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Was verdient man als Reservist wirklich? Verdienstausfall, Mindestleistung, Prämien und Zuschläge erklärt

Karriere & Wege

Gez.

Daniel, Levin & Afsal

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Was verdient man als Reservist wirklich? Verdienstausfall, Mindestleistung, Prämien und Zuschläge erklärt

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Letzte Aktualisierung: Oktober 2026

Einordnung

Wenn innerhalb der Bundeswehr darüber gesprochen wird, was man während einer Reserveübung eigentlich verdient, hört man erstaunlich häufig einzelne Tagessätze, obwohl es den einen pauschalen „Reservistensold“ in dieser Form überhaupt nicht gibt. Der eine erzählt, er habe ungefähr 100 Euro pro Tag bekommen, jemand anderes spricht von mehreren Tausend Euro für wenige Wochen Reservistendienst und wieder jemand behauptet, die Bundeswehr würde einfach das normale zivile Gehalt weiterzahlen.

Tatsächlich funktioniert die finanzielle Absicherung von Reservistendienst Leistenden deutlich differenzierter, weil das Unterhaltssicherungsgesetz, kurz USG, verschiedene Leistungen miteinander kombiniert. Zunächst wird betrachtet, ob dir durch den Reservistendienst ziviles Einkommen entgeht, anschließend kommen je nach Situation eine dienstgradabhängige Prämie, zusätzliches Dienstgeld sowie weitere Zuschläge hinzu.

Bist du Arbeitnehmer und verlierst während deiner Reservedienstleistung tatsächlich Arbeitsentgelt, kann dir grundsätzlich dein Nettoverdienstausfall bis maximal 301 Euro pro Reservistendiensttag ersetzt werden. Bist du selbstständig, gilt wiederum eine eigene Berechnung, bei der aktuell eine Einkommensentschädigung von bis zu 430 Euro pro Tag möglich ist.

Hast du dagegen keinen oder nur einen geringen Verdienstausfall, kannst du anstelle dieser Einkommensleistungen die sogenannte Mindestleistung wählen, deren Höhe sich nach deinem Dienstgrad und der Zahl deiner unterhaltsberechtigten Kinder richtet.

Damit ist die Rechnung aber noch nicht beendet.

Zusätzlich gibt es für jeden Tag Reservistendienst eine dienstgradabhängige Prämie, bei tatsächlichem Dienst an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen kann zusätzliches Dienstgeld entstehen, ab dem 15. Reservistendiensttag eines Kalenderjahres kann ein weiterer Zuschlag hinzukommen und wer sich auf entsprechendes Angebot seiner Dienststelle für mindestens 33 Tage Reservistendienst innerhalb eines Kalenderjahres verpflichtet, kann wiederum einen eigenen Verpflichtungszuschlag erhalten.

Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht:

„Wie hoch ist der Tagessatz eines Reservisten?“

Sondern:

„Welche Leistungen treffen in meiner konkreten Situation gleichzeitig zusammen?“

Letzte Aktualisierung: Oktober 2026

Einordnung

Wenn innerhalb der Bundeswehr darüber gesprochen wird, was man während einer Reserveübung eigentlich verdient, hört man erstaunlich häufig einzelne Tagessätze, obwohl es den einen pauschalen „Reservistensold“ in dieser Form überhaupt nicht gibt. Der eine erzählt, er habe ungefähr 100 Euro pro Tag bekommen, jemand anderes spricht von mehreren Tausend Euro für wenige Wochen Reservistendienst und wieder jemand behauptet, die Bundeswehr würde einfach das normale zivile Gehalt weiterzahlen.

Tatsächlich funktioniert die finanzielle Absicherung von Reservistendienst Leistenden deutlich differenzierter, weil das Unterhaltssicherungsgesetz, kurz USG, verschiedene Leistungen miteinander kombiniert. Zunächst wird betrachtet, ob dir durch den Reservistendienst ziviles Einkommen entgeht, anschließend kommen je nach Situation eine dienstgradabhängige Prämie, zusätzliches Dienstgeld sowie weitere Zuschläge hinzu.

Bist du Arbeitnehmer und verlierst während deiner Reservedienstleistung tatsächlich Arbeitsentgelt, kann dir grundsätzlich dein Nettoverdienstausfall bis maximal 301 Euro pro Reservistendiensttag ersetzt werden. Bist du selbstständig, gilt wiederum eine eigene Berechnung, bei der aktuell eine Einkommensentschädigung von bis zu 430 Euro pro Tag möglich ist.

Hast du dagegen keinen oder nur einen geringen Verdienstausfall, kannst du anstelle dieser Einkommensleistungen die sogenannte Mindestleistung wählen, deren Höhe sich nach deinem Dienstgrad und der Zahl deiner unterhaltsberechtigten Kinder richtet.

Damit ist die Rechnung aber noch nicht beendet.

Zusätzlich gibt es für jeden Tag Reservistendienst eine dienstgradabhängige Prämie, bei tatsächlichem Dienst an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen kann zusätzliches Dienstgeld entstehen, ab dem 15. Reservistendiensttag eines Kalenderjahres kann ein weiterer Zuschlag hinzukommen und wer sich auf entsprechendes Angebot seiner Dienststelle für mindestens 33 Tage Reservistendienst innerhalb eines Kalenderjahres verpflichtet, kann wiederum einen eigenen Verpflichtungszuschlag erhalten.

Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht:

„Wie hoch ist der Tagessatz eines Reservisten?“

Sondern:

„Welche Leistungen treffen in meiner konkreten Situation gleichzeitig zusammen?“

[ Kurz gesagt ]

Als Arbeitnehmer kannst du grundsätzlich deinen tatsächlich entstandenen Nettoverdienstausfall bis maximal 301 Euro pro Reservistendiensttag ersetzt bekommen.

Diese 301 Euro sind ausdrücklich nicht die maximale Gesamtauszahlung, denn die normale tägliche Reservistenprämie und gegebenenfalls weitere Zuschläge können zusätzlich hinzukommen.

Hast du keinen oder einen vergleichsweise niedrigen Verdienstausfall, kannst du stattdessen die dienstgradabhängige Mindestleistung wählen.

Ein Hauptfeldwebel beziehungsweise Hauptbootsmann ohne unterhaltsberechtigtes Kind erhält 2026 beispielsweise eine Mindestleistung von 86,35 Euro pro Tag. Zusätzlich beträgt seine normale Reservistenprämie 30,48 Euro pro Tag, sodass allein aus diesen beiden Leistungen bereits 116,83 Euro je Reservistendiensttag entstehen können.

Mit einem unterhaltsberechtigten Kind steigt die Mindestleistung für diese Dienstgradgruppe auf 100,09 Euro täglich.

Ab dem 15. Reservistendiensttag im Kalenderjahr entstehen grundsätzlich weitere 70 Euro je Tag, allerdings nur für maximal zehn Tage und damit höchstens 700 Euro pro Kalenderjahr, sofern keine Verpflichtungsvereinbarung nach § 13 USG besteht.

Wer sich auf entsprechendes Angebot rechtzeitig für mindestens 33 Reservistendiensttage verpflichtet, kann stattdessen nach Erfüllung der Verpflichtung 35 Euro je geleistetem Reservistendiensttag erhalten, maximal 1.470 Euro im Kalenderjahr.

Und wenn an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag tatsächlich Dienst geleistet wird, kann zusätzlich das dienstgradabhängige Dienstgeld entstehen.

[ Kurz gesagt ]

Als Arbeitnehmer kannst du grundsätzlich deinen tatsächlich entstandenen Nettoverdienstausfall bis maximal 301 Euro pro Reservistendiensttag ersetzt bekommen.

Diese 301 Euro sind ausdrücklich nicht die maximale Gesamtauszahlung, denn die normale tägliche Reservistenprämie und gegebenenfalls weitere Zuschläge können zusätzlich hinzukommen.

Hast du keinen oder einen vergleichsweise niedrigen Verdienstausfall, kannst du stattdessen die dienstgradabhängige Mindestleistung wählen.

Ein Hauptfeldwebel beziehungsweise Hauptbootsmann ohne unterhaltsberechtigtes Kind erhält 2026 beispielsweise eine Mindestleistung von 86,35 Euro pro Tag. Zusätzlich beträgt seine normale Reservistenprämie 30,48 Euro pro Tag, sodass allein aus diesen beiden Leistungen bereits 116,83 Euro je Reservistendiensttag entstehen können.

Mit einem unterhaltsberechtigten Kind steigt die Mindestleistung für diese Dienstgradgruppe auf 100,09 Euro täglich.

Ab dem 15. Reservistendiensttag im Kalenderjahr entstehen grundsätzlich weitere 70 Euro je Tag, allerdings nur für maximal zehn Tage und damit höchstens 700 Euro pro Kalenderjahr, sofern keine Verpflichtungsvereinbarung nach § 13 USG besteht.

Wer sich auf entsprechendes Angebot rechtzeitig für mindestens 33 Reservistendiensttage verpflichtet, kann stattdessen nach Erfüllung der Verpflichtung 35 Euro je geleistetem Reservistendiensttag erhalten, maximal 1.470 Euro im Kalenderjahr.

