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Deine Familie will dich im Krankenhaus besuchen: Wann die Bundeswehr die Fahrt bezahlen kann
Familie & Beziehung
Gez.



Daniel, Levin & Afsal
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Daniel, Levin & Afsal


Letzte Aktualisierung: Oktober 2026
Einordnung
Wenn eine Soldatin oder ein Soldat für längere Zeit stationär behandelt werden muss, entsteht neben der gesundheitlichen Situation häufig noch ein ganz praktisches Problem: Das Bundeswehrkrankenhaus, die zivile Klinik oder die Rehabilitationseinrichtung befindet sich möglicherweise mehrere hundert Kilometer vom eigenen Zuhause entfernt, während Partnerin oder Partner, Eltern und Kinder regelmäßig zu Besuch kommen möchten.
Gerade bei längeren stationären Behandlungen können daraus erhebliche Kosten entstehen. Wer beispielsweise in Hamburg wohnt, aber über mehrere Wochen in Koblenz behandelt wird, kommt bei mehreren Besuchsfahrten schnell auf einen dreistelligen oder sogar vierstelligen Betrag. Viele Soldatinnen und Soldaten gehen trotzdem davon aus, dass ihre Angehörigen diese Fahrten vollständig selbst bezahlen müssen.
Das stimmt nicht immer.
Die Bundeswehr verfügt über eine eigene Fürsorgeregelung, nach der bei einer stationären Behandlung in einem auswärtigen Bundeswehrkrankenhaus, einer Sanitätseinrichtung, einem zivilen Krankenhaus oder einer entsprechenden Rehabilitationseinrichtung Reisebeihilfen für Besuchsfahrten von Angehörigen gewährt werden können.
Die aktuell maßgeblichen Bundeswehrregelungen finden sich in der Allgemeinen Regelung A-2642/15 „Reisebeihilfen aus besonderem Anlass“. Diese Regelung wurde im April 2025 erneut vollständig überprüft und dabei nach den öffentlich verfügbaren Informationen inhaltlich nicht verändert.
Besonders interessant ist, dass du dafür nicht zwingend lebensgefährlich erkrankt sein musst. Für Besuchsfahrten innerhalb Deutschlands existiert eine eigene Fürsorgeregelung, die bereits bei einer entsprechenden auswärtigen stationären Behandlung greifen kann. Eine akut lebensbedrohliche Erkrankung spielt dagegen insbesondere bei einer völlig anderen Situation eine Rolle: Wenn du dich dienstlich im Ausland befindest und Angehörige wegen deiner Erkrankung zu dir reisen müssen.
In diesem Artikel schauen wir uns deshalb beide Situationen an und erklären, wann eine Besuchsfahrt bezuschusst werden kann, welche Angehörigen grundsätzlich berücksichtigt werden, warum die Entfernung zum Familienwohnort wichtig ist und weshalb du die Reisebeihilfe nicht mit einer normalen Familienheimfahrt verwechseln solltest.
Letzte Aktualisierung: Oktober 2026
Einordnung
Wenn eine Soldatin oder ein Soldat für längere Zeit stationär behandelt werden muss, entsteht neben der gesundheitlichen Situation häufig noch ein ganz praktisches Problem: Das Bundeswehrkrankenhaus, die zivile Klinik oder die Rehabilitationseinrichtung befindet sich möglicherweise mehrere hundert Kilometer vom eigenen Zuhause entfernt, während Partnerin oder Partner, Eltern und Kinder regelmäßig zu Besuch kommen möchten.
Gerade bei längeren stationären Behandlungen können daraus erhebliche Kosten entstehen. Wer beispielsweise in Hamburg wohnt, aber über mehrere Wochen in Koblenz behandelt wird, kommt bei mehreren Besuchsfahrten schnell auf einen dreistelligen oder sogar vierstelligen Betrag. Viele Soldatinnen und Soldaten gehen trotzdem davon aus, dass ihre Angehörigen diese Fahrten vollständig selbst bezahlen müssen.
Das stimmt nicht immer.
Die Bundeswehr verfügt über eine eigene Fürsorgeregelung, nach der bei einer stationären Behandlung in einem auswärtigen Bundeswehrkrankenhaus, einer Sanitätseinrichtung, einem zivilen Krankenhaus oder einer entsprechenden Rehabilitationseinrichtung Reisebeihilfen für Besuchsfahrten von Angehörigen gewährt werden können.
Die aktuell maßgeblichen Bundeswehrregelungen finden sich in der Allgemeinen Regelung A-2642/15 „Reisebeihilfen aus besonderem Anlass“. Diese Regelung wurde im April 2025 erneut vollständig überprüft und dabei nach den öffentlich verfügbaren Informationen inhaltlich nicht verändert.
Besonders interessant ist, dass du dafür nicht zwingend lebensgefährlich erkrankt sein musst. Für Besuchsfahrten innerhalb Deutschlands existiert eine eigene Fürsorgeregelung, die bereits bei einer entsprechenden auswärtigen stationären Behandlung greifen kann. Eine akut lebensbedrohliche Erkrankung spielt dagegen insbesondere bei einer völlig anderen Situation eine Rolle: Wenn du dich dienstlich im Ausland befindest und Angehörige wegen deiner Erkrankung zu dir reisen müssen.
In diesem Artikel schauen wir uns deshalb beide Situationen an und erklären, wann eine Besuchsfahrt bezuschusst werden kann, welche Angehörigen grundsätzlich berücksichtigt werden, warum die Entfernung zum Familienwohnort wichtig ist und weshalb du die Reisebeihilfe nicht mit einer normalen Familienheimfahrt verwechseln solltest.
