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Steuern als Soldat: Was du bei deiner ersten Steuererklärung beachten solltest

Karriere & Wege

Gez.

Daniel, Levin & Afsal

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Steuern als Soldat: Was du bei deiner ersten Steuererklärung beachten solltest

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Daniel, Levin & Afsal

Letzte Aktualisierung: November 2026

Einordnung

Die erste Steuererklärung gehört wahrscheinlich nicht zu den Dingen, mit denen sich die meisten jungen Soldatinnen und Soldaten unmittelbar nach ihrem Dienstantritt beschäftigen möchten.

Du bekommst zum ersten Mal deine Besoldung, hast vielleicht gerade die Grundausbildung hinter dir, fährst regelmäßig zwischen deinem Wohnort und der Kaserne hin und her, wirst auf Lehrgänge geschickt oder ziehst für deinen neuen Standort in eine eigene Wohnung.

Irgendwann erzählt dir dann ein Kamerad:

„Mach unbedingt eine Steuererklärung, als Soldat bekommst du richtig viel zurück.“

Ein anderer sagt:

„Ich habe noch nie eine gemacht.“

Beides hilft dir wenig.

Denn Soldaten erhalten nicht automatisch irgendeine besondere pauschale Steuererstattung. Gleichzeitig gibt es bei der Bundeswehr mehrere Situationen, die steuerlich tatsächlich interessant sein können. Gerade Fahrtkosten, vorübergehende Kommandierungen, Lehrgänge, eine doppelte Haushaltsführung, beruflich veranlasste Umzüge oder selbst bezahlte Arbeitsmittel können dafür sorgen, dass deine tatsächlichen Werbungskosten deutlich höher liegen als der Betrag, den das Finanzamt ohnehin automatisch berücksichtigt.

Dabei gibt es aber eine wichtige Regel:

Eine steuerliche Ausgabe bedeutet nicht, dass du dieses Geld vollständig zurückbekommst.

Wenn du beispielsweise 2.000 Euro Werbungskosten geltend machen kannst, erhältst du nicht automatisch 2.000 Euro vom Finanzamt. Werbungskosten reduzieren grundsätzlich dein steuerpflichtiges Einkommen. Wie groß deine tatsächliche Steuerersparnis dadurch ausfällt, hängt unter anderem von deinem Einkommen und deinem persönlichen Steuersatz ab.

Und gerade bei Soldaten kommt noch etwas hinzu:

Die Bundeswehr erstattet bereits viele dienstlich verursachte Aufwendungen.

Du kannst aber nicht gleichzeitig beispielsweise Fahrt-, Unterkunfts- oder Verpflegungskosten steuerfrei von der Bundeswehr erstattet bekommen und denselben Betrag anschließend noch einmal vollständig in deiner Steuererklärung absetzen.

Die Frage lautet deshalb nicht:

„Was kann ein Soldat alles von der Steuer absetzen?“

Sondern:

„Welche beruflich verursachten Kosten hatte ich tatsächlich selbst und welche davon wurden mir noch nicht steuerfrei erstattet?“

Wenn du dieses Prinzip verstanden hast, wird die Steuererklärung deutlich übersichtlicher.

Letzte Aktualisierung: November 2026

Einordnung

Die erste Steuererklärung gehört wahrscheinlich nicht zu den Dingen, mit denen sich die meisten jungen Soldatinnen und Soldaten unmittelbar nach ihrem Dienstantritt beschäftigen möchten.

Du bekommst zum ersten Mal deine Besoldung, hast vielleicht gerade die Grundausbildung hinter dir, fährst regelmäßig zwischen deinem Wohnort und der Kaserne hin und her, wirst auf Lehrgänge geschickt oder ziehst für deinen neuen Standort in eine eigene Wohnung.

Irgendwann erzählt dir dann ein Kamerad:

„Mach unbedingt eine Steuererklärung, als Soldat bekommst du richtig viel zurück.“

Ein anderer sagt:

„Ich habe noch nie eine gemacht.“

Beides hilft dir wenig.

Denn Soldaten erhalten nicht automatisch irgendeine besondere pauschale Steuererstattung. Gleichzeitig gibt es bei der Bundeswehr mehrere Situationen, die steuerlich tatsächlich interessant sein können. Gerade Fahrtkosten, vorübergehende Kommandierungen, Lehrgänge, eine doppelte Haushaltsführung, beruflich veranlasste Umzüge oder selbst bezahlte Arbeitsmittel können dafür sorgen, dass deine tatsächlichen Werbungskosten deutlich höher liegen als der Betrag, den das Finanzamt ohnehin automatisch berücksichtigt.

Dabei gibt es aber eine wichtige Regel:

Eine steuerliche Ausgabe bedeutet nicht, dass du dieses Geld vollständig zurückbekommst.

Wenn du beispielsweise 2.000 Euro Werbungskosten geltend machen kannst, erhältst du nicht automatisch 2.000 Euro vom Finanzamt. Werbungskosten reduzieren grundsätzlich dein steuerpflichtiges Einkommen. Wie groß deine tatsächliche Steuerersparnis dadurch ausfällt, hängt unter anderem von deinem Einkommen und deinem persönlichen Steuersatz ab.

Und gerade bei Soldaten kommt noch etwas hinzu:

Die Bundeswehr erstattet bereits viele dienstlich verursachte Aufwendungen.

Du kannst aber nicht gleichzeitig beispielsweise Fahrt-, Unterkunfts- oder Verpflegungskosten steuerfrei von der Bundeswehr erstattet bekommen und denselben Betrag anschließend noch einmal vollständig in deiner Steuererklärung absetzen.

Die Frage lautet deshalb nicht:

„Was kann ein Soldat alles von der Steuer absetzen?“

Sondern:

„Welche beruflich verursachten Kosten hatte ich tatsächlich selbst und welche davon wurden mir noch nicht steuerfrei erstattet?“

Wenn du dieses Prinzip verstanden hast, wird die Steuererklärung deutlich übersichtlicher.

[ Kurz gesagt ]

Nicht jeder Soldat ist automatisch verpflichtet, jedes Jahr eine Einkommensteuererklärung abzugeben.

Wenn du beispielsweise ledig bist, Steuerklasse I hast, ausschließlich deine reguläre Besoldung erhältst und keine weiteren steuerlich relevanten Besonderheiten vorliegen, kann es sein, dass für dich keine Pflichtveranlagung besteht.

Es gibt allerdings verschiedene Situationen, in denen eine Steuererklärung verpflichtend werden kann. Dazu gehören beispielsweise bestimmte zusätzliche Einkünfte beziehungsweise dem Progressionsvorbehalt unterliegende Leistungen von mehr als 410 Euro, Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern nebeneinander oder bestimmte Steuerklassen- und Freibetragskonstellationen.

Auch wenn keine Pflicht besteht, kannst du freiwillig eine Steuererklärung abgeben.

Gerade bei Soldaten kann sich das insbesondere dann lohnen, wenn du hohe selbst getragene Fahrtkosten, eine anerkannte doppelte Haushaltsführung, beruflich veranlasste Umzugskosten oder andere größere Werbungskosten hattest.

2026 sind dabei insbesondere folgende Werte relevant:

Arbeitnehmer-Pauschbetrag – 1.230 €

Entfernungspauschale – 0,38 € je Entfernungskilometer ab dem ersten Kilometer

Dienstreise mit eigenem Pkw – grundsätzlich 0,30 € je gefahrenem Kilometer

Verpflegungspauschale bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit – 14 €

An- und Abreisetag mit Übernachtung – jeweils 14 €

volle 24 Stunden Abwesenheit – 28 €

Unterkunft bei doppelter Haushaltsführung im Inland – grundsätzlich maximal 1.000 € monatlich

Familienheimfahrt bei doppelter Haushaltsführung – grundsätzlich einmal wöchentlich mit 0,38 € je Entfernungskilometer

Wichtig:

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro wird bereits automatisch berücksichtigt.

Deine normalen Werbungskosten bringen deshalb grundsätzlich erst dann einen zusätzlichen steuerlichen Effekt, wenn sie zusammen höher sind als dieser ohnehin angesetzte Betrag.

[ Kurz gesagt ]

Nicht jeder Soldat ist automatisch verpflichtet, jedes Jahr eine Einkommensteuererklärung abzugeben.

Wenn du beispielsweise ledig bist, Steuerklasse I hast, ausschließlich deine reguläre Besoldung erhältst und keine weiteren steuerlich relevanten Besonderheiten vorliegen, kann es sein, dass für dich keine Pflichtveranlagung besteht.

Es gibt allerdings verschiedene Situationen, in denen eine Steuererklärung verpflichtend werden kann. Dazu gehören beispielsweise bestimmte zusätzliche Einkünfte beziehungsweise dem Progressionsvorbehalt unterliegende Leistungen von mehr als 410 Euro, Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern nebeneinander oder bestimmte Steuerklassen- und Freibetragskonstellationen.

Auch wenn keine Pflicht besteht, kannst du freiwillig eine Steuererklärung abgeben.

Gerade bei Soldaten kann sich das insbesondere dann lohnen, wenn du hohe selbst getragene Fahrtkosten, eine anerkannte doppelte Haushaltsführung, beruflich veranlasste Umzugskosten oder andere größere Werbungskosten hattest.

2026 sind dabei insbesondere folgende Werte relevant:

Arbeitnehmer-Pauschbetrag – 1.230 €

Entfernungspauschale – 0,38 € je Entfernungskilometer ab dem ersten Kilometer

Dienstreise mit eigenem Pkw – grundsätzlich 0,30 € je gefahrenem Kilometer

Verpflegungspauschale bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit – 14 €

An- und Abreisetag mit Übernachtung – jeweils 14 €

volle 24 Stunden Abwesenheit – 28 €

Unterkunft bei doppelter Haushaltsführung im Inland – grundsätzlich maximal 1.000 € monatlich

Familienheimfahrt bei doppelter Haushaltsführung – grundsätzlich einmal wöchentlich mit 0,38 € je Entfernungskilometer

Wichtig:

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro wird bereits automatisch berücksichtigt.

Deine normalen Werbungskosten bringen deshalb grundsätzlich erst dann einen zusätzlichen steuerlichen Effekt, wenn sie zusammen höher sind als dieser ohnehin angesetzte Betrag.

1. Musst du als Soldat überhaupt eine Steuererklärung machen?

Soldatinnen und Soldaten unterliegen mit ihrer Besoldung grundsätzlich der Einkommensteuer beziehungsweise dem Lohnsteuerabzug.

Das bedeutet aber nicht automatisch, dass jeder aktive Soldat jedes Jahr eine Einkommensteuererklärung abgeben muss.

Wenn dein Einkommen ausschließlich aus normal versteuerter Besoldung besteht und keine besonderen gesetzlichen Gründe für eine sogenannte Pflichtveranlagung vorliegen, kann die Einkommensteuer grundsätzlich bereits durch den laufenden Lohnsteuerabzug abgegolten sein.

Konkretes Beispiel

Du bist 20 Jahre alt, unverheiratet, Steuerklasse I und SaZ.

Du erhältst während des gesamten Jahres ausschließlich deine normale Besoldung von der Bundeswehr.

Du hast keine zusätzlichen selbstständigen Einkünfte, keine besonderen Lohnersatzleistungen und keine weitere Beschäftigung.

Dann besteht nicht allein deshalb eine Pflicht zur Steuererklärung, weil du Soldat bist.

Du kannst aber trotzdem freiwillig eine Erklärung abgeben und prüfen, ob sich beispielsweise aufgrund deiner Fahrtkosten oder anderer Werbungskosten eine Erstattung ergibt.

Anders kann es beispielsweise aussehen, wenn du zusätzliche Einkünfte hast, nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn erhältst oder eine andere der gesetzlichen Voraussetzungen aus § 46 Einkommensteuergesetz erfüllst.

Und noch ein wichtiger Punkt:

Wenn dich das Finanzamt ausdrücklich zur Abgabe einer Steuererklärung auffordert, musst du die Erklärung grundsätzlich auch dann abgeben, wenn du vorher davon ausgegangen bist, dass keine Verpflichtung besteht.

2. Wie lange kannst du eine freiwillige Steuererklärung nachholen?

Wenn du nicht zur Abgabe verpflichtet bist, kannst du eine Einkommensteuerveranlagung freiwillig beantragen.

Dafür steht grundsätzlich eine vierjährige Festsetzungsfrist zur Verfügung.

Für das Steuerjahr 2026 bedeutet das in einem normalen freiwilligen Fall:

Du kannst die Steuererklärung grundsätzlich noch bis zum:

31. Dezember 2030

abgeben.

Das ist gerade für Soldaten interessant, die sich erst nach einigen Dienstjahren erstmals mit ihren Steuern beschäftigen.

Vielleicht stellst du mit 23 fest:

„Ich habe seit meinem Dienstantritt jedes Jahr 40 Kilometer zum Standort gependelt und nie eine Steuererklärung gemacht.“

Dann kann sich ein Blick auf die noch offenen Jahre lohnen.