Und wenn an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag tatsächlich Dienst geleistet wird, kann zusätzlich das dienstgradabhängige Dienstgeld entstehen.

[ Inhalt ]

01

Du bekommst als Reservist nicht einfach wieder dein früheres Bundeswehrgehalt

02

Arbeitnehmer können bis zu 301 Euro Nettoverdienstausfall pro Tag bekommen

03

Auch der Verlust von Elterngeld oder Arbeitslosengeld I kann berücksichtigt werden

04

Die Mindestleistung ist gerade ohne hohen Verdienstausfall interessant

05

So hoch ist die Mindestleistung 2026

06

Die tägliche Reservistenprämie kommt grundsätzlich zusätzlich

07

Wochenenddienst kann zusätzliches Dienstgeld bringen

08

Ab dem 15. Reservistendiensttag gibt es weitere 70 Euro

09

Wer sich für mindestens 33 Tage verpflichtet, kann stattdessen einen anderen Zuschlag bekommen

10

Bestimmte Verwendungen können noch weitere Zuschläge auslösen

11

Wenn du täglich nach Hause fährst, kann ein Fahrtkostenzuschlag entstehen

12

Selbstständige können grundsätzlich bis zu 430 Euro pro Tag erhalten

13

Steuerfrei bedeutet beim Arbeitnehmer nicht automatisch steuerlich folgenlos

14

Nicht jede Leistung kommt automatisch

15

„Ohne Daten kein Geld“ – warum du am ersten Tag beim S1 beziehungsweise A1 vorbeischauen solltest

16

Drei Beispiele zeigen, wie unterschiedlich die Auszahlung sein kann

17

Typische Irrtümer

18

Fazit

Häufige Fragen

Quellen zum Nachlesen

1. Du bekommst als Reservist nicht einfach wieder dein früheres Bundeswehrgehalt

Wenn du nach deinem DZE wieder für zwei oder drei Wochen zur Bundeswehr gehst, wird nicht einfach dein früheres SaZ-Gehalt einschließlich deiner damaligen Erfahrungsstufe für diesen Zeitraum reaktiviert.

Das USG verfolgt ein anderes Prinzip.

Es soll zunächst verhindern, dass dir allein deshalb ein erheblicher finanzieller Nachteil entsteht, weil du deinen zivilen Beruf für den Reservistendienst unterbrichst. Deshalb gibt es unterschiedliche Regelungen für Arbeitnehmer, Selbstständige, Versorgungsempfänger und Reservisten, bei denen kein oder nur ein geringer ziviler Verdienstausfall besteht.

Daneben honoriert der Bund den eigentlichen Reservistendienst über zusätzliche Prämien und Zuschläge.

Du solltest deshalb immer zwei Ebenen voneinander unterscheiden:

Was bekomme ich als Ersatz für mein ziviles Einkommen?

Und:

Welche Leistungen bekomme ich zusätzlich für meinen Reservistendienst?

Erst aus der Kombination ergibt sich die tatsächliche Auszahlung.

2. Arbeitnehmer können bis zu 301 Euro Nettoverdienstausfall pro Tag bekommen

Wenn du zivil angestellt bist und aufgrund deiner Reservedienstleistung tatsächlich Arbeitsentgelt verlierst, greift grundsätzlich § 5 USG.

Ersetzt wird dein Verdienstausfall in Höhe des um die gesetzlichen Abzüge verminderten Arbeitsentgelts, vereinfacht also dein nachgewiesener Nettoverdienstausfall.

Die gesetzliche Höchstgrenze beträgt seit 2026:

301 Euro je Tag der Dienstleistung.

Wenn dein Arbeitgeber beispielsweise einen tatsächlichen Nettoverdienstausfall von 145 Euro pro Reservistendiensttag bescheinigt, können grundsätzlich diese 145 Euro ersetzt werden.

Liegt dein Verlust dagegen beispielsweise bei 360 Euro pro Tag, greift die gesetzliche Obergrenze und die Leistung nach § 5 USG bleibt auf 301 Euro begrenzt.

Diese Obergrenze betrifft aber ausschließlich diese Einkommensersatzleistung.

Die normale Reservistenprämie und mögliche weitere Zuschläge können danebenstehen.

Der Satz

„Als Reservist kannst du maximal 301 Euro am Tag bekommen“

wäre deshalb falsch.

3. Auch der Verlust von Elterngeld oder Arbeitslosengeld I kann berücksichtigt werden

§ 5 USG schützt nicht ausschließlich Arbeitnehmer, denen normales Arbeitsentgelt entgeht.

Wenn du aufgrund deiner Reservedienstleistung eine sogenannte Entgeltersatzleistung einbüßt, kann auch dieser Verlust grundsätzlich ersetzt werden.

Die Bundeswehr nennt als praktische Beispiele unter anderem Elterngeld und Arbeitslosengeld I.

Der jeweilige Leistungsträger muss die tatsächliche Einbuße entsprechend nachweisen beziehungsweise bescheinigen.

Auch hierbei gilt allerdings die gemeinsame gesetzliche Höchstgrenze von 301 Euro je Diensttag.

Damit ist die Unterhaltssicherung nicht ausschließlich auf Reservisten zugeschnitten, die unmittelbar aus einer klassischen Vollzeitbeschäftigung in eine Reserveübung gehen.

4. Die Mindestleistung ist gerade ohne hohen Verdienstausfall interessant

Wenn du keinen oder nur einen geringen zivilen Verdienstausfall hast, gibt dir § 8 USG ein wichtiges Wahlrecht.

Du kannst anstelle der Leistungen für Arbeitnehmer nach § 5 beziehungsweise der Selbstständigenentschädigung nach § 6 die sogenannte Mindestleistung wählen.

Diese wird für jeden Reservistendiensttag gezahlt und richtet sich nach deinem Dienstgrad sowie der Zahl deiner unterhaltsberechtigten Kinder.

Gerade das Wort „anstelle“ ist wichtig.

Wenn du beispielsweise 150 Euro Verdienstausfall erhältst, bekommst du nicht zusätzlich noch einmal die Mindestleistung oben drauf.

Du entscheidest dich für eine dieser Einkommensleistungen.

Die normale tägliche Reservistenprämie nach § 11 ist davon wiederum zu unterscheiden und kann zusätzlich gezahlt werden.

Die Mindestleistung kann deshalb beispielsweise für Studierende, Menschen zwischen zwei Beschäftigungen, Reservisten mit geringem Einkommen oder Personen ohne aktuellen relevanten Verdienstausfall interessant sein.

5. So hoch ist die Mindestleistung 2026

Die aktuellen Werte stehen in Anlage 1 zum Unterhaltssicherungsgesetz und gelten seit dem 1. Januar 2026.

Die Mindestleistung wird nach Dienstgradgruppen und nach null, einem, zwei oder mindestens drei unterhaltsberechtigten Kindern unterschieden.

Einige für ehemalige SaZ besonders relevante Beispiele:

  • Stabsunteroffizier / Obermaat / Korporal / Stabskorporal – Ohne Kind: 80,31 € · Mit 1 Kind: 93,29 € · Mit 2 Kindern: 96,76 € · Mit 3 Kindern: 107,26 €

  • Feldwebel / Bootsmann / Fähnrich / Oberfeldwebel / Oberbootsmann – Ohne Kind: 82,74 € · Mit 1 Kind: 96,04 € · Mit 2 Kindern: 99,48 € · Mit 3 Kindern: 109,89 €

  • Hauptfeldwebel / Hauptbootsmann / Oberfähnrich – Ohne Kind: 86,35 € · Mit 1 Kind: 100,09 € · Mit 2 Kindern: 103,44 € · Mit 3 Kindern: 113,81 €

  • Stabsfeldwebel / Oberstabsfeldwebel / Leutnant – Ohne Kind: 91,66 € · Mit 1 Kind: 106,29 € · Mit 2 Kindern: 109,62 € · Mit 3 Kindern: 119,88 €

  • Oberleutnant – Ohne Kind: 96,75 € · Mit 1 Kind: 111,74 € · Mit 2 Kindern: 115,27 € · Mit 3 Kindern: 125,24 €

  • Hauptmann / Kapitänleutnant – Ohne Kind: 106,84 € · Mit 1 Kind: 123,11 € · Mit 2 Kindern: 126,51 € · Mit 3 Kindern: 136,56 €

  • Major / Stabshauptmann / Stabsarzt – Ohne Kind: 126,36 € · Mit 1 Kind: 145,38 € · Mit 2 Kindern: 148,81 € · Mit 3 Kindern: 158,91 €

  • Oberstleutnant / Fregattenkapitän / Oberstabsarzt – Ohne Kind: 128,97 € · Mit 1 Kind: 148,44 € · Mit 2 Kindern: 151,90 € · Mit 3 Kindern: 161,76 €

Bei mehr als drei unterhaltsberechtigten Kindern erhöht sich der Tagessatz nach der gesetzlichen Tabellenregel noch weiter.

Die Bundeswehr beschreibt die Mindestleistung selbst als eine Leistung, die ungefähr an der Nettobesoldung eines aktiven Soldaten mit entsprechendem Dienstgrad angelehnt ist.

