentschädigung möglich sein, für eine vorzeitig angemietete neue Wohnung grundsätzlich bis zu drei Monate.
09
Was ist bei meinem eigenen Haus?
Für eine bisher selbstgenutzte Eigentumswohnung oder ein eigenes Haus kann grundsätzlich der ortsübliche Mietwert berücksichtigt werden. Für eine neue Eigentumswohnung oder ein neues eigenes Haus wird dagegen keine Mietentschädigung gewährt.
10
Werden Maklerkosten übernommen?
Notwendige ortsübliche Maklergebühren für eine Mietwohnung und Garage können grundsätzlich berücksichtigt werden. Für eine eigene Wohnung sind entsprechende Auslagen bis zu dieser Höhe vorgesehen.
11
Bekomme ich die normale Umzugspauschale?
Nicht über § 83 Absatz 2. Diese Vorschrift verweist nicht auf § 10 BUKG.
12
Muss ich vor dem Umzug einen Antrag stellen?
Ja. Die Bewilligung nach § 83 Absatz 2 muss ausdrücklich vor Durchführung des Umzugs beantragt werden.
13
Wann muss ich nach dem Umzug abrechnen?
Innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr. Sie beginnt am Tag nach Beendigung des Umzugs.
14
Kann ich auch ins Ausland ziehen?
Grundsätzlich kann ein Auslandsumzug relevant sein, die berücksichtigten Kosten reichen nach § 83 aber grundsätzlich nur bis zum Ort des Grenzübergangs.
15
Was ist der Endumzug?
Das ist eine andere mögliche Umzugskostenregelung über § 83 Absatz 1 in Verbindung mit dem BUKG. In einer häufigen Variante, bei der in den letzten zehn Jahren bereits ein UKV-Umzug stattgefunden hat, sind allerdings nur die Beförderungsauslagen nach § 6 BUKG erstattungsfähig.
16
Kann ich erst den Endumzug und später noch § 83 Absatz 2 nutzen?
Nur ausnahmsweise. Eine zusätzliche Bewilligung nach Absatz 2 neben einer bereits nach Absatz 1 gewährten Umzugskostenvergütung setzt eine besondere Ausnahme und ministerielle Zustimmung voraus.
Quellen zum Nachlesen
§ 83 Soldatenversorgungsgesetz – Umzugskostenvergütung
§ 7 Soldatenversorgungsgesetz – Förderung der schulischen und beruflichen Bildung
§ 4 Bundesumzugskostengesetz – Zusage in besonderen Fällen
§ 5 Bundesumzugskostengesetz – Umfang der normalen Umzugskostenvergütung
§ 6 Bundesumzugskostengesetz – Beförderungsauslagen
§ 7 Bundesumzugskostengesetz – Reisekosten
§ 8 Bundesumzugskostengesetz – Mietentschädigung
§ 9 Bundesumzugskostengesetz – Andere Auslagen
§ 10 Bundesumzugskostengesetz – Pauschvergütung
§ 11 Bundesumzugskostengesetz – Umzugskostenvergütung in Sonderfällen
§ 26 Berufsförderungsverordnung – Zuschuss zu den Umzugsauslagen
Bundeswehr – Berufsförderungsdienst: Formulare und Informationsmaterial
Passende nächste Artikel
Diensthaftpflicht für Soldaten: Wann du wirklich selbst zahlen musst – und worauf du beim Versicherungsschutz achten solltest
Dienstunfähig als Soldat: Was dir vom Staat bleibt – und wie du die Einkommenslücke absichern kannst
Beihilfe für Ehepartner und Kinder: Was Familien aktiver Soldaten wirklich bekommen können
Eigene Immobilie als Soldat: Was bei Versetzung, Trennungsgeld und Umzugskostenvergütung wirklich passiert
DZE und Krankenversicherung: Warum du GKV, PKV und den 50-Prozent-Zuschuss des BVA rechtzeitig klären solltest
SaZ und gesetzliche Rente: Warum deine Bundeswehr-Dienstzeit bei der Nachversicherung um 20 Prozent aufgewertet wird
[ Direkter Draht · WhatsApp ]
Deine Frage ist nicht dabei?
Schreib uns. Deine Nachricht startet direkt mit dem Beitrag, den du gerade liest, und ein Soldat aus dem Team antwortet dir persönlich.
[ Direkter Draht · WhatsApp ]
Deine Frage ist nicht dabei?
Schreib uns. Deine Nachricht startet direkt mit dem Beitrag, den du gerade liest, und ein Soldat aus dem Team antwortet dir persönlich.
[ Direkter Draht · WhatsApp ]
Deine Frage ist nicht dabei?
Schreib uns. Deine Nachricht startet direkt mit dem Beitrag, den du gerade liest, und ein Soldat aus dem Team antwortet dir persönlich.
[ Hinter diesem Beitrag ]
Das Team hinter den Beiträgen. Text, Recherche, Prüfung und Begleitung teilen wir uns auf.
Team kennenlernen

