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Reserveübung als Selbstständiger: Bis zu 430 Euro pro Tag – plus Pauschale für deine Betriebsstätte
Karriere & Wege
Gez.



Daniel, Levin & Afsal
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Reserveübung als Selbstständiger: Bis zu 430 Euro pro Tag – plus Pauschale für deine Betriebsstätte
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Daniel, Levin & Afsal


Letzte Aktualisierung: Oktober 2026
Einordnung
Wenn du angestellt bist und für einige Wochen Reservistendienst leistest, lässt sich dein ziviler Verdienstausfall vergleichsweise einfach bestimmen. Dein Arbeitgeber kann bescheinigen, welches Nettoarbeitsentgelt dir aufgrund der Reservedienstleistung tatsächlich entgeht, und genau darauf baut die Leistung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz auf.
Bei Selbstständigen funktioniert das vollkommen anders.
Es gibt schließlich keinen Arbeitgeber, der der Bundeswehr bestätigen könnte:
„Dieser Mitarbeiter verliert während seiner Reserveübung 180 Euro netto am Tag.“
Gleichzeitig hört dein Unternehmen nicht automatisch auf zu existieren, nur weil du für zwei oder drei Wochen wieder Uniform trägst.
Kunden müssen weiter betreut werden, Geschäftsräume können weiter Kosten verursachen und bei vielen Selbstständigen hängt ein erheblicher Teil des Umsatzes unmittelbar an der eigenen Arbeitsleistung.
Genau dafür enthält das Unterhaltssicherungsgesetz, kurz USG, eine besondere Regelung.
Wenn du Inhaber eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes beziehungsweise eines Gewerbebetriebes bist oder selbstständige Arbeit ausübst, kannst du für die aufgrund des Reservistendienstes entgehenden Einkünfte grundsätzlich eine Entschädigung von bis zu:
430 Euro pro Reservistendiensttag
erhalten.
Die Bundeswehr versucht dabei allerdings nicht zu berechnen, wie viele Aufträge du während deiner Abwesenheit theoretisch hättest annehmen können.
Auch dein aktueller Umsatz ist grundsätzlich nicht die Berechnungsgrundlage.
Entscheidend sind vielmehr die relevanten Einkünfte aus deinem letzten vorliegenden Einkommensteuerbescheid.
Zusätzlich kann für die Erhaltung einer nachgewiesenen Betriebsstätte eine weitere gesetzliche Pauschale hinzukommen.
Und gerade diese zusätzliche Zahlung ist interessanter, als viele denken.
Letzte Aktualisierung: Oktober 2026
Einordnung
Wenn du angestellt bist und für einige Wochen Reservistendienst leistest, lässt sich dein ziviler Verdienstausfall vergleichsweise einfach bestimmen. Dein Arbeitgeber kann bescheinigen, welches Nettoarbeitsentgelt dir aufgrund der Reservedienstleistung tatsächlich entgeht, und genau darauf baut die Leistung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz auf.
Bei Selbstständigen funktioniert das vollkommen anders.
Es gibt schließlich keinen Arbeitgeber, der der Bundeswehr bestätigen könnte:
„Dieser Mitarbeiter verliert während seiner Reserveübung 180 Euro netto am Tag.“
Gleichzeitig hört dein Unternehmen nicht automatisch auf zu existieren, nur weil du für zwei oder drei Wochen wieder Uniform trägst.
Kunden müssen weiter betreut werden, Geschäftsräume können weiter Kosten verursachen und bei vielen Selbstständigen hängt ein erheblicher Teil des Umsatzes unmittelbar an der eigenen Arbeitsleistung.
Genau dafür enthält das Unterhaltssicherungsgesetz, kurz USG, eine besondere Regelung.
Wenn du Inhaber eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes beziehungsweise eines Gewerbebetriebes bist oder selbstständige Arbeit ausübst, kannst du für die aufgrund des Reservistendienstes entgehenden Einkünfte grundsätzlich eine Entschädigung von bis zu:
430 Euro pro Reservistendiensttag
erhalten.
Die Bundeswehr versucht dabei allerdings nicht zu berechnen, wie viele Aufträge du während deiner Abwesenheit theoretisch hättest annehmen können.
Auch dein aktueller Umsatz ist grundsätzlich nicht die Berechnungsgrundlage.
Entscheidend sind vielmehr die relevanten Einkünfte aus deinem letzten vorliegenden Einkommensteuerbescheid.
Zusätzlich kann für die Erhaltung einer nachgewiesenen Betriebsstätte eine weitere gesetzliche Pauschale hinzukommen.
Und gerade diese zusätzliche Zahlung ist interessanter, als viele denken.
[ Kurz gesagt ]
Die Berechnung nach § 6 USG funktioniert grundsätzlich so:
Relevante Einkünfte laut letztem Einkommensteuerbescheid ÷ 360
ergibt deine tägliche Einkommensentschädigung.
Diese ist begrenzt auf:
430 Euro pro Reservistendiensttag.
Berücksichtigt werden die Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 Einkommensteuergesetz, also insbesondere Einkünfte aus:
Land- und Forstwirtschaft,
Gewerbebetrieb und
selbstständiger Arbeit.
Es geht damit grundsätzlich um deine steuerlichen Einkünfte und nicht um deinen Umsatz.
Besitzt du zusätzlich eine nachgewiesene Betriebsstätte, gibt es auf Antrag für jeden Reservistendiensttag eine weitere Pauschale in Höhe von:
15 Prozent des Tagesdurchschnitts der maßgeblichen Einkünfte.
Diese Pauschale wird nicht anhand deiner tatsächlichen Büromiete, deiner Stromrechnung oder deiner sonstigen laufenden Betriebskosten berechnet.
Die 430-Euro-Grenze betrifft nach § 6 Satz 1 die eigentliche Einkommensentschädigung.
Die Betriebsstättenpauschale wird in Satz 2 zusätzlich geregelt.
Darüber hinaus erhältst du wie andere Reservisten grundsätzlich deine dienstgradabhängige Tagesprämie.
Ein Hauptfeldwebel erhält 2026 beispielsweise:
30,48 Euro zusätzlich pro Reservistendiensttag.
Wichtig ist allerdings die Steuer:
Die Leistungen nach § 6 USG sind steuerpflichtig.
Damit unterscheidet sich die Selbstständigenentschädigung steuerlich von den meisten anderen Leistungen des Unterhaltssicherungsgesetzes.
[ Kurz gesagt ]
Die Berechnung nach § 6 USG funktioniert grundsätzlich so:
Relevante Einkünfte laut letztem Einkommensteuerbescheid ÷ 360
ergibt deine tägliche Einkommensentschädigung.
Diese ist begrenzt auf:
430 Euro pro Reservistendiensttag.
Berücksichtigt werden die Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 Einkommensteuergesetz, also insbesondere Einkünfte aus:
Land- und Forstwirtschaft,
Gewerbebetrieb und
selbstständiger Arbeit.
Es geht damit grundsätzlich um deine steuerlichen Einkünfte und nicht um deinen Umsatz.
Besitzt du zusätzlich eine nachgewiesene Betriebsstätte, gibt es auf Antrag für jeden Reservistendiensttag eine weitere Pauschale in Höhe von:
15 Prozent des Tagesdurchschnitts der maßgeblichen Einkünfte.
Diese Pauschale wird nicht anhand deiner tatsächlichen Büromiete, deiner Stromrechnung oder deiner sonstigen laufenden Betriebskosten berechnet.
Die 430-Euro-Grenze betrifft nach § 6 Satz 1 die eigentliche Einkommensentschädigung.
Die Betriebsstättenpauschale wird in Satz 2 zusätzlich geregelt.
Darüber hinaus erhältst du wie andere Reservisten grundsätzlich deine dienstgradabhängige Tagesprämie.
Ein Hauptfeldwebel erhält 2026 beispielsweise:
30,48 Euro zusätzlich pro Reservistendiensttag.
Wichtig ist allerdings die Steuer:
Die Leistungen nach § 6 USG sind steuerpflichtig.
Damit unterscheidet sich die Selbstständigenentschädigung steuerlich von den meisten anderen Leistungen des Unterhaltssicherungsgesetzes.
[ Inhalt ]
01
Die Bundeswehr ersetzt nicht einfach deinen Umsatz
02
Die Berechnung ist grundsätzlich überraschend einfach
03
Ab 154.800 Euro relevanten Jahreseinkünften greift der 430-Euro-Deckel
04
Entscheidend ist grundsätzlich dein letzter Einkommensteuerbescheid
05
Bei einer frisch gegründeten Selbstständigkeit kann genau das zum Problem werden
06
Als Selbstständiger kannst du stattdessen die Mindestleistung wählen
07
Für eine nachgewiesene Betriebsstätte gibt es weitere 15 Prozent
08
Das sind nicht 15 Prozent deiner tatsächlichen Betriebskosten
09
Was kann als Nachweis einer Betriebsstätte dienen?
10
Die 430 Euro sind nicht zwingend die maximale Gesamtzahlung
11
Zusätzlich bekommst du die normale Reservistenprämie
12
Auch die Zuschläge für längeren Reservistendienst können hinzukommen
13
Die §-6-Leistungen sind steuerpflichtig
14
Eine GmbH oder UG ist ein besonders wichtiger Sonderfall
15
Arbeitnehmer und gleichzeitig selbstständig? Dann greift eine Sonderregel
16
Bei Personengesellschaft und Kapitalgesellschaft sollte man nicht dasselbe rechnen
17
Die Rentenversicherung funktioniert bei §-6-Selbstständigen ebenfalls anders
18
Die Leistung musst du selbst beantragen
19
Der Heranziehungsbescheid sollte bereits vor der Antragstellung vorliegen
20
Am ersten Diensttag unbedingt beim S1 beziehungsweise A1 prüfen
21
Drei Beispiele zeigen, wie unterschiedlich die Zahlung ausfallen kann
22
Typische Irrtümer
23
Fazit
Häufige Fragen
Quellen zum Nachlesen
1. Die Bundeswehr ersetzt nicht einfach deinen Umsatz
Das ist wahrscheinlich der wichtigste Punkt des gesamten Artikels.