Die Tabelle zeigt gleichzeitig, warum Aussagen wie

„Ein Reservist bekommt ungefähr 80 Euro am Tag“

viel zu pauschal sind.

Die Mindestleistung ist nur ein Teil der möglichen Gesamtzahlung.

6. Die tägliche Reservistenprämie kommt grundsätzlich zusätzlich

Unabhängig von der gewählten Einkommensleistung gibt es einen weiteren wichtigen Baustein.

Nach § 11 USG erhalten Reservistendienst Leistende für jeden Tag Reservistendienst eine dienstgradabhängige Prämie.

Diese Prämie wird von Amts wegen gezahlt und muss grundsätzlich nicht gesondert beantragt werden.

Die aktuellen 2026er Werte sehen beispielsweise so aus:

  • Stabsunteroffizier / Obermaat / Korporal / Stabskorporal – Prämie pro Tag: 29,31 €

  • Feldwebel / Bootsmann / Oberfeldwebel / Oberbootsmann – Prämie pro Tag: 30,08 €

  • Hauptfeldwebel / Hauptbootsmann – Prämie pro Tag: 30,48 €

  • Stabsfeldwebel / Oberstabsfeldwebel / Leutnant – Prämie pro Tag: 30,85 €

  • Oberleutnant – Prämie pro Tag: 31,61 €

  • Hauptmann / Kapitänleutnant – Prämie pro Tag: 32,39 €

  • Major / Stabshauptmann / Stabsarzt – Prämie pro Tag: 33,15 €

  • Oberstleutnant / Fregattenkapitän / Oberstabsarzt – Prämie pro Tag: 33,94 €

Bei den höchsten Dienstgradgruppen reicht die Prämie aktuell bis 36,25 Euro pro Reservistendiensttag.

Für die finanzielle Betrachtung ist das entscheidend.

Wenn ein angestellter Hauptfeldwebel beispielsweise 160 Euro Nettoverdienstausfall pro Tag geltend machen kann, kommen grundsätzlich noch 30,48 Euro tägliche Prämie hinzu, sodass diese beiden Bausteine zusammen bereits 190,48 Euro pro Tag ergeben können.

Hat derselbe Hauptfeldwebel keinen relevanten Verdienstausfall und wählt stattdessen die Mindestleistung von 86,35 Euro, ergeben Mindestleistung und Prämie zusammen grundsätzlich 116,83 Euro je Reservistendiensttag.

7. Wochenenddienst kann zusätzliches Dienstgeld bringen

Neben der normalen Prämie existiert nach § 14 USG eine zweite dienstgradabhängige Prämie, das sogenannte Dienstgeld.

Dieses wird gezahlt, wenn du tatsächlich an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistest.

Außerdem sieht das Gesetz Dienstgeld für eine eintägige Reservistendienstleistung an einem Freitag vor.

Entscheidend ist dabei die tatsächliche Dienstleistung.

Wenn dein dreiwöchiger Heranziehungszeitraum zwar zwei Wochenenden umfasst, du am Samstag und Sonntag aber dienstfrei bist, entsteht allein aufgrund dieser Kalendertage kein zusätzliches Dienstgeld.

Für einen Hauptfeldwebel beträgt dieses Dienstgeld 2026 beispielsweise 24,38 Euro pro entsprechenden Diensttag, für einen Hauptmann 25,91 Euro und für einen Oberstleutnant 27,15 Euro.

Anders als die reguläre Tagesprämie wird das Dienstgeld nicht automatisch gezahlt, sondern muss beantragt werden.

Außerdem wird es nicht gezahlt, wenn für denselben Tag Anspruch auf Auslandsverwendungszuschlag nach § 18 USG besteht.

8. Ab dem 15. Reservistendiensttag gibt es weitere 70 Euro

Wer innerhalb eines Kalenderjahres länger Reservedienst leistet, erreicht einen weiteren interessanten finanziellen Baustein.

§ 12 USG bestimmt ausdrücklich:

Ab dem 15. Reservistendiensttag im Kalenderjahr werden grundsätzlich weitere 70 Euro pro Tag gezahlt.

Der Zuschlag ist allerdings auf maximal 700 Euro pro Kalenderjahr begrenzt.

Damit werden höchstens zehn Reservistendiensttage mit jeweils 70 Euro zusätzlich berücksichtigt.

Wer innerhalb eines Kalenderjahres also mindestens 24 Reservistendiensttage erreicht, kann – sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind – grundsätzlich die maximalen 700 Euro aus diesem Zuschlag ausschöpfen.

Dieser Zuschlag wird von Amts wegen gezahlt und muss nicht gesondert beantragt werden.

Wichtig ist allerdings:

Eine Verpflichtungsvereinbarung nach § 13 USG schließt diesen Zuschlag aus.

9. Wer sich für mindestens 33 Tage verpflichtet, kann stattdessen einen anderen Zuschlag bekommen

Reservisten, die ohnehin einen größeren Teil des Jahres für Reservedienst zur Verfügung stehen möchten, können unter bestimmten Voraussetzungen eine andere Variante nutzen.

Wenn dir dein Truppenteil beziehungsweise deine Dienststelle ein entsprechendes Angebot macht, kannst du dich verpflichten, innerhalb eines Kalenderjahres mindestens 33 Tage Reservistendienst zu leisten.

Nach Erfüllung dieser Verpflichtung beträgt der Zuschlag:

35 Euro für jeden geleisteten Reservistendiensttag.

Der Höchstbetrag liegt bei:

1.470 Euro pro Kalenderjahr.

Bei genau 33 geleisteten Tagen wären das beispielsweise:

33 × 35 Euro = 1.155 Euro.

Der Höchstbetrag von 1.470 Euro wird bei 42 berücksichtigungsfähigen Tagen erreicht; bei mehr Tagen steigt der Zuschlag anschließend nicht weiter.

Wichtig sind allerdings die formalen Voraussetzungen.

Du kannst nicht einfach selbst erklären:

„Ich mache dieses Jahr mindestens 33 Tage und möchte deshalb den Zuschlag.“

Es braucht zunächst ein entsprechendes Angebot der Dienststelle.

Du musst dich aufgrund dieses Angebots bereits vor dem ersten Tag eines Reservistendienstes entsprechend verpflichtet haben, und die Annahme des Verpflichtungsangebotes muss zusätzlich vor dem 15. Reservistendiensttag des Kalenderjahres beim BAPersBw eingegangen sein.

Außerdem darf im selben Kalenderjahr noch keine Leistung nach § 12 USG gewährt worden sein.

Die 70-Euro-Regel nach § 12 und die 35-Euro-Verpflichtungsregel nach § 13 sind deshalb zwei alternative Modelle und können nicht miteinander kombiniert werden.

10. Bestimmte Verwendungen können noch weitere Zuschläge auslösen

Die bisher genannten Leistungen bilden noch nicht das vollständige USG ab.

Wenn du während deiner Reservedienstleistung eine besonders herausgehobene Funktion wahrnimmst, für die einem aktiven Soldaten unter denselben Voraussetzungen eine Stellenzulage zustehen würde, kannst du nach § 15 USG grundsätzlich einen Zuschlag in Höhe von 70 Prozent der entsprechenden Stellenzulage erhalten.

Auch besondere Erschwernisse können berücksichtigt werden.

Wenn du Aufgaben wahrnimmst, für die ein aktiver Soldat eine Erschwerniszulage erhalten würde, beträgt der Reservistenzuschlag grundsätzlich 70 Prozent der entsprechenden Zulage. Ist die entsprechende Leistung für aktive Soldaten steuerfrei, sieht § 16 USG sogar einen Zuschlag von 100 Prozent vor.

Daneben existieren nach § 17 USG Leistungen für besondere zeitliche Belastungen.

Das bedeutet in der Praxis, dass zwei Reservisten mit identischem Dienstgrad und identischem zivilem Einkommen am Ende trotzdem unterschiedlich viel ausgezahlt bekommen können, weil nicht nur der Dienstgrad, sondern auch die konkrete Tätigkeit während der Reservedienstleistung eine Rolle spielt.

11. Wenn du täglich nach Hause fährst, kann ein Fahrtkostenzuschlag entstehen

Wenn du aus persönlichen oder dienstlichen Gründen von der Pflicht zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft befreit bist und während deiner Reservedienstleistung täglich von der Dienststätte zu deiner Wohnung zurückkehrst, kann zusätzlich ein Fahrtkostenzuschlag nach § 17a USG entstehen.

Bei Nutzung deines privaten Fahrzeugs beträgt dieser aktuell:

20 Cent je Kilometer der einfachen Entfernung zwischen Dienststätte und Wohnung.

Der Zuschlag ist allerdings auf maximal:

20 Euro pro Diensttag

begrenzt.

Liegt deine Wohnung direkt am Dienstort oder beträgt die üblicherweise befahrene Strecke weniger als 30 Kilometer, wird dieser besondere Zuschlag grundsätzlich nicht gewährt.

Auch diese Leistung gehört zu den Leistungen, die du beantragen musst.

Davon zu unterscheiden sind die Regelungen für die eigentliche Dienstantritts- und Rückreise, für die eigene Vorschriften gelten.

