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Reserve

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Krankenversicherung, Rente und Sozialversicherung während der Reserveübung: Was mit deinen zivilen Versicherungen passiert

Karriere & Wege

Gez.

Daniel, Levin & Afsal

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Letzte Aktualisierung: Oktober 2026

Einordnung

Wenn du nach deinem DZE wieder für einige Tage oder Wochen Reservistendienst leistest, wechselst du für diesen Zeitraum nicht nur beruflich vom zivilen Arbeitsplatz zurück in die Bundeswehr, sondern auch sozialversicherungsrechtlich passiert deutlich mehr, als viele Reservistinnen und Reservisten vermuten.

Dein ziviles Arbeitsverhältnis kann während der Reservedienstleistung ruhen, dein Arbeitgeber zahlt in der Privatwirtschaft grundsätzlich kein normales Gehalt mehr und gleichzeitig bist du für diesen Zeitraum wieder Soldat.

Dann stellen sich ziemlich schnell Fragen:

Muss ich meine gesetzliche Krankenversicherung während der Reserveübung kündigen?

Wer bezahlt meine Krankenkassenbeiträge?

Gehe ich wieder zum Truppenarzt?

Entsteht durch die Reserve ein Loch in meiner Rentenversicherung?

Was passiert mit meiner Arbeitslosenversicherung?

Läuft meine betriebliche Altersvorsorge weiter?

Und was passiert eigentlich, wenn ich mich während einer Übung ernsthaft verletze und auch nach dem Ende des Reservistendienstes noch arbeitsunfähig bin?

Die kurze Antwort lautet:

Eine normale Reserveübung reißt grundsätzlich nicht einfach ein Loch in deine Sozialversicherung.

Für Reservistendienst Leistende existieren spezielle gesetzliche Regelungen, nach denen deine gesetzliche Krankenversicherung grundsätzlich bestehen bleibt, du während des Dienstes aber über die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung medizinisch versorgt wirst.

Auch Renten- und Arbeitslosenversicherung werden während des Reservistendienstes grundsätzlich weiter berücksichtigt.

Teilweise übernimmt der Bund die entsprechenden Beiträge vollständig.

Besonders interessant ist dabei, dass die Rentenversicherung während der Reserve nicht einfach mit irgendeinem kleinen pauschalen Reservistensatz berechnet werden muss, sondern bei Arbeitnehmern unter bestimmten Voraussetzungen sogar das zivile Bruttoarbeitsentgelt berücksichtigt werden kann, das deinem Verdienstausfall zugrunde liegt.

Letzte Aktualisierung: Oktober 2026

Einordnung

Wenn du nach deinem DZE wieder für einige Tage oder Wochen Reservistendienst leistest, wechselst du für diesen Zeitraum nicht nur beruflich vom zivilen Arbeitsplatz zurück in die Bundeswehr, sondern auch sozialversicherungsrechtlich passiert deutlich mehr, als viele Reservistinnen und Reservisten vermuten.

Dein ziviles Arbeitsverhältnis kann während der Reservedienstleistung ruhen, dein Arbeitgeber zahlt in der Privatwirtschaft grundsätzlich kein normales Gehalt mehr und gleichzeitig bist du für diesen Zeitraum wieder Soldat.

Dann stellen sich ziemlich schnell Fragen:

Muss ich meine gesetzliche Krankenversicherung während der Reserveübung kündigen?

Wer bezahlt meine Krankenkassenbeiträge?

Gehe ich wieder zum Truppenarzt?

Entsteht durch die Reserve ein Loch in meiner Rentenversicherung?

Was passiert mit meiner Arbeitslosenversicherung?

Läuft meine betriebliche Altersvorsorge weiter?

Und was passiert eigentlich, wenn ich mich während einer Übung ernsthaft verletze und auch nach dem Ende des Reservistendienstes noch arbeitsunfähig bin?

Die kurze Antwort lautet:

Eine normale Reserveübung reißt grundsätzlich nicht einfach ein Loch in deine Sozialversicherung.

Für Reservistendienst Leistende existieren spezielle gesetzliche Regelungen, nach denen deine gesetzliche Krankenversicherung grundsätzlich bestehen bleibt, du während des Dienstes aber über die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung medizinisch versorgt wirst.

Auch Renten- und Arbeitslosenversicherung werden während des Reservistendienstes grundsätzlich weiter berücksichtigt.

Teilweise übernimmt der Bund die entsprechenden Beiträge vollständig.

Besonders interessant ist dabei, dass die Rentenversicherung während der Reserve nicht einfach mit irgendeinem kleinen pauschalen Reservistensatz berechnet werden muss, sondern bei Arbeitnehmern unter bestimmten Voraussetzungen sogar das zivile Bruttoarbeitsentgelt berücksichtigt werden kann, das deinem Verdienstausfall zugrunde liegt.

[ Kurz gesagt ]

Während einer echten Reservedienstleistung nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes hast du grundsätzlich Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung.

Bist du gesetzlich krankenversichert, wird deine Mitgliedschaft durch die Reserveübung grundsätzlich nicht beendet.

Dein eigener normaler Leistungsanspruch gegenüber der GKV ruht während des Reservistendienstes allerdings grundsätzlich, weil die medizinische Versorgung in dieser Zeit über die Bundeswehr läuft.

Nach Ende der Reservedienstleistung lebt der normale Leistungsanspruch deiner Krankenkasse wieder auf, ohne dass du anschließend eine neue GKV-Mitgliedschaft beantragen musst.

Für Renten- und Arbeitslosenversicherung existieren ebenfalls besondere Vorschriften.

Bei der gesetzlichen Rentenversicherung trägt der Bund die entsprechenden Wehrdienstbeiträge grundsätzlich selbst. Bei Arbeitnehmern, die Verdienstausfall nach § 5 USG bekommen, kann als Beitragsgrundlage das zivile Bruttoarbeitsentgelt herangezogen werden, das der Leistung zugrunde liegt, mindestens jedoch grundsätzlich 80 Prozent der monatlichen Bezugsgröße.

Die Arbeitslosenversicherung läuft ebenfalls über einen besonderen Wehrdienst-Tatbestand weiter; die Beiträge trägt der Bund und als Beitragsgrundlage werden grundsätzlich 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße angesetzt.

Eine bestehende betriebliche Altersversorgung soll ebenfalls nicht einfach unterbrochen werden. Der Arbeitgeber führt grundsätzlich Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile weiter und kann sich diese anschließend unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Bund erstatten lassen.

Bist du privat krankenversichert, solltest du dagegen deine PKV vor einer Reservedienstleistung ausdrücklich informieren. Während des Reservistendienstes hast auch du Anspruch auf truppenärztliche Versorgung, dein privater Vertrag verschwindet dadurch aber nicht automatisch. Ob für den Zeitraum beispielsweise eine Ruhensvereinbarung oder Anwartschaft möglich und sinnvoll ist, hängt vom konkreten Vertrag und Versicherer ab.

[ Kurz gesagt ]

Während einer echten Reservedienstleistung nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes hast du grundsätzlich Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung.

Bist du gesetzlich krankenversichert, wird deine Mitgliedschaft durch die Reserveübung grundsätzlich nicht beendet.

Dein eigener normaler Leistungsanspruch gegenüber der GKV ruht während des Reservistendienstes allerdings grundsätzlich, weil die medizinische Versorgung in dieser Zeit über die Bundeswehr läuft.

Nach Ende der Reservedienstleistung lebt der normale Leistungsanspruch deiner Krankenkasse wieder auf, ohne dass du anschließend eine neue GKV-Mitgliedschaft beantragen musst.

Für Renten- und Arbeitslosenversicherung existieren ebenfalls besondere Vorschriften.

Bei der gesetzlichen Rentenversicherung trägt der Bund die entsprechenden Wehrdienstbeiträge grundsätzlich selbst. Bei Arbeitnehmern, die Verdienstausfall nach § 5 USG bekommen, kann als Beitragsgrundlage das zivile Bruttoarbeitsentgelt herangezogen werden, das der Leistung zugrunde liegt, mindestens jedoch grundsätzlich 80 Prozent der monatlichen Bezugsgröße.

Die Arbeitslosenversicherung läuft ebenfalls über einen besonderen Wehrdienst-Tatbestand weiter; die Beiträge trägt der Bund und als Beitragsgrundlage werden grundsätzlich 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße angesetzt.

Eine bestehende betriebliche Altersversorgung soll ebenfalls nicht einfach unterbrochen werden. Der Arbeitgeber führt grundsätzlich Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile weiter und kann sich diese anschließend unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Bund erstatten lassen.

