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Mein Arbeitgeber will mich nicht zur Reserveübung lassen: Welche Rechte Reservisten wirklich haben

Regeln und Haltung

Karriere & Wege

Gez.

Daniel, Levin & Afsal

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Letzte Aktualisierung: September 2026

Einordnung

Du hast nach deinem DZE wieder Lust auf Bundeswehr, dein Beorderungstruppenteil hätte sogar Verwendung für dich und eigentlich könnte die nächste Reserveübung schon geplant werden – bis dein ziviler Arbeitgeber sagt:

„Dafür stelle ich dich nicht frei.“

Genau an dieser Stelle entstehen innerhalb der Reserve regelmäßig Diskussionen, weil zwei unterschiedliche Dinge miteinander vermischt werden: die arbeitsrechtliche Wirkung einer tatsächlichen Heranziehung und die derzeitige Praxis der Bundeswehr, freiwilligen Reservistendienst möglichst gemeinsam mit Reservist und Arbeitgeber zu planen.

Rein arbeitsrechtlich ist die Situation bei einer normalen freiwilligen Übung bis zu einer bestimmten Grenze ziemlich eindeutig.

Wenn du wirksam zu einer Übung herangezogen wirst und der Arbeitsplatzschutz greift, ruht dein Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes. Dein privater Arbeitgeber kann dann nicht einfach verlangen, dass du stattdessen wie gewohnt zur Arbeit kommst.

Bei freiwilligen Übungen gilt dieser umfassende Arbeitsplatzschutz allerdings grundsätzlich nur, solange die Übung allein beziehungsweise zusammen mit anderen freiwilligen Übungen innerhalb des Kalenderjahres nicht länger als sechs Wochen dauert.

Überschreitest du diese Grenze, wird es deutlich komplizierter.

Und trotzdem bedeutet die gesetzliche Freistellungswirkung nicht automatisch, dass die Bundeswehr deinen Arbeitgeber bei der Planung vollständig ignoriert.

Der freiwillige Reservistendienst wird derzeit weiterhin stark nach dem Prinzip der Zusammenarbeit zwischen Bundeswehr, Reservist und Arbeitgeber organisiert. Die Bundeswehr versucht deshalb in der Praxis grundsätzlich, Reservistendienst nicht gegen den erklärten Willen eines zivilen Arbeitgebers durchzusetzen.

Daraus entsteht eine wichtige Unterscheidung:

Hat dein Arbeitgeber ein rechtliches Vetorecht gegen jede Reserveübung? Nein.

Kann sein Widerstand trotzdem dazu führen, dass eine freiwillige Reserveübung gar nicht erst geplant beziehungsweise herangezogen wird? In der Praxis durchaus.

Genau deshalb sollte man die eigenen Rechte kennen, ohne daraus direkt einen Konflikt mit dem Arbeitgeber zu machen.

Letzte Aktualisierung: September 2026

Einordnung

Du hast nach deinem DZE wieder Lust auf Bundeswehr, dein Beorderungstruppenteil hätte sogar Verwendung für dich und eigentlich könnte die nächste Reserveübung schon geplant werden – bis dein ziviler Arbeitgeber sagt:

„Dafür stelle ich dich nicht frei.“

Genau an dieser Stelle entstehen innerhalb der Reserve regelmäßig Diskussionen, weil zwei unterschiedliche Dinge miteinander vermischt werden: die arbeitsrechtliche Wirkung einer tatsächlichen Heranziehung und die derzeitige Praxis der Bundeswehr, freiwilligen Reservistendienst möglichst gemeinsam mit Reservist und Arbeitgeber zu planen.

Rein arbeitsrechtlich ist die Situation bei einer normalen freiwilligen Übung bis zu einer bestimmten Grenze ziemlich eindeutig.

Wenn du wirksam zu einer Übung herangezogen wirst und der Arbeitsplatzschutz greift, ruht dein Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes. Dein privater Arbeitgeber kann dann nicht einfach verlangen, dass du stattdessen wie gewohnt zur Arbeit kommst.

Bei freiwilligen Übungen gilt dieser umfassende Arbeitsplatzschutz allerdings grundsätzlich nur, solange die Übung allein beziehungsweise zusammen mit anderen freiwilligen Übungen innerhalb des Kalenderjahres nicht länger als sechs Wochen dauert.

Überschreitest du diese Grenze, wird es deutlich komplizierter.

Und trotzdem bedeutet die gesetzliche Freistellungswirkung nicht automatisch, dass die Bundeswehr deinen Arbeitgeber bei der Planung vollständig ignoriert.

Der freiwillige Reservistendienst wird derzeit weiterhin stark nach dem Prinzip der Zusammenarbeit zwischen Bundeswehr, Reservist und Arbeitgeber organisiert. Die Bundeswehr versucht deshalb in der Praxis grundsätzlich, Reservistendienst nicht gegen den erklärten Willen eines zivilen Arbeitgebers durchzusetzen.

Daraus entsteht eine wichtige Unterscheidung:

Hat dein Arbeitgeber ein rechtliches Vetorecht gegen jede Reserveübung? Nein.

Kann sein Widerstand trotzdem dazu führen, dass eine freiwillige Reserveübung gar nicht erst geplant beziehungsweise herangezogen wird? In der Praxis durchaus.

Genau deshalb sollte man die eigenen Rechte kennen, ohne daraus direkt einen Konflikt mit dem Arbeitgeber zu machen.

[ Kurz gesagt ]

Bei einer normalen freiwilligen Übung greift das Arbeitsplatzschutzgesetz grundsätzlich bis zu einer Gesamtdauer von sechs Wochen freiwilliger Übungen innerhalb eines Kalenderjahres.

Wirst du innerhalb dieser Grenze tatsächlich herangezogen, ruht dein Arbeitsverhältnis während des Reservistendienstes.

Dein privater Arbeitgeber muss währenddessen grundsätzlich kein Arbeitsentgelt zahlen, weil dein Verdienstausfall über das Unterhaltssicherungsgesetz abgesichert werden kann.

Eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Arbeitgebers ist nach den aktuellen Bundeswehr-Regelungen insbesondere dann erforderlich, wenn du die Grenze von sechs Wochen Reservistendienst im Kalenderjahr überschreitest, die gesetzliche Gesamtdauer ausschöpfst beziehungsweise überschreitest oder bestimmte besondere Dienstleistungen wie eine besondere Auslandsverwendung planst.

Den Heranziehungsbescheid musst du deinem Arbeitgeber unverzüglich vorlegen.

Während der geschützten Reserveübung besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Auch außerhalb dieses Zeitraums darf dir nicht wegen des Reservistendienstes gekündigt werden.

Zusätzlich gilt ein allgemeines Benachteiligungsverbot.

Die Reservezeit wird grundsätzlich auf deine Berufs- und Betriebszugehörigkeit angerechnet.

Dein Arbeitgeber darf deinen Jahresurlaub aber für jeden vollen Monat Wehrdienst grundsätzlich um ein Zwölftel kürzen.

Ein befristeter Arbeitsvertrag verlängert sich durch den Reservistendienst dagegen nicht automatisch.

Und dein privater Arbeitgeber kann unter bestimmten Voraussetzungen sogar selbst finanzielle Unterstützung vom Bund erhalten, beispielsweise wenn wegen einer längeren Reserveübung eine fachlich gleichwertige Ersatzkraft eingestellt werden muss.

[ Kurz gesagt ]

Bei einer normalen freiwilligen Übung greift das Arbeitsplatzschutzgesetz grundsätzlich bis zu einer Gesamtdauer von sechs Wochen freiwilliger Übungen innerhalb eines Kalenderjahres.

Wirst du innerhalb dieser Grenze tatsächlich herangezogen, ruht dein Arbeitsverhältnis während des Reservistendienstes.

Dein privater Arbeitgeber muss währenddessen grundsätzlich kein Arbeitsentgelt zahlen, weil dein Verdienstausfall über das Unterhaltssicherungsgesetz abgesichert werden kann.

Eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Arbeitgebers ist nach den aktuellen Bundeswehr-Regelungen insbesondere dann erforderlich, wenn du die Grenze von sechs Wochen Reservistendienst im Kalenderjahr überschreitest, die gesetzliche Gesamtdauer ausschöpfst beziehungsweise überschreitest oder bestimmte besondere Dienstleistungen wie eine besondere Auslandsverwendung planst.

Den Heranziehungsbescheid musst du deinem Arbeitgeber unverzüglich vorlegen.

Während der geschützten Reserveübung besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Auch außerhalb dieses Zeitraums darf dir nicht wegen des Reservistendienstes gekündigt werden.

Zusätzlich gilt ein allgemeines Benachteiligungsverbot.

Die Reservezeit wird grundsätzlich auf deine Berufs- und Betriebszugehörigkeit angerechnet.

Dein Arbeitgeber darf deinen Jahresurlaub aber für jeden vollen Monat Wehrdienst grundsätzlich um ein Zwölftel kürzen.

Ein befristeter Arbeitsvertrag verlängert sich durch den Reservistendienst dagegen nicht automatisch.

Und dein privater Arbeitgeber kann unter bestimmten Voraussetzungen sogar selbst finanzielle Unterstützung vom Bund erhalten, beispielsweise wenn wegen einer längeren Reserveübung eine fachlich gleichwertige Ersatzkraft eingestellt werden muss.

[ Inhalt ]

01

Muss dein Arbeitgeber dich für eine Reserveübung freistellen?

02

Der große Haken: Bei freiwilligen Übungen gilt diese Schutzwirkung grundsätzlich nur bis sechs Wochen

03

Braucht die Bundeswehr die Zustimmung meines Arbeitgebers?

04

Warum spricht die Bundeswehr trotzdem von „doppelter Freiwilligkeit“?