12. Selbstständige können grundsätzlich bis zu 430 Euro pro Tag erhalten

Für Selbstständige funktioniert die Berechnung anders als für Arbeitnehmer.

§ 6 USG orientiert sich grundsätzlich am letzten bei Antragstellung vorliegenden Einkommensteuerbescheid.

Die maßgeblichen Einkünfte werden vereinfacht auf 360 Tage heruntergerechnet, woraus die tägliche Einkommensentschädigung ermittelt wird.

Die gesetzliche Höchstgrenze liegt aktuell bei:

430 Euro pro Reservistendiensttag.

Zusätzlich sieht das Gesetz für die Erhaltung einer vorhandenen Betriebsstätte eine weitere Pauschale vor.

Für jeden Diensttag werden dafür grundsätzlich zusätzlich 15 Prozent des aus den maßgeblichen Einkünften errechneten Tagesdurchschnitts angesetzt.

Gerade für Unternehmer, Freiberufler, Makler oder andere Selbstständige kann das einen erheblichen Unterschied machen.

Wenn jemand gleichzeitig Arbeitnehmer und selbstständig tätig ist, kennt das USG mit § 7 zusätzlich eine besondere Kombinationsregel. Neben der Selbstständigenleistung kann die Arbeitnehmerleistung nur innerhalb der dort geregelten verbleibenden Höchstgrenze berücksichtigt werden.

Weil die Selbstständigenberechnung deutlich komplexer ist, bekommt dieses Thema in unserer Reservisten-Serie noch einen eigenen ausführlichen Artikel.

13. Steuerfrei bedeutet beim Arbeitnehmer nicht automatisch steuerlich folgenlos

Die steuerliche Behandlung ist ebenfalls interessanter, als viele vermuten.

Grundsätzlich sind die Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz nach § 3 Einkommensteuergesetz steuerfrei.

Eine wichtige Ausnahme besteht bei der Selbstständigenentschädigung nach § 6 USG:

Diese Leistung ist steuerpflichtig.

Beim Verdienstausfall für Arbeitnehmer nach § 5 USG gilt wiederum eine andere Besonderheit.

Die Leistung selbst ist zwar steuerfrei, sie unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG.

Das bedeutet vereinfacht, dass auf den Verdienstausfall selbst keine normale Einkommensteuer erhoben wird, die erhaltene Leistung aber bei der Ermittlung des Steuersatzes für deine übrigen steuerpflichtigen Einkünfte berücksichtigt werden kann.

Dadurch kann sich deine tatsächliche Einkommensteuerbelastung am Jahresende erhöhen.

Die Bundeswehr übermittelt Leistungen nach § 5 USG deshalb elektronisch an die Finanzverwaltung.

Gerade bei einer längeren Reserveübung sollte man sich deshalb nicht darauf verlassen, dass „steuerfrei“ automatisch bedeutet, dass die Zahlung in der späteren Steuererklärung überhaupt keine Auswirkungen hat.

14. Nicht jede Leistung kommt automatisch

Ein weiterer Punkt, den jeder Reservist kennen sollte, ist die Unterscheidung zwischen Leistungen, die automatisch von Amts wegen gezahlt werden, und solchen, die du selbst beantragen musst.

Von Amts wegen werden nach den aktuellen Informationen der Bundeswehr beispielsweise die normale tägliche Prämie nach § 11 und der Zuschlag für längeren Reservistendienst nach § 12 gewährt.

Beantragen musst du dagegen insbesondere die Einkommensleistungen nach §§ 5 bis 9, das Dienstgeld nach § 14 und den Fahrtkostenzuschlag nach § 17a.

Für Arbeitnehmer bedeutet das konkret, dass für den Verdienstausfall unter anderem eine Arbeitgeberbescheinigung benötigt wird.

Die Bundeswehr verlangt aktuell zusätzlich die beiden letzten Entgeltbescheinigungen vor Beginn der Reservedienstleistung.

Eine wichtige Frist solltest du ebenfalls kennen.

Das Antragsrecht für die in § 25 USG genannten antragspflichtigen Leistungen endet grundsätzlich mit Ablauf des sechsten Monats nach Beendigung des jeweiligen Reservistendienstes.

Wer seine Unterlagen nach der Reserveübung monatelang liegen lässt, kann deshalb tatsächlich Geld verlieren.

15. „Ohne Daten kein Geld“ – warum du am ersten Tag beim S1 beziehungsweise A1 vorbeischauen solltest

Die Bundeswehr gibt Reservistendienst Leistenden auf ihrer aktuellen Informationsseite einen ausgesprochen praktischen Hinweis.

Damit Zahlungen nach dem USG verarbeitet werden können, müssen die abrechnungsrelevanten Daten durch die Personaladministration deiner Dienststelle korrekt im Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr hinterlegt sein.

Die Bundeswehr fasst das selbst ziemlich deutlich zusammen:

„Ohne Daten kein Geld!“

Deshalb solltest du gerade bei deiner ersten Reserveübung nach längerer Pause nicht einfach davon ausgehen, dass alle Informationen aus deiner aktiven Dienstzeit noch korrekt hinterlegt sind.

Melde dich am Dienstantrittstag beim zuständigen S1 beziehungsweise A1, kontrolliere, ob dein Dienstantritt und die notwendigen Daten korrekt verarbeitet wurden, und kläre direkt, welche Leistungen automatisch laufen und für welche du später noch einen Antrag einreichen musst.

16. Drei Beispiele zeigen, wie unterschiedlich die Auszahlung sein kann

Hauptfeldwebel mit normalem Angestelltenjob

Ein Hauptfeldwebel arbeitet zivil in einem Unternehmen und verliert während des Reservistendienstes netto 150 Euro pro Tag.

Er beantragt deshalb den Verdienstausfall nach § 5 USG.

Dazu kommt grundsätzlich seine tägliche Reservistenprämie von 30,48 Euro.

Aus diesen beiden Bausteinen ergeben sich bereits:

150,00 € + 30,48 € = 180,48 € pro Reservistendiensttag.

Erreicht er innerhalb desselben Kalenderjahres außerdem den 15. Reservistendiensttag und besteht keine Verpflichtungsvereinbarung nach § 13, kann für bis zu zehn Tage der zusätzliche 70-Euro-Zuschlag hinzukommen.

An einem entsprechenden Tag könnten aus diesen drei Komponenten damit beispielsweise:

250,48 Euro

entstehen.

Zusätzliches Dienstgeld oder andere spezielle Zuschläge sind dabei noch nicht berücksichtigt.

Stabsunteroffizier ohne relevanten Verdienstausfall

Ein Stabsunteroffizier befindet sich gerade zwischen zwei zivilen Beschäftigungen, hat kein unterhaltsberechtigtes Kind und besitzt deshalb keinen relevanten Verdienstausfall.

Er wählt die Mindestleistung.

Diese beträgt 2026:

80,31 Euro pro Tag.

Zusätzlich erhält er grundsätzlich die tägliche Prämie von:

29,31 Euro.

Damit ergeben sich bereits:

109,62 Euro pro Reservistendiensttag.

Leistet er an einem Samstag tatsächlich Dienst und beantragt das Dienstgeld, können an diesem Tag zusätzlich 23,45 Euro hinzukommen.

Sehr gut verdienender Arbeitnehmer

Ein Reservist verdient zivil so gut, dass ihm während der Reservedienstleistung tatsächlich 370 Euro Nettoverdienstausfall pro Tag entstehen.

Der Verdienstausfall nach § 5 USG bleibt trotzdem auf:

301 Euro täglich

begrenzt.

Seine normale dienstgradabhängige Reservistenprämie kann allerdings zusätzlich entstehen.

Ab dem 15. Reservistendiensttag kann außerdem der entsprechende Zuschlag relevant werden.

Genau deshalb sind die 301 Euro nicht die maximale mögliche Tagesleistung eines Reservisten.

17. Typische Irrtümer

Ein besonders häufiger Irrtum besteht darin, dass jeder Reservist denselben Tagessatz bekommt. Tatsächlich hängt die Einkommensleistung davon ab, ob du Arbeitnehmer, Selbstständiger, Versorgungsempfänger oder Reservist ohne relevanten Verdienstausfall bist.

Ebenso falsch ist die Aussage, 301 Euro seien das Maximum, das ein Reservist insgesamt an einem Tag bekommen könne. Diese Grenze betrifft ausschließlich die Einkommensleistung nach § 5 USG, während Prämien und bestimmte weitere Zuschläge zusätzlich entstehen können.

Auch Mindestleistung und vollständiger Verdienstausfall sollten nicht miteinander addiert werden, weil du die Mindestleistung gerade anstelle der Leistungen nach §§ 5 und 6 wählst.

Die tägliche Prämie nach § 11 steht dagegen grundsätzlich zusätzlich zur jeweiligen Einkommensleistung.

Genauso wenig führt jedes Wochenende innerhalb deines Heranziehungszeitraums automatisch zu Dienstgeld, denn dafür muss an dem betreffenden Samstag, Sonntag oder Feiertag tatsächlich Dienst geleistet werden.