Bist du privat krankenversichert, solltest du dagegen deine PKV vor einer Reservedienstleistung ausdrücklich informieren. Während des Reservistendienstes hast auch du Anspruch auf truppenärztliche Versorgung, dein privater Vertrag verschwindet dadurch aber nicht automatisch. Ob für den Zeitraum beispielsweise eine Ruhensvereinbarung oder Anwartschaft möglich und sinnvoll ist, hängt vom konkreten Vertrag und Versicherer ab.

[ Inhalt ]

01

Während der Reserveübung bist du medizinisch wieder Soldat

02

Deine gesetzliche Krankenversicherung wird dadurch nicht beendet

03

Deine Gesundheitskarte funktioniert während der Reserve trotzdem nicht einfach wie vorher

04

Deine familienversicherten Angehörigen verlieren deshalb nicht ihre Krankenversicherung

05

Wer bezahlt währenddessen die GKV-Beiträge?

06

Auch die Pflegeversicherung läuft grundsätzlich weiter

07

Wenn du privat krankenversichert bist, solltest du vor der Übung aktiv werden

08

Die truppenärztliche Versorgung ist bei kurzen Reserveübungen nicht in jedem Bereich grenzenlos

09

Deine Rentenversicherung bekommt durch die Reserve grundsätzlich keine Lücke

10

Bei Arbeitnehmern kann dein ziviles Brutto für die Rentenbeiträge entscheidend sein

11

Das ist nicht dasselbe wie deine USG-Auszahlung

12

Selbstständige sind bei der Rentenversicherung ein Sonderfall

13

Auch deine Arbeitslosenversicherung läuft nicht einfach ins Leere

14

Eine bestehende betriebliche Altersvorsorge soll ebenfalls weiterlaufen

15

Auch berufsständische Versorgungswerke können relevant sein

16

Muss ich meine Krankenkasse überhaupt über die Reserveübung informieren?

17

Was passiert, wenn du während der Reserveübung ernsthaft verletzt wirst?

18

Eine normale Erkrankung nach der Übung ist etwas anderes

19

Drei typische Situationen

20

Typische Irrtümer

21

Fazit

Häufige Fragen

Quellen zum Nachlesen

1. Während der Reserveübung bist du medizinisch wieder Soldat

Der wichtigste Wechsel findet mit deinem tatsächlichen Dienstantritt statt.

Während deines zivilen Lebens gehst du je nach Versicherungsstatus ganz normal über deine gesetzliche Krankenkasse oder private Krankenversicherung zum Arzt.

Während einer Reservedienstleistung gilt dagegen grundsätzlich:

Du hast Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung.

Die gesetzliche Grundlage dafür findet sich in § 22 Unterhaltssicherungsgesetz.

Damit kehrt für die Dauer deines Reservistendienstes im Wesentlichen das Versorgungssystem zurück, das du bereits aus deiner aktiven Dienstzeit kennst.

Wenn du während der Reserveübung krank wirst oder medizinische Behandlung benötigst, ist deshalb grundsätzlich der Sanitätsdienst beziehungsweise die truppenärztliche Versorgung der Bundeswehr dein Ansprechpartner und nicht einfach dein ziviler Hausarzt auf Kosten deiner Krankenkasse.

Das ist gerade für Reservisten wichtig, die seit mehreren Jahren zivil leben und sich inzwischen vollständig daran gewöhnt haben, ihre Gesundheitskarte beim Hausarzt vorzulegen.

2. Deine gesetzliche Krankenversicherung wird dadurch nicht beendet

Ein häufiger Irrtum lautet:

„Während der Reserve bin ich über die Bundeswehr versichert, also muss ich meine Krankenkasse für die zwei Wochen abmelden.“

Das solltest du gerade nicht einfach tun.

§ 193 SGB V regelt ausdrücklich, dass eine bestehende Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung während einer Dienstleistung oder Übung nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes grundsätzlich fortbesteht.

Du verlässt deine Krankenkasse also nicht.

Wenn du beispielsweise bei der Barmer, TK, AOK oder einer anderen gesetzlichen Krankenkasse versichert bist, bleibst du dort grundsätzlich Mitglied.

Das ist wichtig, weil dein ziviler Versicherungsschutz nach dem Reservistendienst anschließend ohne einen neuen Aufnahmeprozess weiterlaufen kann.

Die Reserveübung bildet sozialversicherungsrechtlich damit eher eine besondere Zwischenphase innerhalb deiner bestehenden Mitgliedschaft als einen kompletten Wechsel zu einer neuen Krankenversicherung.

3. Deine Gesundheitskarte funktioniert während der Reserve trotzdem nicht einfach wie vorher

Dass deine Mitgliedschaft bestehen bleibt, bedeutet nicht gleichzeitig, dass du während der Reservedienstleistung ganz normal sämtliche Leistungen deiner gesetzlichen Krankenkasse nutzen kannst.

§ 16 SGB V bestimmt ausdrücklich, dass der Leistungsanspruch grundsätzlich ruht, solange Versicherte Dienstleistungen oder Übungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten.

Der Grund ist logisch:

Du sollst während dieser Zeit nicht parallel für dieselbe medizinische Versorgung sowohl das zivile GKV-System als auch die truppenärztliche Versorgung in Anspruch nehmen.

Die Mitgliedschaft bleibt bestehen.

Der normale eigene Leistungsanspruch ruht.

Die medizinische Versorgung übernimmt währenddessen die Bundeswehr.

Nach Ende des Reservistendienstes endet dieser Ruhensgrund wieder und dein normaler Krankenversicherungsschutz läuft weiter.

Eine gesetzliche Ausnahme enthält § 16 SGB V beispielsweise für Mutterschaftsgeld, dessen Anspruch durch diese Ruhensregel nicht entfällt.

4. Deine familienversicherten Angehörigen verlieren deshalb nicht ihre Krankenversicherung

Dieser Punkt ist für Reservisten mit Ehepartner oder Kindern besonders wichtig.

Wenn deine Familie über deine gesetzliche Krankenversicherung beitragsfrei familienversichert ist, bedeutet dein Reservistendienst nicht automatisch, dass Ehepartner oder Kinder plötzlich ohne Krankenversicherung dastehen.

Deine eigene GKV-Mitgliedschaft bleibt während des Reservistendienstes bestehen.

Damit kann grundsätzlich auch die daran anknüpfende Familienversicherung weiterbestehen, sofern deren normalen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.

Vor allem sollte man die Ruhensregel für deinen eigenen Leistungsanspruch nicht fälschlicherweise auf sämtliche Familienangehörigen übertragen.

Deine Familie wird schließlich nicht ebenfalls zum Reservistendienst herangezogen und erhält keine truppenärztliche Versorgung.

Wenn dein Kind während deiner Reserveübung zum Kinderarzt muss, läuft seine gesetzliche Krankenversorgung deshalb grundsätzlich weiter über die Krankenkasse.

5. Wer bezahlt währenddessen die GKV-Beiträge?

Auch hier existieren spezielle Wehrdienstregelungen.

Für Versicherte, deren gesetzliche Krankenversicherung während des Reservistendienstes nach § 193 SGB V fortbesteht, sieht das Sozialgesetzbuch besondere Beitragsregelungen vor.

Der Bund trägt in den entsprechenden Wehrdienstfällen die gesetzlich vorgesehenen Beiträge.

Das bedeutet für den klassischen Arbeitnehmer, dessen ziviles Arbeitsverhältnis während der Reserveübung ruht, nicht:

„Mein Arbeitgeber zahlt einfach weiter Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil wie vorher.“

Die Sozialversicherung wird für diesen Zeitraum nach den besonderen Wehrdienstvorschriften behandelt.

Dabei sollte man allerdings nicht zu pauschal behaupten, während einer Reserveübung könne niemals irgendein eigener GKV-Beitrag entstehen.

§ 244 SGB V stellt ausdrücklich klar, dass beispielsweise Beiträge, die aus gesetzlichen Renten, Versorgungsbezügen oder Arbeitseinkommen entstehen, nicht automatisch durch die besonderen Wehrdiensterreichungen verschwinden.

Gerade freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige oder Reservisten mit mehreren Einkommensarten können deshalb eine andere Beitragskonstellation haben als ein klassischer sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer.

6. Auch die Pflegeversicherung läuft grundsätzlich weiter

Krankenversicherung und Pflegeversicherung sollten getrennt betrachtet werden.

Während du für die medizinische Behandlung im Reservistendienst Anspruch auf truppenärztliche Versorgung hast, verschwindet das Risiko einer späteren Pflegebedürftigkeit natürlich nicht.

Bei gesetzlich Krankenversicherten bleibt deshalb grundsätzlich auch die soziale Pflegeversicherung bestehen.

Das SGB XI enthält hierfür eigene Fortbestehens- und Beitragsregelungen.

Für privat Versicherte ist das ebenfalls wichtig.