05

Der Arbeitgeber muss den Heranziehungsbescheid sehen

06

Du musst dafür grundsätzlich keinen normalen Urlaub nehmen

07

Dein Arbeitgeber darf deinen Jahresurlaub unter bestimmten Umständen kürzen

08

Dein privater Arbeitgeber muss dein normales Gehalt grundsätzlich nicht weiterzahlen

09

Im öffentlichen Dienst sieht es beim Gehalt anders aus

10

Während der Reserveübung besteht ein besonderer Kündigungsschutz

11

Dein Arbeitgeber darf dich wegen der Reserve nicht beruflich benachteiligen

12

Deine Betriebszugehörigkeit läuft grundsätzlich weiter

13

Dein befristeter Arbeitsvertrag verlängert sich nicht wegen der Reserve

14

Der Arbeitgeber kann für eine Ersatzkraft Geld vom Bund bekommen

15

Wichtig: Die Antragsfrist für die Ersatzkraft wurde 2026 verändert

16

Auch die betriebliche Altersversorgung muss nicht einfach stoppen

17

Was passiert nach sechs Wochen?

18

Muss ich meinen Arbeitgeber überhaupt vorher fragen?

19

Was kannst du tun, wenn dein Arbeitgeber Reserve grundsätzlich ablehnt?

20

Das geplante Reservestärkungsgesetz könnte diesen Artikel deutlich verändern

21

Drei typische Situationen

22

Typische Irrtümer

23

Fazit

Häufige Fragen

Quellen zum Nachlesen

1. Muss dein Arbeitgeber dich für eine Reserveübung freistellen?

Bei einer bereits wirksam erfolgten Heranziehung zu einer normalen Übung innerhalb des gesetzlichen Arbeitsplatzschutzes lautet die arbeitsrechtliche Antwort grundsätzlich:

Ja.

Juristisch spricht das Gesetz allerdings nicht davon, dass dein Arbeitgeber dir großzügig „Sonderurlaub“ gewährt.

§ 1 Arbeitsplatzschutzgesetz bestimmt vielmehr, dass dein Arbeitsverhältnis während der Wehrübung ruht.

Das ist ein erheblicher Unterschied.

Du beantragst also nicht einfach unbezahlten Urlaub bei deinem Unternehmen, sondern das Arbeitsverhältnis wird für diesen Zeitraum kraft Gesetzes hinsichtlich der gegenseitigen Hauptpflichten ausgesetzt.

Du musst deine normale zivile Arbeitsleistung während dieser Zeit nicht erbringen.

Dein privater Arbeitgeber muss im Gegenzug grundsätzlich auch kein normales Arbeitsentgelt zahlen.

Damit unterscheidet sich eine Reserveübung grundlegend von der Situation, in der du deinen Arbeitgeber beispielsweise darum bittest, für eine private Reise drei Wochen unbezahlten Urlaub zu genehmigen.

2. Der große Haken: Bei freiwilligen Übungen gilt diese Schutzwirkung grundsätzlich nur bis sechs Wochen

Bei freiwilligen Übungen enthält § 10 Arbeitsplatzschutzgesetz eine entscheidende Grenze.

Die Schutzvorschriften gelten grundsätzlich nur, soweit deine freiwillige Übung allein oder zusammen mit anderen freiwilligen Übungen innerhalb desselben Kalenderjahres nicht länger als sechs Wochen dauert.

Deshalb ist die Aussage

„Mein Arbeitgeber muss mich immer für jede beliebig lange Reserveübung freistellen“

falsch.

Wenn du beispielsweise bereits mehrere Wochen Reservedienst innerhalb eines Kalenderjahres geleistet hast und anschließend noch eine weitere längere freiwillige Übung planst, kann die Sechs-Wochen-Grenze erreicht beziehungsweise überschritten werden.

Ab diesem Punkt kannst du dich hinsichtlich des zusätzlichen freiwilligen Reservistendienstes nicht mehr einfach in derselben Weise auf den vollständigen Arbeitsplatzschutz berufen.

Die Bundeswehr weist Reservistinnen und Reservisten deshalb ausdrücklich darauf hin, dass die Frage des Arbeitsverhältnisses bei einer Überschreitung dieser Grenze eigenständig mit dem Arbeitgeber beziehungsweise Dienstherrn geregelt werden muss.

3. Braucht die Bundeswehr die Zustimmung meines Arbeitgebers?

Hier liegt einer der größten Stolpersteine des gesamten Themas.

Man hört häufig:

„Ohne Arbeitgeberunterschrift gibt es grundsätzlich keine Reserveübung.“

So pauschal ist das nicht.

Die aktuelle Bundeswehr-Regelung zur Reserve nennt eine ausdrückliche Einverständniserklärung des Arbeitgebers beziehungsweise Dienstherrn insbesondere dann als erforderlich, wenn

  • die Gesamtdauer des Reservistendienstes sechs Wochen im Kalenderjahr überschreitet,

  • die gesetzliche Gesamtdauer des Reservistendienstes erreicht beziehungsweise überschritten wird,

  • eine besondere Auslandsverwendung vorgesehen ist,

  • eine Hilfeleistung im Innern länger als drei Monate dauert oder

  • eine Hilfeleistung im Ausland länger als drei Monate dauert.

Für eine normale freiwillige Übung innerhalb der Sechs-Wochen-Grenze greift dagegen grundsätzlich der gesetzliche Arbeitsplatzschutz.

Das bedeutet:

Rein arbeitsrechtlich besitzt dein Arbeitgeber bei einer bereits wirksamen normalen Heranziehung innerhalb dieser Grenze grundsätzlich kein einfaches Vetorecht.

4. Warum spricht die Bundeswehr trotzdem von „doppelter Freiwilligkeit“?

Weil die rechtliche und die praktische Ebene nicht vollständig identisch sind.

Die Bundesregierung beschreibt das derzeitige Reservistensystem selbst als ein System der doppelten Freiwilligkeit und möchte dieses mit dem geplanten Reservestärkungsgesetz verändern.

Gemeint ist damit, dass die Bundeswehr ihre freiwillige Reserveplanung bislang grundsätzlich nicht nur von der Bereitschaft des Reservisten abhängig macht, sondern auch Rücksicht auf die zivile Arbeitgeberseite nimmt.

Das ist für eine freiwillig aufgebaute Reserve auch nachvollziehbar.

Ein Reservist, der jedes Jahr vier Wochen zur Bundeswehr möchte, gleichzeitig aber dauerhaft einen schweren Konflikt mit seinem Arbeitgeber darüber führt, ist langfristig weder für die Bundeswehr noch für den Betrieb besonders planbar.

Deshalb legt die Bundeswehr selbst großen Wert auf frühzeitige Kommunikation und stellt Arbeitgebern Informationsmaterial zur Verfügung.

Rechtlich sollte man daraus aber nicht den falschen Schluss ziehen, dass ein Arbeitgeber nach Zustellung eines gültigen Heranziehungsbescheids innerhalb des gesetzlichen Schutzbereichs einfach sagen könnte:

„Den akzeptiere ich nicht.“

So funktioniert das Arbeitsplatzschutzgesetz nicht.

5. Der Arbeitgeber muss den Heranziehungsbescheid sehen

Eine konkrete Pflicht liegt dagegen bei dir.

Sobald du den Heranziehungsbescheid erhalten hast, musst du ihn deinem Arbeitgeber unverzüglich vorlegen.

Es reicht deshalb nicht aus, irgendwann beiläufig zu erwähnen:

„Übrigens, nächsten Monat bin ich drei Wochen bei der Bundeswehr.“

Praktisch solltest du deinen Arbeitgeber natürlich möglichst viel früher informieren.

Wenn dein Truppenteil mit dir beispielsweise eine dreiwöchige Reservedienstleistung im Oktober plant, ist es sinnvoll, deinen Arbeitgeber bereits während der Planungsphase einzubeziehen und nicht erst dann, wenn der formelle Bescheid einige Wochen vorher eintrifft.

Die gesetzliche Pflicht zur unverzüglichen Vorlage des Bescheids ersetzt also keine vernünftige Kommunikation.

Sie markiert lediglich den Zeitpunkt, an dem eine konkrete Heranziehung auch arbeitsrechtlich eindeutig dokumentiert werden kann.

6. Du musst dafür grundsätzlich keinen normalen Urlaub nehmen

Eine Reserveübung innerhalb des Arbeitsplatzschutzes ist kein privater Urlaub.

Dein Arbeitgeber kann deshalb grundsätzlich nicht verlangen:

„Du kannst gerne Reserve machen, aber dafür nimmst du deine 15 Urlaubstage.“

Während der Wehrübung ruht das Arbeitsverhältnis aufgrund des Arbeitsplatzschutzgesetzes.

Für den Reservistendienst gelten anschließend die eigenen soldatischen Urlaubsregelungen.

Das bedeutet allerdings nicht, dass dein ziviler Jahresurlaub völlig unberührt bleibt.

Das Arbeitsplatzschutzgesetz enthält nämlich eine eigene Kürzungsmöglichkeit.

7. Dein Arbeitgeber darf deinen Jahresurlaub unter bestimmten Umständen kürzen

§ 4 Arbeitsplatzschutzgesetz erlaubt deinem Arbeitgeber, den dir zustehenden Erholungsurlaub für jeden vollen Monat, den du Wehrdienst geleistet hast, um ein Zwölftel zu kürzen.

Das ist ein Punkt, den viele Reservisten nicht kennen.

Wer beispielsweise lediglich zwei Wochen Reservistendienst leistet, erreicht damit noch keinen vollen Monat und fällt hinsichtlich dieses Zeitraums nicht automatisch unter diese Kürzungsregel.

Wer dagegen einen oder mehrere volle Monate Wehrdienst leistet, muss damit rechnen, dass der zivile Urlaubsanspruch entsprechend reduziert werden kann.

Wichtig ist die Formulierung:

„kann kürzen“.

Das Gesetz zwingt den Arbeitgeber nicht dazu.

Ein Unternehmen kann also freiwillig großzügigere Regelungen treffen.

Wenn vor Beginn des Reservistendienstes noch Resturlaub besteht, enthält das Arbeitsplatzschutzgesetz außerdem Schutzregelungen dafür, wann dieser Urlaub noch gewährt beziehungsweise nach dem Wehrdienst nachgeholt werden muss.