Das bedeutet allerdings nicht automatisch, dass jedes Jahr zu einer Erstattung führt.

Man sollte die Erklärung berechnen und anschließend entscheiden.

Wenn du dagegen zur Abgabe verpflichtet bist, gelten andere Fristen. Für eine nicht steuerlich beratene Pflichtveranlagung für 2026 endet die reguläre Frist am 2. August 2027: Der 31. Juli fällt auf einen Samstag; nach § 108 Absatz 3 AO verschiebt sich das Fristende auf den nächsten Werktag. Individuelle Aufforderungen des Finanzamts sind gesondert zu beachten.

Die Vierjahresfrist im normalen freiwilligen Fall folgt aus § 169 Absatz 2 in Verbindung mit § 170 Absatz 1 AO. Verwechsle diese Frist nicht mit einer bestehenden Abgabepflicht.

3. Was sind Werbungskosten überhaupt?

Werbungskosten sind vereinfacht gesagt beruflich veranlasste Ausgaben, die mit dem Erwerb, der Sicherung oder der Erhaltung deiner Einnahmen zusammenhängen.

Das Einkommensteuergesetz definiert diesen Grundsatz ausdrücklich.

Für Arbeitnehmer berücksichtigt das Finanzamt automatisch einen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von aktuell:

1.230 Euro pro Jahr.

Du musst also nicht erst 100 Euro Kugelschreiber, Fahrtkosten oder andere Kleinigkeiten zusammensuchen, damit überhaupt Werbungskosten berücksichtigt werden.

Die ersten 1.230 Euro sind bereits pauschal enthalten.

Interessant wird deine tatsächliche Aufstellung insbesondere dann, wenn deine Werbungskosten diesen Betrag überschreiten.

Ein typischer Soldatenfall

Du hast alleine aufgrund deines Arbeitswegs bereits 2.300 Euro Entfernungspauschale.

Dazu kommen möglicherweise weitere berufliche Aufwendungen.

Dann liegst du deutlich über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und die tatsächlichen Werbungskosten können steuerlich relevanter werden.

4. Eine Ausgabe von 2.000 Euro bedeutet nicht 2.000 Euro Steuererstattung

Das ist wahrscheinlich einer der häufigsten Irrtümer bei der ersten Steuererklärung.

Nehmen wir an:

Du hast insgesamt:

2.500 Euro Werbungskosten.

Das bedeutet nicht:

„Das Finanzamt überweist mir 2.500 Euro.“

Da bereits 1.230 Euro Arbeitnehmer-Pauschbetrag automatisch berücksichtigt werden, liegen deine zusätzlichen Werbungskosten gegenüber der Pauschale zunächst bei:

1.270 Euro.

Diese 1.270 Euro reduzieren grundsätzlich dein zu versteuerndes Einkommen zusätzlich.

Wie groß die tatsächliche Steuerersparnis daraus ist, hängt von deinem individuellen Steuersatz und deiner gesamten steuerlichen Situation ab.

Wenn dein persönlicher Grenzsteuersatz beispielsweise vereinfacht bei ungefähr 30 Prozent läge, entspräche eine zusätzliche Einkommensminderung von 1.270 Euro grob einer Steuerwirkung von rund 380 Euro.

Das ist nur ein vereinfachtes Rechenbeispiel.

Es soll lediglich zeigen:

Werbungskosten werden nicht eins zu eins vom Finanzamt ausgezahlt.

5. Für Soldaten besonders wichtig: Was ist deine erste Tätigkeitsstätte?

Kaum ein Begriff ist bei der Steuererklärung eines Soldaten so wichtig wie die erste Tätigkeitsstätte.

Denn davon hängt unter anderem ab, wie deine Fahrten steuerlich behandelt werden.

Fährst du von deiner Wohnung zu deiner ersten Tätigkeitsstätte, gilt grundsätzlich die Entfernungspauschale.

Bist du dagegen beruflich an einem anderen Ort auswärts tätig, können Reisekostengrundsätze gelten. Dann können beispielsweise Hin- und Rückfahrt sowie unter bestimmten Voraussetzungen Verpflegungsmehraufwendungen berücksichtigt werden.

Eine erste Tätigkeitsstätte ist grundsätzlich eine ortsfeste Einrichtung des Arbeitgebers, der du dauerhaft zugeordnet bist.

Für Soldaten ist besonders wichtig:

Der Bundesfinanzhof hat ausdrücklich entschieden, dass auch ein Bundeswehrstandort die erste Tätigkeitsstätte eines SaZ sein kann, wenn der Soldat diesem Standort dauerhaft zugeordnet ist.

Dass ein Soldat theoretisch jederzeit versetzt werden könnte, verhindert eine solche dauerhafte Zuordnung nicht automatisch.

Konkretes Beispiel

Du bist SaZ 8 und dauerhaft einem Bataillon in Augustdorf zugeordnet.

Du fährst jeden Morgen von deiner Wohnung zum Standort und abends zurück.

Dann kann dieser Standort deine erste Tätigkeitsstätte sein.

Deine normalen Fahrten dorthin werden steuerlich grundsätzlich nach den Regeln der Entfernungspauschale behandelt.

Jetzt wirst du für sechs Wochen zu einem Lehrgang an einen anderen Bundeswehrstandort kommandiert.

Dieser vorübergehende Lehrgangsort muss dadurch nicht automatisch ebenfalls zu deiner ersten Tätigkeitsstätte werden.

Für die Fahrten zum Lehrgang können deshalb – abhängig von der konkreten dienstrechtlichen Zuordnung und den erhaltenen Erstattungen – andere Reisekostenregeln gelten.

Gerade bei längeren Kommandierungen oder wechselnden Standorten solltest du deshalb nicht einfach pauschal jede Fahrt gleich in die Steuererklärung eintragen.

6. Entfernungspauschale: Seit 2026 gelten 38 Cent ab dem ersten Kilometer

Hier gab es zum 1. Januar 2026 eine wichtige Änderung.

Für Fahrten zwischen deiner Wohnung und deiner ersten Tätigkeitsstätte beträgt die Entfernungspauschale aktuell:

0,38 Euro je vollem Entfernungskilometer.

Und zwar seit 2026 bereits ab dem ersten Kilometer.

Bis 2025 galt der erhöhte Satz von 38 Cent grundsätzlich erst ab dem 21. Kilometer.

Für deine Steuererklärung 2026 solltest du deshalb keine alte Berechnung aus früheren Jahren übernehmen.

Wichtig ist außerdem:

Bei der Entfernungspauschale zählt grundsätzlich nur die einfache Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.

Nicht Hin- und Rückfahrt.

Konkretes Beispiel

Du wohnst 30 Kilometer von deinem Standort entfernt und fährst an 200 Arbeitstagen tatsächlich dorthin.

Dann ergibt sich:

30 Kilometer × 0,38 Euro × 200 Tage

= 2.280 Euro Entfernungspauschale.

Damit liegst du allein aufgrund deiner Fahrten bereits deutlich über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro.

Die Differenz von 1.050 Euro erhöht deine Werbungskosten gegenüber der ohnehin berücksichtigten Pauschale.

Auch hier gilt aber wieder:

Du bekommst deshalb nicht automatisch 2.280 Euro oder 1.050 Euro ausgezahlt.

Die Beträge reduzieren dein steuerpflichtiges Einkommen.

7. Du musst nicht zwingend mit dem Auto fahren

Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich verkehrsmittelunabhängig.

Das bedeutet:

Sie kann beispielsweise auch gelten, wenn du:

  • mit dem Motorrad,

  • mit dem Fahrrad,

  • mit öffentlichen Verkehrsmitteln,

  • oder teilweise in einer Fahrgemeinschaft

zur ersten Tätigkeitsstätte fährst.

Bei öffentlichen Verkehrsmitteln gibt es zusätzliche Besonderheiten. Liegen deine tatsächlichen Kosten für Bus oder Bahn über der sonst anzusetzenden Entfernungspauschale, können unter den gesetzlichen Voraussetzungen die höheren tatsächlichen Kosten berücksichtigt werden.

Für die Entfernung gilt grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung.

Eine längere Strecke kann steuerlich verwendet werden, wenn sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist und von dir regelmäßig genutzt wird.

Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich auf 4.500 Euro im Kalenderjahr begrenzt. Höhere Beträge sind möglich, soweit du einen eigenen oder dir zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt. Für öffentliche Verkehrsmittel können die tatsächlichen Jahreskosten angesetzt werden, soweit sie die insgesamt abziehbare Entfernungspauschale übersteigen (§ 9 Absätze 1 und 2 EStG).

8. Lehrgang, Kommandierung oder Übung: Hier kann die Rechnung anders aussehen

Soldaten arbeiten häufig nicht ausschließlich an ihrem normalen Standort.

Du gehst auf:

  • Lehrgänge,

  • Übungen,

  • Kommandierungen,

  • dienstliche Ausbildungen,

  • oder andere vorübergehende Tätigkeiten.

Wenn du dabei außerhalb deiner Wohnung und deiner ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig bist, kann steuerlich eine Auswärtstätigkeit vorliegen.

Dann wird die Fahrt nicht automatisch nur mit der einfachen Entfernungspauschale behandelt.

Bei Nutzung deines eigenen Pkw können für beruflich veranlasste Fahrten außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte grundsätzlich:

0,30 Euro je tatsächlich gefahrenem Kilometer

angesetzt werden.

Damit werden also grundsätzlich Hin- und Rückweg berücksichtigt.

Konkretes Beispiel

Dein regulärer Standort ist Köln.

Du wirst für einen vorübergehenden Lehrgang an einen 60 Kilometer entfernten Ausbildungsort kommandiert und fährst mit deinem privaten Pkw dorthin.

Wenn der Lehrgangsort steuerlich keine erste Tätigkeitsstätte ist, können für den entsprechenden Tag grundsätzlich:

120 gefahrene Kilometer × 0,30 Euro

= 36 Euro Fahrtkosten

als Ausgangswert für die Reisekosten relevant sein.

Entscheidend ist dann allerdings sofort die nächste Frage:

Wie viel davon hat dir die Bundeswehr bereits erstattet?

Denn denselben Aufwand kannst du nicht doppelt erhalten.

9. Verpflegungsmehraufwand: Nicht einfach pauschal für jeden langen Diensttag

Bei einer beruflichen Auswärtstätigkeit können außerdem Verpflegungspauschalen relevant sein.

2026 gelten im Inland grundsätzlich:

14 Euro, wenn du ohne Übernachtung mehr als acht Stunden von deiner Wohnung und deiner ersten Tätigkeitsstätte abwesend bist,

14 Euro für einen An- beziehungsweise Abreisetag im Zusammenhang mit einer auswärtigen Übernachtung,

und

28 Euro für einen vollständigen Kalendertag mit 24 Stunden Abwesenheit.

Bei einer längerfristigen Tätigkeit an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte ist der Abzug grundsätzlich auf die ersten drei Monate begrenzt. Eine Unterbrechung von mindestens vier Wochen kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu einem Neubeginn dieser Dreimonatsfrist führen.

Auch kostenlose beziehungsweise vom Dienstherrn gestellte Mahlzeiten müssen berücksichtigt werden.

Wird dir beispielsweise im Rahmen einer Auswärtstätigkeit Frühstück, Mittag- oder Abendessen gestellt, wird die entsprechende Verpflegungspauschale nach den gesetzlichen Regeln gekürzt.

Das ist gerade bei Soldaten wichtig, weil Verpflegung bei Übungen und Lehrgängen häufig dienstlich organisiert wird.

Du solltest deshalb nicht einfach rechnen:

„30 Tage Lehrgang × 28 Euro = Steuerabzug.“

So einfach ist es nicht.

Abwesenheitszeiten, gestellte Mahlzeiten und bereits erhaltene Erstattungen müssen berücksichtigt werden.

Bei gestellten Mahlzeiten im Inland beträgt die Kürzung für Frühstück 5,60 Euro und für Mittag- oder Abendessen jeweils 11,20 Euro — also 20 beziehungsweise 40 Prozent des vollen Tagessatzes von 28 Euro. Der Abzug kann dadurch höchstens auf null sinken. Ein von dir gezahltes Mahlzeitenentgelt mindert den Kürzungsbetrag (§ 9 Absatz 4a EStG).

10. Trennungsgeld und Steuererklärung: Du kannst dieselben Kosten nicht zweimal geltend machen

Trennungsgeld ist für viele Soldaten ein besonders wichtiges Thema.

SaZ und Berufssoldaten können unter den Voraussetzungen der Trennungsgeldverordnung beispielsweise bei Versetzung, Abordnung oder Kommandierung Trennungsgeld erhalten.

Steuerlich gilt dabei ein entscheidendes Prinzip.

Aus öffentlichen Kassen gezahlte Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder können nach § 3 Nummer 13 EStG grundsätzlich steuerfrei sein, soweit die gesetzlichen Grenzen eingehalten werden.