Angenommen, deine Agentur erzielt aktuell:
20.000 Euro Monatsumsatz.
Du gehst für zwei Wochen zur Bundeswehr und rechnest:
„Zwei Wochen sind ungefähr ein halber Monat, also verliere ich vielleicht 10.000 Euro Umsatz.“
Diese Rechnung spielt für § 6 USG so keine Rolle.
Die Bundeswehr ersetzt nicht einfach deinen ausgefallenen Umsatz.
Umsatz und Einkünfte sind steuerlich zwei vollkommen unterschiedliche Größen.
Wenn dein Unternehmen beispielsweise 200.000 Euro Jahresumsatz erzielt, nach Betriebsausgaben aber lediglich 70.000 Euro steuerlich relevante Einkünfte aus Gewerbebetrieb verbleiben, sind für die Berechnung grundsätzlich diese Einkünfte entscheidend.
Nicht die 200.000 Euro Umsatz.
Genau deshalb sollten Selbstständige für eine realistische Einschätzung nicht auf ihre Umsatzauswertung schauen, sondern auf den letzten Einkommensteuerbescheid.
2. Die Berechnung ist grundsätzlich überraschend einfach
§ 6 USG sieht eine klare Berechnungsformel vor.
Angenommen dein letzter maßgeblicher Einkommensteuerbescheid weist relevante Einkünfte von:
72.000 Euro
aus.
Dann lautet die Berechnung:
72.000 € ÷ 360 = 200 €
Damit beträgt deine eigentliche Einkommensentschädigung grundsätzlich:
200 Euro pro Reservistendiensttag.
Bei einer 14-tägigen Reservedienstleistung wären das:
14 × 200 € = 2.800 €
für die eigentliche Entschädigung deines entgehenden selbstständigen Einkommens.
Die Reservistenprämie und eine mögliche Betriebsstättenpauschale sind darin noch nicht enthalten.
3. Ab 154.800 Euro relevanten Jahreseinkünften greift der 430-Euro-Deckel
Aus der gesetzlichen Höchstgrenze lässt sich ziemlich einfach berechnen, wann die eigentliche Einkommensentschädigung ihr Maximum erreicht.
430 € × 360 = 154.800 €
Ab relevanten Einkünften von ungefähr:
154.800 Euro pro Jahr
führt ein weiteres höheres Einkommen deshalb grundsätzlich nicht mehr zu einer höheren Einkommensentschädigung nach § 6 Satz 1.
Angenommen dein Einkommensteuerbescheid weist:
180.000 Euro
relevante Einkünfte aus.
Rechnerisch wären das:
180.000 € ÷ 360 = 500 € pro Tag.
Aufgrund der gesetzlichen Höchstgrenze erhältst du für die eigentliche Einkommensentschädigung trotzdem maximal:
430 Euro pro Tag.
Wenn dein tatsächlicher wirtschaftlicher Ausfall höher liegt, wird dieser Mehrbetrag durch § 6 Satz 1 nicht vollständig aufgefangen.
4. Entscheidend ist grundsätzlich dein letzter Einkommensteuerbescheid
Das kann in der Praxis sowohl positiv als auch negativ sein.
Angenommen dein Geschäft läuft heute sehr gut.
Du erzielst inzwischen vielleicht Einkünfte von ungefähr 100.000 Euro jährlich.
Dein letzter vorliegender Einkommensteuerbescheid stammt allerdings noch aus einem Jahr, in dem dein Unternehmen erst im Aufbau war und lediglich 36.000 Euro relevante Einkünfte ausgewiesen wurden.
Die gesetzliche Berechnung orientiert sich grundsätzlich trotzdem am letzten Einkommensteuerbescheid.
36.000 Euro bedeuten:
36.000 € ÷ 360 = 100 € pro Tag.
Dass dein Unternehmen heute erheblich besser läuft, verändert die gesetzliche Ausgangsberechnung nicht automatisch.
Das funktioniert natürlich auch in die andere Richtung.
Wenn dein letzter Steuerbescheid ein außerordentlich erfolgreiches Jahr abbildet, während dein aktuelles Geschäft deutlich schwächer läuft, bleibt grundsätzlich trotzdem der letzte vorliegende Einkommensteuerbescheid maßgeblich.
§ 6 arbeitet damit bewusst mit einer bereits steuerlich festgestellten objektiven Grundlage, anstatt während jeder Reserveübung den hypothetischen aktuellen Verdienstausfall eines Unternehmers neu berechnen zu müssen.
5. Bei einer frisch gegründeten Selbstständigkeit kann genau das zum Problem werden
Besonders aufmerksam solltest du werden, wenn deine Selbstständigkeit noch relativ neu ist.
Vielleicht warst du im letzten veranlagten Jahr noch Arbeitnehmer.
Inzwischen bist du seit einigen Monaten selbstständig und verdienst bereits gut, aber es existiert noch kein Einkommensteuerbescheid, der deine heutige selbstständige Tätigkeit sinnvoll abbildet.
Das aktuelle § 6 USG enthält keine allgemeine Ersatzformel nach dem Muster:
„Dann reicht einfach die aktuelle BWA.“
Auch eine Umsatzprognose, betriebswirtschaftliche Auswertung oder Einnahmenübersicht ersetzt den gesetzlich vorgesehenen Einkommensteuerbescheid nicht automatisch.
In solchen Fällen solltest du deshalb vor der Reservedienstleistung mit der zuständigen USG-Sachbearbeitung des BAPersBw klären, welche Leistung in deiner konkreten Situation beantragt werden kann.
Insbesondere die Mindestleistung nach § 8 USG sollte dabei berücksichtigt werden.
Das USG enthält mit § 3 außerdem eine allgemeine Härtefallregelung, wenn die Anwendung des Gesetzes im Einzelfall zu einer offensichtlich nicht beabsichtigten Härte führen würde.
Das ist allerdings kein automatischer Anspruch auf eine Berechnung anhand deiner aktuellen BWA, sondern eine besondere Einzelfallregelung.
6. Als Selbstständiger kannst du stattdessen die Mindestleistung wählen
Die Selbstständigenentschädigung nach § 6 ist nicht zwangsläufig immer die finanziell beste Variante.
§ 8 USG gibt dir grundsätzlich die Möglichkeit, anstelle der Leistungen nach §§ 5 und 6 die dienstgradabhängige Mindestleistung zu wählen.
Das kann beispielsweise interessant sein, wenn dein letzter Einkommensteuerbescheid ein schwaches Geschäftsjahr abbildet.
Nehmen wir einen Hauptfeldwebel ohne unterhaltsberechtigtes Kind.
Sein letzter Steuerbescheid weist lediglich:
18.000 Euro
relevante selbstständige Einkünfte aus.
Nach § 6 wären das:
18.000 € ÷ 360 = 50 € pro Tag.
Die Mindestleistung eines Hauptfeldwebels ohne unterhaltsberechtigtes Kind beträgt 2026 dagegen:
86,35 Euro pro Tag.
Damit wäre bereits die Mindestleistung deutlich höher.
Wichtig ist allerdings:
Wenn du die Mindestleistung nach § 8 wählst, bekommst du nicht parallel noch die Leistungen nach § 6.
Damit entfällt in dieser Variante auch die Betriebsstättenpauschale aus § 6.
Die normale Reservistenprämie nach § 11 steht wiederum daneben und kommt grundsätzlich zusätzlich hinzu.
7. Für eine nachgewiesene Betriebsstätte gibt es weitere 15 Prozent
Der zweite Satz des § 6 USG ist für Selbstständige besonders interessant.
Für die Erhaltung einer Betriebsstätte wird auf Antrag zusätzlich für jeden Reservistendiensttag eine Pauschale gezahlt.
Sie beträgt:
15 Prozent des Tagesdurchschnitts der maßgeblichen Einkünfte.
Bei unserem Beispiel mit:
72.000 Euro Jahreseinkünften
beträgt der Tagesdurchschnitt:
200 Euro.
Davon 15 Prozent:
30 Euro.
Bei einer 14-tägigen RDL entstehen damit:
14 × 30 € = 420 €
zusätzliche Betriebsstättenpauschale.
Zusammen mit der eigentlichen Einkommensentschädigung wären wir damit bereits bei:
3.220 Euro nach § 6 USG.
Die Reservistenprämie kommt anschließend noch hinzu.
8. Das sind nicht 15 Prozent deiner tatsächlichen Betriebskosten
Gerade hier sollte man sauber formulieren.
Die Bundeswehr erstattet dir nicht beispielsweise:
15 Prozent deiner Büromiete,
15 Prozent deiner Stromrechnung,
15 Prozent deines Firmenwagens
oder 15 Prozent sämtlicher sonstiger Fixkosten.
Die Höhe der Pauschale richtet sich nicht nach deinen tatsächlich nachgewiesenen laufenden Kosten, sondern nach deinen maßgeblichen steuerlichen Einkünften.
Der Nachweis der Betriebsstätte entscheidet darüber, ob diese zusätzliche Leistung grundsätzlich beantragt werden kann.
Die Höhe wird anschließend über die gesetzliche 15-Prozent-Berechnung bestimmt.
Genau deshalb ist der Begriff:
„Betriebskostenerstattung“
für diese Leistung eigentlich ungeeignet.