Eine private Pflege-Pflichtversicherung sollte nicht einfach deshalb gekündigt werden, weil für zwei oder drei Wochen eine Reserveübung stattfindet.

Gerade bei privat versicherten Reservisten sollte deshalb vor Dienstbeginn mit dem Versicherer geklärt werden, wie Krankenversicherung und Pflegepflicht während der Reservedienstleistung konkret geführt werden.

7. Wenn du privat krankenversichert bist, solltest du vor der Übung aktiv werden

Für privat Versicherte unterscheidet sich die Situation erheblich von der GKV.

Dein privater Krankenversicherungsvertrag wird durch einen Heranziehungsbescheid nicht automatisch beendet.

Gleichzeitig hast du während des Reservistendienstes Anspruch auf truppenärztliche Versorgung und benötigst deshalb für den Zeitraum nicht sämtliche Leistungen deiner privaten Krankheitskostenvollversicherung in derselben Weise wie im Zivilleben.

Je nach Versicherer und Tarif können für solche Zeiten beispielsweise Ruhensregelungen oder eine Anwartschaft in Betracht kommen.

Ob das bei einer zweiwöchigen Reserveübung praktisch sinnvoll beziehungsweise tariflich überhaupt vorgesehen ist, kann sich jedoch von Vertrag zu Vertrag unterscheiden.

Deshalb sollte man eine bestehende PKV nicht eigenständig kündigen oder reduzieren, sondern den Versicherer rechtzeitig vor Dienstbeginn informieren und sich schriftlich bestätigen lassen, wie der Vertrag während des Reservistendienstes behandelt wird.

Das ist insbesondere deshalb wichtig, weil du nach Ende der Reservedienstleistung sofort wieder deinen normalen zivilen Krankenversicherungsschutz benötigst.

Eine kurzfristige Beitragsersparnis wäre wenig wert, wenn du dafür anschließend deinen ursprünglichen Versicherungsschutz nicht problemlos wiederherstellen könntest.

8. Die truppenärztliche Versorgung ist bei kurzen Reserveübungen nicht in jedem Bereich grenzenlos

Ein wenig bekannter Punkt betrifft die Zahnmedizin.

§ 22 Absatz 2 USG sieht für Reservistendienst Leistende mit einer festgesetzten Dienstzeit von höchstens sechs Monaten eine Einschränkung vor.

In dieser Konstellation wird zahnärztliche Versorgung grundsätzlich nur gewährt, wenn eine akute Behandlungsbedürftigkeit besteht oder die Behandlung zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit notwendig ist.

Etwas anderes gilt insbesondere bei Behandlungen wegen der Folgen einer Wehrdienstbeschädigung.

Wenn du also beispielsweise für zwei Wochen Reserve machst, bedeutet die truppenärztliche Versorgung nicht automatisch, dass du in dieser Zeit auf Kosten der Bundeswehr beliebige langfristig geplante zahnmedizinische Maßnahmen durchführen lassen kannst.

Für normale laufende zivile Behandlungen sollte deshalb vor einer längeren Reservedienstleistung geklärt werden, wie diese zeitlich sinnvoll organisiert werden.

9. Deine Rentenversicherung bekommt durch die Reserve grundsätzlich keine Lücke

Das ist einer der interessantesten Punkte des gesamten Themas.

Wenn dein ziviles Arbeitsverhältnis während der Reserveübung ruht, zahlt dein Arbeitgeber für diesen Zeitraum nicht einfach die normalen Rentenversicherungsbeiträge aus dem weggefallenen Arbeitsentgelt weiter.

Das bedeutet aber nicht, dass der Zeitraum auf deinem Rentenkonto einfach leer bleibt.

Für Wehrdienst Leistende bestehen eigene Pflichtversicherungsregeln in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die entsprechenden Beiträge werden grundsätzlich vom Bund getragen.

Die Reservezeit kann dadurch als Pflichtbeitragszeit in deiner gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden.

Gerade bei mehreren Wochen Reservedienst pro Jahr bedeutet das, dass sich nicht jedes Mal kleine Versicherungslücken zwischen deinen zivilen Beschäftigungsmonaten bilden.

10. Bei Arbeitnehmern kann dein ziviles Brutto für die Rentenbeiträge entscheidend sein

Noch interessanter ist die Höhe der Beitragsgrundlage.

§ 166 SGB VI unterscheidet verschiedene Situationen.

Grundsätzlich werden bei Wehrdienst Leistenden mindestens 80 Prozent der Bezugsgröße als beitragspflichtige Einnahme angesetzt.

Die Bezugsgröße beträgt im Jahr 2026 monatlich 3.955 Euro.

80 Prozent davon entsprechen:

3.164 Euro monatlich.

Bei Reservisten, die Verdienstausfall nach § 5 USG erhalten, kann die Rentenversicherung allerdings noch günstiger berechnet werden.

Dann ist grundsätzlich das Bruttoarbeitsentgelt maßgeblich, das der Verdienstausfallleistung vor Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen zugrunde liegt, mindestens aber wiederum 80 Prozent der Bezugsgröße.

Wenn du zivil also deutlich mehr als 3.164 Euro brutto im Monat verdienst und dein entsprechender Verdienstausfall für die Reserve anerkannt wird, läuft deine rentenrechtliche Beitragsgrundlage nicht zwingend auf irgendeinem niedrigen Reservisten-Pauschalbetrag weiter.

Natürlich gelten weiterhin die allgemeinen Beitragsbemessungsgrenzen.

11. Das ist nicht dasselbe wie deine USG-Auszahlung

Dieser Unterschied ist wichtig.

Angenommen du erhältst als Reservist täglich einen bestimmten Nettoverdienstausfall, zusätzlich deine Reservistenprämie und möglicherweise weitere Zuschläge.

Diese tatsächliche Auszahlung ist nicht automatisch identisch mit dem Betrag, der als Grundlage deiner Rentenversicherung verwendet wird.

Die Rentenversicherung arbeitet mit einer eigenen gesetzlichen Beitragsbemessungsgrundlage.

Deshalb sollte man nicht beispielsweise seine tägliche USG-Auszahlung mit 30 multiplizieren und daraus ableiten, welcher Betrag später auf dem Rentenkonto landen müsste.

Einkommensersatz und rentenrechtliche Beitragsgrundlage sind zwei unterschiedliche Berechnungen.

12. Selbstständige sind bei der Rentenversicherung ein Sonderfall

Gerade deshalb sollte man beim Satz

„Die Bundeswehr zahlt jedem Reservisten einfach Rentenbeiträge“

etwas vorsichtig sein.

Das Sozialgesetzbuch kennt für Selbstständige eine besondere Ausnahme.

Wer als Wehrdienst Leistender während des Reservistendienstes Leistungen für Selbstständige nach § 6 USG erhält, wird rentenrechtlich nicht automatisch nach derselben Wehrdienstregel behandelt wie ein Arbeitnehmer mit Verdienstausfall.

Das Gesetz behandelt die selbstständige Tätigkeit in dieser Konstellation grundsätzlich als nicht unterbrochen.

Ob und welche Rentenversicherungsbeiträge währenddessen entstehen, hängt deshalb auch davon ab, ob du als Selbstständiger überhaupt gesetzlich rentenversicherungspflichtig bist beziehungsweise wie deine Altersvorsorge organisiert ist.

Diesen Sonderfall behandeln wir in unserem eigenen Artikel zur Reserveübung für Selbstständige noch ausführlicher.

13. Auch deine Arbeitslosenversicherung läuft nicht einfach ins Leere

Neben der Rentenversicherung berücksichtigt das Gesetz auch die Arbeitslosenversicherung.

Reservistendienst Leistende nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes gelten für diese Zeit grundsätzlich als Wehrdienst Leistende im Sinne der Arbeitslosenversicherung.

Damit besteht ein eigener Versicherungspflichttatbestand.

Die Beiträge werden vom Bund getragen.

Als beitragspflichtige Einnahme werden dabei grundsätzlich 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße angesetzt.

Bei einer Bezugsgröße von 3.955 Euro im Jahr 2026 entspricht das rechnerisch:

1.582 Euro monatlich.

Bei kürzerem Reservistendienst wird dieser Wert entsprechend zeitanteilig berücksichtigt.

Das bedeutet auch, dass eine Reservezeit grundsätzlich als versicherungspflichtige Zeit für das System der Arbeitslosenversicherung relevant sein kann und nicht einfach aus deiner Versicherungsbiografie verschwindet.

14. Eine bestehende betriebliche Altersvorsorge soll ebenfalls weiterlaufen

Besonders interessant für Arbeitnehmer ist § 14a Arbeitsplatzschutzgesetz.