Wenn die Bundeswehr dir aber einen bestimmten beruflich entstandenen Aufwand bereits steuerfrei erstattet hat, kannst du genau denselben Aufwand nicht anschließend noch einmal als Werbungskosten abziehen.

Konkretes Beispiel

Aufgrund einer Kommandierung entstehen dir steuerlich grundsätzlich anerkennbare Fahrtkosten von:

800 Euro.

Die Bundeswehr hat davon bereits:

650 Euro steuerfrei erstattet.

Dann kannst du nicht anschließend nochmals die vollen 800 Euro als selbst getragenen Werbungskostenaufwand behandeln.

Grundsätzlich kann nur die tatsächlich bei dir verbleibende steuerlich abzugsfähige Differenz relevant sein.

Genau deshalb solltest du für deine Steuererklärung:

nicht nur deine Kosten, sondern auch die erhaltenen Erstattungen kennen.

Trennungsgeld und Steuererklärung müssen zusammen betrachtet werden.

11. Doppelte Haushaltsführung: Für Soldaten besonders interessant

Eine doppelte Haushaltsführung kann steuerlich relevant werden, wenn du außerhalb des Ortes deiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhältst und zusätzlich am Beschäftigungsort wohnst.

Gerade bei Soldaten ist diese Situation häufig denkbar.

Du hast beispielsweise deinen Lebensmittelpunkt mit eigener Wohnung oder Familie in Dortmund, bist aber dauerhaft an einem Bundeswehrstandort in Bayern eingesetzt und benötigst dort unter der Woche eine zweite Unterkunft.

Dann können unter den gesetzlichen Voraussetzungen zusätzliche Werbungskosten entstehen.

Im Inland können für eine doppelte Haushaltsführung grundsätzlich tatsächliche Unterkunftskosten bis maximal:

1.000 Euro pro Monat

berücksichtigt werden.

Dazu können unter anderem eine wöchentliche Familienheimfahrt und in der Anfangszeit Verpflegungsmehraufwendungen kommen.

Aber:

Nicht jede Unterkunft am Standort bedeutet automatisch doppelte Haushaltsführung.

12. Dein Kinderzimmer bei den Eltern reicht nicht automatisch als eigener Hausstand

Dieser Punkt ist gerade für junge Soldaten enorm wichtig.

Für eine doppelte Haushaltsführung brauchst du außerhalb deines Beschäftigungsortes grundsätzlich einen eigenen Hausstand.

Das Gesetz verlangt dafür nicht nur, dass dir irgendwo ein Zimmer zur Verfügung steht.

Du musst eine Wohnung beziehungsweise einen Haushalt innehaben und dich finanziell an den Kosten der Lebensführung beteiligen.

Konkretes Beispiel

Du bist 20 Jahre alt.

Deine Eltern wohnen in Dortmund.

Du hast dort weiterhin dein altes Kinderzimmer, zahlst aber keinerlei Miete, Nebenkosten, Lebensmittelkosten oder sonstige regelmäßige Haushaltskosten.

Unter der Woche wohnst du an deinem Bundeswehrstandort.

Dann solltest du nicht automatisch davon ausgehen:

„Ich habe einen Haushalt bei meinen Eltern und damit eine doppelte Haushaltsführung.“

Die finanzielle Beteiligung am Haupthaushalt ist eine gesetzliche Voraussetzung.

Anders kann die Situation aussehen, wenn du tatsächlich einen eigenen Hausstand unterhältst beziehungsweise dich nachweisbar an der Haushaltsführung beteiligst und dort dein Lebensmittelpunkt liegt.

Dieser Punkt sollte bei jungen Soldaten immer sauber geprüft werden.

13. Familienheimfahrten können bei doppelter Haushaltsführung relevant sein

Liegt eine anerkannte doppelte Haushaltsführung vor, kann grundsätzlich eine Familienheimfahrt pro Woche berücksichtigt werden.

Seit 2026 gilt auch hierfür grundsätzlich eine Entfernungspauschale von:

0,38 Euro je vollem Entfernungskilometer.

Wieder zählt die einfache Entfernung zwischen deinem eigenen Hausstand und dem Ort deiner ersten Tätigkeitsstätte.

Konkretes Beispiel

Dein eigener Hausstand und Lebensmittelpunkt liegt 400 Kilometer von deinem Standort entfernt.

Du fährst regelmäßig am Wochenende nach Hause.

Für eine steuerlich anzuerkennende wöchentliche Familienheimfahrt ergibt sich als Ausgangswert:

400 Kilometer × 0,38 Euro

= 152 Euro Werbungskosten pro berücksichtigter Heimfahrt.

Bei vielen Heimfahrten im Jahr kann daraus ein erheblicher Betrag entstehen.

Allerdings gilt auch hier:

Wenn du für genau diese Fahrt bereits eine steuerfreie Reisebeihilfe beziehungsweise Erstattung erhalten hast, muss diese berücksichtigt werden.

14. Eine kostenlose Stube erzeugt nicht automatisch steuerliche Unterkunftskosten

Manche Soldaten erhalten am Standort eine Gemeinschaftsunterkunft oder andere dienstlich bereitgestellte Unterkunft.

Allein dadurch entstehen dir nicht automatisch abzugsfähige Unterkunftskosten.

Steuerlich brauchst du grundsätzlich einen tatsächlichen eigenen Aufwand.

Wenn dir die Bundeswehr eine Unterkunft vollständig kostenlos zur Verfügung stellt und du selbst keine entsprechenden Unterkunftskosten trägst, kannst du nicht einfach einen fiktiven Mietbetrag als Werbungskosten erfinden.

Der Bundesfinanzhof hat sich mehrfach mit Bundeswehr-Unterkünften beschäftigt.

Entscheidend ist unter anderem, ob die Unterkunft tatsächlich zu Wohnzwecken genutzt wird, welche eigenen Aufwendungen entstanden sind und ob die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung vorliegen.

Der Grundsatz bleibt:

Nur weil eine Unterkunft theoretisch einen Wert hat, hast du nicht automatisch selbst Werbungskosten in derselben Höhe.

15. Beruflich bedingter Umzug kann steuerlich interessant sein

Soldaten ziehen vergleichsweise häufig um.

Ein Umzug kann steuerlich als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn er beruflich veranlasst ist.

Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn du aufgrund einer:

  • erstmaligen Aufnahme deiner beruflichen Tätigkeit,

  • Versetzung,

  • oder eines anderen beruflichen Wechsels

umziehst.

Auch eine erhebliche Verkürzung des Arbeitswegs kann unter bestimmten Voraussetzungen eine berufliche Veranlassung begründen.

Dabei können beispielsweise Transportkosten und bestimmte weitere Umzugskosten relevant sein.

Aber auch hier kommt wieder die zentrale Soldatenregel:

Wurde dir der Umzug bereits steuerfrei durch die Bundeswehr erstattet, kannst du dieselben Kosten nicht noch einmal als Werbungskosten geltend machen.

Du solltest deshalb deine tatsächlichen eigenen Kosten immer den erhaltenen Umzugskostenvergütungen gegenüberstellen.

Und:

Der Kauf neuer Möbel oder die allgemeine Einrichtung der neuen Wohnung ist nicht automatisch deshalb steuerlich abzugsfähig, weil du aus beruflichen Gründen umgezogen bist.

Private Lebenshaltungskosten bleiben grundsätzlich privat.

16. Arbeitsmittel: Was du selbst für deinen Dienst kaufst

§ 9 EStG nennt Arbeitsmittel ausdrücklich als mögliche Werbungskosten.

Das können beispielsweise Gegenstände sein, die du selbst bezahlst und die tatsächlich beruflich genutzt werden.

Je nach Verwendung können beispielsweise ein selbst angeschaffter beruflich genutzter Computer, bestimmte Fachliteratur, Büromaterial oder andere ausschließlich beziehungsweise überwiegend dienstlich benötigte Gegenstände infrage kommen.

Dabei gilt aber:

Nur weil du einen Gegenstand auch bei der Bundeswehr verwendest, wird er nicht automatisch zum steuerlich abzugsfähigen Arbeitsmittel.

Konkretes Beispiel

Du kaufst privat einen Laptop.

Du nutzt ihn zu 70 Prozent nachweisbar beziehungsweise plausibel für berufliche Fortbildungen und dienstbezogene Aufgaben und zu 30 Prozent privat.

Dann kann grundsätzlich nur der berufliche Anteil steuerlich relevant sein.

Kaufst du dagegen ein Smartphone und nutzt es praktisch ausschließlich privat, wird es nicht dadurch zum Arbeitsmittel, dass du gelegentlich eine dienstliche Nachricht darauf liest.

17. Uniform und Reinigung: Hier muss sauber unterschieden werden

Typische Berufskleidung gehört grundsätzlich zu den möglichen Werbungskosten.

Eine militärische Uniform ist klassische typische Berufskleidung, weil sie aufgrund ihrer Beschaffenheit praktisch eindeutig der beruflichen Verwendung zugeordnet ist.

Bei Soldaten gibt es allerdings eine Besonderheit:

Ein großer Teil der Dienstkleidung wird vom Dienstherrn gestellt.

Wenn du für einen Gegenstand selbst nichts bezahlt hast, kannst du natürlich auch keine Anschaffungskosten steuerlich geltend machen.

Anders kann es bei tatsächlich selbst getragenen Kosten aussehen.

Auch nachgewiesene oder nachvollziehbar geschätzte Reinigungskosten typischer Berufskleidung können Werbungskosten sein. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz erläutert in seiner Mitteilung zum Urteil vom 28. September 2010 die Abgrenzung zu Alltagskleidung und eine im damaligen Fall akzeptierte Schätzung. Daraus folgt keine einheitliche Reinigungspauschale für jeden Soldaten.

Konkretes Beispiel

Du wäschst deine selbst zu reinigende typische Dienstkleidung regelmäßig zu Hause und erhältst hierfür keine Erstattung.

Dann können die tatsächlichen beziehungsweise nachvollziehbar geschätzten Reinigungskosten steuerlich relevant sein.

Das bedeutet aber nicht:

„Alles, was ich für den Dienst trage, ist steuerlich absetzbar.“

Normale Kleidung, die genauso privat getragen werden kann, bleibt grundsätzlich private Lebensführung – auch wenn du sie hauptsächlich bei der Arbeit verwendest.

18. Fortbildungen und Fachliteratur können Werbungskosten sein

Wenn du beruflich veranlasste Fortbildungen selbst bezahlst, können entsprechende Kosten grundsätzlich Werbungskosten sein.

Das kann beispielsweise für:

  • Teilnahmegebühren,

  • Fachliteratur,

  • Prüfungsgebühren,

  • bestimmte Fahrtkosten,

  • oder andere unmittelbar mit der beruflichen Weiterbildung verbundene Aufwendungen

relevant werden.

Auch hier ist die Erstattung durch den Dienstherrn entscheidend.

Wenn die Bundeswehr einen Lehrgang vollständig bezahlt, Unterkunft stellt, Fahrtkosten erstattet und alle weiteren Kosten trägt, hast du in diesen Bereichen keinen eigenen Aufwand, den du zusätzlich absetzen könntest.

Bezahlst du dagegen eine fachlich klar mit deiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängende Weiterbildung selbst, kann die steuerliche Bewertung anders aussehen.

19. Beiträge zu Berufsverbänden können ebenfalls interessant sein

Das Einkommensteuergesetz lässt grundsätzlich Beiträge zu Berufsständen und Berufsverbänden als Werbungskosten zu, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Für viele Soldaten kann deshalb beispielsweise der Beitrag zu einem Berufsverband grundsätzlich steuerlich relevant sein.

Auch hier solltest du aber darauf achten, welche Bestandteile eines Gesamtbeitrags tatsächlich Berufsverbandsbeiträge und welche möglicherweise separate Versicherungs- oder andere Leistungen darstellen.

Einfach den gesamten Betrag ungeprüft irgendwo einzutragen, ist nicht die beste Vorgehensweise.

Für Gewerkschaftsbeiträge enthält § 9a Satz 3 EStG eine Besonderheit: Sie werden zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag berücksichtigt. Setze nicht jeden Berufsverband automatisch mit einer Gewerkschaft gleich; maßgeblich sind die Einordnung und der nachgewiesene Beitrag.

20. Auslandseinsatz: Der AVZ ist steuerfrei

Auslandseinsätze sind steuerlich ein besonders interessantes Thema, weil dabei häufig hohe zusätzliche Zahlungen entstehen.

Der Auslandsverwendungszuschlag – AVZ nach § 56 Bundesbesoldungsgesetz wird für bestimmte besondere Verwendungen im Ausland gezahlt und soll die besonderen materiellen Mehraufwendungen und immateriellen Belastungen dieser Verwendung abgelten.

Die Bundeswehr stellt ausdrücklich klar:

Der AVZ ist nach § 3 Nummer 64 EStG steuerfrei.