Treffender ist:
Pauschale zur Erhaltung der Betriebsstätte.
9. Was kann als Nachweis einer Betriebsstätte dienen?
Das aktuell von der Bundeswehr bereitgestellte USG-Antragsformular nennt für die Betriebsstätte beispielsweise:
Mietvertrag,
Kaufvertrag,
Anerkennung eines Arbeitszimmers,
Gewerbeanmeldung
und vergleichbare Nachweise.
Welche Unterlagen in deinem konkreten Fall ausreichend sind, hängt davon ab, wie dein Unternehmen organisiert ist.
Eine Werkstatt oder Praxis lässt sich anders nachweisen als beispielsweise ein anerkanntes häusliches Arbeitszimmer.
Wenn du die Betriebsstättenpauschale beantragen möchtest, solltest du diese Unterlagen möglichst bereits vor Beginn der Reservedienstleistung zusammensuchen.
10. Die 430 Euro sind nicht zwingend die maximale Gesamtzahlung
Das ist einer der spannendsten Punkte.
Die gesetzliche Grenze von 430 Euro steht unmittelbar bei der eigentlichen Einkommensentschädigung nach § 6 Satz 1.
Die Betriebsstättenpauschale wird anschließend in Satz 2 zusätzlich geregelt.
Nehmen wir einen Unternehmer mit:
180.000 Euro
relevanten Einkünften.
Der Tagesdurchschnitt beträgt:
500 Euro.
Die Einkommensentschädigung wird wegen der Höchstgrenze auf:
430 Euro
begrenzt.
Für die Betriebsstättenpauschale werden dagegen 15 Prozent des Tagesdurchschnitts der ermittelten Einkünfte zugrunde gelegt.
Das sind:
15 % von 500 € = 75 €
Damit können aus § 6 allein grundsätzlich:
430 € + 75 € = 505 € pro Reservistendiensttag
entstehen.
Dazu kommen gegebenenfalls noch Leistungen außerhalb des § 6, beispielsweise die normale Reservistenprämie.
Der Satz:
„Selbstständige Reservisten können maximal 430 Euro am Tag bekommen“
ist deshalb zu pauschal.
Richtig wäre:
Die eigentliche Einkommensentschädigung nach § 6 Satz 1 ist auf 430 Euro pro Tag begrenzt.
11. Zusätzlich bekommst du die normale Reservistenprämie
Selbstständige erhalten grundsätzlich dieselben dienstgradabhängigen Reservistenprämien wie andere Reservistendienst Leistende.
2026 beträgt die tägliche Prämie beispielsweise:
Stabsunteroffizier / Obermaat / Korporal / Stabskorporal – Prämie pro Tag: 29,31 €
Feldwebel / Bootsmann / Oberfeldwebel / Oberbootsmann – Prämie pro Tag: 30,08 €
Hauptfeldwebel / Hauptbootsmann – Prämie pro Tag: 30,48 €
Stabsfeldwebel / Oberstabsfeldwebel / Leutnant – Prämie pro Tag: 30,85 €
Oberleutnant – Prämie pro Tag: 31,61 €
Hauptmann / Kapitänleutnant – Prämie pro Tag: 32,39 €
Major / Stabshauptmann / Stabsarzt – Prämie pro Tag: 33,15 €
Oberstleutnant / Fregattenkapitän / Oberstabsarzt – Prämie pro Tag: 33,94 €
Bei den höchsten Dienstgradgruppen steigt die Prämie 2026 bis auf 36,25 Euro täglich.
Damit würde unser selbstständiger Hauptfeldwebel mit 72.000 Euro relevanten Einkünften und nachgewiesener Betriebsstätte grundsätzlich auf:
200,00 € Einkommensentschädigung
plus
30,00 € Betriebsstättenpauschale
plus
30,48 € Tagesprämie
kommen.
Das ergibt:
260,48 Euro pro Reservistendiensttag.
Bei 14 Reservistendiensttagen:
3.646,72 Euro.
Weitere mögliche Zuschläge sind dabei noch nicht berücksichtigt.
12. Auch die Zuschläge für längeren Reservistendienst können hinzukommen
Die Selbstständigkeit schließt auch die weiteren Reservistenzuschläge nicht grundsätzlich aus.
Ab dem 15. Reservistendiensttag im Kalenderjahr können nach § 12 USG unter den gesetzlichen Voraussetzungen zusätzliche:
70 Euro pro Tag
für maximal zehn Tage und damit höchstens:
700 Euro im Kalenderjahr
entstehen.
Wer stattdessen auf entsprechendes Angebot seiner Dienststelle eine wirksame Verpflichtungsvereinbarung über mindestens 33 Reservistendiensttage abschließt, kann nach § 13 USG grundsätzlich:
35 Euro pro Reservistendiensttag
bis maximal:
1.470 Euro pro Kalenderjahr
erhalten.
Beide Zuschläge schließen sich gegenseitig aus.
Je nach tatsächlicher Verwendung können zusätzlich Dienstgeld oder weitere Zulagen relevant sein.
13. Die §-6-Leistungen sind steuerpflichtig
Das ist einer der größten Unterschiede zwischen selbstständigen und angestellten Reservisten.
§ 3 Nummer 48 Einkommensteuergesetz erklärt die Leistungen des Unterhaltssicherungsgesetzes grundsätzlich für steuerfrei.
Eine Leistung wird dort allerdings ausdrücklich ausgenommen:
§ 6 USG.
Damit sind die Leistungen für Selbstständige steuerpflichtig.
Die Bundeswehr weist auf ihrer aktuellen Informationsseite ausdrücklich darauf hin, dass die Reservistendienst Leistenden selbst für die korrekte Versteuerung verantwortlich sind und die erhaltenen Leistungen elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt werden.
Zu den §-6-Leistungen gehört dabei auch die Betriebsstättenpauschale.
Bei unserem Beispiel:
2.800 Euro Einkommensentschädigung
plus
420 Euro Betriebsstättenpauschale
ergeben sich:
3.220 Euro Leistungen nach § 6 USG.
Diese solltest du steuerlich nicht so behandeln, als wären sie komplett steuerfreies Netto-Geld.
Die zusätzlich gezahlte normale Reservistenprämie nach § 11 gehört dagegen zu den grundsätzlich steuerfreien USG-Leistungen.
14. Eine GmbH oder UG ist ein besonders wichtiger Sonderfall
Der Begriff „selbstständig“ wird im Alltag sehr weit verwendet.
Steuerlich kann die Situation aber völlig anders aussehen.
§ 6 USG knüpft ausdrücklich an Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 EStG an.
Das sind:
Land- und Forstwirtschaft,
Gewerbebetrieb und
selbstständige Arbeit.
Wenn du beispielsweise Einzelunternehmer bist, sind deine persönlichen Einkünfte aus Gewerbebetrieb grundsätzlich genau die Einkunftsart, auf die § 6 abstellt.
Bei einem Gesellschafter einer GmbH oder UG darf man dagegen nicht einfach den Unternehmensgewinn der Kapitalgesellschaft nehmen und behaupten:
„Das sind meine selbstständigen Einkünfte.“
Die GmbH beziehungsweise UG ist eine eigene juristische Person.
Ein Geschäftsführer-Gehalt kann steuerlich zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören.
Normale Ausschüttungen aus GmbH-Anteilen gehören grundsätzlich zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.
Beides fällt nicht allein deshalb in die normale §-6-Bemessungsgrundlage.
Bei einer Personengesellschaft kann die Situation wiederum anders aussehen, weil Gewinnanteile eines Mitunternehmers grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb sein können.
Gerade bei Unternehmern mit GmbH-, UG- oder Beteiligungsstruktur sollte deshalb nicht nach dem Bauchgefühl entschieden werden, sondern danach, welche Einkunftsarten tatsächlich in der persönlichen Einkommensteuerveranlagung vorliegen.
15. Arbeitnehmer und gleichzeitig selbstständig? Dann greift eine Sonderregel
Viele Reservisten haben nicht nur eine einzige Einkommensquelle.
Vielleicht bist du angestellt und betreibst nebenbei noch ein Gewerbe.
Dann können grundsätzlich sowohl die Arbeitnehmerleistung nach § 5 als auch die Selbstständigenleistung nach § 6 relevant werden.
Du kannst beide Beträge allerdings nicht einfach unbegrenzt addieren.
§ 7 USG bestimmt:
Neben den Leistungen nach § 6 wird die Arbeitnehmerleistung nach § 5 nur bis zu 70 Prozent des noch nicht ausgeschöpften 430-Euro-Höchstbetrages gewährt.
Ein Beispiel:
Deine selbstständigen Einkünfte ergeben eine §-6-Entschädigung von:
200 Euro pro Tag.
Vom 430-Euro-Höchstbetrag bleiben:
230 Euro.
70 Prozent davon sind:
161 Euro.
Damit könnten aus deinem zusätzlichen Angestelltenverhältnis höchstens:
161 Euro pro Tag
als Leistung nach § 5 hinzukommen, selbst wenn dein tatsächlicher Nettoverdienstausfall aus dem Arbeitsverhältnis höher wäre.
Die Betriebsstättenpauschale und andere Prämien sind davon getrennt zu betrachten.
16. Bei Personengesellschaft und Kapitalgesellschaft sollte man nicht dasselbe rechnen
Auch zwischen einer Personengesellschaft und einer Kapitalgesellschaft gibt es einen wichtigen Unterschied.
Bei einer OHG, KG oder einer anderen Personengesellschaft, bei der du steuerlich Mitunternehmer bist, können deine Gewinnanteile nach § 15 EStG persönliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb darstellen.
Diese können damit grundsätzlich in die §-6-Systematik fallen.