Wenn bereits vor der Reserveübung eine betriebliche oder überbetriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung besteht, soll diese durch den Reservistendienst grundsätzlich nicht einfach unterbrochen werden.

Der Arbeitgeber führt während des Wehrdienstes grundsätzlich sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmeranteil so weiter, wie er ohne die Wehrdienstunterbrechung zu zahlen gewesen wäre.

Nach Ende des Reservistendienstes kann der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge bei der zuständigen Bundeswehrstelle zur Erstattung anmelden.

Das ist gerade bei länger laufenden Betriebsrentenverträgen wichtig.

Wenn du beispielsweise jedes Jahr mehrere Wochen Reserve machst, soll dadurch nicht jedes Jahr erneut eine Lücke in deiner betrieblichen Altersversorgung entstehen.

Für die Erstattung gilt eine Frist:

Nach Ablauf von einem Jahr nach Beendigung des Wehrdienstes können diese Beiträge grundsätzlich nicht mehr zur Erstattung angemeldet werden.

15. Auch berufsständische Versorgungswerke können relevant sein

Nicht jeder Reservist zahlt in die normale gesetzliche Rentenversicherung ein.

Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Architekten und andere bestimmte Berufsgruppen können beispielsweise Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerks sein und von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit sein.

Auch dafür enthält das Arbeitsplatzschutzgesetz eigene Regelungen.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Beiträge zu einer solchen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung für die Wehrdienstzeit erstattet werden.

Die Erstattung erfolgt allerdings nicht grenzenlos, sondern orientiert sich grundsätzlich daran, welchen Betrag der Bund ansonsten für die gesetzliche Rentenversicherung hätte aufbringen müssen.

Die Bundeswehr weist aktuell ausdrücklich darauf hin, dass entsprechende Anträge grundsätzlich innerhalb von einem Jahr nach Beendigung des Wehrdienstes beim zuständigen Bereich des BAPersBw gestellt werden müssen.

Gerade Reservisten in freien Berufen sollten diesen Punkt deshalb vor einer längeren RDL prüfen.

16. Muss ich meine Krankenkasse überhaupt über die Reserveübung informieren?

In vielen Fällen läuft die Meldung nicht allein über dich.

§ 204 SGB V sieht vor, dass bei versicherungspflichtig Beschäftigten grundsätzlich der Arbeitgeber den Beginn sowie das Ende einer Wehrübung beziehungsweise entsprechenden Reservedienstleistung an die zuständige Krankenkasse meldet.

Bei Arbeitslosen übernimmt diese Aufgabe grundsätzlich die Agentur für Arbeit.

Andere Versicherte müssen die entsprechende Meldung grundsätzlich selbst vornehmen.

Das ist insbesondere für freiwillig gesetzlich Versicherte oder bestimmte Selbstständige relevant.

Praktisch ist es trotzdem sinnvoll, vor einer längeren Reserveübung kurz zu prüfen, ob deine Krankenkasse den Zeitraum korrekt erfasst hat, insbesondere wenn deine Versicherungs- oder Einkommenssituation nicht der klassischen Arbeitnehmerkonstellation entspricht.

17. Was passiert, wenn du während der Reserveübung ernsthaft verletzt wirst?

Hier endet die Bedeutung der Sozialversicherung nicht mit deinem letzten Reservistentag.

Wenn du während deines Reservistendienstes eine gesundheitliche Schädigung erleidest, die als Wehrdienstbeschädigung anerkannt wird, greifen die besonderen Leistungen des Soldatenentschädigungsgesetzes.

Das kann weit über die unmittelbare Behandlung während der Übung hinausgehen.

Das SEG kennt unter anderem Leistungen der medizinischen Versorgung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Erwerbsschadensausgleich sowie weitere Entschädigungsleistungen.

Besonders wichtig wird das, wenn deine Reservedienstleistung bereits beendet ist, du wegen der anerkannten Schädigungsfolge aber weiterhin nicht in deinen zivilen Beruf zurückkehren kannst.

Dann kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen Krankengeld der Soldatenentschädigung entstehen.

Dieses beträgt grundsätzlich 80 Prozent des maßgeblichen regelmäßigen Entgelts, darf jedoch das entgangene regelmäßige Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen.

Damit soll verhindert werden, dass jemand nach einem während der Reserve verursachten schweren Gesundheitsschaden am Tag nach Ende des Wehrdienstverhältnisses plötzlich vollständig auf seine normalen zivilen Systeme zurückgeworfen wird.

18. Eine normale Erkrankung nach der Übung ist etwas anderes

Diese Besonderheit darf aber nicht mit jeder Erkrankung verwechselt werden.

Wenn du zwei Wochen Reservedienst leistest, anschließend wieder zu deinem zivilen Arbeitgeber zurückkehrst und drei Wochen später eine normale Grippe bekommst, läuft deine Versorgung ganz normal über deine zivile gesetzliche oder private Krankenversicherung.

Die Soldatenentschädigung setzt eine anerkannte beziehungsweise entsprechend festzustellende Wehrdienstbeschädigung und Schädigungsfolge voraus.

Entscheidend ist also der Zusammenhang zum Wehrdienst.

Genau deshalb sollte ein Unfall oder eine gesundheitliche Schädigung während einer Reservedienstleistung auch sauber dokumentiert werden.

19. Drei typische Situationen

Du bist normal gesetzlich versicherter Arbeitnehmer und machst drei Wochen Reserve

Dein ziviles Arbeitsverhältnis ruht für die entsprechende Reservedienstleistung.

Deine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt grundsätzlich bestehen, dein eigener normaler Leistungsanspruch ruht während des Reservistendienstes aber weitgehend, weil du Anspruch auf truppenärztliche Versorgung hast.

Für Renten- und Arbeitslosenversicherung greifen die besonderen Wehrdienstregelungen.

Nach dem letzten Reservistentag kehrst du in dein ziviles Arbeitsverhältnis zurück und dein normaler GKV-Leistungsanspruch läuft wieder weiter.

Du musst dich nicht nach jeder Reserveübung neu bei deiner Krankenkasse anmelden.

Du bist privat krankenversichert

Auch du erhältst während der RDL truppenärztliche Versorgung.

Dein bestehender privater Vertrag wird dadurch aber nicht automatisch gelöscht oder beitragsfrei gestellt.

Vor allem bei einer längeren Reservedienstleistung solltest du deshalb vorher beim Versicherer klären, ob und unter welchen Bedingungen ein Ruhen beziehungsweise eine Anwartschaft möglich ist und wie deine Pflege-Pflichtversicherung weitergeführt wird.

Eine eigenmächtige Kündigung wäre insbesondere deshalb riskant, weil nach der Reservedienstleistung sofort wieder ein vollständiger ziviler Krankenversicherungsschutz benötigt wird.

Du bist Arzt und über ein Versorgungswerk abgesichert

Bei dir kann die klassische gesetzliche Rentenversicherung nicht das entscheidende Altersvorsorgesystem sein.

Für Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen enthält das Arbeitsplatzschutzgesetz deshalb besondere Erstattungsmöglichkeiten.

Wenn du regelmäßig Reservistendienst leistest, solltest du frühzeitig prüfen, welche Beiträge während der RDL weitergezahlt werden und welche Nachweise anschließend beim BAPersBw eingereicht werden müssen.

20. Typische Irrtümer

Ein häufiger Irrtum lautet:

„Während der Reserve werde ich aus meiner Krankenkasse abgemeldet.“

Das stimmt für eine bestehende GKV-Mitgliedschaft grundsätzlich nicht. Die Mitgliedschaft bleibt bestehen.

Ebenso falsch ist:

„Dann gehe ich während der Reserve einfach weiter mit meiner Gesundheitskarte zum Hausarzt.“

Dein eigener normaler GKV-Leistungsanspruch ruht während der Reservedienstleistung grundsätzlich, weil du truppenärztlich versorgt wirst.

Auch die Aussage

„Während der Reserve fehlen mir Rentenbeiträge“

ist für den klassischen Arbeitnehmer zu pauschal. Für Wehrdienstzeiten bestehen besondere Pflichtbeitragsregelungen und die Beiträge trägt grundsätzlich der Bund.

Umgekehrt sollte man nicht behaupten, bei jedem Reservisten werde exakt sein normales ziviles Monatsbrutto vollständig weiterverbeitragt. Die Rentenversicherung besitzt eigene gesetzliche Berechnungsregeln und Selbstständige können wiederum unter besondere Vorschriften fallen.

Und schließlich sollte eine bestehende private Krankenversicherung nicht einfach gekündigt werden, nur weil während einer Reservedienstleistung Anspruch auf truppenärztliche Versorgung besteht.

21. Fazit

Eine Reserveübung bedeutet sozialversicherungsrechtlich nicht, dass dein ziviles Leben für einige Wochen einfach vollständig ausgeschaltet wird und du anschließend wieder bei null anfangen musst.