8. Dein privater Arbeitgeber muss dein normales Gehalt grundsätzlich nicht weiterzahlen

Wenn du in einem privaten Unternehmen arbeitest und dein Arbeitsverhältnis wegen einer Reserveübung ruht, entfällt grundsätzlich auch die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Weiterzahlung des Arbeitsentgelts.

Genau deshalb gibt es das Unterhaltssicherungsgesetz.

Dein tatsächlich entstandener Nettoverdienstausfall kann derzeit unter den gesetzlichen Voraussetzungen bis zu 301 Euro pro Reservistendiensttag ersetzt werden.

Zusätzlich können Reservistenprämien und weitere Zuschläge entstehen.

Die finanzielle Belastung deiner Reservedienstleistung soll damit nicht einfach auf deinen zivilen Arbeitgeber verlagert werden.

Natürlich kann ein Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder eine freiwillige betriebliche Regelung günstigere Bestimmungen enthalten.

Wenn dein Arbeitgeber dein Gehalt freiwillig oder aufgrund einer besonderen Regelung weiterzahlt, besteht entsprechend kein identischer tatsächlicher Verdienstausfall, der noch einmal vollständig über das USG ersetzt werden könnte.

9. Im öffentlichen Dienst sieht es beim Gehalt anders aus

Wenn du Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst bist, gelten andere Regeln.

Während einer Wehrübung muss der öffentliche Arbeitgeber grundsätzlich Arbeitsentgelt wie bei einem Erholungsurlaub weiterzahlen.

Das ist ein erheblicher Unterschied zur Privatwirtschaft.

Für bestimmte längere Wehrübungen kann ein öffentlicher Arbeitgeber anschließend wiederum eine teilweise Erstattung vom Bund beantragen.

Nach der aktuellen Fassung des Arbeitsplatzschutzgesetzes betrifft dies grundsätzlich das um die gesetzlichen Abzüge geminderte Arbeitsentgelt für den 15. bis 30. Wehrübungstag im Kalenderjahr.

Diese Erstattung erfolgt allerdings nur im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel und gilt nicht, wenn der Bund selbst Arbeitgeber ist.

Für Beamtinnen und Beamte besteht wiederum eine eigene Regelung: Sie werden für eine Wehrübung grundsätzlich mit Bezügen beurlaubt.

Gerade deshalb sollte man bei dem Satz

„Während der Reserveübung zahlt dein Arbeitgeber kein Gehalt“

immer dazusagen, dass dies vor allem die klassische Situation eines Arbeitnehmers in der Privatwirtschaft beschreibt.

10. Während der Reserveübung besteht ein besonderer Kündigungsschutz

Eine der wichtigsten Schutzwirkungen des Arbeitsplatzschutzgesetzes betrifft die Kündigung.

Während einer geschützten Wehrübung darf dein Arbeitgeber dein Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht kündigen.

Das bedeutet allerdings nicht, dass du während dieser Zeit absolut unkündbar wärst.

Eine Kündigung aus einem echten wichtigen Grund bleibt grundsätzlich möglich.

Die Reserveübung selbst ist aber gerade kein wichtiger Kündigungsgrund.

Noch interessanter ist der Schutz außerhalb des eigentlichen Wehrdienstzeitraums.

Dein Arbeitgeber darf dir auch vorher oder nachher nicht aus Anlass des Wehrdienstes kündigen.

Wenn beispielsweise ein Arbeitgeber offen erklärt:

„Wenn du dieses Jahr wieder zur Bundeswehr gehst, brauchen wir dich hier nicht mehr“

und anschließend eine Kündigung ausspricht, wäre genau die Frage relevant, ob die Kündigung wegen des Reservistendienstes ausgesprochen wurde.

Das Arbeitsplatzschutzgesetz verschiebt dabei sogar die Beweislast erheblich in Richtung Arbeitgeber.

11. Dein Arbeitgeber darf dich wegen der Reserve nicht beruflich benachteiligen

Neben dem Kündigungsschutz gibt es ein allgemeines Benachteiligungsverbot.

§ 5 Arbeitsplatzschutzgesetz bestimmt, dass einem Arbeitnehmer aufgrund seiner Wehrdienstleistung in beruflicher und betrieblicher Hinsicht kein Nachteil entstehen darf.

Damit geht der gesetzliche Schutz über den bloßen Erhalt des Arbeitsplatzes hinaus.

Es wäre beispielsweise problematisch, wenn ein Arbeitgeber ausschließlich wegen deiner Reserveübung gezielt berufliche Nachteile anordnet oder dir Entwicklungsmöglichkeiten verweigert.

Das bedeutet natürlich nicht, dass der Reservistenstatus automatisch einen Anspruch auf Beförderung, Gehaltserhöhung oder eine bestimmte Position erzeugt.

Normale betriebliche Entscheidungen bleiben möglich.

Der Arbeitgeber darf deine Wehrdienstleistung aber nicht als pauschales negatives Kriterium gegen dich verwenden.

12. Deine Betriebszugehörigkeit läuft grundsätzlich weiter

Auch bei der Betriebszugehörigkeit soll der Reservistendienst keine künstliche Lücke erzeugen.

Die Zeit einer Wehrübung wird grundsätzlich auf deine Berufs- und Betriebszugehörigkeit angerechnet.

Das kann langfristig beispielsweise für tarifliche Stufen, betriebliche Ansprüche oder andere Regelungen interessant sein, die an die Dauer der Unternehmenszugehörigkeit anknüpfen.

Eine wichtige Ausnahme besteht allerdings bei Probe- und Ausbildungszeiten.

Auf diese wird die Zeit der Wehrübung grundsätzlich nicht angerechnet.

Wenn du also gerade erst einen neuen Job begonnen hast und dich noch in einer laufenden Probezeit befindest, sollte dieser Punkt bei einer längeren Reserveübung unbedingt berücksichtigt werden.

13. Dein befristeter Arbeitsvertrag verlängert sich nicht wegen der Reserve

Auch dieser Punkt kann insbesondere jüngere Reservisten treffen.

Wenn du nur einen bis zu einem bestimmten Datum befristeten Arbeitsvertrag besitzt, verlängert die Reserveübung diesen Vertrag nicht automatisch.

Endet dein befristetes Arbeitsverhältnis beispielsweise planmäßig am 31. Dezember und du leistest im November vier Wochen Reservistendienst, verschiebt sich das Vertragsende dadurch nicht automatisch um vier Wochen nach hinten.

Dasselbe gilt grundsätzlich, wenn das Arbeitsverhältnis aus einem anderen unabhängigen Grund während des Reservistendienstes ohnehin geendet hätte.

Das Arbeitsplatzschutzgesetz schützt dich vor einer Benachteiligung wegen des Reservistendienstes, macht aus einem befristeten Vertrag aber keinen unbefristeten Vertrag.

14. Der Arbeitgeber kann für eine Ersatzkraft Geld vom Bund bekommen

Besonders interessant ist eine Regelung, die viele Arbeitgeber selbst nicht kennen.

Wenn du bei einem privaten Arbeitgeber beschäftigt bist und dieser wegen einer längeren Wehrübung tatsächlich eine fachlich gleichwertige Ersatzkraft neu einstellt, kann der Bund unter bestimmten Voraussetzungen einen Teil der dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten übernehmen.

Die Erstattung beträgt grundsätzlich ein Drittel der Mindestleistung, die dir nach § 8 USG entsprechend deinem Dienstgrad und deiner Familiensituation zustehen würde.

Der Anspruch beginnt allerdings erst ab dem 21. Tag der Wehrübung und besteht höchstens für 30 Tage.

Außerdem erfolgt die Leistung nur im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel und der Arbeitgeber muss die tatsächlich eingestellte fachlich gleichwertige Ersatzkraft nachweisen.

Das ist also keine vollständige Übernahme des Gehalts der Ersatzkraft.

Es kann aber gerade kleineren Unternehmen helfen, eine längere Abwesenheit besser aufzufangen.

15. Wichtig: Die Antragsfrist für die Ersatzkraft wurde 2026 verändert

Hier lohnt sich ein genauer Blick auf aktuelle Informationen.

In älteren Bundeswehr-Unterlagen findet man teilweise noch den Hinweis, dass ein entsprechender Antrag bereits vor Beginn der Reserveübung beziehungsweise einen Monat vorher gestellt werden müsse.

Die aktuell geltende Fassung des § 1 Absatz 6 Arbeitsplatzschutzgesetz wurde jedoch zum 1. Januar 2026 geändert.

Danach ist der Antrag inzwischen zulässig, wenn er spätestens zwei Monate nach Beginn der Wehrübung gestellt wird.

Bei rechtlichen Fristen sollte deshalb immer der aktuelle Gesetzestext beziehungsweise das aktuellste Formular des BAPersBw verwendet werden.

Gerade Arbeitgeber, die ihre Informationen vor einigen Jahren heruntergeladen haben, können ansonsten noch mit einer inzwischen veralteten Frist arbeiten.

16. Auch die betriebliche Altersversorgung muss nicht einfach stoppen

Besteht vor Beginn des Reservistendienstes bereits eine betriebliche oder überbetriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung, enthält das Arbeitsplatzschutzgesetz zusätzliche Schutzregeln.

Der Arbeitgeber muss entsprechende Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge während des Wehrdienstes grundsätzlich weiterentrichten.

Nach Ende des Wehrdienstes kann der Arbeitgeber diese Beiträge unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Bund erstatten lassen.

Das ist gerade bei längeren Reservedienstleistungen interessant, weil dadurch nicht automatisch eine Lücke in einer bereits bestehenden betrieblichen Altersversorgung entstehen soll.

Auf Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung während des Reservistendienstes gehen wir in einem eigenen Artikel noch deutlich ausführlicher ein.

17. Was passiert nach sechs Wochen?

Die Sechs-Wochen-Grenze sollte jeder regelmäßig aktive Reservist im Blick behalten.