Er unterliegt nach Angaben der Bundeswehr außerdem nicht dem Progressionsvorbehalt.

Das bedeutet:

Der AVZ wird nicht einfach zu deiner normalen steuerpflichtigen Besoldung addiert und erhöht auch nicht über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz für dein übriges Einkommen.

Wichtig

Deine normale Inlandsbesoldung bleibt dadurch natürlich nicht plötzlich steuerfrei.

Es muss zwischen deiner normalen Besoldung und den entsprechenden steuerfreien Auslandsbezügen beziehungsweise dem AVZ unterschieden werden.

Auch solltest du nicht davon ausgehen, dass du wegen eines Auslandseinsatzes zusätzlich sämtliche denkbaren Aufwendungen noch einmal steuerlich geltend machen kannst.

Steuerfreie Reisekostenerstattungen oder andere konkrete Kostenerstattungen müssen bei den entsprechenden Werbungskosten berücksichtigt werden.

21. Belege sammeln – aber nicht zwangsläufig alles sofort ans Finanzamt schicken

Für deine erste Steuererklärung ist eine einfache Gewohnheit wahrscheinlich wichtiger als jedes Steuerprogramm:

Dokumentiere deine beruflichen Ausgaben während des Jahres.

Das gilt insbesondere für:

  • Fahrten zu wechselnden Tätigkeitsorten,

  • Kommandierungen,

  • Lehrgänge,

  • Umzüge,

  • Unterkünfte,

  • Heimfahrten,

  • selbst bezahlte Arbeitsmittel,

  • Fortbildungen,

  • und erhaltene Erstattungen.

Viele Daten erhält das Finanzamt inzwischen automatisch.

Auch Belege müssen grundsätzlich nicht ungefragt mit jeder Steuererklärung eingereicht werden.

Es gilt weitgehend das Prinzip der Belegvorhaltepflicht.

Das bedeutet:

Du gibst die entsprechenden Angaben in deiner Steuererklärung an und bewahrst die Nachweise auf, damit du sie bei einer Nachfrage des Finanzamtes vorlegen kannst.

Gerade bei größeren Werbungskosten solltest du nachvollziehen können, wie deine Berechnung zustande gekommen ist.

Eine Excel-Tabelle mit Lehrgangsdaten, Entfernung, erhaltenen Erstattungen und tatsächlichen eigenen Kosten kann beispielsweise deutlich hilfreicher sein als zwölf Monate später zu versuchen, alles aus dem Gedächtnis zu rekonstruieren.

22. Steuerbescheid unbedingt prüfen

Mit dem Absenden deiner Steuererklärung ist das Thema noch nicht abgeschlossen.

Wenn du später deinen Steuerbescheid erhältst, solltest du prüfen, ob das Finanzamt deine Angaben tatsächlich so berücksichtigt hat, wie du sie erklärt hast.

Besonders interessant sind beispielsweise:

  • die anerkannten Werbungskosten,

  • Fahrtkosten,

  • doppelte Haushaltsführung,

  • Umzugskosten,

  • Verpflegungsmehraufwendungen,

  • und mögliche Kürzungen aufgrund von Erstattungen.

Findest du einen Fehler oder bist du mit einer Entscheidung nicht einverstanden, kannst du grundsätzlich Einspruch einlegen.

Die reguläre Einspruchsfrist beträgt:

einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids.

Deshalb solltest du einen Steuerbescheid nicht einfach ungeöffnet abheften, nur weil auf der ersten Seite eine Erstattung steht.

Vielleicht wurden 800 Euro erstattet, obwohl nach deinen Angaben eigentlich eine höhere Erstattung hätte entstehen können.

23. Drei typische Situationen

Du bist 20, SaZ und pendelst täglich 35 Kilometer zum Standort

Du hast keine eigene zweite Wohnung und erhältst keine besonderen Fahrtkostenerstattungen für deinen normalen Arbeitsweg.

Dein Bundeswehrstandort ist deine erste Tätigkeitsstätte.

Bei beispielsweise 200 tatsächlichen Arbeitstagen ergibt sich 2026:

35 Kilometer × 0,38 Euro × 200

= 2.660 Euro Entfernungspauschale.

Damit überschreitest du allein aufgrund deiner Fahrten bereits den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro deutlich.

Das bedeutet noch keine Erstattung von 2.660 Euro.

Aber deine Steuererklärung kann dadurch durchaus interessant werden.

Wenn du zusätzlich selbst bezahlte Arbeitsmittel oder andere Werbungskosten hattest, erhöht sich der Betrag entsprechend.

Du bist SaZ, wohnst mit deiner Familie in NRW und dienst in Bayern

Dein Lebensmittelpunkt befindet sich weiterhin bei deiner Familie.

Am Dienstort besitzt du eine zweite Unterkunft.

Wenn die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung erfüllt sind, können unter anderem Unterkunftskosten, eine wöchentliche Familienheimfahrt und für die Anfangszeit Verpflegungsmehraufwendungen steuerlich relevant sein.

Gleichzeitig erhältst du möglicherweise Trennungsgeld oder Reisebeihilfen von der Bundeswehr.

Jetzt ist genaues Rechnen wichtig.

Du darfst nicht einfach alle theoretisch möglichen Steuerbeträge ansetzen und die Leistungen der Bundeswehr ignorieren.

Du stellst vielmehr gegenüber:

Welche Aufwendungen werden steuerlich grundsätzlich anerkannt?

Was davon wurde mir bereits steuerfrei erstattet?

Welche eigenen Kosten bleiben tatsächlich übrig?

Gerade in solchen Fällen kann eine Steuererklärung deutlich komplexer werden als bei einem normalen Pendler.

Du bist mehrere Wochen auf Lehrgang an einem anderen Standort

Dein regulärer Bundeswehrstandort bleibt deine erste Tätigkeitsstätte.

Für mehrere Wochen wirst du vorübergehend an eine Schule der Bundeswehr kommandiert.

Dann kann der Lehrgangsort steuerlich eine Auswärtstätigkeit darstellen.

Je nach konkreter Situation können Hin- und Rückfahrten, Verpflegungspauschalen und Übernachtungskosten relevant sein.

Die Bundeswehr übernimmt allerdings bereits einen Teil deiner Kosten.

Dann muss deine Steuererklärung nur noch die tatsächlich verbleibende steuerlich relevante Differenz berücksichtigen.

Genau deshalb solltest du bei Lehrgängen immer sowohl die dienstlichen Unterlagen als auch die Reisekostenabrechnung aufbewahren.

24. Typische Irrtümer

„Als Soldat bekomme ich automatisch jedes Jahr viel Geld vom Finanzamt zurück.“

Nein.

Eine Steuererstattung hängt von deiner persönlichen steuerlichen Situation ab.

„Wenn ich 3.000 Euro Fahrtkosten eintrage, bekomme ich 3.000 Euro zurück.“

Nein.

Werbungskosten mindern grundsätzlich das steuerpflichtige Einkommen. Sie werden nicht eins zu eins ausgezahlt.

„2026 gelten für die ersten 20 Kilometer noch 30 Cent.“

Nein.

Seit dem 1. Januar 2026 beträgt die Entfernungspauschale grundsätzlich 38 Cent bereits ab dem ersten Entfernungskilometer.

„Für meinen Arbeitsweg kann ich Hin- und Rückfahrt berechnen.“

Bei Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte grundsätzlich nicht.

Hier zählt die einfache Entfernung.

Bei einer echten Auswärtstätigkeit können dagegen andere Reisekostengrundsätze gelten.

„Jeder Bundeswehrstandort ist automatisch eine Auswärtstätigkeit.“

Nein.

Ein Bundeswehrstandort, dem du dauerhaft zugeordnet bist, kann deine erste Tätigkeitsstätte sein.

„Ich bin SaZ und kann deshalb jeden Lehrgang als Dienstreise absetzen.“

Nicht automatisch.

Die dienstrechtliche Zuordnung, Dauer, tatsächliche Auswärtstätigkeit und erhaltene Erstattungen müssen berücksichtigt werden.

„Trennungsgeld ist steuerfrei, deshalb kann ich die gesamten Kosten trotzdem zusätzlich absetzen.“

Nein.

Soweit bestimmte Aufwendungen bereits steuerfrei erstattet wurden, können sie grundsätzlich nicht noch einmal als Werbungskosten berücksichtigt werden.

„Mein Kinderzimmer bei meinen Eltern reicht für eine doppelte Haushaltsführung.“

Nicht automatisch.

Für einen eigenen Hausstand ist grundsätzlich unter anderem eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung erforderlich.

„Der AVZ muss am Jahresende nachversteuert werden.“

Nein.

Der Auslandsverwendungszuschlag ist nach aktueller Rechtslage steuerfrei und unterliegt nach den Angaben der Bundeswehr auch nicht dem Progressionsvorbehalt.

„Meine gesamte Uniform kann ich von der Steuer absetzen.“

Nur tatsächlich selbst getragene beruflich veranlasste Kosten können berücksichtigt werden.

Vom Dienstherrn kostenlos gestellte Kleidung erzeugt keine eigenen Anschaffungskosten.

25. Fazit

Eine Steuererklärung als Soldat ist weder automatisch ein Geheimtrick für mehrere Tausend Euro Rückzahlung noch vollkommen uninteressant.

Entscheidend ist deine persönliche Situation.

Wenn du nur wenige Kilometer von deinem Standort entfernt wohnst, kaum selbst getragene berufliche Kosten hast und die Bundeswehr sämtliche dienstlich verursachten Ausgaben übernimmt, können deine tatsächlichen Werbungskosten relativ gering sein.

Wenn du dagegen jeden Tag 30, 40 oder 50 Kilometer zu deiner ersten Tätigkeitsstätte fährst, regelmäßig an anderen Standorten eingesetzt wirst, eine doppelte Haushaltsführung besitzt oder beruflich bedingte Kosten selbst trägst, kann die Steuererklärung deutlich interessanter werden.

Besonders wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen:

erster Tätigkeitsstätte

und

Auswärtstätigkeit.

Seit 2026 beträgt die Entfernungspauschale für den normalen Arbeitsweg 38 Cent je Entfernungskilometer bereits ab dem ersten Kilometer.

Bei einer tatsächlichen beruflichen Auswärtstätigkeit können dagegen Reisekostengrundsätze gelten, bei denen beispielsweise mit dem eigenen Pkw grundsätzlich die tatsächlich gefahrenen Kilometer berücksichtigt werden.

Hinzu können Verpflegungsmehraufwendungen oder Unterkunftskosten kommen.

Bei Soldaten gibt es aber gleichzeitig häufig Trennungsgeld, Reisebeihilfen, Reisekostenerstattungen oder Umzugskostenvergütungen.

Und genau deshalb gilt ein Grundsatz durch den gesamten Artikel:

Du kannst denselben Aufwand nicht doppelt geltend machen.

Wenn die Bundeswehr bestimmte Kosten steuerfrei erstattet hat, musst du diese Erstattung bei deiner Steuererklärung berücksichtigen.

Bei Auslandseinsätzen wiederum solltest du wissen, dass der Auslandsverwendungszuschlag steuerfrei ist und nach Angaben der Bundeswehr nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegt.

Auch bei Arbeitsmitteln, Uniformen und Fortbildungen gilt:

Es zählen deine tatsächlich selbst getragenen beruflich veranlassten Kosten.

Nicht irgendwelche pauschalen Listen aus dem Internet.

Deshalb ist eine gute erste Steuererklärung weniger kompliziert, als sie zunächst wirkt, wenn du während des Jahres eine Sache konsequent machst:

Unterlagen aufbewahren.

Notiere deine Lehrgänge und Kommandierungen.

Bewahre Reisekostenabrechnungen auf.

Dokumentiere größere selbst bezahlte berufliche Ausgaben.

Heb Unterlagen zu Umzügen und doppelter Haushaltsführung auf.

Und prüfe später, was davon die Bundeswehr bereits erstattet hat.

Dann kannst du deine Steuererklärung nicht auf Basis irgendwelcher pauschaler „Soldaten-Steuertipps“ erstellen, sondern auf Basis deiner tatsächlichen Situation.

Und genau das ist am Ende entscheidend.

360° Soldaten-Vorteils-Check

Steuern sind bei Soldatinnen und Soldaten eng mit anderen finanziellen Themen verbunden.

Dein Standort, deine Entfernung zum Wohnort, Trennungsgeld, Reisebeihilfen, Kommandierungen, doppelte Haushaltsführung, Auslandseinsätze und selbst dein späteres DZE können beeinflussen, welche steuerlichen Themen für dich relevant sind.

Mit unserem 360° Soldaten-Vorteils-Check schauen wir deshalb nicht einfach:

„Kannst du irgendetwas von der Steuer absetzen?“

Sondern zunächst:

Wo befindet sich dein Lebensmittelpunkt?

Was ist deine erste Tätigkeitsstätte?

Wie oft pendelst du?