Bei der GmbH oder UG gehört der Unternehmensgewinn dagegen zunächst der Kapitalgesellschaft selbst.
Deshalb sollte die Aussage:
„Ich halte 33 Prozent an einer GmbH, also werden 33 Prozent des GmbH-Gewinns als meine §-6-Einkünfte berücksichtigt“
nicht verwendet werden.
So einfach funktioniert die Einkommensteuer bei einer Kapitalgesellschaft nicht.
17. Die Rentenversicherung funktioniert bei §-6-Selbstständigen ebenfalls anders
Auch sozialversicherungsrechtlich gibt es einen wichtigen Unterschied zum Arbeitnehmer.
Für viele Reservisten entstehen während des Wehrdienstes besondere Rentenversicherungspflichten, für die der Bund Beiträge übernimmt.
§ 3 SGB VI enthält aber ausdrücklich eine Sonderregel für Wehrdienst Leistende, die Leistungen an Selbstständige nach § 6 USG bekommen.
Diese werden nicht allein aufgrund des Wehrdienstes noch einmal nach dieser Wehrdienstregel rentenversicherungspflichtig.
Ihre selbstständige Tätigkeit gilt für diesen Zeitraum rentenrechtlich als nicht unterbrochen.
Was das konkret bedeutet, hängt anschließend davon ab, wie deine Selbstständigkeit ohnehin rentenrechtlich behandelt wird.
Ein selbstständiger Handwerker mit gesetzlicher Rentenversicherungspflicht kann eine andere Situation haben als ein Unternehmer, der überhaupt nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegt.
Deshalb sollte man die Rentenregeln eines angestellten Reservisten nicht einfach eins zu eins auf Selbstständige übertragen.
18. Die Leistung musst du selbst beantragen
Die Entschädigung nach § 6 gehört zu den antragspflichtigen Leistungen des Unterhaltssicherungsgesetzes.
Sie wird nicht automatisch allein deshalb berechnet, weil die Bundeswehr weiß, dass du selbstständig bist.
Das aktuelle Bundeswehr-Antragsformular verlangt für § 6 insbesondere:
den letzten vorliegenden Einkommensteuerbescheid.
Für die Betriebsstättenpauschale muss zusätzlich ein Nachweis der Betriebsstätte beigefügt werden.
Die Bundeswehr ermöglicht die Antragstellung inzwischen auf mehreren Wegen.
Du kannst den Antrag klassisch an das BAPersBw senden, per E-Mail übermitteln oder die Webanwendung USG-Online nutzen.
Wichtig ist allerdings die Frist.
Das Antragsrecht endet grundsätzlich:
mit Ablauf des sechsten Monats nach Beendigung des Reservistendienstes.
Wer seine Unterlagen ein Jahr lang liegen lässt, kann deshalb seinen Anspruch verlieren.
19. Der Heranziehungsbescheid sollte bereits vor der Antragstellung vorliegen
Die Bundeswehr empfiehlt aktuell, den Antrag nach Erhalt des Heranziehungs- beziehungsweise Aktivierungsbescheids einzureichen.
Das entsprechende Formular verlangt außerdem Angaben zum konkreten Reservistendienst und sieht den Heranziehungsbescheid als beizufügende Unterlage vor.
Für Selbstständige ist es deshalb sinnvoll, die notwendigen Unterlagen bereits vorher vorzubereiten:
letzten Einkommensteuerbescheid,
Nachweis der Betriebsstätte,
Steueridentifikationsnummer,
Bankverbindung,
Heranziehungsbescheid,
gegebenenfalls Unterlagen zu zusätzlichen Einkommensarten.
Damit kann der Antrag unmittelbar nach Vorliegen der notwendigen militärischen Unterlagen gestellt werden.
20. Am ersten Diensttag unbedingt beim S1 beziehungsweise A1 prüfen
Selbst ein vollständig ausgefüllter Antrag hilft wenig, wenn deine Reservedienstleistung im Personalwirtschaftssystem nicht korrekt erfasst ist.
Die Bundeswehr weist aktuell ausdrücklich darauf hin, dass für die erstmalige Auszahlung der USG-Leistungen dein tatsächlicher Dienstantritt durch die Personaladministration deiner Dienststelle signiert beziehungsweise erfasst werden muss.
Deshalb solltest du am ersten Diensttag beim zuständigen:
S1 beziehungsweise A1
sicherstellen, dass dein Dienstantritt ordnungsgemäß verarbeitet wurde.
Die Bundeswehr fasst diesen Zusammenhang auf ihrer Informationsseite sinngemäß ziemlich treffend zusammen:
Ohne korrekt hinterlegte Daten kann auch keine korrekte Auszahlung erfolgen.
21. Drei Beispiele zeigen, wie unterschiedlich die Zahlung ausfallen kann
Selbstständiger Hauptfeldwebel mit 72.000 Euro relevanten Einkünften
Einkommensteuerbescheid:
72.000 €
Berechnung:
72.000 € ÷ 360 = 200 €
Einkommensentschädigung:
200,00 € pro Tag
Betriebsstättenpauschale:
15 % von 200 € = 30,00 €
Hauptfeldwebel-Prämie:
30,48 €
Zusammen:
260,48 Euro pro Reservistendiensttag.
Bei 14 Tagen:
3.646,72 Euro.
Davon sind die Leistungen nach § 6 steuerpflichtig.
Selbstständiger Hauptfeldwebel mit 180.000 Euro relevanten Einkünften
Tagesdurchschnitt:
180.000 € ÷ 360 = 500 €
Einkommensentschädigung aufgrund der Höchstgrenze:
430,00 €
Betriebsstättenpauschale:
15 % von 500 € = 75,00 €
Hauptfeldwebel-Prämie:
30,48 €
Zusammen aus diesen drei Komponenten:
535,48 Euro pro Reservistendiensttag.
Damit sieht man ziemlich deutlich:
Die 430 Euro sind nicht zwangsläufig die maximale Gesamtzahlung.
Hauptfeldwebel mit nur 18.000 Euro relevanten Einkünften
Tagesdurchschnitt:
18.000 € ÷ 360 = 50 €
Betriebsstättenpauschale:
7,50 €
§-6-Leistungen zusammen:
57,50 €
Die Mindestleistung eines Hauptfeldwebels ohne unterhaltsberechtigtes Kind beträgt 2026 dagegen:
86,35 Euro.
In dieser Konstellation kann die Mindestleistung wirtschaftlich interessanter sein.
Sie wird allerdings anstelle der §-6-Leistungen gewählt, sodass die Betriebsstättenpauschale dann nicht zusätzlich gezahlt wird.
Die tägliche Reservistenprämie von:
30,48 Euro
kommt grundsätzlich in beiden Varianten zusätzlich hinzu.
22. Typische Irrtümer
Ein besonders häufiger Irrtum lautet:
„Die Bundeswehr ersetzt meinen Umsatz.“
Nein. Die Berechnung orientiert sich grundsätzlich an den maßgeblichen steuerlichen Einkünften aus dem letzten Einkommensteuerbescheid.
Ebenso falsch ist:
„Als Selbstständiger bekomme ich maximal 430 Euro am Tag.“
Die eigentliche Einkommensentschädigung nach § 6 Satz 1 ist auf 430 Euro begrenzt. Betriebsstättenpauschale, Reservistenprämien und mögliche weitere Zuschläge können zusätzlich entstehen.
Auch:
„Die Bundeswehr zahlt 15 Prozent meiner Betriebskosten.“
ist falsch.
Die Betriebsstättenpauschale beträgt 15 Prozent des gesetzlichen Tagesdurchschnitts deiner relevanten Einkünfte und nicht 15 Prozent deiner tatsächlichen Büromiete oder Fixkosten.
Genauso wenig kann jeder GmbH-Gesellschafter einfach den Gewinn seiner GmbH als persönliches §-6-Einkommen ansetzen.
Und schließlich sind die Leistungen nach § 6 ausdrücklich steuerpflichtig.
23. Fazit
Eine Reserveübung als Selbstständiger kann finanziell wesentlich besser abgesichert sein, als viele ehemalige Soldatinnen und Soldaten vermuten.
Die Bundeswehr sagt nicht einfach:
„Du bist Unternehmer, also ist dein Einkommensverlust dein Problem.“
Das Unterhaltssicherungsgesetz enthält mit § 6 eine eigene Leistung für Selbstständige, über die aktuell bis zu 430 Euro pro Reservistendiensttag als eigentliche Einkommensentschädigung möglich sind.
Die Berechnung orientiert sich allerdings nicht an deinem aktuellen Umsatz und auch nicht an einer frei geschätzten Zahl verlorener Aufträge.
Entscheidend ist grundsätzlich dein letzter Einkommensteuerbescheid.
Die dort enthaltenen relevanten Einkünfte werden durch 360 geteilt und ergeben damit deinen gesetzlichen Tageswert.
Zusätzlich kann eine nachgewiesene Betriebsstätte finanziell berücksichtigt werden.
Dafür erstattet die Bundeswehr aber nicht deine tatsächlichen Betriebskosten.
Stattdessen gibt es eine gesetzliche Pauschale in Höhe von 15 Prozent des Tagesdurchschnitts deiner maßgeblichen Einkünfte.
Genau deshalb können bei hohen Einkommen allein Einkommensentschädigung und Betriebsstättenpauschale zusammen bereits über den häufig genannten 430 Euro pro Tag liegen.
Reservistenprämien und mögliche weitere Zuschläge kommen anschließend noch hinzu.
Gleichzeitig gibt es drei Punkte, die Selbstständige unbedingt im Blick behalten sollten.
Erstens:
Die §-6-Leistungen sind steuerpflichtig.
Zweitens:
Eine GmbH oder UG darf nicht einfach wie ein Einzelunternehmen behandelt werden.