Wenn deine freiwilligen Übungen innerhalb eines Kalenderjahres diese Grenze überschreiten, endet für den darüber hinausgehenden freiwilligen Reservistendienst grundsätzlich die automatische Anwendung der zentralen Arbeitsplatzschutzregelungen nach § 10 ArbPlSchG.

Die Bundeswehr verlangt für entsprechende Konstellationen eine Einverständniserklärung des Arbeitgebers beziehungsweise Dienstherrn.

Wenn du also beispielsweise bereits sechs Wochen Reservedienst geleistet hast und anschließend noch einmal zwei zusätzliche Wochen machen möchtest, solltest du nicht einfach davon ausgehen, dein Arbeitgeber müsse diese weiteren zwei Wochen genauso behandeln wie die vorherigen.

Dieser zusätzliche Zeitraum muss zwischen dir, Bundeswehr und Arbeitgeber sauber geregelt werden.

Das ist einer der wichtigsten Gründe dafür, den gesamten Jahresumfang des Reservistendienstes frühzeitig zu planen.

18. Muss ich meinen Arbeitgeber überhaupt vorher fragen?

Rechtlich sollte zwischen fragen und informieren unterschieden werden.

Innerhalb der normalen Sechs-Wochen-Konstellation schreibt dir das Arbeitsplatzschutzgesetz nicht vor, deinen Arbeitgeber zunächst um private Erlaubnis zu bitten, bevor eine gültige Heranziehung überhaupt Wirkung entfalten könnte.

Du bist allerdings verpflichtet, den tatsächlichen Heranziehungsbescheid unverzüglich vorzulegen.

Und praktisch ist es ausgesprochen sinnvoll, den Arbeitgeber lange vorher zu informieren.

Die schlechteste Variante wäre:

Du planst mit deinem Truppenteil seit drei Monaten eine längere Reserveübung, erzählst deinem Arbeitgeber davon nichts und legst ihm anschließend wenige Wochen vor Beginn erstmals den Heranziehungsbescheid auf den Tisch.

Selbst wenn du arbeitsrechtlich geschützt bist, erzeugt diese Vorgehensweise einen Konflikt, der häufig vollständig vermeidbar gewesen wäre.

Gerade bei regelmäßigem Reservistendienst funktioniert eine vernünftige langfristige Abstimmung fast immer besser als die Diskussion darüber, wer rechtlich wen zu etwas zwingen kann.

19. Was kannst du tun, wenn dein Arbeitgeber Reserve grundsätzlich ablehnt?

Zunächst sollte man herausfinden, warum der Arbeitgeber dagegen ist.

Häufig liegt gar keine grundsätzliche Ablehnung der Bundeswehr vor, sondern die Sorge, dass ein Mitarbeiter plötzlich mehrere Wochen fehlt und niemand weiß, wer die Arbeit übernimmt oder ob der Betrieb trotzdem weiterzahlen muss.

Genau dann helfen Fakten.

Bei einem privaten Arbeitgeber ruht das Arbeitsverhältnis während der geschützten Reserveübung grundsätzlich und er muss das normale Gehalt nicht weiterzahlen.

Dein Verdienstausfall wird grundsätzlich über die Bundeswehr beziehungsweise das Unterhaltssicherungsgesetz geregelt.

Bei längeren Übungen kann für eine tatsächlich eingestellte Ersatzkraft sogar eine begrenzte Unterstützung des Bundes bestehen.

Und der Zeitraum einer Übung lässt sich bei freiwilligem Reservistendienst häufig lange im Voraus planen.

Gerade bei kleineren Unternehmen kann es deshalb sinnvoll sein, gemeinsam einen Zeitraum zu suchen, der betrieblich möglichst wenig Probleme verursacht.

Wenn dein Arbeitgeber dagegen offen ankündigt, dir wegen eines bereits wirksam herangezogenen und arbeitsplatzgeschützten Reservistendienstes zu kündigen oder dich bewusst zu benachteiligen, sollte die Situation nicht nur über Zurufe zwischen Chef und Mitarbeiter geklärt werden.

Dann können Betriebsrat beziehungsweise Personalrat, Gewerkschaft, arbeitsrechtliche Beratung und die zuständigen Bundeswehrstellen sinnvoll sein.

20. Das geplante Reservestärkungsgesetz könnte diesen Artikel deutlich verändern

Stand September 2026 befindet sich die Reserve rechtlich in einer Übergangsphase.

Das Bundeskabinett hat am 1. Juli 2026 den Entwurf eines Reservestärkungsgesetzes beschlossen und der Gesetzentwurf wurde im August dem Bundesrat zugeleitet.

Ein zentraler Punkt des geplanten Gesetzes ist gerade die Veränderung der bisher bestehenden doppelten Freiwilligkeit.

Künftig soll es deutlich weitergehende Möglichkeiten geben, Reservistinnen und Reservisten verpflichtend zu Dienstleistungen heranzuziehen, wodurch sich auch die Rolle des zivilen Arbeitgebers verändern würde.

Für diesen Artikel ist allerdings entscheidend:

Diese geplanten Regelungen sind Stand September 2026 noch nicht geltendes Recht.

Wir richten uns deshalb nach dem aktuell geltenden Arbeitsplatzschutzgesetz und den derzeitigen Bundeswehr-Regelungen.

Sobald das Reservestärkungsgesetz tatsächlich beschlossen, verkündet und in Kraft getreten ist, muss insbesondere dieser Artikel neu geprüft werden.

21. Drei typische Situationen

Du möchtest zwei Wochen Reserve machen und dein Chef sagt einfach „Nein“

Du bist normal in einem privaten Unternehmen beschäftigt, hast in diesem Kalenderjahr noch keinen anderen freiwilligen Reservistendienst geleistet und dein Truppenteil möchte dich für zwei Wochen zu einer normalen Übung heranziehen.

Wenn du tatsächlich einen wirksamen Heranziehungsbescheid erhältst, liegt dieser Zeitraum grundsätzlich innerhalb der Sechs-Wochen-Grenze des Arbeitsplatzschutzgesetzes.

Dein Arbeitsverhältnis ruht für diesen Zeitraum kraft Gesetzes.

Dein Arbeitgeber kann dann nicht einfach entscheiden, der Bescheid gelte für sein Unternehmen nicht.

Trotzdem sollte bereits vorher mit ihm gesprochen werden, weil die Bundeswehr ihre freiwillige Reserveplanung derzeit grundsätzlich kooperativ mit der zivilen Arbeitgeberseite organisiert.

Du hast bereits fünf Wochen Reservedienst gemacht und möchtest weitere drei Wochen

Hier sieht die Situation völlig anders aus.

Durch die zusätzlichen drei Wochen würdest du insgesamt mehr als sechs Wochen freiwilligen Reservistendienst im Kalenderjahr erreichen.

Für den über diese Grenze hinausgehenden Zeitraum kannst du dich nicht einfach in derselben Weise auf den vollständigen gesetzlichen Arbeitsplatzschutz berufen.

Die Zustimmung beziehungsweise individuelle Regelung mit deinem Arbeitgeber wird deshalb entscheidend.

Dein Arbeitgeber droht dir wegen deiner Reserve mit Kündigung

Angenommen dein Arbeitgeber sagt bereits Monate vorher:

„Wenn du noch einmal zu einer Reserveübung gehst, kannst du dir anschließend einen neuen Job suchen.“

Genau für solche Situationen existiert das Arbeitsplatzschutzgesetz.

Während der geschützten Wehrübung gilt ein besonderer Kündigungsschutz und auch außerhalb der Dienstzeit darf eine Kündigung nicht aus Anlass des Wehrdienstes erfolgen.

Natürlich schützt das Gesetz nicht vor jeder Kündigung aus völlig anderen berechtigten Gründen.

Die Reserve selbst darf aber nicht einfach zum Kündigungsgrund gemacht werden.

22. Typische Irrtümer

Ein besonders verbreiteter Irrtum lautet:

„Mein Arbeitgeber muss jede Reserveübung genehmigen.“

Das ist zu pauschal. Bei einer normalen freiwilligen Übung innerhalb von insgesamt sechs Wochen im Kalenderjahr greift grundsätzlich das Arbeitsplatzschutzgesetz und das Arbeitsverhältnis ruht bei wirksamer Heranziehung kraft Gesetzes.

Genauso falsch ist allerdings:

„Mein Arbeitgeber hat überhaupt nichts zu sagen.“

Die Bundeswehr organisiert freiwilligen Reservistendienst derzeit grundsätzlich im engen Zusammenspiel mit der zivilen Arbeitgeberseite, und insbesondere jenseits der Sechs-Wochen-Grenze wird die Zustimmung des Arbeitgebers entscheidend.

Auch die Aussage

„Für Reserve muss ich normalen Jahresurlaub nehmen“

ist falsch.

Die Reserveübung ist keine normale Urlaubsreise. Der zivile Urlaubsanspruch kann allerdings für jeden vollen Monat Wehrdienst um ein Zwölftel gekürzt werden.

Ebenso stimmt es nicht, dass dein privater Arbeitgeber während der Reserveübung zwingend dein normales Gehalt weiterzahlen muss. Bei privaten Arbeitgebern ruht diese Verpflichtung grundsätzlich, während für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst andere Regeln gelten.

Und schließlich sollte niemand davon ausgehen, ein befristeter Arbeitsvertrag verlängere sich automatisch um die Dauer der Reserveübung.

Das tut er grundsätzlich nicht.

23. Fazit

Die Frage

„Muss mein Arbeitgeber mich für eine Reserveübung freistellen?“

lässt sich weder mit einem pauschalen Ja noch mit einem pauschalen Nein vollständig beantworten.

Bei einer normalen freiwilligen Übung innerhalb der gesetzlichen Sechs-Wochen-Grenze ist deine Position arbeitsrechtlich ziemlich stark.

Wenn du wirksam herangezogen wirst, ruht dein Arbeitsverhältnis kraft Arbeitsplatzschutzgesetz.