Erhältst du Trennungsgeld oder andere Erstattungen?

Hast du einen zweiten Haushalt am Dienstort?

Welche beruflichen Kosten trägst du tatsächlich selbst?

Und welche Leistungen beziehungsweise Ansprüche der Bundeswehr nutzt du bereits?

Nicht jeder Soldat hat dieselben steuerlichen Möglichkeiten.

Aber gerade in den ersten Dienstjahren lohnt es sich, einmal zu verstehen, welche Unterlagen du aufbewahren solltest und welche Entscheidungen später steuerlich relevant werden können.

Du bist gerade neu bei der Bundeswehr oder möchtest wissen, welche finanziellen und dienstlichen Themen in deiner persönlichen Situation relevant sind? Schreib uns direkt über WhatsApp.

1. Musst du als Soldat überhaupt eine Steuererklärung machen?

Soldatinnen und Soldaten unterliegen mit ihrer Besoldung grundsätzlich der Einkommensteuer beziehungsweise dem Lohnsteuerabzug.

Das bedeutet aber nicht automatisch, dass jeder aktive Soldat jedes Jahr eine Einkommensteuererklärung abgeben muss.

Wenn dein Einkommen ausschließlich aus normal versteuerter Besoldung besteht und keine besonderen gesetzlichen Gründe für eine sogenannte Pflichtveranlagung vorliegen, kann die Einkommensteuer grundsätzlich bereits durch den laufenden Lohnsteuerabzug abgegolten sein.

Konkretes Beispiel

Du bist 20 Jahre alt, unverheiratet, Steuerklasse I und SaZ.

Du erhältst während des gesamten Jahres ausschließlich deine normale Besoldung von der Bundeswehr.

Du hast keine zusätzlichen selbstständigen Einkünfte, keine besonderen Lohnersatzleistungen und keine weitere Beschäftigung.

Dann besteht nicht allein deshalb eine Pflicht zur Steuererklärung, weil du Soldat bist.

Du kannst aber trotzdem freiwillig eine Erklärung abgeben und prüfen, ob sich beispielsweise aufgrund deiner Fahrtkosten oder anderer Werbungskosten eine Erstattung ergibt.

Anders kann es beispielsweise aussehen, wenn du zusätzliche Einkünfte hast, nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn erhältst oder eine andere der gesetzlichen Voraussetzungen aus § 46 Einkommensteuergesetz erfüllst.

Und noch ein wichtiger Punkt:

Wenn dich das Finanzamt ausdrücklich zur Abgabe einer Steuererklärung auffordert, musst du die Erklärung grundsätzlich auch dann abgeben, wenn du vorher davon ausgegangen bist, dass keine Verpflichtung besteht.

2. Wie lange kannst du eine freiwillige Steuererklärung nachholen?

Wenn du nicht zur Abgabe verpflichtet bist, kannst du eine Einkommensteuerveranlagung freiwillig beantragen.

Dafür steht grundsätzlich eine vierjährige Festsetzungsfrist zur Verfügung.

Für das Steuerjahr 2026 bedeutet das in einem normalen freiwilligen Fall:

Du kannst die Steuererklärung grundsätzlich noch bis zum:

31. Dezember 2030

abgeben.

Das ist gerade für Soldaten interessant, die sich erst nach einigen Dienstjahren erstmals mit ihren Steuern beschäftigen.

Vielleicht stellst du mit 23 fest:

„Ich habe seit meinem Dienstantritt jedes Jahr 40 Kilometer zum Standort gependelt und nie eine Steuererklärung gemacht.“

Dann kann sich ein Blick auf die noch offenen Jahre lohnen.

Das bedeutet allerdings nicht automatisch, dass jedes Jahr zu einer Erstattung führt.

Man sollte die Erklärung berechnen und anschließend entscheiden.

Wenn du dagegen zur Abgabe verpflichtet bist, gelten andere Fristen. Für eine nicht steuerlich beratene Pflichtveranlagung für 2026 endet die reguläre Frist am 2. August 2027: Der 31. Juli fällt auf einen Samstag; nach § 108 Absatz 3 AO verschiebt sich das Fristende auf den nächsten Werktag. Individuelle Aufforderungen des Finanzamts sind gesondert zu beachten.

Die Vierjahresfrist im normalen freiwilligen Fall folgt aus § 169 Absatz 2 in Verbindung mit § 170 Absatz 1 AO. Verwechsle diese Frist nicht mit einer bestehenden Abgabepflicht.

3. Was sind Werbungskosten überhaupt?

Werbungskosten sind vereinfacht gesagt beruflich veranlasste Ausgaben, die mit dem Erwerb, der Sicherung oder der Erhaltung deiner Einnahmen zusammenhängen.

Das Einkommensteuergesetz definiert diesen Grundsatz ausdrücklich.

Für Arbeitnehmer berücksichtigt das Finanzamt automatisch einen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von aktuell:

1.230 Euro pro Jahr.

Du musst also nicht erst 100 Euro Kugelschreiber, Fahrtkosten oder andere Kleinigkeiten zusammensuchen, damit überhaupt Werbungskosten berücksichtigt werden.

Die ersten 1.230 Euro sind bereits pauschal enthalten.

Interessant wird deine tatsächliche Aufstellung insbesondere dann, wenn deine Werbungskosten diesen Betrag überschreiten.

Ein typischer Soldatenfall

Du hast alleine aufgrund deines Arbeitswegs bereits 2.300 Euro Entfernungspauschale.

Dazu kommen möglicherweise weitere berufliche Aufwendungen.

Dann liegst du deutlich über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und die tatsächlichen Werbungskosten können steuerlich relevanter werden.

4. Eine Ausgabe von 2.000 Euro bedeutet nicht 2.000 Euro Steuererstattung

Das ist wahrscheinlich einer der häufigsten Irrtümer bei der ersten Steuererklärung.

Nehmen wir an:

Du hast insgesamt:

2.500 Euro Werbungskosten.

Das bedeutet nicht:

„Das Finanzamt überweist mir 2.500 Euro.“

Da bereits 1.230 Euro Arbeitnehmer-Pauschbetrag automatisch berücksichtigt werden, liegen deine zusätzlichen Werbungskosten gegenüber der Pauschale zunächst bei:

1.270 Euro.

Diese 1.270 Euro reduzieren grundsätzlich dein zu versteuerndes Einkommen zusätzlich.

Wie groß die tatsächliche Steuerersparnis daraus ist, hängt von deinem individuellen Steuersatz und deiner gesamten steuerlichen Situation ab.

Wenn dein persönlicher Grenzsteuersatz beispielsweise vereinfacht bei ungefähr 30 Prozent läge, entspräche eine zusätzliche Einkommensminderung von 1.270 Euro grob einer Steuerwirkung von rund 380 Euro.

Das ist nur ein vereinfachtes Rechenbeispiel.

Es soll lediglich zeigen:

Werbungskosten werden nicht eins zu eins vom Finanzamt ausgezahlt.

5. Für Soldaten besonders wichtig: Was ist deine erste Tätigkeitsstätte?

Kaum ein Begriff ist bei der Steuererklärung eines Soldaten so wichtig wie die erste Tätigkeitsstätte.

Denn davon hängt unter anderem ab, wie deine Fahrten steuerlich behandelt werden.

Fährst du von deiner Wohnung zu deiner ersten Tätigkeitsstätte, gilt grundsätzlich die Entfernungspauschale.

Bist du dagegen beruflich an einem anderen Ort auswärts tätig, können Reisekostengrundsätze gelten. Dann können beispielsweise Hin- und Rückfahrt sowie unter bestimmten Voraussetzungen Verpflegungsmehraufwendungen berücksichtigt werden.

Eine erste Tätigkeitsstätte ist grundsätzlich eine ortsfeste Einrichtung des Arbeitgebers, der du dauerhaft zugeordnet bist.

Für Soldaten ist besonders wichtig:

Der Bundesfinanzhof hat ausdrücklich entschieden, dass auch ein Bundeswehrstandort die erste Tätigkeitsstätte eines SaZ sein kann, wenn der Soldat diesem Standort dauerhaft zugeordnet ist.

Dass ein Soldat theoretisch jederzeit versetzt werden könnte, verhindert eine solche dauerhafte Zuordnung nicht automatisch.

Konkretes Beispiel

Du bist SaZ 8 und dauerhaft einem Bataillon in Augustdorf zugeordnet.

Du fährst jeden Morgen von deiner Wohnung zum Standort und abends zurück.

Dann kann dieser Standort deine erste Tätigkeitsstätte sein.

Deine normalen Fahrten dorthin werden steuerlich grundsätzlich nach den Regeln der Entfernungspauschale behandelt.

Jetzt wirst du für sechs Wochen zu einem Lehrgang an einen anderen Bundeswehrstandort kommandiert.

Dieser vorübergehende Lehrgangsort muss dadurch nicht automatisch ebenfalls zu deiner ersten Tätigkeitsstätte werden.

Für die Fahrten zum Lehrgang können deshalb – abhängig von der konkreten dienstrechtlichen Zuordnung und den erhaltenen Erstattungen – andere Reisekostenregeln gelten.

Gerade bei längeren Kommandierungen oder wechselnden Standorten solltest du deshalb nicht einfach pauschal jede Fahrt gleich in die Steuererklärung eintragen.

6. Entfernungspauschale: Seit 2026 gelten 38 Cent ab dem ersten Kilometer

Hier gab es zum 1. Januar 2026 eine wichtige Änderung.

Für Fahrten zwischen deiner Wohnung und deiner ersten Tätigkeitsstätte beträgt die Entfernungspauschale aktuell:

0,38 Euro je vollem Entfernungskilometer.

Und zwar seit 2026 bereits ab dem ersten Kilometer.

Bis 2025 galt der erhöhte Satz von 38 Cent grundsätzlich erst ab dem 21. Kilometer.

Für deine Steuererklärung 2026 solltest du deshalb keine alte Berechnung aus früheren Jahren übernehmen.

Wichtig ist außerdem:

Bei der Entfernungspauschale zählt grundsätzlich nur die einfache Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.

Nicht Hin- und Rückfahrt.

Konkretes Beispiel

Du wohnst 30 Kilometer von deinem Standort entfernt und fährst an 200 Arbeitstagen tatsächlich dorthin.

Dann ergibt sich:

30 Kilometer × 0,38 Euro × 200 Tage

= 2.280 Euro Entfernungspauschale.

Damit liegst du allein aufgrund deiner Fahrten bereits deutlich über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro.

Die Differenz von 1.050 Euro erhöht deine Werbungskosten gegenüber der ohnehin berücksichtigten Pauschale.

Auch hier gilt aber wieder:

Du bekommst deshalb nicht automatisch 2.280 Euro oder 1.050 Euro ausgezahlt.

Die Beträge reduzieren dein steuerpflichtiges Einkommen.

7. Du musst nicht zwingend mit dem Auto fahren

Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich verkehrsmittelunabhängig.

Das bedeutet:

Sie kann beispielsweise auch gelten, wenn du:

  • mit dem Motorrad,

  • mit dem Fahrrad,

  • mit öffentlichen Verkehrsmitteln,

  • oder teilweise in einer Fahrgemeinschaft

zur ersten Tätigkeitsstätte fährst.

Bei öffentlichen Verkehrsmitteln gibt es zusätzliche Besonderheiten. Liegen deine tatsächlichen Kosten für Bus oder Bahn über der sonst anzusetzenden Entfernungspauschale, können unter den gesetzlichen Voraussetzungen die höheren tatsächlichen Kosten berücksichtigt werden.

Für die Entfernung gilt grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung.

Eine längere Strecke kann steuerlich verwendet werden, wenn sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist und von dir regelmäßig genutzt wird.

Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich auf 4.500 Euro im Kalenderjahr begrenzt. Höhere Beträge sind möglich, soweit du einen eigenen oder dir zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt. Für öffentliche Verkehrsmittel können die tatsächlichen Jahreskosten angesetzt werden, soweit sie die insgesamt abziehbare Entfernungspauschale übersteigen (§ 9 Absätze 1 und 2 EStG).

8. Lehrgang, Kommandierung oder Übung: Hier kann die Rechnung anders aussehen

Soldaten arbeiten häufig nicht ausschließlich an ihrem normalen Standort.

Du gehst auf:

  • Lehrgänge,

  • Übungen,

  • Kommandierungen,

  • dienstliche Ausbildungen,

  • oder andere vorübergehende Tätigkeiten.

Wenn du dabei außerhalb deiner Wohnung und deiner ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig bist, kann steuerlich eine Auswärtstätigkeit vorliegen.

Dann wird die Fahrt nicht automatisch nur mit der einfachen Entfernungspauschale behandelt.

Bei Nutzung deines eigenen Pkw können für beruflich veranlasste Fahrten außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte grundsätzlich:

0,30 Euro je tatsächlich gefahrenem Kilometer

angesetzt werden.

Damit werden also grundsätzlich Hin- und Rückweg berücksichtigt.