Und schließlich sollte der 70-Euro-Zuschlag nicht mit der 33-Tage-Verpflichtung verwechselt werden, weil beide Modelle sich gegenseitig ausschließen.

18. Fazit

Was du während einer Reserveübung tatsächlich bekommst, lässt sich nicht seriös mit einem einzigen pauschalen Tagessatz beantworten.

Das Unterhaltssicherungsgesetz baut vielmehr ein System aus mehreren Bausteinen auf, bei dem zunächst deine zivile Einkommenssituation berücksichtigt wird und anschließend weitere Leistungen für den Reservistendienst hinzukommen können.

Als Arbeitnehmer kann dir dein tatsächlicher Nettoverdienstausfall bis zu 301 Euro pro Reservistendiensttag ersetzt werden, während Selbstständige nach einer völlig anderen Berechnung grundsätzlich bis zu 430 Euro täglich als Einkommensentschädigung erhalten können.

Wenn du keinen oder nur einen geringen Verdienstausfall hast, kann stattdessen die dienstgradabhängige Mindestleistung interessanter sein.

Damit ist aber immer noch nicht alles berechnet.

Die normale Tagesprämie nach § 11 kommt grundsätzlich zusätzlich hinzu, tatsächlicher Wochenend- und Feiertagsdienst kann weiteres Dienstgeld auslösen und ab dem 15. Reservistendiensttag eines Kalenderjahres können weitere 70 Euro täglich entstehen, bis die maximale Zusatzleistung von 700 Euro erreicht wurde.

Wer regelmäßig erheblich mehr Reservistendienst leisten möchte, kann bei einem entsprechenden Angebot der Dienststelle wiederum über die 33-Tage-Verpflichtung nachdenken, bei der nach Erfüllung 35 Euro je Reservistendiensttag bis maximal 1.470 Euro gezahlt werden.

Die beiden letztgenannten Zuschläge lassen sich allerdings nicht miteinander kombinieren.

Gerade deshalb sollte man bei einer geplanten Reserveübung nicht nur fragen:

„Was bekomme ich pro Tag?“

Die wesentlich bessere Frage lautet:

„Welche Kombination aus Einkommensersatz, Mindestleistung, Tagesprämie, Dienstgeld und weiteren Zuschlägen gilt in meinem konkreten Fall?“

Ein Hauptfeldwebel mit einem hohen zivilen Verdienstausfall befindet sich finanziell in einer völlig anderen Situation als ein Stabsunteroffizier zwischen zwei Beschäftigungen, während ein Selbstständiger wiederum nach einer eigenen gesetzlichen Systematik entschädigt wird.

Wer seine Situation bereits vor der Reservedienstleistung einmal durchrechnet, weiß deshalb ziemlich genau, was finanziell zu erwarten ist und welche Unterlagen benötigt werden.

Und wer seine antragspflichtigen Leistungen anschließend rechtzeitig einreicht, verhindert gleichzeitig, dass Ansprüche allein wegen der sechsmonatigen Ausschlussfrist verloren gehen.

Reservist und finanziell richtig aufgestellt?

Beim Reservistendienst greifen ziviler Beruf, Verdienstausfall, Sozialversicherung und die Leistungen der Bundeswehr unmittelbar ineinander, weshalb die tatsächliche finanzielle Situation von Reservist zu Reservist sehr unterschiedlich aussehen kann.

Gerade wenn du regelmäßig Reservedienst leisten möchtest, lohnt es sich deshalb, vorher zu verstehen, welche Leistungen dir zustehen, welche Unterlagen du einreichen musst und welche Bereiche deiner zivilen Absicherung während des Reservistendienstes weiterlaufen.

Du bist Reservist oder möchtest wieder Reservedienst leisten und willst deine finanzielle Situation einmal strukturiert prüfen? Schreib uns direkt über WhatsApp.

1. Du bekommst als Reservist nicht einfach wieder dein früheres Bundeswehrgehalt

Wenn du nach deinem DZE wieder für zwei oder drei Wochen zur Bundeswehr gehst, wird nicht einfach dein früheres SaZ-Gehalt einschließlich deiner damaligen Erfahrungsstufe für diesen Zeitraum reaktiviert.

Das USG verfolgt ein anderes Prinzip.

Es soll zunächst verhindern, dass dir allein deshalb ein erheblicher finanzieller Nachteil entsteht, weil du deinen zivilen Beruf für den Reservistendienst unterbrichst. Deshalb gibt es unterschiedliche Regelungen für Arbeitnehmer, Selbstständige, Versorgungsempfänger und Reservisten, bei denen kein oder nur ein geringer ziviler Verdienstausfall besteht.

Daneben honoriert der Bund den eigentlichen Reservistendienst über zusätzliche Prämien und Zuschläge.

Du solltest deshalb immer zwei Ebenen voneinander unterscheiden:

Was bekomme ich als Ersatz für mein ziviles Einkommen?

Und:

Welche Leistungen bekomme ich zusätzlich für meinen Reservistendienst?

Erst aus der Kombination ergibt sich die tatsächliche Auszahlung.

2. Arbeitnehmer können bis zu 301 Euro Nettoverdienstausfall pro Tag bekommen

Wenn du zivil angestellt bist und aufgrund deiner Reservedienstleistung tatsächlich Arbeitsentgelt verlierst, greift grundsätzlich § 5 USG.

Ersetzt wird dein Verdienstausfall in Höhe des um die gesetzlichen Abzüge verminderten Arbeitsentgelts, vereinfacht also dein nachgewiesener Nettoverdienstausfall.

Die gesetzliche Höchstgrenze beträgt seit 2026:

301 Euro je Tag der Dienstleistung.

Wenn dein Arbeitgeber beispielsweise einen tatsächlichen Nettoverdienstausfall von 145 Euro pro Reservistendiensttag bescheinigt, können grundsätzlich diese 145 Euro ersetzt werden.

Liegt dein Verlust dagegen beispielsweise bei 360 Euro pro Tag, greift die gesetzliche Obergrenze und die Leistung nach § 5 USG bleibt auf 301 Euro begrenzt.

Diese Obergrenze betrifft aber ausschließlich diese Einkommensersatzleistung.

Die normale Reservistenprämie und mögliche weitere Zuschläge können danebenstehen.

Der Satz

„Als Reservist kannst du maximal 301 Euro am Tag bekommen“

wäre deshalb falsch.

3. Auch der Verlust von Elterngeld oder Arbeitslosengeld I kann berücksichtigt werden

§ 5 USG schützt nicht ausschließlich Arbeitnehmer, denen normales Arbeitsentgelt entgeht.

Wenn du aufgrund deiner Reservedienstleistung eine sogenannte Entgeltersatzleistung einbüßt, kann auch dieser Verlust grundsätzlich ersetzt werden.

Die Bundeswehr nennt als praktische Beispiele unter anderem Elterngeld und Arbeitslosengeld I.

Der jeweilige Leistungsträger muss die tatsächliche Einbuße entsprechend nachweisen beziehungsweise bescheinigen.

Auch hierbei gilt allerdings die gemeinsame gesetzliche Höchstgrenze von 301 Euro je Diensttag.

Damit ist die Unterhaltssicherung nicht ausschließlich auf Reservisten zugeschnitten, die unmittelbar aus einer klassischen Vollzeitbeschäftigung in eine Reserveübung gehen.

4. Die Mindestleistung ist gerade ohne hohen Verdienstausfall interessant

Wenn du keinen oder nur einen geringen zivilen Verdienstausfall hast, gibt dir § 8 USG ein wichtiges Wahlrecht.

Du kannst anstelle der Leistungen für Arbeitnehmer nach § 5 beziehungsweise der Selbstständigenentschädigung nach § 6 die sogenannte Mindestleistung wählen.

Diese wird für jeden Reservistendiensttag gezahlt und richtet sich nach deinem Dienstgrad sowie der Zahl deiner unterhaltsberechtigten Kinder.

Gerade das Wort „anstelle“ ist wichtig.

Wenn du beispielsweise 150 Euro Verdienstausfall erhältst, bekommst du nicht zusätzlich noch einmal die Mindestleistung oben drauf.

Du entscheidest dich für eine dieser Einkommensleistungen.

Die normale tägliche Reservistenprämie nach § 11 ist davon wiederum zu unterscheiden und kann zusätzlich gezahlt werden.

Die Mindestleistung kann deshalb beispielsweise für Studierende, Menschen zwischen zwei Beschäftigungen, Reservisten mit geringem Einkommen oder Personen ohne aktuellen relevanten Verdienstausfall interessant sein.

5. So hoch ist die Mindestleistung 2026

Die aktuellen Werte stehen in Anlage 1 zum Unterhaltssicherungsgesetz und gelten seit dem 1. Januar 2026.

Die Mindestleistung wird nach Dienstgradgruppen und nach null, einem, zwei oder mindestens drei unterhaltsberechtigten Kindern unterschieden.