Du musst für diesen Zeitraum grundsätzlich keinen normalen Jahresurlaub beantragen und dein privater Arbeitgeber kann nicht einfach verlangen, dass du den Heranziehungsbescheid ignorierst und stattdessen im Betrieb erscheinst.

Gleichzeitig muss dein privater Arbeitgeber grundsätzlich nicht dein normales Gehalt weiterzahlen, weil für deinen Einkommensverlust das Unterhaltssicherungssystem der Bundeswehr vorgesehen ist.

Auch dein Arbeitsplatz wird geschützt.

Während der Übung besteht ein besonderer Kündigungsschutz, und auch außerhalb des eigentlichen Reservistendienstes darf dir nicht aus Anlass deiner Wehrdienstleistung gekündigt oder ein beruflicher Nachteil zugefügt werden.

Das bedeutet aber nicht, dass es sinnvoll wäre, den eigenen Arbeitgeber einfach vor vollendete Tatsachen zu stellen.

Reservistendienst funktioniert langfristig am besten, wenn Bundeswehr, Reservist und ziviler Arbeitgeber frühzeitig miteinander planen.

Besonders wichtig wird diese Zusammenarbeit, wenn du insgesamt mehr als sechs Wochen freiwilligen Reservistendienst innerhalb eines Kalenderjahres leisten möchtest.

Dann endet die einfache gesetzliche Schutzwirkung des freiwilligen Übungsdienstes und die Zustimmung beziehungsweise eine individuelle Regelung mit deinem Arbeitgeber wird entscheidend.

Das Ziel sollte deshalb nicht sein, deinem Chef zu erklären:

„Du hast hier sowieso nichts zu melden.“

Viel sinnvoller ist:

„Ich möchte regelmäßig Reservistendienst leisten. Lass uns frühzeitig planen, wann das für den Betrieb am besten funktioniert und welche gesetzlichen Regelungen uns dabei helfen.“

Gerade weil ein privater Arbeitgeber während der geschützten Reservezeit grundsätzlich kein normales Arbeitsentgelt zahlen muss, bei längeren Übungen unter bestimmten Voraussetzungen Unterstützung für eine Ersatzkraft erhalten kann und die Zeiträume häufig lange im Voraus planbar sind, lassen sich viele Konflikte deutlich einfacher lösen, als es zunächst wirkt.

Und wenn ein Arbeitgeber Reservistendienst trotzdem grundsätzlich mit Kündigung oder gezielten beruflichen Nachteilen beantworten möchte, sollte man wiederum wissen, dass das Arbeitsplatzschutzgesetz genau für solche Situationen geschaffen wurde.

Reservist und trotzdem richtig aufgestellt?

Mit dem Wechsel zwischen zivilem Beruf und Reservistendienst verändern sich zeitweise nicht nur deine Arbeitszeit und dein Einkommen, sondern auch Sozialversicherung, medizinische Versorgung und verschiedene finanzielle Ansprüche.

Gerade wenn du regelmäßig Reserve machen möchtest, lohnt es sich deshalb zu wissen, welche Bereiche während deiner Dienstleistung über die Bundeswehr laufen und welche weiterhin über deinen zivilen Arbeitgeber beziehungsweise deine private Absicherung geregelt werden.

Du bist Reservist oder planst regelmäßig Reservedienst und möchtest deine Situation einmal strukturiert einordnen? Schreib uns direkt über WhatsApp.

1. Muss dein Arbeitgeber dich für eine Reserveübung freistellen?

Bei einer bereits wirksam erfolgten Heranziehung zu einer normalen Übung innerhalb des gesetzlichen Arbeitsplatzschutzes lautet die arbeitsrechtliche Antwort grundsätzlich:

Ja.

Juristisch spricht das Gesetz allerdings nicht davon, dass dein Arbeitgeber dir großzügig „Sonderurlaub“ gewährt.

§ 1 Arbeitsplatzschutzgesetz bestimmt vielmehr, dass dein Arbeitsverhältnis während der Wehrübung ruht.

Das ist ein erheblicher Unterschied.

Du beantragst also nicht einfach unbezahlten Urlaub bei deinem Unternehmen, sondern das Arbeitsverhältnis wird für diesen Zeitraum kraft Gesetzes hinsichtlich der gegenseitigen Hauptpflichten ausgesetzt.

Du musst deine normale zivile Arbeitsleistung während dieser Zeit nicht erbringen.

Dein privater Arbeitgeber muss im Gegenzug grundsätzlich auch kein normales Arbeitsentgelt zahlen.

Damit unterscheidet sich eine Reserveübung grundlegend von der Situation, in der du deinen Arbeitgeber beispielsweise darum bittest, für eine private Reise drei Wochen unbezahlten Urlaub zu genehmigen.

2. Der große Haken: Bei freiwilligen Übungen gilt diese Schutzwirkung grundsätzlich nur bis sechs Wochen

Bei freiwilligen Übungen enthält § 10 Arbeitsplatzschutzgesetz eine entscheidende Grenze.

Die Schutzvorschriften gelten grundsätzlich nur, soweit deine freiwillige Übung allein oder zusammen mit anderen freiwilligen Übungen innerhalb desselben Kalenderjahres nicht länger als sechs Wochen dauert.

Deshalb ist die Aussage

„Mein Arbeitgeber muss mich immer für jede beliebig lange Reserveübung freistellen“

falsch.

Wenn du beispielsweise bereits mehrere Wochen Reservedienst innerhalb eines Kalenderjahres geleistet hast und anschließend noch eine weitere längere freiwillige Übung planst, kann die Sechs-Wochen-Grenze erreicht beziehungsweise überschritten werden.

Ab diesem Punkt kannst du dich hinsichtlich des zusätzlichen freiwilligen Reservistendienstes nicht mehr einfach in derselben Weise auf den vollständigen Arbeitsplatzschutz berufen.

Die Bundeswehr weist Reservistinnen und Reservisten deshalb ausdrücklich darauf hin, dass die Frage des Arbeitsverhältnisses bei einer Überschreitung dieser Grenze eigenständig mit dem Arbeitgeber beziehungsweise Dienstherrn geregelt werden muss.

3. Braucht die Bundeswehr die Zustimmung meines Arbeitgebers?

Hier liegt einer der größten Stolpersteine des gesamten Themas.

Man hört häufig:

„Ohne Arbeitgeberunterschrift gibt es grundsätzlich keine Reserveübung.“

So pauschal ist das nicht.

Die aktuelle Bundeswehr-Regelung zur Reserve nennt eine ausdrückliche Einverständniserklärung des Arbeitgebers beziehungsweise Dienstherrn insbesondere dann als erforderlich, wenn

  • die Gesamtdauer des Reservistendienstes sechs Wochen im Kalenderjahr überschreitet,

  • die gesetzliche Gesamtdauer des Reservistendienstes erreicht beziehungsweise überschritten wird,

  • eine besondere Auslandsverwendung vorgesehen ist,

  • eine Hilfeleistung im Innern länger als drei Monate dauert oder

  • eine Hilfeleistung im Ausland länger als drei Monate dauert.

Für eine normale freiwillige Übung innerhalb der Sechs-Wochen-Grenze greift dagegen grundsätzlich der gesetzliche Arbeitsplatzschutz.

Das bedeutet:

Rein arbeitsrechtlich besitzt dein Arbeitgeber bei einer bereits wirksamen normalen Heranziehung innerhalb dieser Grenze grundsätzlich kein einfaches Vetorecht.

4. Warum spricht die Bundeswehr trotzdem von „doppelter Freiwilligkeit“?

Weil die rechtliche und die praktische Ebene nicht vollständig identisch sind.

Die Bundesregierung beschreibt das derzeitige Reservistensystem selbst als ein System der doppelten Freiwilligkeit und möchte dieses mit dem geplanten Reservestärkungsgesetz verändern.

Gemeint ist damit, dass die Bundeswehr ihre freiwillige Reserveplanung bislang grundsätzlich nicht nur von der Bereitschaft des Reservisten abhängig macht, sondern auch Rücksicht auf die zivile Arbeitgeberseite nimmt.

Das ist für eine freiwillig aufgebaute Reserve auch nachvollziehbar.

Ein Reservist, der jedes Jahr vier Wochen zur Bundeswehr möchte, gleichzeitig aber dauerhaft einen schweren Konflikt mit seinem Arbeitgeber darüber führt, ist langfristig weder für die Bundeswehr noch für den Betrieb besonders planbar.

Deshalb legt die Bundeswehr selbst großen Wert auf frühzeitige Kommunikation und stellt Arbeitgebern Informationsmaterial zur Verfügung.

Rechtlich sollte man daraus aber nicht den falschen Schluss ziehen, dass ein Arbeitgeber nach Zustellung eines gültigen Heranziehungsbescheids innerhalb des gesetzlichen Schutzbereichs einfach sagen könnte:

„Den akzeptiere ich nicht.“

So funktioniert das Arbeitsplatzschutzgesetz nicht.

5. Der Arbeitgeber muss den Heranziehungsbescheid sehen

Eine konkrete Pflicht liegt dagegen bei dir.

Sobald du den Heranziehungsbescheid erhalten hast, musst du ihn deinem Arbeitgeber unverzüglich vorlegen.

Es reicht deshalb nicht aus, irgendwann beiläufig zu erwähnen:

„Übrigens, nächsten Monat bin ich drei Wochen bei der Bundeswehr.“

Praktisch solltest du deinen Arbeitgeber natürlich möglichst viel früher informieren.

Wenn dein Truppenteil mit dir beispielsweise eine dreiwöchige Reservedienstleistung im Oktober plant, ist es sinnvoll, deinen Arbeitgeber bereits während der Planungsphase einzubeziehen und nicht erst dann, wenn der formelle Bescheid einige Wochen vorher eintrifft.

Die gesetzliche Pflicht zur unverzüglichen Vorlage des Bescheids ersetzt also keine vernünftige Kommunikation.

Sie markiert lediglich den Zeitpunkt, an dem eine konkrete Heranziehung auch arbeitsrechtlich eindeutig dokumentiert werden kann.