Konkretes Beispiel

Dein regulärer Standort ist Köln.

Du wirst für einen vorübergehenden Lehrgang an einen 60 Kilometer entfernten Ausbildungsort kommandiert und fährst mit deinem privaten Pkw dorthin.

Wenn der Lehrgangsort steuerlich keine erste Tätigkeitsstätte ist, können für den entsprechenden Tag grundsätzlich:

120 gefahrene Kilometer × 0,30 Euro

= 36 Euro Fahrtkosten

als Ausgangswert für die Reisekosten relevant sein.

Entscheidend ist dann allerdings sofort die nächste Frage:

Wie viel davon hat dir die Bundeswehr bereits erstattet?

Denn denselben Aufwand kannst du nicht doppelt erhalten.

9. Verpflegungsmehraufwand: Nicht einfach pauschal für jeden langen Diensttag

Bei einer beruflichen Auswärtstätigkeit können außerdem Verpflegungspauschalen relevant sein.

2026 gelten im Inland grundsätzlich:

14 Euro, wenn du ohne Übernachtung mehr als acht Stunden von deiner Wohnung und deiner ersten Tätigkeitsstätte abwesend bist,

14 Euro für einen An- beziehungsweise Abreisetag im Zusammenhang mit einer auswärtigen Übernachtung,

und

28 Euro für einen vollständigen Kalendertag mit 24 Stunden Abwesenheit.

Bei einer längerfristigen Tätigkeit an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte ist der Abzug grundsätzlich auf die ersten drei Monate begrenzt. Eine Unterbrechung von mindestens vier Wochen kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu einem Neubeginn dieser Dreimonatsfrist führen.

Auch kostenlose beziehungsweise vom Dienstherrn gestellte Mahlzeiten müssen berücksichtigt werden.

Wird dir beispielsweise im Rahmen einer Auswärtstätigkeit Frühstück, Mittag- oder Abendessen gestellt, wird die entsprechende Verpflegungspauschale nach den gesetzlichen Regeln gekürzt.

Das ist gerade bei Soldaten wichtig, weil Verpflegung bei Übungen und Lehrgängen häufig dienstlich organisiert wird.

Du solltest deshalb nicht einfach rechnen:

„30 Tage Lehrgang × 28 Euro = Steuerabzug.“

So einfach ist es nicht.

Abwesenheitszeiten, gestellte Mahlzeiten und bereits erhaltene Erstattungen müssen berücksichtigt werden.

Bei gestellten Mahlzeiten im Inland beträgt die Kürzung für Frühstück 5,60 Euro und für Mittag- oder Abendessen jeweils 11,20 Euro — also 20 beziehungsweise 40 Prozent des vollen Tagessatzes von 28 Euro. Der Abzug kann dadurch höchstens auf null sinken. Ein von dir gezahltes Mahlzeitenentgelt mindert den Kürzungsbetrag (§ 9 Absatz 4a EStG).

10. Trennungsgeld und Steuererklärung: Du kannst dieselben Kosten nicht zweimal geltend machen

Trennungsgeld ist für viele Soldaten ein besonders wichtiges Thema.

SaZ und Berufssoldaten können unter den Voraussetzungen der Trennungsgeldverordnung beispielsweise bei Versetzung, Abordnung oder Kommandierung Trennungsgeld erhalten.

Steuerlich gilt dabei ein entscheidendes Prinzip.

Aus öffentlichen Kassen gezahlte Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder können nach § 3 Nummer 13 EStG grundsätzlich steuerfrei sein, soweit die gesetzlichen Grenzen eingehalten werden.

Wenn die Bundeswehr dir aber einen bestimmten beruflich entstandenen Aufwand bereits steuerfrei erstattet hat, kannst du genau denselben Aufwand nicht anschließend noch einmal als Werbungskosten abziehen.

Konkretes Beispiel

Aufgrund einer Kommandierung entstehen dir steuerlich grundsätzlich anerkennbare Fahrtkosten von:

800 Euro.

Die Bundeswehr hat davon bereits:

650 Euro steuerfrei erstattet.

Dann kannst du nicht anschließend nochmals die vollen 800 Euro als selbst getragenen Werbungskostenaufwand behandeln.

Grundsätzlich kann nur die tatsächlich bei dir verbleibende steuerlich abzugsfähige Differenz relevant sein.

Genau deshalb solltest du für deine Steuererklärung:

nicht nur deine Kosten, sondern auch die erhaltenen Erstattungen kennen.

Trennungsgeld und Steuererklärung müssen zusammen betrachtet werden.

11. Doppelte Haushaltsführung: Für Soldaten besonders interessant

Eine doppelte Haushaltsführung kann steuerlich relevant werden, wenn du außerhalb des Ortes deiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhältst und zusätzlich am Beschäftigungsort wohnst.

Gerade bei Soldaten ist diese Situation häufig denkbar.

Du hast beispielsweise deinen Lebensmittelpunkt mit eigener Wohnung oder Familie in Dortmund, bist aber dauerhaft an einem Bundeswehrstandort in Bayern eingesetzt und benötigst dort unter der Woche eine zweite Unterkunft.

Dann können unter den gesetzlichen Voraussetzungen zusätzliche Werbungskosten entstehen.

Im Inland können für eine doppelte Haushaltsführung grundsätzlich tatsächliche Unterkunftskosten bis maximal:

1.000 Euro pro Monat

berücksichtigt werden.

Dazu können unter anderem eine wöchentliche Familienheimfahrt und in der Anfangszeit Verpflegungsmehraufwendungen kommen.

Aber:

Nicht jede Unterkunft am Standort bedeutet automatisch doppelte Haushaltsführung.

12. Dein Kinderzimmer bei den Eltern reicht nicht automatisch als eigener Hausstand

Dieser Punkt ist gerade für junge Soldaten enorm wichtig.

Für eine doppelte Haushaltsführung brauchst du außerhalb deines Beschäftigungsortes grundsätzlich einen eigenen Hausstand.

Das Gesetz verlangt dafür nicht nur, dass dir irgendwo ein Zimmer zur Verfügung steht.

Du musst eine Wohnung beziehungsweise einen Haushalt innehaben und dich finanziell an den Kosten der Lebensführung beteiligen.

Konkretes Beispiel

Du bist 20 Jahre alt.

Deine Eltern wohnen in Dortmund.

Du hast dort weiterhin dein altes Kinderzimmer, zahlst aber keinerlei Miete, Nebenkosten, Lebensmittelkosten oder sonstige regelmäßige Haushaltskosten.

Unter der Woche wohnst du an deinem Bundeswehrstandort.

Dann solltest du nicht automatisch davon ausgehen:

„Ich habe einen Haushalt bei meinen Eltern und damit eine doppelte Haushaltsführung.“

Die finanzielle Beteiligung am Haupthaushalt ist eine gesetzliche Voraussetzung.

Anders kann die Situation aussehen, wenn du tatsächlich einen eigenen Hausstand unterhältst beziehungsweise dich nachweisbar an der Haushaltsführung beteiligst und dort dein Lebensmittelpunkt liegt.

Dieser Punkt sollte bei jungen Soldaten immer sauber geprüft werden.

13. Familienheimfahrten können bei doppelter Haushaltsführung relevant sein

Liegt eine anerkannte doppelte Haushaltsführung vor, kann grundsätzlich eine Familienheimfahrt pro Woche berücksichtigt werden.

Seit 2026 gilt auch hierfür grundsätzlich eine Entfernungspauschale von:

0,38 Euro je vollem Entfernungskilometer.

Wieder zählt die einfache Entfernung zwischen deinem eigenen Hausstand und dem Ort deiner ersten Tätigkeitsstätte.

Konkretes Beispiel

Dein eigener Hausstand und Lebensmittelpunkt liegt 400 Kilometer von deinem Standort entfernt.

Du fährst regelmäßig am Wochenende nach Hause.

Für eine steuerlich anzuerkennende wöchentliche Familienheimfahrt ergibt sich als Ausgangswert:

400 Kilometer × 0,38 Euro

= 152 Euro Werbungskosten pro berücksichtigter Heimfahrt.

Bei vielen Heimfahrten im Jahr kann daraus ein erheblicher Betrag entstehen.

Allerdings gilt auch hier:

Wenn du für genau diese Fahrt bereits eine steuerfreie Reisebeihilfe beziehungsweise Erstattung erhalten hast, muss diese berücksichtigt werden.

14. Eine kostenlose Stube erzeugt nicht automatisch steuerliche Unterkunftskosten

Manche Soldaten erhalten am Standort eine Gemeinschaftsunterkunft oder andere dienstlich bereitgestellte Unterkunft.

Allein dadurch entstehen dir nicht automatisch abzugsfähige Unterkunftskosten.

Steuerlich brauchst du grundsätzlich einen tatsächlichen eigenen Aufwand.

Wenn dir die Bundeswehr eine Unterkunft vollständig kostenlos zur Verfügung stellt und du selbst keine entsprechenden Unterkunftskosten trägst, kannst du nicht einfach einen fiktiven Mietbetrag als Werbungskosten erfinden.

Der Bundesfinanzhof hat sich mehrfach mit Bundeswehr-Unterkünften beschäftigt.

Entscheidend ist unter anderem, ob die Unterkunft tatsächlich zu Wohnzwecken genutzt wird, welche eigenen Aufwendungen entstanden sind und ob die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung vorliegen.

Der Grundsatz bleibt:

Nur weil eine Unterkunft theoretisch einen Wert hat, hast du nicht automatisch selbst Werbungskosten in derselben Höhe.

15. Beruflich bedingter Umzug kann steuerlich interessant sein

Soldaten ziehen vergleichsweise häufig um.

Ein Umzug kann steuerlich als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn er beruflich veranlasst ist.

Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn du aufgrund einer:

  • erstmaligen Aufnahme deiner beruflichen Tätigkeit,

  • Versetzung,

  • oder eines anderen beruflichen Wechsels

umziehst.

Auch eine erhebliche Verkürzung des Arbeitswegs kann unter bestimmten Voraussetzungen eine berufliche Veranlassung begründen.

Dabei können beispielsweise Transportkosten und bestimmte weitere Umzugskosten relevant sein.

Aber auch hier kommt wieder die zentrale Soldatenregel:

Wurde dir der Umzug bereits steuerfrei durch die Bundeswehr erstattet, kannst du dieselben Kosten nicht noch einmal als Werbungskosten geltend machen.

Du solltest deshalb deine tatsächlichen eigenen Kosten immer den erhaltenen Umzugskostenvergütungen gegenüberstellen.

Und:

Der Kauf neuer Möbel oder die allgemeine Einrichtung der neuen Wohnung ist nicht automatisch deshalb steuerlich abzugsfähig, weil du aus beruflichen Gründen umgezogen bist.

Private Lebenshaltungskosten bleiben grundsätzlich privat.

16. Arbeitsmittel: Was du selbst für deinen Dienst kaufst

§ 9 EStG nennt Arbeitsmittel ausdrücklich als mögliche Werbungskosten.

Das können beispielsweise Gegenstände sein, die du selbst bezahlst und die tatsächlich beruflich genutzt werden.

Je nach Verwendung können beispielsweise ein selbst angeschaffter beruflich genutzter Computer, bestimmte Fachliteratur, Büromaterial oder andere ausschließlich beziehungsweise überwiegend dienstlich benötigte Gegenstände infrage kommen.

Dabei gilt aber:

Nur weil du einen Gegenstand auch bei der Bundeswehr verwendest, wird er nicht automatisch zum steuerlich abzugsfähigen Arbeitsmittel.

Konkretes Beispiel

Du kaufst privat einen Laptop.

Du nutzt ihn zu 70 Prozent nachweisbar beziehungsweise plausibel für berufliche Fortbildungen und dienstbezogene Aufgaben und zu 30 Prozent privat.

Dann kann grundsätzlich nur der berufliche Anteil steuerlich relevant sein.

Kaufst du dagegen ein Smartphone und nutzt es praktisch ausschließlich privat, wird es nicht dadurch zum Arbeitsmittel, dass du gelegentlich eine dienstliche Nachricht darauf liest.

17. Uniform und Reinigung: Hier muss sauber unterschieden werden

Typische Berufskleidung gehört grundsätzlich zu den möglichen Werbungskosten.

Eine militärische Uniform ist klassische typische Berufskleidung, weil sie aufgrund ihrer Beschaffenheit praktisch eindeutig der beruflichen Verwendung zugeordnet ist.

Bei Soldaten gibt es allerdings eine Besonderheit:

Ein großer Teil der Dienstkleidung wird vom Dienstherrn gestellt.

Wenn du für einen Gegenstand selbst nichts bezahlt hast, kannst du natürlich auch keine Anschaffungskosten steuerlich geltend machen.

Anders kann es bei tatsächlich selbst getragenen Kosten aussehen.