Das System ist vielmehr darauf ausgelegt, die beiden Welten miteinander zu verbinden.

Deine bestehende gesetzliche Krankenversicherung bleibt grundsätzlich erhalten, während dein eigener Leistungsanspruch für die Zeit des Reservistendienstes ruht, weil du wieder Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung hast.

Nach Ende der Dienstleistung greift dein normaler ziviler Krankenversicherungsschutz wieder.

Auch bei der Altersvorsorge entsteht für den klassischen Arbeitnehmer nicht automatisch eine Lücke.

Die Bundeswehr beziehungsweise der Bund trägt für die entsprechenden Wehrdienstzeiten Rentenversicherungsbeiträge, und bei Arbeitnehmern mit Verdienstausfall kann als Grundlage sogar das zugrunde liegende zivile Bruttoarbeitsentgelt berücksichtigt werden.

Auch die Arbeitslosenversicherung wird während der RDL über besondere gesetzliche Regeln fortgeführt.

Und eine bestehende betriebliche Altersversorgung soll ebenfalls nicht jedes Mal unterbrochen werden, nur weil du für ein paar Wochen Uniform trägst.

Besonders aufmerksam sollten allerdings Reservisten sein, die privat krankenversichert, selbstständig oder Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerks sind.

Hier greifen teilweise deutlich andere Regeln als beim klassischen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer, weshalb sich eine Prüfung bereits vor Beginn einer längeren Reservedienstleistung lohnt.

Und wenn während der Reserve tatsächlich etwas passiert, endet die Verantwortung der Bundeswehr nicht zwingend am letzten Reservistentag.

Eine anerkannte Wehrdienstbeschädigung kann auch danach Leistungen aus dem Soldatenentschädigungsgesetz auslösen, bis hin zu medizinischer Versorgung und Krankengeld, wenn du wegen der Schädigungsfolge deinen zivilen Beruf zunächst nicht wieder aufnehmen kannst.

Die wichtigste Erkenntnis lautet deshalb:

Eine Reserveübung ist sozialversicherungsrechtlich keine Lücke zwischen zwei zivilen Arbeitsphasen, sondern eine eigene gesetzlich abgesicherte Wehrdienstzeit.

Wer vor Dienstbeginn kurz prüft, wie Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rente und betriebliche Altersvorsorge in der eigenen persönlichen Situation behandelt werden, kann deshalb wesentlich entspannter in die Reserveübung gehen.

Reservist und finanziell richtig aufgestellt?

Gerade beim Wechsel zwischen zivilem Beruf und Reservistendienst greifen Krankenversicherung, Altersvorsorge, Arbeitgeber und die Leistungen der Bundeswehr direkt ineinander.

Welche Absicherung sinnvoll ist, hängt dabei stark von deinem zivilen Status ab und kann bei einem Arbeitnehmer vollkommen anders aussehen als bei einem Selbstständigen oder privat versicherten Reservisten.

Du bist Reservist oder möchtest regelmäßig Reservedienst leisten und willst deine Absicherung einmal strukturiert einordnen? Schreib uns direkt über WhatsApp.

1. Während der Reserveübung bist du medizinisch wieder Soldat

Der wichtigste Wechsel findet mit deinem tatsächlichen Dienstantritt statt.

Während deines zivilen Lebens gehst du je nach Versicherungsstatus ganz normal über deine gesetzliche Krankenkasse oder private Krankenversicherung zum Arzt.

Während einer Reservedienstleistung gilt dagegen grundsätzlich:

Du hast Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung.

Die gesetzliche Grundlage dafür findet sich in § 22 Unterhaltssicherungsgesetz.

Damit kehrt für die Dauer deines Reservistendienstes im Wesentlichen das Versorgungssystem zurück, das du bereits aus deiner aktiven Dienstzeit kennst.

Wenn du während der Reserveübung krank wirst oder medizinische Behandlung benötigst, ist deshalb grundsätzlich der Sanitätsdienst beziehungsweise die truppenärztliche Versorgung der Bundeswehr dein Ansprechpartner und nicht einfach dein ziviler Hausarzt auf Kosten deiner Krankenkasse.

Das ist gerade für Reservisten wichtig, die seit mehreren Jahren zivil leben und sich inzwischen vollständig daran gewöhnt haben, ihre Gesundheitskarte beim Hausarzt vorzulegen.

2. Deine gesetzliche Krankenversicherung wird dadurch nicht beendet

Ein häufiger Irrtum lautet:

„Während der Reserve bin ich über die Bundeswehr versichert, also muss ich meine Krankenkasse für die zwei Wochen abmelden.“

Das solltest du gerade nicht einfach tun.

§ 193 SGB V regelt ausdrücklich, dass eine bestehende Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung während einer Dienstleistung oder Übung nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes grundsätzlich fortbesteht.

Du verlässt deine Krankenkasse also nicht.

Wenn du beispielsweise bei der Barmer, TK, AOK oder einer anderen gesetzlichen Krankenkasse versichert bist, bleibst du dort grundsätzlich Mitglied.

Das ist wichtig, weil dein ziviler Versicherungsschutz nach dem Reservistendienst anschließend ohne einen neuen Aufnahmeprozess weiterlaufen kann.

Die Reserveübung bildet sozialversicherungsrechtlich damit eher eine besondere Zwischenphase innerhalb deiner bestehenden Mitgliedschaft als einen kompletten Wechsel zu einer neuen Krankenversicherung.

3. Deine Gesundheitskarte funktioniert während der Reserve trotzdem nicht einfach wie vorher

Dass deine Mitgliedschaft bestehen bleibt, bedeutet nicht gleichzeitig, dass du während der Reservedienstleistung ganz normal sämtliche Leistungen deiner gesetzlichen Krankenkasse nutzen kannst.

§ 16 SGB V bestimmt ausdrücklich, dass der Leistungsanspruch grundsätzlich ruht, solange Versicherte Dienstleistungen oder Übungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten.

Der Grund ist logisch:

Du sollst während dieser Zeit nicht parallel für dieselbe medizinische Versorgung sowohl das zivile GKV-System als auch die truppenärztliche Versorgung in Anspruch nehmen.

Die Mitgliedschaft bleibt bestehen.

Der normale eigene Leistungsanspruch ruht.

Die medizinische Versorgung übernimmt währenddessen die Bundeswehr.

Nach Ende des Reservistendienstes endet dieser Ruhensgrund wieder und dein normaler Krankenversicherungsschutz läuft weiter.

Eine gesetzliche Ausnahme enthält § 16 SGB V beispielsweise für Mutterschaftsgeld, dessen Anspruch durch diese Ruhensregel nicht entfällt.

4. Deine familienversicherten Angehörigen verlieren deshalb nicht ihre Krankenversicherung

Dieser Punkt ist für Reservisten mit Ehepartner oder Kindern besonders wichtig.

Wenn deine Familie über deine gesetzliche Krankenversicherung beitragsfrei familienversichert ist, bedeutet dein Reservistendienst nicht automatisch, dass Ehepartner oder Kinder plötzlich ohne Krankenversicherung dastehen.

Deine eigene GKV-Mitgliedschaft bleibt während des Reservistendienstes bestehen.

Damit kann grundsätzlich auch die daran anknüpfende Familienversicherung weiterbestehen, sofern deren normalen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.

Vor allem sollte man die Ruhensregel für deinen eigenen Leistungsanspruch nicht fälschlicherweise auf sämtliche Familienangehörigen übertragen.

Deine Familie wird schließlich nicht ebenfalls zum Reservistendienst herangezogen und erhält keine truppenärztliche Versorgung.

Wenn dein Kind während deiner Reserveübung zum Kinderarzt muss, läuft seine gesetzliche Krankenversorgung deshalb grundsätzlich weiter über die Krankenkasse.

5. Wer bezahlt währenddessen die GKV-Beiträge?

Auch hier existieren spezielle Wehrdienstregelungen.

Für Versicherte, deren gesetzliche Krankenversicherung während des Reservistendienstes nach § 193 SGB V fortbesteht, sieht das Sozialgesetzbuch besondere Beitragsregelungen vor.

Der Bund trägt in den entsprechenden Wehrdienstfällen die gesetzlich vorgesehenen Beiträge.

Das bedeutet für den klassischen Arbeitnehmer, dessen ziviles Arbeitsverhältnis während der Reserveübung ruht, nicht:

„Mein Arbeitgeber zahlt einfach weiter Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil wie vorher.“

Die Sozialversicherung wird für diesen Zeitraum nach den besonderen Wehrdienstvorschriften behandelt.

Dabei sollte man allerdings nicht zu pauschal behaupten, während einer Reserveübung könne niemals irgendein eigener GKV-Beitrag entstehen.