Einige für ehemalige SaZ besonders relevante Beispiele:

  • Stabsunteroffizier / Obermaat / Korporal / Stabskorporal – Ohne Kind: 80,31 € · Mit 1 Kind: 93,29 € · Mit 2 Kindern: 96,76 € · Mit 3 Kindern: 107,26 €

  • Feldwebel / Bootsmann / Fähnrich / Oberfeldwebel / Oberbootsmann – Ohne Kind: 82,74 € · Mit 1 Kind: 96,04 € · Mit 2 Kindern: 99,48 € · Mit 3 Kindern: 109,89 €

  • Hauptfeldwebel / Hauptbootsmann / Oberfähnrich – Ohne Kind: 86,35 € · Mit 1 Kind: 100,09 € · Mit 2 Kindern: 103,44 € · Mit 3 Kindern: 113,81 €

  • Stabsfeldwebel / Oberstabsfeldwebel / Leutnant – Ohne Kind: 91,66 € · Mit 1 Kind: 106,29 € · Mit 2 Kindern: 109,62 € · Mit 3 Kindern: 119,88 €

  • Oberleutnant – Ohne Kind: 96,75 € · Mit 1 Kind: 111,74 € · Mit 2 Kindern: 115,27 € · Mit 3 Kindern: 125,24 €

  • Hauptmann / Kapitänleutnant – Ohne Kind: 106,84 € · Mit 1 Kind: 123,11 € · Mit 2 Kindern: 126,51 € · Mit 3 Kindern: 136,56 €

  • Major / Stabshauptmann / Stabsarzt – Ohne Kind: 126,36 € · Mit 1 Kind: 145,38 € · Mit 2 Kindern: 148,81 € · Mit 3 Kindern: 158,91 €

  • Oberstleutnant / Fregattenkapitän / Oberstabsarzt – Ohne Kind: 128,97 € · Mit 1 Kind: 148,44 € · Mit 2 Kindern: 151,90 € · Mit 3 Kindern: 161,76 €

Bei mehr als drei unterhaltsberechtigten Kindern erhöht sich der Tagessatz nach der gesetzlichen Tabellenregel noch weiter.

Die Bundeswehr beschreibt die Mindestleistung selbst als eine Leistung, die ungefähr an der Nettobesoldung eines aktiven Soldaten mit entsprechendem Dienstgrad angelehnt ist.

Die Tabelle zeigt gleichzeitig, warum Aussagen wie

„Ein Reservist bekommt ungefähr 80 Euro am Tag“

viel zu pauschal sind.

Die Mindestleistung ist nur ein Teil der möglichen Gesamtzahlung.

6. Die tägliche Reservistenprämie kommt grundsätzlich zusätzlich

Unabhängig von der gewählten Einkommensleistung gibt es einen weiteren wichtigen Baustein.

Nach § 11 USG erhalten Reservistendienst Leistende für jeden Tag Reservistendienst eine dienstgradabhängige Prämie.

Diese Prämie wird von Amts wegen gezahlt und muss grundsätzlich nicht gesondert beantragt werden.

Die aktuellen 2026er Werte sehen beispielsweise so aus:

  • Stabsunteroffizier / Obermaat / Korporal / Stabskorporal – Prämie pro Tag: 29,31 €

  • Feldwebel / Bootsmann / Oberfeldwebel / Oberbootsmann – Prämie pro Tag: 30,08 €

  • Hauptfeldwebel / Hauptbootsmann – Prämie pro Tag: 30,48 €

  • Stabsfeldwebel / Oberstabsfeldwebel / Leutnant – Prämie pro Tag: 30,85 €

  • Oberleutnant – Prämie pro Tag: 31,61 €

  • Hauptmann / Kapitänleutnant – Prämie pro Tag: 32,39 €

  • Major / Stabshauptmann / Stabsarzt – Prämie pro Tag: 33,15 €

  • Oberstleutnant / Fregattenkapitän / Oberstabsarzt – Prämie pro Tag: 33,94 €

Bei den höchsten Dienstgradgruppen reicht die Prämie aktuell bis 36,25 Euro pro Reservistendiensttag.

Für die finanzielle Betrachtung ist das entscheidend.

Wenn ein angestellter Hauptfeldwebel beispielsweise 160 Euro Nettoverdienstausfall pro Tag geltend machen kann, kommen grundsätzlich noch 30,48 Euro tägliche Prämie hinzu, sodass diese beiden Bausteine zusammen bereits 190,48 Euro pro Tag ergeben können.

Hat derselbe Hauptfeldwebel keinen relevanten Verdienstausfall und wählt stattdessen die Mindestleistung von 86,35 Euro, ergeben Mindestleistung und Prämie zusammen grundsätzlich 116,83 Euro je Reservistendiensttag.

7. Wochenenddienst kann zusätzliches Dienstgeld bringen

Neben der normalen Prämie existiert nach § 14 USG eine zweite dienstgradabhängige Prämie, das sogenannte Dienstgeld.

Dieses wird gezahlt, wenn du tatsächlich an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistest.

Außerdem sieht das Gesetz Dienstgeld für eine eintägige Reservistendienstleistung an einem Freitag vor.

Entscheidend ist dabei die tatsächliche Dienstleistung.

Wenn dein dreiwöchiger Heranziehungszeitraum zwar zwei Wochenenden umfasst, du am Samstag und Sonntag aber dienstfrei bist, entsteht allein aufgrund dieser Kalendertage kein zusätzliches Dienstgeld.

Für einen Hauptfeldwebel beträgt dieses Dienstgeld 2026 beispielsweise 24,38 Euro pro entsprechenden Diensttag, für einen Hauptmann 25,91 Euro und für einen Oberstleutnant 27,15 Euro.

Anders als die reguläre Tagesprämie wird das Dienstgeld nicht automatisch gezahlt, sondern muss beantragt werden.

Außerdem wird es nicht gezahlt, wenn für denselben Tag Anspruch auf Auslandsverwendungszuschlag nach § 18 USG besteht.

8. Ab dem 15. Reservistendiensttag gibt es weitere 70 Euro

Wer innerhalb eines Kalenderjahres länger Reservedienst leistet, erreicht einen weiteren interessanten finanziellen Baustein.

§ 12 USG bestimmt ausdrücklich:

Ab dem 15. Reservistendiensttag im Kalenderjahr werden grundsätzlich weitere 70 Euro pro Tag gezahlt.

Der Zuschlag ist allerdings auf maximal 700 Euro pro Kalenderjahr begrenzt.

Damit werden höchstens zehn Reservistendiensttage mit jeweils 70 Euro zusätzlich berücksichtigt.

Wer innerhalb eines Kalenderjahres also mindestens 24 Reservistendiensttage erreicht, kann – sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind – grundsätzlich die maximalen 700 Euro aus diesem Zuschlag ausschöpfen.

Dieser Zuschlag wird von Amts wegen gezahlt und muss nicht gesondert beantragt werden.

Wichtig ist allerdings:

Eine Verpflichtungsvereinbarung nach § 13 USG schließt diesen Zuschlag aus.

9. Wer sich für mindestens 33 Tage verpflichtet, kann stattdessen einen anderen Zuschlag bekommen

Reservisten, die ohnehin einen größeren Teil des Jahres für Reservedienst zur Verfügung stehen möchten, können unter bestimmten Voraussetzungen eine andere Variante nutzen.

Wenn dir dein Truppenteil beziehungsweise deine Dienststelle ein entsprechendes Angebot macht, kannst du dich verpflichten, innerhalb eines Kalenderjahres mindestens 33 Tage Reservistendienst zu leisten.

Nach Erfüllung dieser Verpflichtung beträgt der Zuschlag:

35 Euro für jeden geleisteten Reservistendiensttag.

Der Höchstbetrag liegt bei:

1.470 Euro pro Kalenderjahr.

Bei genau 33 geleisteten Tagen wären das beispielsweise:

33 × 35 Euro = 1.155 Euro.

Der Höchstbetrag von 1.470 Euro wird bei 42 berücksichtigungsfähigen Tagen erreicht; bei mehr Tagen steigt der Zuschlag anschließend nicht weiter.

Wichtig sind allerdings die formalen Voraussetzungen.

Du kannst nicht einfach selbst erklären:

„Ich mache dieses Jahr mindestens 33 Tage und möchte deshalb den Zuschlag.“

Es braucht zunächst ein entsprechendes Angebot der Dienststelle.

Du musst dich aufgrund dieses Angebots bereits vor dem ersten Tag eines Reservistendienstes entsprechend verpflichtet haben, und die Annahme des Verpflichtungsangebotes muss zusätzlich vor dem 15. Reservistendiensttag des Kalenderjahres beim BAPersBw eingegangen sein.

Außerdem darf im selben Kalenderjahr noch keine Leistung nach § 12 USG gewährt worden sein.

Die 70-Euro-Regel nach § 12 und die 35-Euro-Verpflichtungsregel nach § 13 sind deshalb zwei alternative Modelle und können nicht miteinander kombiniert werden.

10. Bestimmte Verwendungen können noch weitere Zuschläge auslösen

Die bisher genannten Leistungen bilden noch nicht das vollständige USG ab.

Wenn du während deiner Reservedienstleistung eine besonders herausgehobene Funktion wahrnimmst, für die einem aktiven Soldaten unter denselben Voraussetzungen eine Stellenzulage zustehen würde, kannst du nach § 15 USG grundsätzlich einen Zuschlag in Höhe von 70 Prozent der entsprechenden Stellenzulage erhalten.