Auch nachgewiesene oder nachvollziehbar geschätzte Reinigungskosten typischer Berufskleidung können Werbungskosten sein. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz erläutert in seiner Mitteilung zum Urteil vom 28. September 2010 die Abgrenzung zu Alltagskleidung und eine im damaligen Fall akzeptierte Schätzung. Daraus folgt keine einheitliche Reinigungspauschale für jeden Soldaten.

Konkretes Beispiel

Du wäschst deine selbst zu reinigende typische Dienstkleidung regelmäßig zu Hause und erhältst hierfür keine Erstattung.

Dann können die tatsächlichen beziehungsweise nachvollziehbar geschätzten Reinigungskosten steuerlich relevant sein.

Das bedeutet aber nicht:

„Alles, was ich für den Dienst trage, ist steuerlich absetzbar.“

Normale Kleidung, die genauso privat getragen werden kann, bleibt grundsätzlich private Lebensführung – auch wenn du sie hauptsächlich bei der Arbeit verwendest.

18. Fortbildungen und Fachliteratur können Werbungskosten sein

Wenn du beruflich veranlasste Fortbildungen selbst bezahlst, können entsprechende Kosten grundsätzlich Werbungskosten sein.

Das kann beispielsweise für:

  • Teilnahmegebühren,

  • Fachliteratur,

  • Prüfungsgebühren,

  • bestimmte Fahrtkosten,

  • oder andere unmittelbar mit der beruflichen Weiterbildung verbundene Aufwendungen

relevant werden.

Auch hier ist die Erstattung durch den Dienstherrn entscheidend.

Wenn die Bundeswehr einen Lehrgang vollständig bezahlt, Unterkunft stellt, Fahrtkosten erstattet und alle weiteren Kosten trägt, hast du in diesen Bereichen keinen eigenen Aufwand, den du zusätzlich absetzen könntest.

Bezahlst du dagegen eine fachlich klar mit deiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängende Weiterbildung selbst, kann die steuerliche Bewertung anders aussehen.

19. Beiträge zu Berufsverbänden können ebenfalls interessant sein

Das Einkommensteuergesetz lässt grundsätzlich Beiträge zu Berufsständen und Berufsverbänden als Werbungskosten zu, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Für viele Soldaten kann deshalb beispielsweise der Beitrag zu einem Berufsverband grundsätzlich steuerlich relevant sein.

Auch hier solltest du aber darauf achten, welche Bestandteile eines Gesamtbeitrags tatsächlich Berufsverbandsbeiträge und welche möglicherweise separate Versicherungs- oder andere Leistungen darstellen.

Einfach den gesamten Betrag ungeprüft irgendwo einzutragen, ist nicht die beste Vorgehensweise.

Für Gewerkschaftsbeiträge enthält § 9a Satz 3 EStG eine Besonderheit: Sie werden zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag berücksichtigt. Setze nicht jeden Berufsverband automatisch mit einer Gewerkschaft gleich; maßgeblich sind die Einordnung und der nachgewiesene Beitrag.

20. Auslandseinsatz: Der AVZ ist steuerfrei

Auslandseinsätze sind steuerlich ein besonders interessantes Thema, weil dabei häufig hohe zusätzliche Zahlungen entstehen.

Der Auslandsverwendungszuschlag – AVZ nach § 56 Bundesbesoldungsgesetz wird für bestimmte besondere Verwendungen im Ausland gezahlt und soll die besonderen materiellen Mehraufwendungen und immateriellen Belastungen dieser Verwendung abgelten.

Die Bundeswehr stellt ausdrücklich klar:

Der AVZ ist nach § 3 Nummer 64 EStG steuerfrei.

Er unterliegt nach Angaben der Bundeswehr außerdem nicht dem Progressionsvorbehalt.

Das bedeutet:

Der AVZ wird nicht einfach zu deiner normalen steuerpflichtigen Besoldung addiert und erhöht auch nicht über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz für dein übriges Einkommen.

Wichtig

Deine normale Inlandsbesoldung bleibt dadurch natürlich nicht plötzlich steuerfrei.

Es muss zwischen deiner normalen Besoldung und den entsprechenden steuerfreien Auslandsbezügen beziehungsweise dem AVZ unterschieden werden.

Auch solltest du nicht davon ausgehen, dass du wegen eines Auslandseinsatzes zusätzlich sämtliche denkbaren Aufwendungen noch einmal steuerlich geltend machen kannst.

Steuerfreie Reisekostenerstattungen oder andere konkrete Kostenerstattungen müssen bei den entsprechenden Werbungskosten berücksichtigt werden.

21. Belege sammeln – aber nicht zwangsläufig alles sofort ans Finanzamt schicken

Für deine erste Steuererklärung ist eine einfache Gewohnheit wahrscheinlich wichtiger als jedes Steuerprogramm:

Dokumentiere deine beruflichen Ausgaben während des Jahres.

Das gilt insbesondere für:

  • Fahrten zu wechselnden Tätigkeitsorten,

  • Kommandierungen,

  • Lehrgänge,

  • Umzüge,

  • Unterkünfte,

  • Heimfahrten,

  • selbst bezahlte Arbeitsmittel,

  • Fortbildungen,

  • und erhaltene Erstattungen.

Viele Daten erhält das Finanzamt inzwischen automatisch.

Auch Belege müssen grundsätzlich nicht ungefragt mit jeder Steuererklärung eingereicht werden.

Es gilt weitgehend das Prinzip der Belegvorhaltepflicht.

Das bedeutet:

Du gibst die entsprechenden Angaben in deiner Steuererklärung an und bewahrst die Nachweise auf, damit du sie bei einer Nachfrage des Finanzamtes vorlegen kannst.

Gerade bei größeren Werbungskosten solltest du nachvollziehen können, wie deine Berechnung zustande gekommen ist.

Eine Excel-Tabelle mit Lehrgangsdaten, Entfernung, erhaltenen Erstattungen und tatsächlichen eigenen Kosten kann beispielsweise deutlich hilfreicher sein als zwölf Monate später zu versuchen, alles aus dem Gedächtnis zu rekonstruieren.

22. Steuerbescheid unbedingt prüfen

Mit dem Absenden deiner Steuererklärung ist das Thema noch nicht abgeschlossen.

Wenn du später deinen Steuerbescheid erhältst, solltest du prüfen, ob das Finanzamt deine Angaben tatsächlich so berücksichtigt hat, wie du sie erklärt hast.

Besonders interessant sind beispielsweise:

  • die anerkannten Werbungskosten,

  • Fahrtkosten,

  • doppelte Haushaltsführung,

  • Umzugskosten,

  • Verpflegungsmehraufwendungen,

  • und mögliche Kürzungen aufgrund von Erstattungen.

Findest du einen Fehler oder bist du mit einer Entscheidung nicht einverstanden, kannst du grundsätzlich Einspruch einlegen.

Die reguläre Einspruchsfrist beträgt:

einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids.

Deshalb solltest du einen Steuerbescheid nicht einfach ungeöffnet abheften, nur weil auf der ersten Seite eine Erstattung steht.

Vielleicht wurden 800 Euro erstattet, obwohl nach deinen Angaben eigentlich eine höhere Erstattung hätte entstehen können.

23. Drei typische Situationen

Du bist 20, SaZ und pendelst täglich 35 Kilometer zum Standort

Du hast keine eigene zweite Wohnung und erhältst keine besonderen Fahrtkostenerstattungen für deinen normalen Arbeitsweg.

Dein Bundeswehrstandort ist deine erste Tätigkeitsstätte.

Bei beispielsweise 200 tatsächlichen Arbeitstagen ergibt sich 2026:

35 Kilometer × 0,38 Euro × 200

= 2.660 Euro Entfernungspauschale.

Damit überschreitest du allein aufgrund deiner Fahrten bereits den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro deutlich.

Das bedeutet noch keine Erstattung von 2.660 Euro.

Aber deine Steuererklärung kann dadurch durchaus interessant werden.

Wenn du zusätzlich selbst bezahlte Arbeitsmittel oder andere Werbungskosten hattest, erhöht sich der Betrag entsprechend.

Du bist SaZ, wohnst mit deiner Familie in NRW und dienst in Bayern

Dein Lebensmittelpunkt befindet sich weiterhin bei deiner Familie.

Am Dienstort besitzt du eine zweite Unterkunft.

Wenn die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung erfüllt sind, können unter anderem Unterkunftskosten, eine wöchentliche Familienheimfahrt und für die Anfangszeit Verpflegungsmehraufwendungen steuerlich relevant sein.

Gleichzeitig erhältst du möglicherweise Trennungsgeld oder Reisebeihilfen von der Bundeswehr.

Jetzt ist genaues Rechnen wichtig.

Du darfst nicht einfach alle theoretisch möglichen Steuerbeträge ansetzen und die Leistungen der Bundeswehr ignorieren.

Du stellst vielmehr gegenüber:

Welche Aufwendungen werden steuerlich grundsätzlich anerkannt?

Was davon wurde mir bereits steuerfrei erstattet?

Welche eigenen Kosten bleiben tatsächlich übrig?

Gerade in solchen Fällen kann eine Steuererklärung deutlich komplexer werden als bei einem normalen Pendler.

Du bist mehrere Wochen auf Lehrgang an einem anderen Standort

Dein regulärer Bundeswehrstandort bleibt deine erste Tätigkeitsstätte.

Für mehrere Wochen wirst du vorübergehend an eine Schule der Bundeswehr kommandiert.

Dann kann der Lehrgangsort steuerlich eine Auswärtstätigkeit darstellen.

Je nach konkreter Situation können Hin- und Rückfahrten, Verpflegungspauschalen und Übernachtungskosten relevant sein.

Die Bundeswehr übernimmt allerdings bereits einen Teil deiner Kosten.

Dann muss deine Steuererklärung nur noch die tatsächlich verbleibende steuerlich relevante Differenz berücksichtigen.

Genau deshalb solltest du bei Lehrgängen immer sowohl die dienstlichen Unterlagen als auch die Reisekostenabrechnung aufbewahren.

24. Typische Irrtümer

„Als Soldat bekomme ich automatisch jedes Jahr viel Geld vom Finanzamt zurück.“

Nein.

Eine Steuererstattung hängt von deiner persönlichen steuerlichen Situation ab.

„Wenn ich 3.000 Euro Fahrtkosten eintrage, bekomme ich 3.000 Euro zurück.“

Nein.

Werbungskosten mindern grundsätzlich das steuerpflichtige Einkommen. Sie werden nicht eins zu eins ausgezahlt.

„2026 gelten für die ersten 20 Kilometer noch 30 Cent.“

Nein.

Seit dem 1. Januar 2026 beträgt die Entfernungspauschale grundsätzlich 38 Cent bereits ab dem ersten Entfernungskilometer.

„Für meinen Arbeitsweg kann ich Hin- und Rückfahrt berechnen.“

Bei Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte grundsätzlich nicht.

Hier zählt die einfache Entfernung.

Bei einer echten Auswärtstätigkeit können dagegen andere Reisekostengrundsätze gelten.

„Jeder Bundeswehrstandort ist automatisch eine Auswärtstätigkeit.“

Nein.

Ein Bundeswehrstandort, dem du dauerhaft zugeordnet bist, kann deine erste Tätigkeitsstätte sein.

„Ich bin SaZ und kann deshalb jeden Lehrgang als Dienstreise absetzen.“

Nicht automatisch.

Die dienstrechtliche Zuordnung, Dauer, tatsächliche Auswärtstätigkeit und erhaltene Erstattungen müssen berücksichtigt werden.

„Trennungsgeld ist steuerfrei, deshalb kann ich die gesamten Kosten trotzdem zusätzlich absetzen.“

Nein.

Soweit bestimmte Aufwendungen bereits steuerfrei erstattet wurden, können sie grundsätzlich nicht noch einmal als Werbungskosten berücksichtigt werden.

„Mein Kinderzimmer bei meinen Eltern reicht für eine doppelte Haushaltsführung.“

Nicht automatisch.

Für einen eigenen Hausstand ist grundsätzlich unter anderem eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung erforderlich.

„Der AVZ muss am Jahresende nachversteuert werden.“

Nein.

Der Auslandsverwendungszuschlag ist nach aktueller Rechtslage steuerfrei und unterliegt nach den Angaben der Bundeswehr auch nicht dem Progressionsvorbehalt.

„Meine gesamte Uniform kann ich von der Steuer absetzen.“

Nur tatsächlich selbst getragene beruflich veranlasste Kosten können berücksichtigt werden.

Vom Dienstherrn kostenlos gestellte Kleidung erzeugt keine eigenen Anschaffungskosten.

25. Fazit

Eine Steuererklärung als Soldat ist weder automatisch ein Geheimtrick für mehrere Tausend Euro Rückzahlung noch vollkommen uninteressant.

Entscheidend ist deine persönliche Situation.

Wenn du nur wenige Kilometer von deinem Standort entfernt wohnst, kaum selbst getragene berufliche Kosten hast und die Bundeswehr sämtliche dienstlich verursachten Ausgaben übernimmt, können deine tatsächlichen Werbungskosten relativ gering sein.