Entscheidend sind die persönlichen Einkunftsarten des Reservisten.
Und drittens:
§ 6 ist nicht immer automatisch die beste Wahl.
Wenn dein letzter Steuerbescheid ein schwaches Geschäftsjahr abbildet, kann die dienstgradabhängige Mindestleistung nach § 8 finanziell sogar attraktiver sein.
Die beste Vorbereitung auf eine geplante Reservedienstleistung besteht deshalb nicht darin, einfach deinen aktuellen Monatsumsatz durch 30 zu teilen.
Nimm deinen letzten Einkommensteuerbescheid.
Schau nach, welche relevanten Einkünfte dort tatsächlich stehen.
Teile diese durch 360.
Prüfe, ob du eine nachgewiesene Betriebsstätte besitzt.
Vergleiche das Ergebnis mit deiner Mindestleistung.
Und kläre Sonderfälle wie GmbH, UG, Nebengewerbe oder sehr junge Selbstständigkeit frühzeitig mit der zuständigen USG-Sachbearbeitung.
Dann weißt du bereits vor dem ersten Reservistentag ziemlich genau, wie deine finanzielle Situation während der RDL aussehen kann.
Reservist und selbstständig?
Gerade bei Selbstständigen greifen Unternehmensstruktur, Reservistendienst, Krankenversicherung, Altersvorsorge und steuerliche Behandlung besonders eng ineinander.
Eine sinnvolle Absicherung kann bei einem Einzelunternehmer vollkommen anders aussehen als bei einem GmbH-Geschäftsführer oder einem Reservisten, der Angestelltenjob und Nebengewerbe kombiniert.
Du bist selbstständig und möchtest regelmäßig Reservistendienst leisten? Dann lohnt es sich, deine finanzielle und versicherungsrechtliche Situation vorher einmal strukturiert einzuordnen. Schreib uns direkt über WhatsApp.
Unsere Reservisten-Serie
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Reserveübung als Selbstständiger: Bis zu 430 Euro pro Tag – plus Pauschale für deine Betriebsstätte
1. Die Bundeswehr ersetzt nicht einfach deinen Umsatz
Das ist wahrscheinlich der wichtigste Punkt des gesamten Artikels.
Angenommen, deine Agentur erzielt aktuell:
20.000 Euro Monatsumsatz.
Du gehst für zwei Wochen zur Bundeswehr und rechnest:
„Zwei Wochen sind ungefähr ein halber Monat, also verliere ich vielleicht 10.000 Euro Umsatz.“
Diese Rechnung spielt für § 6 USG so keine Rolle.
Die Bundeswehr ersetzt nicht einfach deinen ausgefallenen Umsatz.
Umsatz und Einkünfte sind steuerlich zwei vollkommen unterschiedliche Größen.
Wenn dein Unternehmen beispielsweise 200.000 Euro Jahresumsatz erzielt, nach Betriebsausgaben aber lediglich 70.000 Euro steuerlich relevante Einkünfte aus Gewerbebetrieb verbleiben, sind für die Berechnung grundsätzlich diese Einkünfte entscheidend.
Nicht die 200.000 Euro Umsatz.
Genau deshalb sollten Selbstständige für eine realistische Einschätzung nicht auf ihre Umsatzauswertung schauen, sondern auf den letzten Einkommensteuerbescheid.
2. Die Berechnung ist grundsätzlich überraschend einfach
§ 6 USG sieht eine klare Berechnungsformel vor.
Angenommen dein letzter maßgeblicher Einkommensteuerbescheid weist relevante Einkünfte von:
72.000 Euro
aus.
Dann lautet die Berechnung:
72.000 € ÷ 360 = 200 €
Damit beträgt deine eigentliche Einkommensentschädigung grundsätzlich:
200 Euro pro Reservistendiensttag.
Bei einer 14-tägigen Reservedienstleistung wären das:
14 × 200 € = 2.800 €
für die eigentliche Entschädigung deines entgehenden selbstständigen Einkommens.
Die Reservistenprämie und eine mögliche Betriebsstättenpauschale sind darin noch nicht enthalten.
3. Ab 154.800 Euro relevanten Jahreseinkünften greift der 430-Euro-Deckel
Aus der gesetzlichen Höchstgrenze lässt sich ziemlich einfach berechnen, wann die eigentliche Einkommensentschädigung ihr Maximum erreicht.
430 € × 360 = 154.800 €
Ab relevanten Einkünften von ungefähr:
154.800 Euro pro Jahr
führt ein weiteres höheres Einkommen deshalb grundsätzlich nicht mehr zu einer höheren Einkommensentschädigung nach § 6 Satz 1.
Angenommen dein Einkommensteuerbescheid weist:
180.000 Euro
relevante Einkünfte aus.
Rechnerisch wären das:
180.000 € ÷ 360 = 500 € pro Tag.
Aufgrund der gesetzlichen Höchstgrenze erhältst du für die eigentliche Einkommensentschädigung trotzdem maximal:
430 Euro pro Tag.
Wenn dein tatsächlicher wirtschaftlicher Ausfall höher liegt, wird dieser Mehrbetrag durch § 6 Satz 1 nicht vollständig aufgefangen.
4. Entscheidend ist grundsätzlich dein letzter Einkommensteuerbescheid
Das kann in der Praxis sowohl positiv als auch negativ sein.
Angenommen dein Geschäft läuft heute sehr gut.
Du erzielst inzwischen vielleicht Einkünfte von ungefähr 100.000 Euro jährlich.
Dein letzter vorliegender Einkommensteuerbescheid stammt allerdings noch aus einem Jahr, in dem dein Unternehmen erst im Aufbau war und lediglich 36.000 Euro relevante Einkünfte ausgewiesen wurden.
Die gesetzliche Berechnung orientiert sich grundsätzlich trotzdem am letzten Einkommensteuerbescheid.
36.000 Euro bedeuten:
36.000 € ÷ 360 = 100 € pro Tag.
Dass dein Unternehmen heute erheblich besser läuft, verändert die gesetzliche Ausgangsberechnung nicht automatisch.
Das funktioniert natürlich auch in die andere Richtung.
Wenn dein letzter Steuerbescheid ein außerordentlich erfolgreiches Jahr abbildet, während dein aktuelles Geschäft deutlich schwächer läuft, bleibt grundsätzlich trotzdem der letzte vorliegende Einkommensteuerbescheid maßgeblich.
§ 6 arbeitet damit bewusst mit einer bereits steuerlich festgestellten objektiven Grundlage, anstatt während jeder Reserveübung den hypothetischen aktuellen Verdienstausfall eines Unternehmers neu berechnen zu müssen.
5. Bei einer frisch gegründeten Selbstständigkeit kann genau das zum Problem werden
Besonders aufmerksam solltest du werden, wenn deine Selbstständigkeit noch relativ neu ist.
Vielleicht warst du im letzten veranlagten Jahr noch Arbeitnehmer.
Inzwischen bist du seit einigen Monaten selbstständig und verdienst bereits gut, aber es existiert noch kein Einkommensteuerbescheid, der deine heutige selbstständige Tätigkeit sinnvoll abbildet.
Das aktuelle § 6 USG enthält keine allgemeine Ersatzformel nach dem Muster:
„Dann reicht einfach die aktuelle BWA.“
Auch eine Umsatzprognose, betriebswirtschaftliche Auswertung oder Einnahmenübersicht ersetzt den gesetzlich vorgesehenen Einkommensteuerbescheid nicht automatisch.
In solchen Fällen solltest du deshalb vor der Reservedienstleistung mit der zuständigen USG-Sachbearbeitung des BAPersBw klären, welche Leistung in deiner konkreten Situation beantragt werden kann.
Insbesondere die Mindestleistung nach § 8 USG sollte dabei berücksichtigt werden.
Das USG enthält mit § 3 außerdem eine allgemeine Härtefallregelung, wenn die Anwendung des Gesetzes im Einzelfall zu einer offensichtlich nicht beabsichtigten Härte führen würde.
Das ist allerdings kein automatischer Anspruch auf eine Berechnung anhand deiner aktuellen BWA, sondern eine besondere Einzelfallregelung.
6. Als Selbstständiger kannst du stattdessen die Mindestleistung wählen
Die Selbstständigenentschädigung nach § 6 ist nicht zwangsläufig immer die finanziell beste Variante.
§ 8 USG gibt dir grundsätzlich die Möglichkeit, anstelle der Leistungen nach §§ 5 und 6 die dienstgradabhängige Mindestleistung zu wählen.
Das kann beispielsweise interessant sein, wenn dein letzter Einkommensteuerbescheid ein schwaches Geschäftsjahr abbildet.
Nehmen wir einen Hauptfeldwebel ohne unterhaltsberechtigtes Kind.
Sein letzter Steuerbescheid weist lediglich:
18.000 Euro
relevante selbstständige Einkünfte aus.
Nach § 6 wären das:
18.000 € ÷ 360 = 50 € pro Tag.
Die Mindestleistung eines Hauptfeldwebels ohne unterhaltsberechtigtes Kind beträgt 2026 dagegen:
86,35 Euro pro Tag.
Damit wäre bereits die Mindestleistung deutlich höher.
Wichtig ist allerdings:
Wenn du die Mindestleistung nach § 8 wählst, bekommst du nicht parallel noch die Leistungen nach § 6.
Damit entfällt in dieser Variante auch die Betriebsstättenpauschale aus § 6.
Die normale Reservistenprämie nach § 11 steht wiederum daneben und kommt grundsätzlich zusätzlich hinzu.
7. Für eine nachgewiesene Betriebsstätte gibt es weitere 15 Prozent
Der zweite Satz des § 6 USG ist für Selbstständige besonders interessant.