6. Du musst dafür grundsätzlich keinen normalen Urlaub nehmen

Eine Reserveübung innerhalb des Arbeitsplatzschutzes ist kein privater Urlaub.

Dein Arbeitgeber kann deshalb grundsätzlich nicht verlangen:

„Du kannst gerne Reserve machen, aber dafür nimmst du deine 15 Urlaubstage.“

Während der Wehrübung ruht das Arbeitsverhältnis aufgrund des Arbeitsplatzschutzgesetzes.

Für den Reservistendienst gelten anschließend die eigenen soldatischen Urlaubsregelungen.

Das bedeutet allerdings nicht, dass dein ziviler Jahresurlaub völlig unberührt bleibt.

Das Arbeitsplatzschutzgesetz enthält nämlich eine eigene Kürzungsmöglichkeit.

7. Dein Arbeitgeber darf deinen Jahresurlaub unter bestimmten Umständen kürzen

§ 4 Arbeitsplatzschutzgesetz erlaubt deinem Arbeitgeber, den dir zustehenden Erholungsurlaub für jeden vollen Monat, den du Wehrdienst geleistet hast, um ein Zwölftel zu kürzen.

Das ist ein Punkt, den viele Reservisten nicht kennen.

Wer beispielsweise lediglich zwei Wochen Reservistendienst leistet, erreicht damit noch keinen vollen Monat und fällt hinsichtlich dieses Zeitraums nicht automatisch unter diese Kürzungsregel.

Wer dagegen einen oder mehrere volle Monate Wehrdienst leistet, muss damit rechnen, dass der zivile Urlaubsanspruch entsprechend reduziert werden kann.

Wichtig ist die Formulierung:

„kann kürzen“.

Das Gesetz zwingt den Arbeitgeber nicht dazu.

Ein Unternehmen kann also freiwillig großzügigere Regelungen treffen.

Wenn vor Beginn des Reservistendienstes noch Resturlaub besteht, enthält das Arbeitsplatzschutzgesetz außerdem Schutzregelungen dafür, wann dieser Urlaub noch gewährt beziehungsweise nach dem Wehrdienst nachgeholt werden muss.

8. Dein privater Arbeitgeber muss dein normales Gehalt grundsätzlich nicht weiterzahlen

Wenn du in einem privaten Unternehmen arbeitest und dein Arbeitsverhältnis wegen einer Reserveübung ruht, entfällt grundsätzlich auch die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Weiterzahlung des Arbeitsentgelts.

Genau deshalb gibt es das Unterhaltssicherungsgesetz.

Dein tatsächlich entstandener Nettoverdienstausfall kann derzeit unter den gesetzlichen Voraussetzungen bis zu 301 Euro pro Reservistendiensttag ersetzt werden.

Zusätzlich können Reservistenprämien und weitere Zuschläge entstehen.

Die finanzielle Belastung deiner Reservedienstleistung soll damit nicht einfach auf deinen zivilen Arbeitgeber verlagert werden.

Natürlich kann ein Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder eine freiwillige betriebliche Regelung günstigere Bestimmungen enthalten.

Wenn dein Arbeitgeber dein Gehalt freiwillig oder aufgrund einer besonderen Regelung weiterzahlt, besteht entsprechend kein identischer tatsächlicher Verdienstausfall, der noch einmal vollständig über das USG ersetzt werden könnte.

9. Im öffentlichen Dienst sieht es beim Gehalt anders aus

Wenn du Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst bist, gelten andere Regeln.

Während einer Wehrübung muss der öffentliche Arbeitgeber grundsätzlich Arbeitsentgelt wie bei einem Erholungsurlaub weiterzahlen.

Das ist ein erheblicher Unterschied zur Privatwirtschaft.

Für bestimmte längere Wehrübungen kann ein öffentlicher Arbeitgeber anschließend wiederum eine teilweise Erstattung vom Bund beantragen.

Nach der aktuellen Fassung des Arbeitsplatzschutzgesetzes betrifft dies grundsätzlich das um die gesetzlichen Abzüge geminderte Arbeitsentgelt für den 15. bis 30. Wehrübungstag im Kalenderjahr.

Diese Erstattung erfolgt allerdings nur im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel und gilt nicht, wenn der Bund selbst Arbeitgeber ist.

Für Beamtinnen und Beamte besteht wiederum eine eigene Regelung: Sie werden für eine Wehrübung grundsätzlich mit Bezügen beurlaubt.

Gerade deshalb sollte man bei dem Satz

„Während der Reserveübung zahlt dein Arbeitgeber kein Gehalt“

immer dazusagen, dass dies vor allem die klassische Situation eines Arbeitnehmers in der Privatwirtschaft beschreibt.

10. Während der Reserveübung besteht ein besonderer Kündigungsschutz

Eine der wichtigsten Schutzwirkungen des Arbeitsplatzschutzgesetzes betrifft die Kündigung.

Während einer geschützten Wehrübung darf dein Arbeitgeber dein Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht kündigen.

Das bedeutet allerdings nicht, dass du während dieser Zeit absolut unkündbar wärst.

Eine Kündigung aus einem echten wichtigen Grund bleibt grundsätzlich möglich.

Die Reserveübung selbst ist aber gerade kein wichtiger Kündigungsgrund.

Noch interessanter ist der Schutz außerhalb des eigentlichen Wehrdienstzeitraums.

Dein Arbeitgeber darf dir auch vorher oder nachher nicht aus Anlass des Wehrdienstes kündigen.

Wenn beispielsweise ein Arbeitgeber offen erklärt:

„Wenn du dieses Jahr wieder zur Bundeswehr gehst, brauchen wir dich hier nicht mehr“

und anschließend eine Kündigung ausspricht, wäre genau die Frage relevant, ob die Kündigung wegen des Reservistendienstes ausgesprochen wurde.

Das Arbeitsplatzschutzgesetz verschiebt dabei sogar die Beweislast erheblich in Richtung Arbeitgeber.

11. Dein Arbeitgeber darf dich wegen der Reserve nicht beruflich benachteiligen

Neben dem Kündigungsschutz gibt es ein allgemeines Benachteiligungsverbot.

§ 5 Arbeitsplatzschutzgesetz bestimmt, dass einem Arbeitnehmer aufgrund seiner Wehrdienstleistung in beruflicher und betrieblicher Hinsicht kein Nachteil entstehen darf.

Damit geht der gesetzliche Schutz über den bloßen Erhalt des Arbeitsplatzes hinaus.

Es wäre beispielsweise problematisch, wenn ein Arbeitgeber ausschließlich wegen deiner Reserveübung gezielt berufliche Nachteile anordnet oder dir Entwicklungsmöglichkeiten verweigert.

Das bedeutet natürlich nicht, dass der Reservistenstatus automatisch einen Anspruch auf Beförderung, Gehaltserhöhung oder eine bestimmte Position erzeugt.

Normale betriebliche Entscheidungen bleiben möglich.

Der Arbeitgeber darf deine Wehrdienstleistung aber nicht als pauschales negatives Kriterium gegen dich verwenden.

12. Deine Betriebszugehörigkeit läuft grundsätzlich weiter

Auch bei der Betriebszugehörigkeit soll der Reservistendienst keine künstliche Lücke erzeugen.

Die Zeit einer Wehrübung wird grundsätzlich auf deine Berufs- und Betriebszugehörigkeit angerechnet.

Das kann langfristig beispielsweise für tarifliche Stufen, betriebliche Ansprüche oder andere Regelungen interessant sein, die an die Dauer der Unternehmenszugehörigkeit anknüpfen.

Eine wichtige Ausnahme besteht allerdings bei Probe- und Ausbildungszeiten.

Auf diese wird die Zeit der Wehrübung grundsätzlich nicht angerechnet.

Wenn du also gerade erst einen neuen Job begonnen hast und dich noch in einer laufenden Probezeit befindest, sollte dieser Punkt bei einer längeren Reserveübung unbedingt berücksichtigt werden.

13. Dein befristeter Arbeitsvertrag verlängert sich nicht wegen der Reserve

Auch dieser Punkt kann insbesondere jüngere Reservisten treffen.

Wenn du nur einen bis zu einem bestimmten Datum befristeten Arbeitsvertrag besitzt, verlängert die Reserveübung diesen Vertrag nicht automatisch.

Endet dein befristetes Arbeitsverhältnis beispielsweise planmäßig am 31. Dezember und du leistest im November vier Wochen Reservistendienst, verschiebt sich das Vertragsende dadurch nicht automatisch um vier Wochen nach hinten.

Dasselbe gilt grundsätzlich, wenn das Arbeitsverhältnis aus einem anderen unabhängigen Grund während des Reservistendienstes ohnehin geendet hätte.

Das Arbeitsplatzschutzgesetz schützt dich vor einer Benachteiligung wegen des Reservistendienstes, macht aus einem befristeten Vertrag aber keinen unbefristeten Vertrag.

14. Der Arbeitgeber kann für eine Ersatzkraft Geld vom Bund bekommen

Besonders interessant ist eine Regelung, die viele Arbeitgeber selbst nicht kennen.

Wenn du bei einem privaten Arbeitgeber beschäftigt bist und dieser wegen einer längeren Wehrübung tatsächlich eine fachlich gleichwertige Ersatzkraft neu einstellt, kann der Bund unter bestimmten Voraussetzungen einen Teil der dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten übernehmen.

Die Erstattung beträgt grundsätzlich ein Drittel der Mindestleistung, die dir nach § 8 USG entsprechend deinem Dienstgrad und deiner Familiensituation zustehen würde.

Der Anspruch beginnt allerdings erst ab dem 21. Tag der Wehrübung und besteht höchstens für 30 Tage.

Außerdem erfolgt die Leistung nur im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel und der Arbeitgeber muss die tatsächlich eingestellte fachlich gleichwertige Ersatzkraft nachweisen.

Das ist also keine vollständige Übernahme des Gehalts der Ersatzkraft.

Es kann aber gerade kleineren Unternehmen helfen, eine längere Abwesenheit besser aufzufangen.