Wenn du dagegen jeden Tag 30, 40 oder 50 Kilometer zu deiner ersten Tätigkeitsstätte fährst, regelmäßig an anderen Standorten eingesetzt wirst, eine doppelte Haushaltsführung besitzt oder beruflich bedingte Kosten selbst trägst, kann die Steuererklärung deutlich interessanter werden.

Besonders wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen:

erster Tätigkeitsstätte

und

Auswärtstätigkeit.

Seit 2026 beträgt die Entfernungspauschale für den normalen Arbeitsweg 38 Cent je Entfernungskilometer bereits ab dem ersten Kilometer.

Bei einer tatsächlichen beruflichen Auswärtstätigkeit können dagegen Reisekostengrundsätze gelten, bei denen beispielsweise mit dem eigenen Pkw grundsätzlich die tatsächlich gefahrenen Kilometer berücksichtigt werden.

Hinzu können Verpflegungsmehraufwendungen oder Unterkunftskosten kommen.

Bei Soldaten gibt es aber gleichzeitig häufig Trennungsgeld, Reisebeihilfen, Reisekostenerstattungen oder Umzugskostenvergütungen.

Und genau deshalb gilt ein Grundsatz durch den gesamten Artikel:

Du kannst denselben Aufwand nicht doppelt geltend machen.

Wenn die Bundeswehr bestimmte Kosten steuerfrei erstattet hat, musst du diese Erstattung bei deiner Steuererklärung berücksichtigen.

Bei Auslandseinsätzen wiederum solltest du wissen, dass der Auslandsverwendungszuschlag steuerfrei ist und nach Angaben der Bundeswehr nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegt.

Auch bei Arbeitsmitteln, Uniformen und Fortbildungen gilt:

Es zählen deine tatsächlich selbst getragenen beruflich veranlassten Kosten.

Nicht irgendwelche pauschalen Listen aus dem Internet.

Deshalb ist eine gute erste Steuererklärung weniger kompliziert, als sie zunächst wirkt, wenn du während des Jahres eine Sache konsequent machst:

Unterlagen aufbewahren.

Notiere deine Lehrgänge und Kommandierungen.

Bewahre Reisekostenabrechnungen auf.

Dokumentiere größere selbst bezahlte berufliche Ausgaben.

Heb Unterlagen zu Umzügen und doppelter Haushaltsführung auf.

Und prüfe später, was davon die Bundeswehr bereits erstattet hat.

Dann kannst du deine Steuererklärung nicht auf Basis irgendwelcher pauschaler „Soldaten-Steuertipps“ erstellen, sondern auf Basis deiner tatsächlichen Situation.

Und genau das ist am Ende entscheidend.

360° Soldaten-Vorteils-Check

Steuern sind bei Soldatinnen und Soldaten eng mit anderen finanziellen Themen verbunden.

Dein Standort, deine Entfernung zum Wohnort, Trennungsgeld, Reisebeihilfen, Kommandierungen, doppelte Haushaltsführung, Auslandseinsätze und selbst dein späteres DZE können beeinflussen, welche steuerlichen Themen für dich relevant sind.

Mit unserem 360° Soldaten-Vorteils-Check schauen wir deshalb nicht einfach:

„Kannst du irgendetwas von der Steuer absetzen?“

Sondern zunächst:

Wo befindet sich dein Lebensmittelpunkt?

Was ist deine erste Tätigkeitsstätte?

Wie oft pendelst du?

Erhältst du Trennungsgeld oder andere Erstattungen?

Hast du einen zweiten Haushalt am Dienstort?

Welche beruflichen Kosten trägst du tatsächlich selbst?

Und welche Leistungen beziehungsweise Ansprüche der Bundeswehr nutzt du bereits?

Nicht jeder Soldat hat dieselben steuerlichen Möglichkeiten.

Aber gerade in den ersten Dienstjahren lohnt es sich, einmal zu verstehen, welche Unterlagen du aufbewahren solltest und welche Entscheidungen später steuerlich relevant werden können.

Du bist gerade neu bei der Bundeswehr oder möchtest wissen, welche finanziellen und dienstlichen Themen in deiner persönlichen Situation relevant sind? Schreib uns direkt über WhatsApp.

Häufige Fragen

01

Muss jeder Soldat eine Steuererklärung abgeben?

Nein.

Allein der Soldatenstatus führt nicht automatisch zu einer jährlichen Erklärungspflicht.

02

Wann kann eine Steuererklärung trotzdem verpflichtend sein?

Beispielsweise bei bestimmten weiteren Einkünften oder Leistungen von mehr als 410 Euro, mehreren Arbeitgebern nebeneinander, bestimmten Steuerklassenkombinationen, eingetragenen Freibeträgen oder wenn das Finanzamt dich ausdrücklich zur Abgabe auffordert.

03

Kann ich freiwillig eine Steuererklärung machen?

Ja.

Wenn keine Pflichtveranlagung besteht, kannst du grundsätzlich eine Antragsveranlagung beantragen.

04

Wie lange rückwirkend?

In normalen freiwilligen Fällen grundsätzlich vier Jahre.

Für das Steuerjahr 2026 damit grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2030.

05

Wie hoch ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag 2026?

1.230 Euro.

06

Wie hoch ist die Pendlerpauschale 2026?

38 Cent je vollem Entfernungskilometer bereits ab dem ersten Kilometer.

07

Zählt Hin- und Rückweg?

Bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte grundsätzlich nein.

Es zählt die einfache Entfernung.

08

Was gilt bei Dienstreisen beziehungsweise Auswärtstätigkeiten mit meinem privaten Pkw?

Hier können grundsätzlich 30 Cent je tatsächlich gefahrenem Kilometer angesetzt werden, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind und keine entsprechende steuerfreie Erstattung erfolgt ist.

09

Wie hoch sind die Verpflegungspauschalen im Inland?

Grundsätzlich 14 Euro bei mehr als acht Stunden Abwesenheit beziehungsweise am An- und Abreisetag mit Übernachtung und 28 Euro bei 24 Stunden Abwesenheit.

10

Wie lange gibt es Verpflegungsmehraufwand am selben Einsatzort?

Bei längerfristiger Tätigkeit an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte grundsätzlich für die ersten drei Monate. Gesetzliche Unterbrechungsregeln sind zu beachten.

11

Kann ich trotz Trennungsgeld Werbungskosten geltend machen?

Grundsätzlich können nur diejenigen steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen verbleiben, die nicht bereits steuerfrei erstattet wurden.

12

Kann ich meine Unterkunft am Dienstort absetzen?

Bei einer anerkannten doppelten Haushaltsführung können im Inland grundsätzlich tatsächliche Unterkunftskosten bis maximal 1.000 Euro monatlich berücksichtigt werden.

13

Was brauche ich für eine doppelte Haushaltsführung?

Unter anderem einen eigenen Hausstand außerhalb des Ortes der ersten Tätigkeitsstätte und eine zusätzliche Unterkunft am Beschäftigungsort. Zum eigenen Hausstand gehört grundsätzlich auch eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung.

14

Kann ich meine Uniform absetzen?

Vom Dienstherrn kostenlos gestellte Bekleidung erzeugt keine eigenen Anschaffungskosten. Selbst getragene Kosten für typische Berufskleidung und deren Reinigung können dagegen grundsätzlich relevant sein.

15

Ist der AVZ steuerfrei?

Ja.

Die Bundeswehr bestätigt, dass der Auslandsverwendungszuschlag nach § 3 Nummer 64 EStG steuerfrei ist und nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegt.

16

Muss ich Belege direkt mitschicken?

Grundsätzlich besteht weitgehend eine Belegvorhaltepflicht. Belege werden normalerweise aufbewahrt und erst bei Bedarf beziehungsweise auf Anforderung vorgelegt.

17

Wie lange habe ich Zeit, gegen einen Steuerbescheid Einspruch einzulegen?

Grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids.

Quellen zum Nachlesen

Zentrale Vorschrift für Fahrtkosten, erste Tätigkeitsstätte, doppelte Haushaltsführung, Verpflegungsmehraufwand, Arbeitsmittel und weitere Werbungskosten.

§ 9 Einkommensteuergesetz – Werbungskosten

§ 9 Einkommensteuergesetz – Werbungskosten

Regelt den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von aktuell 1.230 Euro.

§ 9a Einkommensteuergesetz – Arbeitnehmer-Pauschbetrag

§ 9a Einkommensteuergesetz – Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Regelt insbesondere, wann Arbeitnehmer trotz Lohnsteuerabzug zur Einkommensteuer veranlagt werden beziehungsweise freiwillig eine Veranlagung beantragen können.

§ 46 Einkommensteuergesetz – Pflicht- und Antragsveranlagung

§ 46 Einkommensteuergesetz – Pflicht- und Antragsveranlagung

Enthält unter anderem die Regelungen zu steuerfreien Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgeldern sowie zu bestimmten Auslandsbezügen.

§ 3 Einkommensteuergesetz – steuerfreie Einnahmen

§ 3 Einkommensteuergesetz – steuerfreie Einnahmen

Regelt grundsätzlich, dass Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, nicht nochmals als Werbungskosten abgezogen werden dürfen.

§ 3c Einkommensteuergesetz – kein doppelter Werbungskostenabzug

§ 3c Einkommensteuergesetz – kein doppelter Werbungskostenabzug

Grundlage für das reguläre Fristende am 2. August 2027 bei der nicht beratenen Pflichtveranlagung 2026.

§ 108 AO – Fristende an Wochenenden

§ 108 AO – Fristende an Wochenenden

Der Bundesfinanzhof bestätigt, dass ein Zeitsoldat an einem Bundeswehrstandort eine erste Tätigkeitsstätte begründen kann, wenn er diesem dauerhaft zugeordnet ist.

Bundesfinanzhof – Erste Tätigkeitsstätte eines Zeitsoldaten

Bundesfinanzhof – Erste Tätigkeitsstätte eines Zeitsoldaten

Zusammen mit § 169 AO Grundlage der Vierjahresfrist im normalen freiwilligen Fall.

§ 170 AO – Beginn der Festsetzungsfrist

§ 170 AO – Beginn der Festsetzungsfrist

Regelt die Voraussetzungen und Leistungen des Trennungsgeldes unter anderem für Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

Trennungsgeldverordnung

Trennungsgeldverordnung

Die Bundeswehr erläutert ausdrücklich, dass der AVZ nach § 3 Nummer 64 EStG steuerfrei ist und nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegt.

Bundeswehr – Auslandsverwendungszuschlag

Bundeswehr – Auslandsverwendungszuschlag

Regelt den Anspruch und die Funktion des AVZ bei besonderen Verwendungen im Ausland.

§ 56 Bundesbesoldungsgesetz – Auslandsverwendungszuschlag

§ 56 Bundesbesoldungsgesetz – Auslandsverwendungszuschlag

Die Finanzverwaltung unterscheidet beruflich veranlasste Werbungskosten und mögliche Steuerermäßigungen für private Umzüge; Erstattungen und Höchstbeträge gesondert beachten.

Finanzämter Baden-Württemberg – berufliche und private Umzüge

Finanzämter Baden-Württemberg – berufliche und private Umzüge

Mitteilung vom 25. November 2010 zum Urteil 2 K 1638/09: Abgrenzung von Alltagskleidung und Schätzung von Reinigungskosten. Historischer Fall, keine aktuelle Pauschalentabelle; laut damaliger Mitteilung noch nicht rechtskräftig.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz – Reinigung typischer Berufskleidung

Finanzgericht Rheinland-Pfalz – Reinigung typischer Berufskleidung

Regelt die regulären Fristen für verpflichtend abzugebende Steuererklärungen.

§ 149 Abgabenordnung – Abgabefristen

§ 149 Abgabenordnung – Abgabefristen

Grundlage insbesondere für die vierjährige Frist bei freiwilligen Einkommensteuerveranlagungen.

§ 169 Abgabenordnung – Festsetzungsfrist

§ 169 Abgabenordnung – Festsetzungsfrist

Regelt die grundsätzlich einmonatige Frist für einen Einspruch gegen einen Steuerbescheid.

§ 355 Abgabenordnung – Einspruchsfrist

§ 355 Abgabenordnung – Einspruchsfrist

Steuerliche Sachverhalte können bei Soldatinnen und Soldaten stark von der konkreten dienstlichen Zuordnung, dem Wohnort, erhaltenen Erstattungen und der persönlichen Lebenssituation abhängen. Gerade bei Trennungsgeld, doppelter Haushaltsführung, längeren Kommandierungen oder Auslandssachverhalten sollte deshalb nicht ausschließlich mit allgemeinen Pauschalen gearbeitet werden. Dieser Artikel gibt einen Überblick über die wichtigsten Grundsätze. Bei komplexen Einzelfällen kann eine individuelle Prüfung durch das Finanzamt, einen Lohnsteuerhilfeverein oder eine steuerberatende Person sinnvoll sein.

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