§ 244 SGB V stellt ausdrücklich klar, dass beispielsweise Beiträge, die aus gesetzlichen Renten, Versorgungsbezügen oder Arbeitseinkommen entstehen, nicht automatisch durch die besonderen Wehrdiensterreichungen verschwinden.

Gerade freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige oder Reservisten mit mehreren Einkommensarten können deshalb eine andere Beitragskonstellation haben als ein klassischer sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer.

6. Auch die Pflegeversicherung läuft grundsätzlich weiter

Krankenversicherung und Pflegeversicherung sollten getrennt betrachtet werden.

Während du für die medizinische Behandlung im Reservistendienst Anspruch auf truppenärztliche Versorgung hast, verschwindet das Risiko einer späteren Pflegebedürftigkeit natürlich nicht.

Bei gesetzlich Krankenversicherten bleibt deshalb grundsätzlich auch die soziale Pflegeversicherung bestehen.

Das SGB XI enthält hierfür eigene Fortbestehens- und Beitragsregelungen.

Für privat Versicherte ist das ebenfalls wichtig.

Eine private Pflege-Pflichtversicherung sollte nicht einfach deshalb gekündigt werden, weil für zwei oder drei Wochen eine Reserveübung stattfindet.

Gerade bei privat versicherten Reservisten sollte deshalb vor Dienstbeginn mit dem Versicherer geklärt werden, wie Krankenversicherung und Pflegepflicht während der Reservedienstleistung konkret geführt werden.

7. Wenn du privat krankenversichert bist, solltest du vor der Übung aktiv werden

Für privat Versicherte unterscheidet sich die Situation erheblich von der GKV.

Dein privater Krankenversicherungsvertrag wird durch einen Heranziehungsbescheid nicht automatisch beendet.

Gleichzeitig hast du während des Reservistendienstes Anspruch auf truppenärztliche Versorgung und benötigst deshalb für den Zeitraum nicht sämtliche Leistungen deiner privaten Krankheitskostenvollversicherung in derselben Weise wie im Zivilleben.

Je nach Versicherer und Tarif können für solche Zeiten beispielsweise Ruhensregelungen oder eine Anwartschaft in Betracht kommen.

Ob das bei einer zweiwöchigen Reserveübung praktisch sinnvoll beziehungsweise tariflich überhaupt vorgesehen ist, kann sich jedoch von Vertrag zu Vertrag unterscheiden.

Deshalb sollte man eine bestehende PKV nicht eigenständig kündigen oder reduzieren, sondern den Versicherer rechtzeitig vor Dienstbeginn informieren und sich schriftlich bestätigen lassen, wie der Vertrag während des Reservistendienstes behandelt wird.

Das ist insbesondere deshalb wichtig, weil du nach Ende der Reservedienstleistung sofort wieder deinen normalen zivilen Krankenversicherungsschutz benötigst.

Eine kurzfristige Beitragsersparnis wäre wenig wert, wenn du dafür anschließend deinen ursprünglichen Versicherungsschutz nicht problemlos wiederherstellen könntest.

8. Die truppenärztliche Versorgung ist bei kurzen Reserveübungen nicht in jedem Bereich grenzenlos

Ein wenig bekannter Punkt betrifft die Zahnmedizin.

§ 22 Absatz 2 USG sieht für Reservistendienst Leistende mit einer festgesetzten Dienstzeit von höchstens sechs Monaten eine Einschränkung vor.

In dieser Konstellation wird zahnärztliche Versorgung grundsätzlich nur gewährt, wenn eine akute Behandlungsbedürftigkeit besteht oder die Behandlung zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit notwendig ist.

Etwas anderes gilt insbesondere bei Behandlungen wegen der Folgen einer Wehrdienstbeschädigung.

Wenn du also beispielsweise für zwei Wochen Reserve machst, bedeutet die truppenärztliche Versorgung nicht automatisch, dass du in dieser Zeit auf Kosten der Bundeswehr beliebige langfristig geplante zahnmedizinische Maßnahmen durchführen lassen kannst.

Für normale laufende zivile Behandlungen sollte deshalb vor einer längeren Reservedienstleistung geklärt werden, wie diese zeitlich sinnvoll organisiert werden.

9. Deine Rentenversicherung bekommt durch die Reserve grundsätzlich keine Lücke

Das ist einer der interessantesten Punkte des gesamten Themas.

Wenn dein ziviles Arbeitsverhältnis während der Reserveübung ruht, zahlt dein Arbeitgeber für diesen Zeitraum nicht einfach die normalen Rentenversicherungsbeiträge aus dem weggefallenen Arbeitsentgelt weiter.

Das bedeutet aber nicht, dass der Zeitraum auf deinem Rentenkonto einfach leer bleibt.

Für Wehrdienst Leistende bestehen eigene Pflichtversicherungsregeln in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die entsprechenden Beiträge werden grundsätzlich vom Bund getragen.

Die Reservezeit kann dadurch als Pflichtbeitragszeit in deiner gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden.

Gerade bei mehreren Wochen Reservedienst pro Jahr bedeutet das, dass sich nicht jedes Mal kleine Versicherungslücken zwischen deinen zivilen Beschäftigungsmonaten bilden.

10. Bei Arbeitnehmern kann dein ziviles Brutto für die Rentenbeiträge entscheidend sein

Noch interessanter ist die Höhe der Beitragsgrundlage.

§ 166 SGB VI unterscheidet verschiedene Situationen.

Grundsätzlich werden bei Wehrdienst Leistenden mindestens 80 Prozent der Bezugsgröße als beitragspflichtige Einnahme angesetzt.

Die Bezugsgröße beträgt im Jahr 2026 monatlich 3.955 Euro.

80 Prozent davon entsprechen:

3.164 Euro monatlich.

Bei Reservisten, die Verdienstausfall nach § 5 USG erhalten, kann die Rentenversicherung allerdings noch günstiger berechnet werden.

Dann ist grundsätzlich das Bruttoarbeitsentgelt maßgeblich, das der Verdienstausfallleistung vor Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen zugrunde liegt, mindestens aber wiederum 80 Prozent der Bezugsgröße.

Wenn du zivil also deutlich mehr als 3.164 Euro brutto im Monat verdienst und dein entsprechender Verdienstausfall für die Reserve anerkannt wird, läuft deine rentenrechtliche Beitragsgrundlage nicht zwingend auf irgendeinem niedrigen Reservisten-Pauschalbetrag weiter.

Natürlich gelten weiterhin die allgemeinen Beitragsbemessungsgrenzen.

11. Das ist nicht dasselbe wie deine USG-Auszahlung

Dieser Unterschied ist wichtig.

Angenommen du erhältst als Reservist täglich einen bestimmten Nettoverdienstausfall, zusätzlich deine Reservistenprämie und möglicherweise weitere Zuschläge.

Diese tatsächliche Auszahlung ist nicht automatisch identisch mit dem Betrag, der als Grundlage deiner Rentenversicherung verwendet wird.

Die Rentenversicherung arbeitet mit einer eigenen gesetzlichen Beitragsbemessungsgrundlage.

Deshalb sollte man nicht beispielsweise seine tägliche USG-Auszahlung mit 30 multiplizieren und daraus ableiten, welcher Betrag später auf dem Rentenkonto landen müsste.

Einkommensersatz und rentenrechtliche Beitragsgrundlage sind zwei unterschiedliche Berechnungen.

12. Selbstständige sind bei der Rentenversicherung ein Sonderfall

Gerade deshalb sollte man beim Satz

„Die Bundeswehr zahlt jedem Reservisten einfach Rentenbeiträge“

etwas vorsichtig sein.

Das Sozialgesetzbuch kennt für Selbstständige eine besondere Ausnahme.

Wer als Wehrdienst Leistender während des Reservistendienstes Leistungen für Selbstständige nach § 6 USG erhält, wird rentenrechtlich nicht automatisch nach derselben Wehrdienstregel behandelt wie ein Arbeitnehmer mit Verdienstausfall.

Das Gesetz behandelt die selbstständige Tätigkeit in dieser Konstellation grundsätzlich als nicht unterbrochen.

Ob und welche Rentenversicherungsbeiträge währenddessen entstehen, hängt deshalb auch davon ab, ob du als Selbstständiger überhaupt gesetzlich rentenversicherungspflichtig bist beziehungsweise wie deine Altersvorsorge organisiert ist.

Diesen Sonderfall behandeln wir in unserem eigenen Artikel zur Reserveübung für Selbstständige noch ausführlicher.

13. Auch deine Arbeitslosenversicherung läuft nicht einfach ins Leere

Neben der Rentenversicherung berücksichtigt das Gesetz auch die Arbeitslosenversicherung.