Für die Erhaltung einer Betriebsstätte wird auf Antrag zusätzlich für jeden Reservistendiensttag eine Pauschale gezahlt.
Sie beträgt:
15 Prozent des Tagesdurchschnitts der maßgeblichen Einkünfte.
Bei unserem Beispiel mit:
72.000 Euro Jahreseinkünften
beträgt der Tagesdurchschnitt:
200 Euro.
Davon 15 Prozent:
30 Euro.
Bei einer 14-tägigen RDL entstehen damit:
14 × 30 € = 420 €
zusätzliche Betriebsstättenpauschale.
Zusammen mit der eigentlichen Einkommensentschädigung wären wir damit bereits bei:
3.220 Euro nach § 6 USG.
Die Reservistenprämie kommt anschließend noch hinzu.
8. Das sind nicht 15 Prozent deiner tatsächlichen Betriebskosten
Gerade hier sollte man sauber formulieren.
Die Bundeswehr erstattet dir nicht beispielsweise:
15 Prozent deiner Büromiete,
15 Prozent deiner Stromrechnung,
15 Prozent deines Firmenwagens
oder 15 Prozent sämtlicher sonstiger Fixkosten.
Die Höhe der Pauschale richtet sich nicht nach deinen tatsächlich nachgewiesenen laufenden Kosten, sondern nach deinen maßgeblichen steuerlichen Einkünften.
Der Nachweis der Betriebsstätte entscheidet darüber, ob diese zusätzliche Leistung grundsätzlich beantragt werden kann.
Die Höhe wird anschließend über die gesetzliche 15-Prozent-Berechnung bestimmt.
Genau deshalb ist der Begriff:
„Betriebskostenerstattung“
für diese Leistung eigentlich ungeeignet.
Treffender ist:
Pauschale zur Erhaltung der Betriebsstätte.
9. Was kann als Nachweis einer Betriebsstätte dienen?
Das aktuell von der Bundeswehr bereitgestellte USG-Antragsformular nennt für die Betriebsstätte beispielsweise:
Mietvertrag,
Kaufvertrag,
Anerkennung eines Arbeitszimmers,
Gewerbeanmeldung
und vergleichbare Nachweise.
Welche Unterlagen in deinem konkreten Fall ausreichend sind, hängt davon ab, wie dein Unternehmen organisiert ist.
Eine Werkstatt oder Praxis lässt sich anders nachweisen als beispielsweise ein anerkanntes häusliches Arbeitszimmer.
Wenn du die Betriebsstättenpauschale beantragen möchtest, solltest du diese Unterlagen möglichst bereits vor Beginn der Reservedienstleistung zusammensuchen.
10. Die 430 Euro sind nicht zwingend die maximale Gesamtzahlung
Das ist einer der spannendsten Punkte.
Die gesetzliche Grenze von 430 Euro steht unmittelbar bei der eigentlichen Einkommensentschädigung nach § 6 Satz 1.
Die Betriebsstättenpauschale wird anschließend in Satz 2 zusätzlich geregelt.
Nehmen wir einen Unternehmer mit:
180.000 Euro
relevanten Einkünften.
Der Tagesdurchschnitt beträgt:
500 Euro.
Die Einkommensentschädigung wird wegen der Höchstgrenze auf:
430 Euro
begrenzt.
Für die Betriebsstättenpauschale werden dagegen 15 Prozent des Tagesdurchschnitts der ermittelten Einkünfte zugrunde gelegt.
Das sind:
15 % von 500 € = 75 €
Damit können aus § 6 allein grundsätzlich:
430 € + 75 € = 505 € pro Reservistendiensttag
entstehen.
Dazu kommen gegebenenfalls noch Leistungen außerhalb des § 6, beispielsweise die normale Reservistenprämie.
Der Satz:
„Selbstständige Reservisten können maximal 430 Euro am Tag bekommen“
ist deshalb zu pauschal.
Richtig wäre:
Die eigentliche Einkommensentschädigung nach § 6 Satz 1 ist auf 430 Euro pro Tag begrenzt.
11. Zusätzlich bekommst du die normale Reservistenprämie
Selbstständige erhalten grundsätzlich dieselben dienstgradabhängigen Reservistenprämien wie andere Reservistendienst Leistende.
2026 beträgt die tägliche Prämie beispielsweise:
Stabsunteroffizier / Obermaat / Korporal / Stabskorporal – Prämie pro Tag: 29,31 €
Feldwebel / Bootsmann / Oberfeldwebel / Oberbootsmann – Prämie pro Tag: 30,08 €
Hauptfeldwebel / Hauptbootsmann – Prämie pro Tag: 30,48 €
Stabsfeldwebel / Oberstabsfeldwebel / Leutnant – Prämie pro Tag: 30,85 €
Oberleutnant – Prämie pro Tag: 31,61 €
Hauptmann / Kapitänleutnant – Prämie pro Tag: 32,39 €
Major / Stabshauptmann / Stabsarzt – Prämie pro Tag: 33,15 €
Oberstleutnant / Fregattenkapitän / Oberstabsarzt – Prämie pro Tag: 33,94 €
Bei den höchsten Dienstgradgruppen steigt die Prämie 2026 bis auf 36,25 Euro täglich.
Damit würde unser selbstständiger Hauptfeldwebel mit 72.000 Euro relevanten Einkünften und nachgewiesener Betriebsstätte grundsätzlich auf:
200,00 € Einkommensentschädigung
plus
30,00 € Betriebsstättenpauschale
plus
30,48 € Tagesprämie
kommen.
Das ergibt:
260,48 Euro pro Reservistendiensttag.
Bei 14 Reservistendiensttagen:
3.646,72 Euro.
Weitere mögliche Zuschläge sind dabei noch nicht berücksichtigt.
12. Auch die Zuschläge für längeren Reservistendienst können hinzukommen
Die Selbstständigkeit schließt auch die weiteren Reservistenzuschläge nicht grundsätzlich aus.
Ab dem 15. Reservistendiensttag im Kalenderjahr können nach § 12 USG unter den gesetzlichen Voraussetzungen zusätzliche:
70 Euro pro Tag
für maximal zehn Tage und damit höchstens:
700 Euro im Kalenderjahr
entstehen.
Wer stattdessen auf entsprechendes Angebot seiner Dienststelle eine wirksame Verpflichtungsvereinbarung über mindestens 33 Reservistendiensttage abschließt, kann nach § 13 USG grundsätzlich:
35 Euro pro Reservistendiensttag
bis maximal:
1.470 Euro pro Kalenderjahr
erhalten.
Beide Zuschläge schließen sich gegenseitig aus.
Je nach tatsächlicher Verwendung können zusätzlich Dienstgeld oder weitere Zulagen relevant sein.
13. Die §-6-Leistungen sind steuerpflichtig
Das ist einer der größten Unterschiede zwischen selbstständigen und angestellten Reservisten.
§ 3 Nummer 48 Einkommensteuergesetz erklärt die Leistungen des Unterhaltssicherungsgesetzes grundsätzlich für steuerfrei.
Eine Leistung wird dort allerdings ausdrücklich ausgenommen:
§ 6 USG.
Damit sind die Leistungen für Selbstständige steuerpflichtig.
Die Bundeswehr weist auf ihrer aktuellen Informationsseite ausdrücklich darauf hin, dass die Reservistendienst Leistenden selbst für die korrekte Versteuerung verantwortlich sind und die erhaltenen Leistungen elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt werden.
Zu den §-6-Leistungen gehört dabei auch die Betriebsstättenpauschale.
Bei unserem Beispiel:
2.800 Euro Einkommensentschädigung
plus
420 Euro Betriebsstättenpauschale
ergeben sich:
3.220 Euro Leistungen nach § 6 USG.
Diese solltest du steuerlich nicht so behandeln, als wären sie komplett steuerfreies Netto-Geld.
Die zusätzlich gezahlte normale Reservistenprämie nach § 11 gehört dagegen zu den grundsätzlich steuerfreien USG-Leistungen.
14. Eine GmbH oder UG ist ein besonders wichtiger Sonderfall
Der Begriff „selbstständig“ wird im Alltag sehr weit verwendet.
Steuerlich kann die Situation aber völlig anders aussehen.
§ 6 USG knüpft ausdrücklich an Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 EStG an.
Das sind:
Land- und Forstwirtschaft,
Gewerbebetrieb und
selbstständige Arbeit.
Wenn du beispielsweise Einzelunternehmer bist, sind deine persönlichen Einkünfte aus Gewerbebetrieb grundsätzlich genau die Einkunftsart, auf die § 6 abstellt.
Bei einem Gesellschafter einer GmbH oder UG darf man dagegen nicht einfach den Unternehmensgewinn der Kapitalgesellschaft nehmen und behaupten:
„Das sind meine selbstständigen Einkünfte.“
Die GmbH beziehungsweise UG ist eine eigene juristische Person.
Ein Geschäftsführer-Gehalt kann steuerlich zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören.
Normale Ausschüttungen aus GmbH-Anteilen gehören grundsätzlich zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.
Beides fällt nicht allein deshalb in die normale §-6-Bemessungsgrundlage.
Bei einer Personengesellschaft kann die Situation wiederum anders aussehen, weil Gewinnanteile eines Mitunternehmers grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb sein können.
Gerade bei Unternehmern mit GmbH-, UG- oder Beteiligungsstruktur sollte deshalb nicht nach dem Bauchgefühl entschieden werden, sondern danach, welche Einkunftsarten tatsächlich in der persönlichen Einkommensteuerveranlagung vorliegen.
15. Arbeitnehmer und gleichzeitig selbstständig? Dann greift eine Sonderregel
Viele Reservisten haben nicht nur eine einzige Einkommensquelle.