Auch besondere Erschwernisse können berücksichtigt werden.

Wenn du Aufgaben wahrnimmst, für die ein aktiver Soldat eine Erschwerniszulage erhalten würde, beträgt der Reservistenzuschlag grundsätzlich 70 Prozent der entsprechenden Zulage. Ist die entsprechende Leistung für aktive Soldaten steuerfrei, sieht § 16 USG sogar einen Zuschlag von 100 Prozent vor.

Daneben existieren nach § 17 USG Leistungen für besondere zeitliche Belastungen.

Das bedeutet in der Praxis, dass zwei Reservisten mit identischem Dienstgrad und identischem zivilem Einkommen am Ende trotzdem unterschiedlich viel ausgezahlt bekommen können, weil nicht nur der Dienstgrad, sondern auch die konkrete Tätigkeit während der Reservedienstleistung eine Rolle spielt.

11. Wenn du täglich nach Hause fährst, kann ein Fahrtkostenzuschlag entstehen

Wenn du aus persönlichen oder dienstlichen Gründen von der Pflicht zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft befreit bist und während deiner Reservedienstleistung täglich von der Dienststätte zu deiner Wohnung zurückkehrst, kann zusätzlich ein Fahrtkostenzuschlag nach § 17a USG entstehen.

Bei Nutzung deines privaten Fahrzeugs beträgt dieser aktuell:

20 Cent je Kilometer der einfachen Entfernung zwischen Dienststätte und Wohnung.

Der Zuschlag ist allerdings auf maximal:

20 Euro pro Diensttag

begrenzt.

Liegt deine Wohnung direkt am Dienstort oder beträgt die üblicherweise befahrene Strecke weniger als 30 Kilometer, wird dieser besondere Zuschlag grundsätzlich nicht gewährt.

Auch diese Leistung gehört zu den Leistungen, die du beantragen musst.

Davon zu unterscheiden sind die Regelungen für die eigentliche Dienstantritts- und Rückreise, für die eigene Vorschriften gelten.

12. Selbstständige können grundsätzlich bis zu 430 Euro pro Tag erhalten

Für Selbstständige funktioniert die Berechnung anders als für Arbeitnehmer.

§ 6 USG orientiert sich grundsätzlich am letzten bei Antragstellung vorliegenden Einkommensteuerbescheid.

Die maßgeblichen Einkünfte werden vereinfacht auf 360 Tage heruntergerechnet, woraus die tägliche Einkommensentschädigung ermittelt wird.

Die gesetzliche Höchstgrenze liegt aktuell bei:

430 Euro pro Reservistendiensttag.

Zusätzlich sieht das Gesetz für die Erhaltung einer vorhandenen Betriebsstätte eine weitere Pauschale vor.

Für jeden Diensttag werden dafür grundsätzlich zusätzlich 15 Prozent des aus den maßgeblichen Einkünften errechneten Tagesdurchschnitts angesetzt.

Gerade für Unternehmer, Freiberufler, Makler oder andere Selbstständige kann das einen erheblichen Unterschied machen.

Wenn jemand gleichzeitig Arbeitnehmer und selbstständig tätig ist, kennt das USG mit § 7 zusätzlich eine besondere Kombinationsregel. Neben der Selbstständigenleistung kann die Arbeitnehmerleistung nur innerhalb der dort geregelten verbleibenden Höchstgrenze berücksichtigt werden.

Weil die Selbstständigenberechnung deutlich komplexer ist, bekommt dieses Thema in unserer Reservisten-Serie noch einen eigenen ausführlichen Artikel.

13. Steuerfrei bedeutet beim Arbeitnehmer nicht automatisch steuerlich folgenlos

Die steuerliche Behandlung ist ebenfalls interessanter, als viele vermuten.

Grundsätzlich sind die Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz nach § 3 Einkommensteuergesetz steuerfrei.

Eine wichtige Ausnahme besteht bei der Selbstständigenentschädigung nach § 6 USG:

Diese Leistung ist steuerpflichtig.

Beim Verdienstausfall für Arbeitnehmer nach § 5 USG gilt wiederum eine andere Besonderheit.

Die Leistung selbst ist zwar steuerfrei, sie unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG.

Das bedeutet vereinfacht, dass auf den Verdienstausfall selbst keine normale Einkommensteuer erhoben wird, die erhaltene Leistung aber bei der Ermittlung des Steuersatzes für deine übrigen steuerpflichtigen Einkünfte berücksichtigt werden kann.

Dadurch kann sich deine tatsächliche Einkommensteuerbelastung am Jahresende erhöhen.

Die Bundeswehr übermittelt Leistungen nach § 5 USG deshalb elektronisch an die Finanzverwaltung.

Gerade bei einer längeren Reserveübung sollte man sich deshalb nicht darauf verlassen, dass „steuerfrei“ automatisch bedeutet, dass die Zahlung in der späteren Steuererklärung überhaupt keine Auswirkungen hat.

14. Nicht jede Leistung kommt automatisch

Ein weiterer Punkt, den jeder Reservist kennen sollte, ist die Unterscheidung zwischen Leistungen, die automatisch von Amts wegen gezahlt werden, und solchen, die du selbst beantragen musst.

Von Amts wegen werden nach den aktuellen Informationen der Bundeswehr beispielsweise die normale tägliche Prämie nach § 11 und der Zuschlag für längeren Reservistendienst nach § 12 gewährt.

Beantragen musst du dagegen insbesondere die Einkommensleistungen nach §§ 5 bis 9, das Dienstgeld nach § 14 und den Fahrtkostenzuschlag nach § 17a.

Für Arbeitnehmer bedeutet das konkret, dass für den Verdienstausfall unter anderem eine Arbeitgeberbescheinigung benötigt wird.

Die Bundeswehr verlangt aktuell zusätzlich die beiden letzten Entgeltbescheinigungen vor Beginn der Reservedienstleistung.

Eine wichtige Frist solltest du ebenfalls kennen.

Das Antragsrecht für die in § 25 USG genannten antragspflichtigen Leistungen endet grundsätzlich mit Ablauf des sechsten Monats nach Beendigung des jeweiligen Reservistendienstes.

Wer seine Unterlagen nach der Reserveübung monatelang liegen lässt, kann deshalb tatsächlich Geld verlieren.

15. „Ohne Daten kein Geld“ – warum du am ersten Tag beim S1 beziehungsweise A1 vorbeischauen solltest

Die Bundeswehr gibt Reservistendienst Leistenden auf ihrer aktuellen Informationsseite einen ausgesprochen praktischen Hinweis.

Damit Zahlungen nach dem USG verarbeitet werden können, müssen die abrechnungsrelevanten Daten durch die Personaladministration deiner Dienststelle korrekt im Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr hinterlegt sein.

Die Bundeswehr fasst das selbst ziemlich deutlich zusammen:

„Ohne Daten kein Geld!“

Deshalb solltest du gerade bei deiner ersten Reserveübung nach längerer Pause nicht einfach davon ausgehen, dass alle Informationen aus deiner aktiven Dienstzeit noch korrekt hinterlegt sind.

Melde dich am Dienstantrittstag beim zuständigen S1 beziehungsweise A1, kontrolliere, ob dein Dienstantritt und die notwendigen Daten korrekt verarbeitet wurden, und kläre direkt, welche Leistungen automatisch laufen und für welche du später noch einen Antrag einreichen musst.

16. Drei Beispiele zeigen, wie unterschiedlich die Auszahlung sein kann

Hauptfeldwebel mit normalem Angestelltenjob

Ein Hauptfeldwebel arbeitet zivil in einem Unternehmen und verliert während des Reservistendienstes netto 150 Euro pro Tag.

Er beantragt deshalb den Verdienstausfall nach § 5 USG.

Dazu kommt grundsätzlich seine tägliche Reservistenprämie von 30,48 Euro.

Aus diesen beiden Bausteinen ergeben sich bereits:

150,00 € + 30,48 € = 180,48 € pro Reservistendiensttag.

Erreicht er innerhalb desselben Kalenderjahres außerdem den 15. Reservistendiensttag und besteht keine Verpflichtungsvereinbarung nach § 13, kann für bis zu zehn Tage der zusätzliche 70-Euro-Zuschlag hinzukommen.

An einem entsprechenden Tag könnten aus diesen drei Komponenten damit beispielsweise:

250,48 Euro

entstehen.

Zusätzliches Dienstgeld oder andere spezielle Zuschläge sind dabei noch nicht berücksichtigt.

Stabsunteroffizier ohne relevanten Verdienstausfall

Ein Stabsunteroffizier befindet sich gerade zwischen zwei zivilen Beschäftigungen, hat kein unterhaltsberechtigtes Kind und besitzt deshalb keinen relevanten Verdienstausfall.

Er wählt die Mindestleistung.

Diese beträgt 2026:

80,31 Euro pro Tag.

Zusätzlich erhält er grundsätzlich die tägliche Prämie von:

29,31 Euro.

Damit ergeben sich bereits:

109,62 Euro pro Reservistendiensttag.

Leistet er an einem Samstag tatsächlich Dienst und beantragt das Dienstgeld, können an diesem Tag zusätzlich 23,45 Euro hinzukommen.