Reservistendienst Leistende nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes gelten für diese Zeit grundsätzlich als Wehrdienst Leistende im Sinne der Arbeitslosenversicherung.

Damit besteht ein eigener Versicherungspflichttatbestand.

Die Beiträge werden vom Bund getragen.

Als beitragspflichtige Einnahme werden dabei grundsätzlich 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße angesetzt.

Bei einer Bezugsgröße von 3.955 Euro im Jahr 2026 entspricht das rechnerisch:

1.582 Euro monatlich.

Bei kürzerem Reservistendienst wird dieser Wert entsprechend zeitanteilig berücksichtigt.

Das bedeutet auch, dass eine Reservezeit grundsätzlich als versicherungspflichtige Zeit für das System der Arbeitslosenversicherung relevant sein kann und nicht einfach aus deiner Versicherungsbiografie verschwindet.

14. Eine bestehende betriebliche Altersvorsorge soll ebenfalls weiterlaufen

Besonders interessant für Arbeitnehmer ist § 14a Arbeitsplatzschutzgesetz.

Wenn bereits vor der Reserveübung eine betriebliche oder überbetriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung besteht, soll diese durch den Reservistendienst grundsätzlich nicht einfach unterbrochen werden.

Der Arbeitgeber führt während des Wehrdienstes grundsätzlich sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmeranteil so weiter, wie er ohne die Wehrdienstunterbrechung zu zahlen gewesen wäre.

Nach Ende des Reservistendienstes kann der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge bei der zuständigen Bundeswehrstelle zur Erstattung anmelden.

Das ist gerade bei länger laufenden Betriebsrentenverträgen wichtig.

Wenn du beispielsweise jedes Jahr mehrere Wochen Reserve machst, soll dadurch nicht jedes Jahr erneut eine Lücke in deiner betrieblichen Altersversorgung entstehen.

Für die Erstattung gilt eine Frist:

Nach Ablauf von einem Jahr nach Beendigung des Wehrdienstes können diese Beiträge grundsätzlich nicht mehr zur Erstattung angemeldet werden.

15. Auch berufsständische Versorgungswerke können relevant sein

Nicht jeder Reservist zahlt in die normale gesetzliche Rentenversicherung ein.

Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Architekten und andere bestimmte Berufsgruppen können beispielsweise Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerks sein und von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit sein.

Auch dafür enthält das Arbeitsplatzschutzgesetz eigene Regelungen.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Beiträge zu einer solchen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung für die Wehrdienstzeit erstattet werden.

Die Erstattung erfolgt allerdings nicht grenzenlos, sondern orientiert sich grundsätzlich daran, welchen Betrag der Bund ansonsten für die gesetzliche Rentenversicherung hätte aufbringen müssen.

Die Bundeswehr weist aktuell ausdrücklich darauf hin, dass entsprechende Anträge grundsätzlich innerhalb von einem Jahr nach Beendigung des Wehrdienstes beim zuständigen Bereich des BAPersBw gestellt werden müssen.

Gerade Reservisten in freien Berufen sollten diesen Punkt deshalb vor einer längeren RDL prüfen.

16. Muss ich meine Krankenkasse überhaupt über die Reserveübung informieren?

In vielen Fällen läuft die Meldung nicht allein über dich.

§ 204 SGB V sieht vor, dass bei versicherungspflichtig Beschäftigten grundsätzlich der Arbeitgeber den Beginn sowie das Ende einer Wehrübung beziehungsweise entsprechenden Reservedienstleistung an die zuständige Krankenkasse meldet.

Bei Arbeitslosen übernimmt diese Aufgabe grundsätzlich die Agentur für Arbeit.

Andere Versicherte müssen die entsprechende Meldung grundsätzlich selbst vornehmen.

Das ist insbesondere für freiwillig gesetzlich Versicherte oder bestimmte Selbstständige relevant.

Praktisch ist es trotzdem sinnvoll, vor einer längeren Reserveübung kurz zu prüfen, ob deine Krankenkasse den Zeitraum korrekt erfasst hat, insbesondere wenn deine Versicherungs- oder Einkommenssituation nicht der klassischen Arbeitnehmerkonstellation entspricht.

17. Was passiert, wenn du während der Reserveübung ernsthaft verletzt wirst?

Hier endet die Bedeutung der Sozialversicherung nicht mit deinem letzten Reservistentag.

Wenn du während deines Reservistendienstes eine gesundheitliche Schädigung erleidest, die als Wehrdienstbeschädigung anerkannt wird, greifen die besonderen Leistungen des Soldatenentschädigungsgesetzes.

Das kann weit über die unmittelbare Behandlung während der Übung hinausgehen.

Das SEG kennt unter anderem Leistungen der medizinischen Versorgung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Erwerbsschadensausgleich sowie weitere Entschädigungsleistungen.

Besonders wichtig wird das, wenn deine Reservedienstleistung bereits beendet ist, du wegen der anerkannten Schädigungsfolge aber weiterhin nicht in deinen zivilen Beruf zurückkehren kannst.

Dann kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen Krankengeld der Soldatenentschädigung entstehen.

Dieses beträgt grundsätzlich 80 Prozent des maßgeblichen regelmäßigen Entgelts, darf jedoch das entgangene regelmäßige Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen.

Damit soll verhindert werden, dass jemand nach einem während der Reserve verursachten schweren Gesundheitsschaden am Tag nach Ende des Wehrdienstverhältnisses plötzlich vollständig auf seine normalen zivilen Systeme zurückgeworfen wird.

18. Eine normale Erkrankung nach der Übung ist etwas anderes

Diese Besonderheit darf aber nicht mit jeder Erkrankung verwechselt werden.

Wenn du zwei Wochen Reservedienst leistest, anschließend wieder zu deinem zivilen Arbeitgeber zurückkehrst und drei Wochen später eine normale Grippe bekommst, läuft deine Versorgung ganz normal über deine zivile gesetzliche oder private Krankenversicherung.

Die Soldatenentschädigung setzt eine anerkannte beziehungsweise entsprechend festzustellende Wehrdienstbeschädigung und Schädigungsfolge voraus.

Entscheidend ist also der Zusammenhang zum Wehrdienst.

Genau deshalb sollte ein Unfall oder eine gesundheitliche Schädigung während einer Reservedienstleistung auch sauber dokumentiert werden.

19. Drei typische Situationen

Du bist normal gesetzlich versicherter Arbeitnehmer und machst drei Wochen Reserve

Dein ziviles Arbeitsverhältnis ruht für die entsprechende Reservedienstleistung.

Deine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt grundsätzlich bestehen, dein eigener normaler Leistungsanspruch ruht während des Reservistendienstes aber weitgehend, weil du Anspruch auf truppenärztliche Versorgung hast.

Für Renten- und Arbeitslosenversicherung greifen die besonderen Wehrdienstregelungen.

Nach dem letzten Reservistentag kehrst du in dein ziviles Arbeitsverhältnis zurück und dein normaler GKV-Leistungsanspruch läuft wieder weiter.

Du musst dich nicht nach jeder Reserveübung neu bei deiner Krankenkasse anmelden.

Du bist privat krankenversichert

Auch du erhältst während der RDL truppenärztliche Versorgung.

Dein bestehender privater Vertrag wird dadurch aber nicht automatisch gelöscht oder beitragsfrei gestellt.

Vor allem bei einer längeren Reservedienstleistung solltest du deshalb vorher beim Versicherer klären, ob und unter welchen Bedingungen ein Ruhen beziehungsweise eine Anwartschaft möglich ist und wie deine Pflege-Pflichtversicherung weitergeführt wird.

Eine eigenmächtige Kündigung wäre insbesondere deshalb riskant, weil nach der Reservedienstleistung sofort wieder ein vollständiger ziviler Krankenversicherungsschutz benötigt wird.

Du bist Arzt und über ein Versorgungswerk abgesichert

Bei dir kann die klassische gesetzliche Rentenversicherung nicht das entscheidende Altersvorsorgesystem sein.

Für Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen enthält das Arbeitsplatzschutzgesetz deshalb besondere Erstattungsmöglichkeiten.

Wenn du regelmäßig Reservistendienst leistest, solltest du frühzeitig prüfen, welche Beiträge während der RDL weitergezahlt werden und welche Nachweise anschließend beim BAPersBw eingereicht werden müssen.

20. Typische Irrtümer

Ein häufiger Irrtum lautet:

„Während der Reserve werde ich aus meiner Krankenkasse abgemeldet.“

Das stimmt für eine bestehende GKV-Mitgliedschaft grundsätzlich nicht. Die Mitgliedschaft bleibt bestehen.