Vielleicht bist du angestellt und betreibst nebenbei noch ein Gewerbe.
Dann können grundsätzlich sowohl die Arbeitnehmerleistung nach § 5 als auch die Selbstständigenleistung nach § 6 relevant werden.
Du kannst beide Beträge allerdings nicht einfach unbegrenzt addieren.
§ 7 USG bestimmt:
Neben den Leistungen nach § 6 wird die Arbeitnehmerleistung nach § 5 nur bis zu 70 Prozent des noch nicht ausgeschöpften 430-Euro-Höchstbetrages gewährt.
Ein Beispiel:
Deine selbstständigen Einkünfte ergeben eine §-6-Entschädigung von:
200 Euro pro Tag.
Vom 430-Euro-Höchstbetrag bleiben:
230 Euro.
70 Prozent davon sind:
161 Euro.
Damit könnten aus deinem zusätzlichen Angestelltenverhältnis höchstens:
161 Euro pro Tag
als Leistung nach § 5 hinzukommen, selbst wenn dein tatsächlicher Nettoverdienstausfall aus dem Arbeitsverhältnis höher wäre.
Die Betriebsstättenpauschale und andere Prämien sind davon getrennt zu betrachten.
16. Bei Personengesellschaft und Kapitalgesellschaft sollte man nicht dasselbe rechnen
Auch zwischen einer Personengesellschaft und einer Kapitalgesellschaft gibt es einen wichtigen Unterschied.
Bei einer OHG, KG oder einer anderen Personengesellschaft, bei der du steuerlich Mitunternehmer bist, können deine Gewinnanteile nach § 15 EStG persönliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb darstellen.
Diese können damit grundsätzlich in die §-6-Systematik fallen.
Bei der GmbH oder UG gehört der Unternehmensgewinn dagegen zunächst der Kapitalgesellschaft selbst.
Deshalb sollte die Aussage:
„Ich halte 33 Prozent an einer GmbH, also werden 33 Prozent des GmbH-Gewinns als meine §-6-Einkünfte berücksichtigt“
nicht verwendet werden.
So einfach funktioniert die Einkommensteuer bei einer Kapitalgesellschaft nicht.
17. Die Rentenversicherung funktioniert bei §-6-Selbstständigen ebenfalls anders
Auch sozialversicherungsrechtlich gibt es einen wichtigen Unterschied zum Arbeitnehmer.
Für viele Reservisten entstehen während des Wehrdienstes besondere Rentenversicherungspflichten, für die der Bund Beiträge übernimmt.
§ 3 SGB VI enthält aber ausdrücklich eine Sonderregel für Wehrdienst Leistende, die Leistungen an Selbstständige nach § 6 USG bekommen.
Diese werden nicht allein aufgrund des Wehrdienstes noch einmal nach dieser Wehrdienstregel rentenversicherungspflichtig.
Ihre selbstständige Tätigkeit gilt für diesen Zeitraum rentenrechtlich als nicht unterbrochen.
Was das konkret bedeutet, hängt anschließend davon ab, wie deine Selbstständigkeit ohnehin rentenrechtlich behandelt wird.
Ein selbstständiger Handwerker mit gesetzlicher Rentenversicherungspflicht kann eine andere Situation haben als ein Unternehmer, der überhaupt nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegt.
Deshalb sollte man die Rentenregeln eines angestellten Reservisten nicht einfach eins zu eins auf Selbstständige übertragen.
18. Die Leistung musst du selbst beantragen
Die Entschädigung nach § 6 gehört zu den antragspflichtigen Leistungen des Unterhaltssicherungsgesetzes.
Sie wird nicht automatisch allein deshalb berechnet, weil die Bundeswehr weiß, dass du selbstständig bist.
Das aktuelle Bundeswehr-Antragsformular verlangt für § 6 insbesondere:
den letzten vorliegenden Einkommensteuerbescheid.
Für die Betriebsstättenpauschale muss zusätzlich ein Nachweis der Betriebsstätte beigefügt werden.
Die Bundeswehr ermöglicht die Antragstellung inzwischen auf mehreren Wegen.
Du kannst den Antrag klassisch an das BAPersBw senden, per E-Mail übermitteln oder die Webanwendung USG-Online nutzen.
Wichtig ist allerdings die Frist.
Das Antragsrecht endet grundsätzlich:
mit Ablauf des sechsten Monats nach Beendigung des Reservistendienstes.
Wer seine Unterlagen ein Jahr lang liegen lässt, kann deshalb seinen Anspruch verlieren.
19. Der Heranziehungsbescheid sollte bereits vor der Antragstellung vorliegen
Die Bundeswehr empfiehlt aktuell, den Antrag nach Erhalt des Heranziehungs- beziehungsweise Aktivierungsbescheids einzureichen.
Das entsprechende Formular verlangt außerdem Angaben zum konkreten Reservistendienst und sieht den Heranziehungsbescheid als beizufügende Unterlage vor.
Für Selbstständige ist es deshalb sinnvoll, die notwendigen Unterlagen bereits vorher vorzubereiten:
letzten Einkommensteuerbescheid,
Nachweis der Betriebsstätte,
Steueridentifikationsnummer,
Bankverbindung,
Heranziehungsbescheid,
gegebenenfalls Unterlagen zu zusätzlichen Einkommensarten.
Damit kann der Antrag unmittelbar nach Vorliegen der notwendigen militärischen Unterlagen gestellt werden.
20. Am ersten Diensttag unbedingt beim S1 beziehungsweise A1 prüfen
Selbst ein vollständig ausgefüllter Antrag hilft wenig, wenn deine Reservedienstleistung im Personalwirtschaftssystem nicht korrekt erfasst ist.
Die Bundeswehr weist aktuell ausdrücklich darauf hin, dass für die erstmalige Auszahlung der USG-Leistungen dein tatsächlicher Dienstantritt durch die Personaladministration deiner Dienststelle signiert beziehungsweise erfasst werden muss.
Deshalb solltest du am ersten Diensttag beim zuständigen:
S1 beziehungsweise A1
sicherstellen, dass dein Dienstantritt ordnungsgemäß verarbeitet wurde.
Die Bundeswehr fasst diesen Zusammenhang auf ihrer Informationsseite sinngemäß ziemlich treffend zusammen:
Ohne korrekt hinterlegte Daten kann auch keine korrekte Auszahlung erfolgen.
21. Drei Beispiele zeigen, wie unterschiedlich die Zahlung ausfallen kann
Selbstständiger Hauptfeldwebel mit 72.000 Euro relevanten Einkünften
Einkommensteuerbescheid:
72.000 €
Berechnung:
72.000 € ÷ 360 = 200 €
Einkommensentschädigung:
200,00 € pro Tag
Betriebsstättenpauschale:
15 % von 200 € = 30,00 €
Hauptfeldwebel-Prämie:
30,48 €
Zusammen:
260,48 Euro pro Reservistendiensttag.
Bei 14 Tagen:
3.646,72 Euro.
Davon sind die Leistungen nach § 6 steuerpflichtig.
Selbstständiger Hauptfeldwebel mit 180.000 Euro relevanten Einkünften
Tagesdurchschnitt:
180.000 € ÷ 360 = 500 €
Einkommensentschädigung aufgrund der Höchstgrenze:
430,00 €
Betriebsstättenpauschale:
15 % von 500 € = 75,00 €
Hauptfeldwebel-Prämie:
30,48 €
Zusammen aus diesen drei Komponenten:
535,48 Euro pro Reservistendiensttag.
Damit sieht man ziemlich deutlich:
Die 430 Euro sind nicht zwangsläufig die maximale Gesamtzahlung.
Hauptfeldwebel mit nur 18.000 Euro relevanten Einkünften
Tagesdurchschnitt:
18.000 € ÷ 360 = 50 €
Betriebsstättenpauschale:
7,50 €
§-6-Leistungen zusammen:
57,50 €
Die Mindestleistung eines Hauptfeldwebels ohne unterhaltsberechtigtes Kind beträgt 2026 dagegen:
86,35 Euro.
In dieser Konstellation kann die Mindestleistung wirtschaftlich interessanter sein.
Sie wird allerdings anstelle der §-6-Leistungen gewählt, sodass die Betriebsstättenpauschale dann nicht zusätzlich gezahlt wird.
Die tägliche Reservistenprämie von:
30,48 Euro
kommt grundsätzlich in beiden Varianten zusätzlich hinzu.
22. Typische Irrtümer
Ein besonders häufiger Irrtum lautet:
„Die Bundeswehr ersetzt meinen Umsatz.“
Nein. Die Berechnung orientiert sich grundsätzlich an den maßgeblichen steuerlichen Einkünften aus dem letzten Einkommensteuerbescheid.
Ebenso falsch ist:
„Als Selbstständiger bekomme ich maximal 430 Euro am Tag.“
Die eigentliche Einkommensentschädigung nach § 6 Satz 1 ist auf 430 Euro begrenzt. Betriebsstättenpauschale, Reservistenprämien und mögliche weitere Zuschläge können zusätzlich entstehen.
Auch:
„Die Bundeswehr zahlt 15 Prozent meiner Betriebskosten.“
ist falsch.
Die Betriebsstättenpauschale beträgt 15 Prozent des gesetzlichen Tagesdurchschnitts deiner relevanten Einkünfte und nicht 15 Prozent deiner tatsächlichen Büromiete oder Fixkosten.
Genauso wenig kann jeder GmbH-Gesellschafter einfach den Gewinn seiner GmbH als persönliches §-6-Einkommen ansetzen.
Und schließlich sind die Leistungen nach § 6 ausdrücklich steuerpflichtig.