[ Damals · IT-Feldwebel ]

Daniel
Soldaten-Pate
7 Jahre IT-Feldwebel, FW-Laufbahn
„Ich weiß noch genau, wie sich der erste Tag anfühlt. Deshalb nehme ich jede Frage ernst, auch die, die klein wirkt.“

[ Damals · Feldjäger ]

Afsal
Soldaten-Pate
4 Jahre Feldjäger, ROA i.W.
„Ich sage, wie es ist. Und was man daraus macht.“

[ Damals · Panzergrenadier ]

Levin
Gespräche & Organisation
8 Jahre Panzergrenadier, ROA a. d. W.
„Ich hätte mir das damals selbst gewünscht. Deshalb gibt es uns.“
[ Hinter diesem Beitrag ]
Das Team hinter den Beiträgen. Text, Recherche, Prüfung und Begleitung teilen wir uns auf.
Team kennenlernen
[ Damals · IT-Feldwebel ]

Daniel
Soldaten-Pate
7 Jahre IT-Feldwebel, FW-Laufbahn
„Ich weiß noch genau, wie sich der erste Tag anfühlt. Deshalb nehme ich jede Frage ernst, auch die, die klein wirkt.“
[ Damals · Feldjäger ]

Afsal
Soldaten-Pate
4 Jahre Feldjäger, ROA i.W.
„Ich sage, wie es ist. Und was man daraus macht.“
[ Damals · Panzergrenadier ]

Levin
Gespräche & Organisation
8 Jahre Panzergrenadier, ROA a. d. W.
„Ich hätte mir das damals selbst gewünscht. Deshalb gibt es uns.“
[ Hinter diesem Beitrag ]
Das Team hinter den Beiträgen. Text, Recherche, Prüfung und Begleitung teilen wir uns auf.
Team kennenlernen

[ Damals · IT-Feldwebel ]

Daniel
Soldaten-Pate
7 Jahre IT-Feldwebel, FW-Laufbahn
„Ich weiß noch genau, wie sich der erste Tag anfühlt. Deshalb nehme ich jede Frage ernst, auch die, die klein wirkt.“

[ Damals · Feldjäger ]

Afsal
Soldaten-Pate
4 Jahre Feldjäger, ROA i.W.
„Ich sage, wie es ist. Und was man daraus macht.“

[ Damals · Panzergrenadier ]

Levin
Gespräche & Organisation
8 Jahre Panzergrenadier, ROA a. d. W.
„Ich hätte mir das damals selbst gewünscht. Deshalb gibt es uns.“
[ Alle Beiträge durchsuchen ]
[ Deine nächste Lage ]
[ Alle Beiträge durchsuchen ]
[ Deine nächste Lage ]
[ Alle Beiträge durchsuchen ]
[ Deine nächste Lage ]
// Letzter Schritt
Im Dienst: Kennst du alle deine Möglichkeiten?
[ Unter 3 Minuten · Auswertung per WhatsApp · kostenlos ]
// Letzter Schritt
Im Dienst: Kennst du alle deine Möglichkeiten?
[ Unter 3 Minuten · Auswertung per WhatsApp · kostenlos ]
// Letzter Schritt
Im Dienst: Kennst du alle deine Möglichkeiten?
[ Unter 3 Minuten · Auswertung per WhatsApp · kostenlos ]
Noch Fragen zum Ablauf?
Noch Fragen zum Ablauf?
Alles rund um die BUndeswehr.
Service
Rechtliches
Alles rund um die BUndeswehr.
Feldpost
Service
Rechtliches
//
Neu · Ab 15.09.2026
Die App ist da.
Countdown, Kohorte, Lexikon, Quiz und Checklisten. Kostenlos und werbefrei, für iOS und Android. Von Soldaten, die selbst dort waren.
Später