15. Wichtig: Die Antragsfrist für die Ersatzkraft wurde 2026 verändert

Hier lohnt sich ein genauer Blick auf aktuelle Informationen.

In älteren Bundeswehr-Unterlagen findet man teilweise noch den Hinweis, dass ein entsprechender Antrag bereits vor Beginn der Reserveübung beziehungsweise einen Monat vorher gestellt werden müsse.

Die aktuell geltende Fassung des § 1 Absatz 6 Arbeitsplatzschutzgesetz wurde jedoch zum 1. Januar 2026 geändert.

Danach ist der Antrag inzwischen zulässig, wenn er spätestens zwei Monate nach Beginn der Wehrübung gestellt wird.

Bei rechtlichen Fristen sollte deshalb immer der aktuelle Gesetzestext beziehungsweise das aktuellste Formular des BAPersBw verwendet werden.

Gerade Arbeitgeber, die ihre Informationen vor einigen Jahren heruntergeladen haben, können ansonsten noch mit einer inzwischen veralteten Frist arbeiten.

16. Auch die betriebliche Altersversorgung muss nicht einfach stoppen

Besteht vor Beginn des Reservistendienstes bereits eine betriebliche oder überbetriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung, enthält das Arbeitsplatzschutzgesetz zusätzliche Schutzregeln.

Der Arbeitgeber muss entsprechende Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge während des Wehrdienstes grundsätzlich weiterentrichten.

Nach Ende des Wehrdienstes kann der Arbeitgeber diese Beiträge unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Bund erstatten lassen.

Das ist gerade bei längeren Reservedienstleistungen interessant, weil dadurch nicht automatisch eine Lücke in einer bereits bestehenden betrieblichen Altersversorgung entstehen soll.

Auf Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung während des Reservistendienstes gehen wir in einem eigenen Artikel noch deutlich ausführlicher ein.

17. Was passiert nach sechs Wochen?

Die Sechs-Wochen-Grenze sollte jeder regelmäßig aktive Reservist im Blick behalten.

Wenn deine freiwilligen Übungen innerhalb eines Kalenderjahres diese Grenze überschreiten, endet für den darüber hinausgehenden freiwilligen Reservistendienst grundsätzlich die automatische Anwendung der zentralen Arbeitsplatzschutzregelungen nach § 10 ArbPlSchG.

Die Bundeswehr verlangt für entsprechende Konstellationen eine Einverständniserklärung des Arbeitgebers beziehungsweise Dienstherrn.

Wenn du also beispielsweise bereits sechs Wochen Reservedienst geleistet hast und anschließend noch einmal zwei zusätzliche Wochen machen möchtest, solltest du nicht einfach davon ausgehen, dein Arbeitgeber müsse diese weiteren zwei Wochen genauso behandeln wie die vorherigen.

Dieser zusätzliche Zeitraum muss zwischen dir, Bundeswehr und Arbeitgeber sauber geregelt werden.

Das ist einer der wichtigsten Gründe dafür, den gesamten Jahresumfang des Reservistendienstes frühzeitig zu planen.

18. Muss ich meinen Arbeitgeber überhaupt vorher fragen?

Rechtlich sollte zwischen fragen und informieren unterschieden werden.

Innerhalb der normalen Sechs-Wochen-Konstellation schreibt dir das Arbeitsplatzschutzgesetz nicht vor, deinen Arbeitgeber zunächst um private Erlaubnis zu bitten, bevor eine gültige Heranziehung überhaupt Wirkung entfalten könnte.

Du bist allerdings verpflichtet, den tatsächlichen Heranziehungsbescheid unverzüglich vorzulegen.

Und praktisch ist es ausgesprochen sinnvoll, den Arbeitgeber lange vorher zu informieren.

Die schlechteste Variante wäre:

Du planst mit deinem Truppenteil seit drei Monaten eine längere Reserveübung, erzählst deinem Arbeitgeber davon nichts und legst ihm anschließend wenige Wochen vor Beginn erstmals den Heranziehungsbescheid auf den Tisch.

Selbst wenn du arbeitsrechtlich geschützt bist, erzeugt diese Vorgehensweise einen Konflikt, der häufig vollständig vermeidbar gewesen wäre.

Gerade bei regelmäßigem Reservistendienst funktioniert eine vernünftige langfristige Abstimmung fast immer besser als die Diskussion darüber, wer rechtlich wen zu etwas zwingen kann.

19. Was kannst du tun, wenn dein Arbeitgeber Reserve grundsätzlich ablehnt?

Zunächst sollte man herausfinden, warum der Arbeitgeber dagegen ist.

Häufig liegt gar keine grundsätzliche Ablehnung der Bundeswehr vor, sondern die Sorge, dass ein Mitarbeiter plötzlich mehrere Wochen fehlt und niemand weiß, wer die Arbeit übernimmt oder ob der Betrieb trotzdem weiterzahlen muss.

Genau dann helfen Fakten.

Bei einem privaten Arbeitgeber ruht das Arbeitsverhältnis während der geschützten Reserveübung grundsätzlich und er muss das normale Gehalt nicht weiterzahlen.

Dein Verdienstausfall wird grundsätzlich über die Bundeswehr beziehungsweise das Unterhaltssicherungsgesetz geregelt.

Bei längeren Übungen kann für eine tatsächlich eingestellte Ersatzkraft sogar eine begrenzte Unterstützung des Bundes bestehen.

Und der Zeitraum einer Übung lässt sich bei freiwilligem Reservistendienst häufig lange im Voraus planen.

Gerade bei kleineren Unternehmen kann es deshalb sinnvoll sein, gemeinsam einen Zeitraum zu suchen, der betrieblich möglichst wenig Probleme verursacht.

Wenn dein Arbeitgeber dagegen offen ankündigt, dir wegen eines bereits wirksam herangezogenen und arbeitsplatzgeschützten Reservistendienstes zu kündigen oder dich bewusst zu benachteiligen, sollte die Situation nicht nur über Zurufe zwischen Chef und Mitarbeiter geklärt werden.

Dann können Betriebsrat beziehungsweise Personalrat, Gewerkschaft, arbeitsrechtliche Beratung und die zuständigen Bundeswehrstellen sinnvoll sein.

20. Das geplante Reservestärkungsgesetz könnte diesen Artikel deutlich verändern

Stand September 2026 befindet sich die Reserve rechtlich in einer Übergangsphase.

Das Bundeskabinett hat am 1. Juli 2026 den Entwurf eines Reservestärkungsgesetzes beschlossen und der Gesetzentwurf wurde im August dem Bundesrat zugeleitet.

Ein zentraler Punkt des geplanten Gesetzes ist gerade die Veränderung der bisher bestehenden doppelten Freiwilligkeit.

Künftig soll es deutlich weitergehende Möglichkeiten geben, Reservistinnen und Reservisten verpflichtend zu Dienstleistungen heranzuziehen, wodurch sich auch die Rolle des zivilen Arbeitgebers verändern würde.

Für diesen Artikel ist allerdings entscheidend:

Diese geplanten Regelungen sind Stand September 2026 noch nicht geltendes Recht.

Wir richten uns deshalb nach dem aktuell geltenden Arbeitsplatzschutzgesetz und den derzeitigen Bundeswehr-Regelungen.

Sobald das Reservestärkungsgesetz tatsächlich beschlossen, verkündet und in Kraft getreten ist, muss insbesondere dieser Artikel neu geprüft werden.

21. Drei typische Situationen

Du möchtest zwei Wochen Reserve machen und dein Chef sagt einfach „Nein“

Du bist normal in einem privaten Unternehmen beschäftigt, hast in diesem Kalenderjahr noch keinen anderen freiwilligen Reservistendienst geleistet und dein Truppenteil möchte dich für zwei Wochen zu einer normalen Übung heranziehen.

Wenn du tatsächlich einen wirksamen Heranziehungsbescheid erhältst, liegt dieser Zeitraum grundsätzlich innerhalb der Sechs-Wochen-Grenze des Arbeitsplatzschutzgesetzes.

Dein Arbeitsverhältnis ruht für diesen Zeitraum kraft Gesetzes.

Dein Arbeitgeber kann dann nicht einfach entscheiden, der Bescheid gelte für sein Unternehmen nicht.

Trotzdem sollte bereits vorher mit ihm gesprochen werden, weil die Bundeswehr ihre freiwillige Reserveplanung derzeit grundsätzlich kooperativ mit der zivilen Arbeitgeberseite organisiert.

Du hast bereits fünf Wochen Reservedienst gemacht und möchtest weitere drei Wochen

Hier sieht die Situation völlig anders aus.

Durch die zusätzlichen drei Wochen würdest du insgesamt mehr als sechs Wochen freiwilligen Reservistendienst im Kalenderjahr erreichen.

Für den über diese Grenze hinausgehenden Zeitraum kannst du dich nicht einfach in derselben Weise auf den vollständigen gesetzlichen Arbeitsplatzschutz berufen.

Die Zustimmung beziehungsweise individuelle Regelung mit deinem Arbeitgeber wird deshalb entscheidend.

Dein Arbeitgeber droht dir wegen deiner Reserve mit Kündigung

Angenommen dein Arbeitgeber sagt bereits Monate vorher:

„Wenn du noch einmal zu einer Reserveübung gehst, kannst du dir anschließend einen neuen Job suchen.“

Genau für solche Situationen existiert das Arbeitsplatzschutzgesetz.

Während der geschützten Wehrübung gilt ein besonderer Kündigungsschutz und auch außerhalb der Dienstzeit darf eine Kündigung nicht aus Anlass des Wehrdienstes erfolgen.

Natürlich schützt das Gesetz nicht vor jeder Kündigung aus völlig anderen berechtigten Gründen.

Die Reserve selbst darf aber nicht einfach zum Kündigungsgrund gemacht werden.