23. Fazit
Eine Reserveübung als Selbstständiger kann finanziell wesentlich besser abgesichert sein, als viele ehemalige Soldatinnen und Soldaten vermuten.
Die Bundeswehr sagt nicht einfach:
„Du bist Unternehmer, also ist dein Einkommensverlust dein Problem.“
Das Unterhaltssicherungsgesetz enthält mit § 6 eine eigene Leistung für Selbstständige, über die aktuell bis zu 430 Euro pro Reservistendiensttag als eigentliche Einkommensentschädigung möglich sind.
Die Berechnung orientiert sich allerdings nicht an deinem aktuellen Umsatz und auch nicht an einer frei geschätzten Zahl verlorener Aufträge.
Entscheidend ist grundsätzlich dein letzter Einkommensteuerbescheid.
Die dort enthaltenen relevanten Einkünfte werden durch 360 geteilt und ergeben damit deinen gesetzlichen Tageswert.
Zusätzlich kann eine nachgewiesene Betriebsstätte finanziell berücksichtigt werden.
Dafür erstattet die Bundeswehr aber nicht deine tatsächlichen Betriebskosten.
Stattdessen gibt es eine gesetzliche Pauschale in Höhe von 15 Prozent des Tagesdurchschnitts deiner maßgeblichen Einkünfte.
Genau deshalb können bei hohen Einkommen allein Einkommensentschädigung und Betriebsstättenpauschale zusammen bereits über den häufig genannten 430 Euro pro Tag liegen.
Reservistenprämien und mögliche weitere Zuschläge kommen anschließend noch hinzu.
Gleichzeitig gibt es drei Punkte, die Selbstständige unbedingt im Blick behalten sollten.
Erstens:
Die §-6-Leistungen sind steuerpflichtig.
Zweitens:
Eine GmbH oder UG darf nicht einfach wie ein Einzelunternehmen behandelt werden.
Entscheidend sind die persönlichen Einkunftsarten des Reservisten.
Und drittens:
§ 6 ist nicht immer automatisch die beste Wahl.
Wenn dein letzter Steuerbescheid ein schwaches Geschäftsjahr abbildet, kann die dienstgradabhängige Mindestleistung nach § 8 finanziell sogar attraktiver sein.
Die beste Vorbereitung auf eine geplante Reservedienstleistung besteht deshalb nicht darin, einfach deinen aktuellen Monatsumsatz durch 30 zu teilen.
Nimm deinen letzten Einkommensteuerbescheid.
Schau nach, welche relevanten Einkünfte dort tatsächlich stehen.
Teile diese durch 360.
Prüfe, ob du eine nachgewiesene Betriebsstätte besitzt.
Vergleiche das Ergebnis mit deiner Mindestleistung.
Und kläre Sonderfälle wie GmbH, UG, Nebengewerbe oder sehr junge Selbstständigkeit frühzeitig mit der zuständigen USG-Sachbearbeitung.
Dann weißt du bereits vor dem ersten Reservistentag ziemlich genau, wie deine finanzielle Situation während der RDL aussehen kann.
Reservist und selbstständig?
Gerade bei Selbstständigen greifen Unternehmensstruktur, Reservistendienst, Krankenversicherung, Altersvorsorge und steuerliche Behandlung besonders eng ineinander.
Eine sinnvolle Absicherung kann bei einem Einzelunternehmer vollkommen anders aussehen als bei einem GmbH-Geschäftsführer oder einem Reservisten, der Angestelltenjob und Nebengewerbe kombiniert.
Du bist selbstständig und möchtest regelmäßig Reservistendienst leisten? Dann lohnt es sich, deine finanzielle und versicherungsrechtliche Situation vorher einmal strukturiert einzuordnen. Schreib uns direkt über WhatsApp.
Unsere Reservisten-Serie
Reserveübung machen: So kommst du als ehemaliger Soldat wieder für ein paar Wochen zur Bundeswehr
Was verdient man als Reservist wirklich? Verdienstausfall, Mindestleistung, Prämien und Zuschläge erklärt
Mein Arbeitgeber will mich nicht zur Reserveübung lassen: Welche Rechte Reservisten wirklich haben
Sechs Jahre Grundbeorderung nach DZE: Was das für ehemalige Soldaten wirklich bedeutet
Krankenversicherung, Rente und Sozialversicherung während der Reserveübung: Was mit deinen zivilen Versicherungen passiert
Reserve-Karriere nach DZE: Wie du als Reservist weiter befördert werden und sogar die Laufbahn wechseln kannst
Reserveübung als Selbstständiger: Bis zu 430 Euro pro Tag – plus Pauschale für deine Betriebsstätte
Häufige Fragen
01
Wie viel kann ich als Selbstständiger während einer Reserveübung bekommen?
Die eigentliche Einkommensentschädigung beträgt grundsätzlich höchstens 430 Euro pro Reservistendiensttag.
02
Wie wird sie berechnet?
Grundsätzlich anhand der Summe der relevanten Einkünfte aus dem letzten Einkommensteuerbescheid geteilt durch 360.
03
Zählt mein Umsatz?
Nein.
04
Welche Einkünfte zählen?
Grundsätzlich Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit.
05
Welcher Steuerbescheid zählt?
Grundsätzlich der letzte bei Antragstellung vorliegende Einkommensteuerbescheid.
06
Was passiert, wenn meine Selbstständigkeit ganz neu ist?
Das Gesetz enthält keine allgemeine automatische Ersatzberechnung anhand einer aktuellen BWA. Eine solche Konstellation sollte vor der RDL mit dem BAPersBw geklärt werden; zusätzlich kann die Mindestleistung als Alternative relevant sein.
07
Gibt es für Härtefälle eine Regelung?
§ 3 USG ermöglicht in offensichtlich nicht beabsichtigten Härtefällen einen besonderen Ausgleich. Das ist allerdings eine Einzelfallentscheidung und kein automatischer Ersatzmechanismus.
08
Was ist die Betriebsstättenpauschale?
Eine zusätzliche Leistung zur Erhaltung einer nachgewiesenen Betriebsstätte in Höhe von 15 Prozent des Tagesdurchschnitts der maßgeblichen Einkünfte.
09
Sind das 15 Prozent meiner Büromiete?
Nein.
10
Welche Unterlagen kann ich für die Betriebsstätte benötigen?
Das aktuelle Bundeswehrformular nennt beispielsweise Miet- oder Kaufvertrag, Anerkennung eines Arbeitszimmers oder Gewerbeanmeldung.
11
Ist die Betriebsstättenpauschale ebenfalls auf insgesamt 430 Euro begrenzt?
Die gesetzliche 430-Euro-Grenze steht bei der Einkommensentschädigung nach § 6 Satz 1. Die Betriebsstättenpauschale wird in Satz 2 zusätzlich geregelt.
12
Bekomme ich zusätzlich meine Reservistenprämie?
Grundsätzlich ja.
13
Ist die Selbstständigenentschädigung steuerfrei?
Nein.
14
Ist die Betriebsstättenpauschale steuerpflichtig?
Sie gehört zu den Leistungen nach § 6 USG und fällt damit ebenfalls nicht unter die allgemeine Steuerfreiheit der übrigen USG-Leistungen.
15
Ist die normale Reservistenprämie steuerfrei?
Grundsätzlich ja.
16
Kann ich statt § 6 die Mindestleistung wählen?
Ja. § 8 erlaubt grundsätzlich die Wahl der Mindestleistung anstelle der Leistungen nach §§ 5 und 6.
17
Bekomme ich dann trotzdem die Betriebsstättenpauschale?
Nein, weil die Mindestleistung anstelle der §-6-Leistungen gewählt wird.
18
Was passiert, wenn ich Arbeitnehmer und nebenbei selbstständig bin?
Dann greift § 7 USG. Die Arbeitnehmerleistung wird neben § 6 auf 70 Prozent des noch nicht ausgeschöpften 430-Euro-Höchstbetrages begrenzt.
19
Wird der Gewinn meiner GmbH automatisch berücksichtigt?
Nein. Der Gewinn einer GmbH oder UG ist nicht automatisch dein persönliches Einkommen nach § 6 USG.
20
Was ist mit Ausschüttungen meiner GmbH?
Normale Dividenden einer GmbH gehören grundsätzlich zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und damit nicht zu den drei Einkunftsarten, auf die § 6 USG regulär verweist.
21
Muss ich die Leistung beantragen?
Ja.
22
Wie lange habe ich dafür Zeit?
Grundsätzlich bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Ende der Reservedienstleistung.
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Wo stelle ich den Antrag?
Beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. Die Bundeswehr bietet inzwischen auch USG-Online zur digitalen Antragstellung an.
Quellen zum Nachlesen
Bundeswehr – Reserve: Finanzen & Unterhalt
§ 6 Unterhaltssicherungsgesetz – Leistungen an Selbstständige
§ 7 Unterhaltssicherungsgesetz – Arbeitnehmer und Selbstständigkeit gleichzeitig
§ 8 Unterhaltssicherungsgesetz – Mindestleistung
Anlage 1 zum USG – Mindestleistung 2026
§ 11 USG und Anlage 2 – Reservistenprämien
§ 3 USG – Härteausgleich
§ 25 USG – Antrag und Ausschlussfrist
§ 27 USG – Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
Aktuelles Bundeswehr-Antragsformular für USG-Leistungen
§ 3 Nummer 48 Einkommensteuergesetz – Steuerpflicht der §-6-Leistungen
§ 15 Einkommensteuergesetz – Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Personengesellschaften
§ 19 Einkommensteuergesetz – Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
§ 20 Einkommensteuergesetz – Einkünfte aus Kapitalvermögen
§ 3 SGB VI – Rentenversicherung bei Selbstständigen mit §-6-USG-Leistungen
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