Sehr gut verdienender Arbeitnehmer

Ein Reservist verdient zivil so gut, dass ihm während der Reservedienstleistung tatsächlich 370 Euro Nettoverdienstausfall pro Tag entstehen.

Der Verdienstausfall nach § 5 USG bleibt trotzdem auf:

301 Euro täglich

begrenzt.

Seine normale dienstgradabhängige Reservistenprämie kann allerdings zusätzlich entstehen.

Ab dem 15. Reservistendiensttag kann außerdem der entsprechende Zuschlag relevant werden.

Genau deshalb sind die 301 Euro nicht die maximale mögliche Tagesleistung eines Reservisten.

17. Typische Irrtümer

Ein besonders häufiger Irrtum besteht darin, dass jeder Reservist denselben Tagessatz bekommt. Tatsächlich hängt die Einkommensleistung davon ab, ob du Arbeitnehmer, Selbstständiger, Versorgungsempfänger oder Reservist ohne relevanten Verdienstausfall bist.

Ebenso falsch ist die Aussage, 301 Euro seien das Maximum, das ein Reservist insgesamt an einem Tag bekommen könne. Diese Grenze betrifft ausschließlich die Einkommensleistung nach § 5 USG, während Prämien und bestimmte weitere Zuschläge zusätzlich entstehen können.

Auch Mindestleistung und vollständiger Verdienstausfall sollten nicht miteinander addiert werden, weil du die Mindestleistung gerade anstelle der Leistungen nach §§ 5 und 6 wählst.

Die tägliche Prämie nach § 11 steht dagegen grundsätzlich zusätzlich zur jeweiligen Einkommensleistung.

Genauso wenig führt jedes Wochenende innerhalb deines Heranziehungszeitraums automatisch zu Dienstgeld, denn dafür muss an dem betreffenden Samstag, Sonntag oder Feiertag tatsächlich Dienst geleistet werden.

Und schließlich sollte der 70-Euro-Zuschlag nicht mit der 33-Tage-Verpflichtung verwechselt werden, weil beide Modelle sich gegenseitig ausschließen.

18. Fazit

Was du während einer Reserveübung tatsächlich bekommst, lässt sich nicht seriös mit einem einzigen pauschalen Tagessatz beantworten.

Das Unterhaltssicherungsgesetz baut vielmehr ein System aus mehreren Bausteinen auf, bei dem zunächst deine zivile Einkommenssituation berücksichtigt wird und anschließend weitere Leistungen für den Reservistendienst hinzukommen können.

Als Arbeitnehmer kann dir dein tatsächlicher Nettoverdienstausfall bis zu 301 Euro pro Reservistendiensttag ersetzt werden, während Selbstständige nach einer völlig anderen Berechnung grundsätzlich bis zu 430 Euro täglich als Einkommensentschädigung erhalten können.

Wenn du keinen oder nur einen geringen Verdienstausfall hast, kann stattdessen die dienstgradabhängige Mindestleistung interessanter sein.

Damit ist aber immer noch nicht alles berechnet.

Die normale Tagesprämie nach § 11 kommt grundsätzlich zusätzlich hinzu, tatsächlicher Wochenend- und Feiertagsdienst kann weiteres Dienstgeld auslösen und ab dem 15. Reservistendiensttag eines Kalenderjahres können weitere 70 Euro täglich entstehen, bis die maximale Zusatzleistung von 700 Euro erreicht wurde.

Wer regelmäßig erheblich mehr Reservistendienst leisten möchte, kann bei einem entsprechenden Angebot der Dienststelle wiederum über die 33-Tage-Verpflichtung nachdenken, bei der nach Erfüllung 35 Euro je Reservistendiensttag bis maximal 1.470 Euro gezahlt werden.

Die beiden letztgenannten Zuschläge lassen sich allerdings nicht miteinander kombinieren.

Gerade deshalb sollte man bei einer geplanten Reserveübung nicht nur fragen:

„Was bekomme ich pro Tag?“

Die wesentlich bessere Frage lautet:

„Welche Kombination aus Einkommensersatz, Mindestleistung, Tagesprämie, Dienstgeld und weiteren Zuschlägen gilt in meinem konkreten Fall?“

Ein Hauptfeldwebel mit einem hohen zivilen Verdienstausfall befindet sich finanziell in einer völlig anderen Situation als ein Stabsunteroffizier zwischen zwei Beschäftigungen, während ein Selbstständiger wiederum nach einer eigenen gesetzlichen Systematik entschädigt wird.

Wer seine Situation bereits vor der Reservedienstleistung einmal durchrechnet, weiß deshalb ziemlich genau, was finanziell zu erwarten ist und welche Unterlagen benötigt werden.

Und wer seine antragspflichtigen Leistungen anschließend rechtzeitig einreicht, verhindert gleichzeitig, dass Ansprüche allein wegen der sechsmonatigen Ausschlussfrist verloren gehen.

Reservist und finanziell richtig aufgestellt?

Beim Reservistendienst greifen ziviler Beruf, Verdienstausfall, Sozialversicherung und die Leistungen der Bundeswehr unmittelbar ineinander, weshalb die tatsächliche finanzielle Situation von Reservist zu Reservist sehr unterschiedlich aussehen kann.

Gerade wenn du regelmäßig Reservedienst leisten möchtest, lohnt es sich deshalb, vorher zu verstehen, welche Leistungen dir zustehen, welche Unterlagen du einreichen musst und welche Bereiche deiner zivilen Absicherung während des Reservistendienstes weiterlaufen.

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Häufige Fragen

01

Wie viel verdient ein Reservist pro Tag?

Es gibt keinen einheitlichen Tagessatz. Entscheidend sind dein ziviler Verdienstausfall beziehungsweise die gewählte Mindestleistung, dein Dienstgrad, die Zahl unterhaltsberechtigter Kinder und mögliche zusätzliche Prämien und Zuschläge.

02

Wie hoch ist der maximale Verdienstausfall für Arbeitnehmer?

2026 maximal 301 Euro pro Reservistendiensttag.

03

Sind 301 Euro das Maximum meiner gesamten Auszahlung?

Nein. Die tägliche Prämie und gegebenenfalls weitere Zuschläge können zusätzlich entstehen.

04

Wie hoch ist die Mindestleistung eines Hauptfeldwebels 2026?

Ohne unterhaltsberechtigtes Kind 86,35 Euro pro Tag, mit einem Kind 100,09 Euro, mit zwei Kindern 103,44 Euro und mit drei Kindern 113,81 Euro.

05

Wie hoch ist die normale Prämie eines Hauptfeldwebels?

Aktuell 30,48 Euro pro Reservistendiensttag.

06

Bekomme ich Mindestleistung und Verdienstausfall gleichzeitig?

Grundsätzlich nein. Die Mindestleistung wird anstelle der Leistungen nach §§ 5 und 6 USG gewählt.

07

Kommt die Tagesprämie zusätzlich zur Mindestleistung?

Grundsätzlich ja.

08

Ab wann gibt es die zusätzlichen 70 Euro?

Nach dem aktuellen Gesetz ab dem 15. Reservistendiensttag im Kalenderjahr.

09

Wie lange gibt es die 70 Euro?

Für höchstens zehn Tage, sodass maximal 700 Euro pro Kalenderjahr entstehen.

10

Was ist die 33-Tage-Regel?

Auf entsprechendes Angebot kannst du dich unter den gesetzlichen Voraussetzungen für mindestens 33 Reservistendiensttage im Kalenderjahr verpflichten. Nach Erfüllung erhältst du grundsätzlich 35 Euro für jeden berücksichtigungsfähigen Diensttag, maximal 1.470 Euro jährlich.

11

Kann ich 70-Euro-Zuschlag und 35-Euro-Verpflichtungszuschlag gleichzeitig bekommen?

Nein.

12

Was gibt es für Wochenenddienst?

Bei tatsächlichem Dienst an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag beziehungsweise bei einer eintägigen Dienstleistung an einem Freitag kann zusätzliches dienstgradabhängiges Dienstgeld entstehen.

13

Wie hoch können die Leistungen für Selbstständige sein?

Die Einkommensentschädigung nach § 6 USG beträgt aktuell grundsätzlich höchstens 430 Euro pro Reservistendiensttag, zuzüglich einer möglichen Pauschale zur Erhaltung der Betriebsstätte.

14

Sind USG-Leistungen steuerfrei?

Grundsätzlich ja, mit Ausnahme der Leistungen für Selbstständige nach § 6. Der Arbeitnehmer-Verdienstausfall nach § 5 ist zwar steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt.

15

Muss ich die Leistungen beantragen?

Ein Teil davon. Verdienstausfall, Mindestleistung, Selbstständigenentschädigung, Dienstgeld und Fahrtkostenzuschlag gehören zu den antragspflichtigen Leistungen. Die reguläre Tagesprämie und der Zuschlag nach § 12 werden grundsätzlich von Amts wegen gezahlt.

16

Wie lange habe ich für einen Antrag Zeit?

Grundsätzlich sechs Monate nach Beendigung des jeweiligen Reservistendienstes.

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