Ebenso falsch ist:

„Dann gehe ich während der Reserve einfach weiter mit meiner Gesundheitskarte zum Hausarzt.“

Dein eigener normaler GKV-Leistungsanspruch ruht während der Reservedienstleistung grundsätzlich, weil du truppenärztlich versorgt wirst.

Auch die Aussage

„Während der Reserve fehlen mir Rentenbeiträge“

ist für den klassischen Arbeitnehmer zu pauschal. Für Wehrdienstzeiten bestehen besondere Pflichtbeitragsregelungen und die Beiträge trägt grundsätzlich der Bund.

Umgekehrt sollte man nicht behaupten, bei jedem Reservisten werde exakt sein normales ziviles Monatsbrutto vollständig weiterverbeitragt. Die Rentenversicherung besitzt eigene gesetzliche Berechnungsregeln und Selbstständige können wiederum unter besondere Vorschriften fallen.

Und schließlich sollte eine bestehende private Krankenversicherung nicht einfach gekündigt werden, nur weil während einer Reservedienstleistung Anspruch auf truppenärztliche Versorgung besteht.

21. Fazit

Eine Reserveübung bedeutet sozialversicherungsrechtlich nicht, dass dein ziviles Leben für einige Wochen einfach vollständig ausgeschaltet wird und du anschließend wieder bei null anfangen musst.

Das System ist vielmehr darauf ausgelegt, die beiden Welten miteinander zu verbinden.

Deine bestehende gesetzliche Krankenversicherung bleibt grundsätzlich erhalten, während dein eigener Leistungsanspruch für die Zeit des Reservistendienstes ruht, weil du wieder Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung hast.

Nach Ende der Dienstleistung greift dein normaler ziviler Krankenversicherungsschutz wieder.

Auch bei der Altersvorsorge entsteht für den klassischen Arbeitnehmer nicht automatisch eine Lücke.

Die Bundeswehr beziehungsweise der Bund trägt für die entsprechenden Wehrdienstzeiten Rentenversicherungsbeiträge, und bei Arbeitnehmern mit Verdienstausfall kann als Grundlage sogar das zugrunde liegende zivile Bruttoarbeitsentgelt berücksichtigt werden.

Auch die Arbeitslosenversicherung wird während der RDL über besondere gesetzliche Regeln fortgeführt.

Und eine bestehende betriebliche Altersversorgung soll ebenfalls nicht jedes Mal unterbrochen werden, nur weil du für ein paar Wochen Uniform trägst.

Besonders aufmerksam sollten allerdings Reservisten sein, die privat krankenversichert, selbstständig oder Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerks sind.

Hier greifen teilweise deutlich andere Regeln als beim klassischen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer, weshalb sich eine Prüfung bereits vor Beginn einer längeren Reservedienstleistung lohnt.

Und wenn während der Reserve tatsächlich etwas passiert, endet die Verantwortung der Bundeswehr nicht zwingend am letzten Reservistentag.

Eine anerkannte Wehrdienstbeschädigung kann auch danach Leistungen aus dem Soldatenentschädigungsgesetz auslösen, bis hin zu medizinischer Versorgung und Krankengeld, wenn du wegen der Schädigungsfolge deinen zivilen Beruf zunächst nicht wieder aufnehmen kannst.

Die wichtigste Erkenntnis lautet deshalb:

Eine Reserveübung ist sozialversicherungsrechtlich keine Lücke zwischen zwei zivilen Arbeitsphasen, sondern eine eigene gesetzlich abgesicherte Wehrdienstzeit.

Wer vor Dienstbeginn kurz prüft, wie Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rente und betriebliche Altersvorsorge in der eigenen persönlichen Situation behandelt werden, kann deshalb wesentlich entspannter in die Reserveübung gehen.

Reservist und finanziell richtig aufgestellt?

Gerade beim Wechsel zwischen zivilem Beruf und Reservistendienst greifen Krankenversicherung, Altersvorsorge, Arbeitgeber und die Leistungen der Bundeswehr direkt ineinander.

Welche Absicherung sinnvoll ist, hängt dabei stark von deinem zivilen Status ab und kann bei einem Arbeitnehmer vollkommen anders aussehen als bei einem Selbstständigen oder privat versicherten Reservisten.

Du bist Reservist oder möchtest regelmäßig Reservedienst leisten und willst deine Absicherung einmal strukturiert einordnen? Schreib uns direkt über WhatsApp.

Häufige Fragen

01

Bin ich während einer Reserveübung krankenversichert?

Ja. Während des Reservistendienstes hast du grundsätzlich Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung.

02

Bleibe ich Mitglied meiner gesetzlichen Krankenkasse?

Grundsätzlich ja.

03

Kann ich währenddessen ganz normal mit meiner Gesundheitskarte zum Arzt?

Dein eigener normaler GKV-Leistungsanspruch ruht während des Reservistendienstes grundsätzlich. Medizinisch ist grundsätzlich die truppenärztliche Versorgung zuständig.

04

Muss ich mich nach der Reserveübung wieder neu bei meiner GKV anmelden?

Grundsätzlich nein. Deine bestehende Mitgliedschaft wurde durch den Reservistendienst nicht beendet.

05

Was passiert mit meiner Familienversicherung?

Da deine eigene Mitgliedschaft grundsätzlich bestehen bleibt, kann auch die Familienversicherung deiner Angehörigen unter den üblichen Voraussetzungen fortbestehen. Der ruhende eigene Leistungsanspruch wegen deines Reservistendienstes bedeutet nicht, dass deine Familie ebenfalls truppenärztlich versorgt wird.

06

Wer zahlt meine Krankenversicherungsbeiträge während der Reserve?

Für die fortbestehende GKV-Mitgliedschaft gelten besondere Wehrdienstregelungen; in den entsprechenden Fällen trägt der Bund die gesetzlichen Beiträge. Bei zusätzlichen beitragspflichtigen Einnahmen können Sonderkonstellationen entstehen.

07

Bleibt meine Pflegeversicherung bestehen?

Grundsätzlich ja. Gerade bei privat Versicherten sollte die konkrete Fortführung der privaten Pflege-Pflichtversicherung mit dem Versicherer geklärt werden.

08

Was passiert mit meiner PKV?

Du hast während der RDL Anspruch auf truppenärztliche Versorgung, dein privater Vertrag endet dadurch aber nicht automatisch. Ob Ruhen oder Anwartschaft möglich ist, richtet sich nach Vertrag und Versicherer.

09

Zahlt die Bundeswehr während der Reserve in meine Rentenversicherung?

Für rentenversicherungspflichtige Wehrdienstzeiten trägt der Bund grundsätzlich die Beiträge.

10

Auf welcher Grundlage werden diese Rentenbeiträge berechnet?

Grundsätzlich mindestens auf Basis von 80 Prozent der Bezugsgröße. Bei Arbeitnehmern mit Verdienstausfall nach § 5 USG kann das zugrunde liegende zivile Bruttoarbeitsentgelt maßgeblich sein.

11

Wie hoch sind 80 Prozent der Bezugsgröße 2026?

Bei einer monatlichen Bezugsgröße von 3.955 Euro sind das 3.164 Euro pro Monat, bei kürzeren Dienstleistungen entsprechend zeitanteilig.

12

Läuft meine Arbeitslosenversicherung weiter?

Für Reservistendienst besteht grundsätzlich ein eigener Versicherungspflichttatbestand in der Arbeitslosenversicherung.

13

Wer trägt diese Beiträge?

Grundsätzlich der Bund.

14

Welche Berechnungsgrundlage gilt dort?

Grundsätzlich 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße, 2026 also rechnerisch 1.582 Euro pro Monat, zeitanteilig bei kürzeren Dienstleistungen.

15

Was passiert mit meiner betrieblichen Altersvorsorge?

Eine bestehende betriebliche oder überbetriebliche Altersversorgung soll grundsätzlich weitergeführt werden. Der Arbeitgeber führt die Beiträge weiter und kann die entsprechenden Beiträge unter den gesetzlichen Voraussetzungen anschließend vom Bund erstattet bekommen.

16

Was ist mit einem berufsständischen Versorgungswerk?

Auch hierfür bestehen besondere Erstattungsregeln, beispielsweise für bestimmte Ärzte, Apotheker oder Rechtsanwälte.

17

Was passiert, wenn ich mich während der Reserve verletze?

Während des Wehrdienstes wirst du medizinisch versorgt. Wird eine gesundheitliche Schädigung als Wehrdienstbeschädigung anerkannt, können zusätzlich die Leistungen des Soldatenentschädigungsgesetzes greifen.

18

Was passiert, wenn ich nach Ende der Reserve wegen dieser Verletzung nicht arbeiten kann?

Bei einer anerkannten Schädigungsfolge kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen beispielsweise Krankengeld der Soldatenentschädigung entstehen.

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