22. Typische Irrtümer

Ein besonders verbreiteter Irrtum lautet:

„Mein Arbeitgeber muss jede Reserveübung genehmigen.“

Das ist zu pauschal. Bei einer normalen freiwilligen Übung innerhalb von insgesamt sechs Wochen im Kalenderjahr greift grundsätzlich das Arbeitsplatzschutzgesetz und das Arbeitsverhältnis ruht bei wirksamer Heranziehung kraft Gesetzes.

Genauso falsch ist allerdings:

„Mein Arbeitgeber hat überhaupt nichts zu sagen.“

Die Bundeswehr organisiert freiwilligen Reservistendienst derzeit grundsätzlich im engen Zusammenspiel mit der zivilen Arbeitgeberseite, und insbesondere jenseits der Sechs-Wochen-Grenze wird die Zustimmung des Arbeitgebers entscheidend.

Auch die Aussage

„Für Reserve muss ich normalen Jahresurlaub nehmen“

ist falsch.

Die Reserveübung ist keine normale Urlaubsreise. Der zivile Urlaubsanspruch kann allerdings für jeden vollen Monat Wehrdienst um ein Zwölftel gekürzt werden.

Ebenso stimmt es nicht, dass dein privater Arbeitgeber während der Reserveübung zwingend dein normales Gehalt weiterzahlen muss. Bei privaten Arbeitgebern ruht diese Verpflichtung grundsätzlich, während für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst andere Regeln gelten.

Und schließlich sollte niemand davon ausgehen, ein befristeter Arbeitsvertrag verlängere sich automatisch um die Dauer der Reserveübung.

Das tut er grundsätzlich nicht.

23. Fazit

Die Frage

„Muss mein Arbeitgeber mich für eine Reserveübung freistellen?“

lässt sich weder mit einem pauschalen Ja noch mit einem pauschalen Nein vollständig beantworten.

Bei einer normalen freiwilligen Übung innerhalb der gesetzlichen Sechs-Wochen-Grenze ist deine Position arbeitsrechtlich ziemlich stark.

Wenn du wirksam herangezogen wirst, ruht dein Arbeitsverhältnis kraft Arbeitsplatzschutzgesetz.

Du musst für diesen Zeitraum grundsätzlich keinen normalen Jahresurlaub beantragen und dein privater Arbeitgeber kann nicht einfach verlangen, dass du den Heranziehungsbescheid ignorierst und stattdessen im Betrieb erscheinst.

Gleichzeitig muss dein privater Arbeitgeber grundsätzlich nicht dein normales Gehalt weiterzahlen, weil für deinen Einkommensverlust das Unterhaltssicherungssystem der Bundeswehr vorgesehen ist.

Auch dein Arbeitsplatz wird geschützt.

Während der Übung besteht ein besonderer Kündigungsschutz, und auch außerhalb des eigentlichen Reservistendienstes darf dir nicht aus Anlass deiner Wehrdienstleistung gekündigt oder ein beruflicher Nachteil zugefügt werden.

Das bedeutet aber nicht, dass es sinnvoll wäre, den eigenen Arbeitgeber einfach vor vollendete Tatsachen zu stellen.

Reservistendienst funktioniert langfristig am besten, wenn Bundeswehr, Reservist und ziviler Arbeitgeber frühzeitig miteinander planen.

Besonders wichtig wird diese Zusammenarbeit, wenn du insgesamt mehr als sechs Wochen freiwilligen Reservistendienst innerhalb eines Kalenderjahres leisten möchtest.

Dann endet die einfache gesetzliche Schutzwirkung des freiwilligen Übungsdienstes und die Zustimmung beziehungsweise eine individuelle Regelung mit deinem Arbeitgeber wird entscheidend.

Das Ziel sollte deshalb nicht sein, deinem Chef zu erklären:

„Du hast hier sowieso nichts zu melden.“

Viel sinnvoller ist:

„Ich möchte regelmäßig Reservistendienst leisten. Lass uns frühzeitig planen, wann das für den Betrieb am besten funktioniert und welche gesetzlichen Regelungen uns dabei helfen.“

Gerade weil ein privater Arbeitgeber während der geschützten Reservezeit grundsätzlich kein normales Arbeitsentgelt zahlen muss, bei längeren Übungen unter bestimmten Voraussetzungen Unterstützung für eine Ersatzkraft erhalten kann und die Zeiträume häufig lange im Voraus planbar sind, lassen sich viele Konflikte deutlich einfacher lösen, als es zunächst wirkt.

Und wenn ein Arbeitgeber Reservistendienst trotzdem grundsätzlich mit Kündigung oder gezielten beruflichen Nachteilen beantworten möchte, sollte man wiederum wissen, dass das Arbeitsplatzschutzgesetz genau für solche Situationen geschaffen wurde.

Reservist und trotzdem richtig aufgestellt?

Mit dem Wechsel zwischen zivilem Beruf und Reservistendienst verändern sich zeitweise nicht nur deine Arbeitszeit und dein Einkommen, sondern auch Sozialversicherung, medizinische Versorgung und verschiedene finanzielle Ansprüche.

Gerade wenn du regelmäßig Reserve machen möchtest, lohnt es sich deshalb zu wissen, welche Bereiche während deiner Dienstleistung über die Bundeswehr laufen und welche weiterhin über deinen zivilen Arbeitgeber beziehungsweise deine private Absicherung geregelt werden.

Du bist Reservist oder planst regelmäßig Reservedienst und möchtest deine Situation einmal strukturiert einordnen? Schreib uns direkt über WhatsApp.

Häufige Fragen

01

Muss mein Arbeitgeber mich für eine Reserveübung freistellen?

Bei einer wirksamen Heranziehung zu einer vom Arbeitsplatzschutz erfassten normalen Übung ruht dein Arbeitsverhältnis grundsätzlich kraft Gesetzes.

02

Wie lange gilt dieser Schutz bei freiwilligen Übungen?

Grundsätzlich für freiwillige Übungen bis zu einer Gesamtdauer von sechs Wochen innerhalb eines Kalenderjahres.

03

Brauche ich innerhalb dieser sechs Wochen zwingend eine schriftliche Arbeitgeberzustimmung?

Nach der aktuellen Bundeswehr-Regelung ist die ausdrückliche Arbeitgeberzustimmung insbesondere bei Überschreitung der Sechs-Wochen-Grenze und bestimmten besonderen Dienstleistungen zwingend erforderlich.

04

Warum spricht man dann von doppelter Freiwilligkeit?

Weil die Bundeswehr den normalen freiwilligen Reservistendienst derzeit praktisch und politisch möglichst im Einvernehmen mit Reservist und Arbeitgeber plant. Ein gesetzliches arbeitsrechtliches Vetorecht innerhalb der geschützten Sechs-Wochen-Konstellation und die praktische Bundeswehrplanung sind deshalb nicht exakt dasselbe.

05

Muss ich meinen Heranziehungsbescheid beim Arbeitgeber abgeben?

Du musst ihn deinem Arbeitgeber unverzüglich vorlegen.

06

Muss ich für die Reserve meinen Jahresurlaub nehmen?

Nein. Während der Wehrübung ruht das Arbeitsverhältnis aufgrund des Arbeitsplatzschutzgesetzes.

07

Kann mein Jahresurlaub trotzdem gekürzt werden?

Ja. Für jeden vollen Monat Wehrdienst kann der Arbeitgeber den Jahresurlaub grundsätzlich um ein Zwölftel kürzen.

08

Zahlt mein privater Arbeitgeber während der Reserve mein Gehalt weiter?

Grundsätzlich nein, sofern keine günstigere arbeitsvertragliche, tarifliche oder sonstige Regelung besteht.

09

Wer ersetzt meinen Verdienstausfall?

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen das Unterhaltssicherungsgesetz. Für Arbeitnehmer sind 2026 bis zu 301 Euro Nettoverdienstausfall pro Reservistendiensttag möglich.

10

Was gilt für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst?

Dort muss während einer Wehrübung grundsätzlich Arbeitsentgelt wie bei Erholungsurlaub weitergezahlt werden.

11

Was gilt für Beamte?

Beamte werden für eine Wehrübung grundsätzlich mit Bezügen beurlaubt.

12

Kann mein Arbeitgeber mich wegen meiner Reserveübung kündigen?

Während einer geschützten Wehrübung grundsätzlich nicht. Auch vorher und nachher darf eine Kündigung nicht aus Anlass des Wehrdienstes erfolgen. Kündigungen aus einem echten anderen wichtigen beziehungsweise zulässigen Grund bleiben möglich.

13

Darf ich wegen Reservistendienst beruflich benachteiligt werden?

Grundsätzlich nein. Das Arbeitsplatzschutzgesetz enthält ein ausdrückliches Benachteiligungsverbot.

14

Zählt die Reservezeit zur Betriebszugehörigkeit?

Grundsätzlich ja.

15

Was passiert mit meiner Probezeit?

Die Zeit der Wehrübung wird grundsätzlich nicht auf Probe- und Ausbildungszeiten angerechnet.

16

Verlängert sich ein befristeter Arbeitsvertrag?

Nein. Eine Befristung verlängert sich grundsätzlich nicht allein wegen der Reserveübung.

17

Kann mein Arbeitgeber Geld für eine Ersatzkraft bekommen?

Unter bestimmten Voraussetzungen ja. Bei privaten Arbeitgebern kann bei einer fachlich gleichwertigen Neueinstellung ab dem 21. Wehrübungstag eine begrenzte Erstattung möglich sein.

18

Wie viel bekommt der Arbeitgeber?

Grundsätzlich ein Drittel der Mindestleistung, die dem Reservisten nach § 8 USG zustehen würde, höchstens für 30 Tage und nur im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

19

Wann muss dieser Antrag gestellt werden?

Nach der seit 2026 geltenden gesetzlichen Fassung spätestens zwei Monate nach Beginn der Wehrübung.

20

Was passiert, wenn ich über sechs Wochen Reserve im Jahr machen möchte?

Dann solltest du die weitere Freistellung zwingend mit deinem Arbeitgeber klären. Für freiwillige Übungen oberhalb dieser Grenze greift der normale Arbeitsplatzschutz nicht mehr in derselben Weise.

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