[ Kurz gesagt ]
Wenn du für eine stationäre Behandlung in ein mehr als 30 Kilometer von deinem Familienwohnort entferntes Bundeswehrkrankenhaus, eine Sanitätseinrichtung der Bundeswehr, ein ziviles Krankenhaus oder eine entsprechende Reha-Einrichtung eingewiesen wirst, können für Besuchsfahrten bestimmter Angehöriger Reisebeihilfen gewährt werden.
Zu den grundsätzlich berücksichtigungsfähigen Personen gehören insbesondere Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Eltern und Kinder. Entscheidend kann zusätzlich sein, ob die betreffende Person mit dir in einem gemeinsamen Haushalt lebt beziehungsweise vor deinem Eintritt in die Bundeswehr mit dir zusammengelebt hat, wenn du anschließend zum Wohnen in Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet warst.
Nach der aktuell zugänglichen Regelung können grundsätzlich Besuchsfahrten in der ersten Woche des stationären Aufenthalts und anschließend für jede zweite weitere Woche berücksichtigt werden. Es geht also nicht darum, dass deine Familie jeden Tag auf Kosten der Bundeswehr anreisen kann, sondern um eine klar begrenzte Fürsorgeleistung bei längeren auswärtigen Behandlungen.
Die Reisebeihilfe wird nicht automatisch ausgezahlt. Sie muss beantragt werden, und die zuständigen Ansprechpartner sowie die bewilligenden Stellen sind grundsätzlich die jeweiligen Bundeswehr-Dienstleistungszentren.
Noch einmal andere Regeln gelten, wenn du dich aufgrund einer dienstlichen Maßnahme im Ausland befindest und dort akut lebensbedrohlich erkrankst. Dann können unter bestimmten Voraussetzungen Reisebeihilfen für Familienmitglieder und Angehörige für die Reise ins Ausland gewährt werden.
[ Kurz gesagt ]
Wenn du für eine stationäre Behandlung in ein mehr als 30 Kilometer von deinem Familienwohnort entferntes Bundeswehrkrankenhaus, eine Sanitätseinrichtung der Bundeswehr, ein ziviles Krankenhaus oder eine entsprechende Reha-Einrichtung eingewiesen wirst, können für Besuchsfahrten bestimmter Angehöriger Reisebeihilfen gewährt werden.
Zu den grundsätzlich berücksichtigungsfähigen Personen gehören insbesondere Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Eltern und Kinder. Entscheidend kann zusätzlich sein, ob die betreffende Person mit dir in einem gemeinsamen Haushalt lebt beziehungsweise vor deinem Eintritt in die Bundeswehr mit dir zusammengelebt hat, wenn du anschließend zum Wohnen in Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet warst.
Nach der aktuell zugänglichen Regelung können grundsätzlich Besuchsfahrten in der ersten Woche des stationären Aufenthalts und anschließend für jede zweite weitere Woche berücksichtigt werden. Es geht also nicht darum, dass deine Familie jeden Tag auf Kosten der Bundeswehr anreisen kann, sondern um eine klar begrenzte Fürsorgeleistung bei längeren auswärtigen Behandlungen.
Die Reisebeihilfe wird nicht automatisch ausgezahlt. Sie muss beantragt werden, und die zuständigen Ansprechpartner sowie die bewilligenden Stellen sind grundsätzlich die jeweiligen Bundeswehr-Dienstleistungszentren.
Noch einmal andere Regeln gelten, wenn du dich aufgrund einer dienstlichen Maßnahme im Ausland befindest und dort akut lebensbedrohlich erkrankst. Dann können unter bestimmten Voraussetzungen Reisebeihilfen für Familienmitglieder und Angehörige für die Reise ins Ausland gewährt werden.
[ Inhalt ]
01
Warum es überhaupt Reisebeihilfen für Krankenhausbesuche gibt
02
Welche Behandlungen im Inland grundsätzlich erfasst werden
03
Warum die Entfernung von mehr als 30 Kilometern wichtig ist
04
Welche Angehörigen berücksichtigt werden können
05
Was gilt für unverheiratete Partnerinnen und Partner?
06
Warum ein gemeinsamer Haushalt eine Rolle spielt
07
Wie häufig Besuchsfahrten unterstützt werden können
08
Welche Fahrtkosten übernommen werden
09
Was gilt bei Anreise mit dem eigenen Auto?
10
Können auch Übernachtungen übernommen werden?
11
Muss deine Erkrankung lebensgefährlich sein?
12
Was gilt bei stationärer Rehabilitation oder Suchtbehandlung?
13
Wer den Antrag stellt und wer ihn bearbeitet
14
Warum du die Fahrt vorher klären solltest
15
Sonderfall: Du erkrankst während einer Dienstreise
16
Sonderfall: Du wirst während einer Auslandsverwendung lebensgefährlich krank
17
Wer dich im Ausland besuchen kann
18
Welche Kosten bei einer Auslandsreise berücksichtigt werden
19
Was ist mit dem Eigenanteil im Ausland?
20
Was passiert, wenn zu Hause jemand lebensgefährlich erkrankt?
21
Reisebeihilfe ist nicht dasselbe wie Familienheimfahrt
22
Drei Beispiele aus dem Soldatenalltag
23
Typische Fehler
24
Fazit
Häufige Fragen
Quellen zum Nachlesen
1. Warum es überhaupt Reisebeihilfen für Krankenhausbesuche gibt
Soldatinnen und Soldaten werden im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung nicht automatisch in dem Krankenhaus behandelt, das ihrer Wohnung am nächsten liegt. Je nach Erkrankung, benötigter Fachabteilung und medizinischer Situation kann eine Einweisung in ein Bundeswehrkrankenhaus oder eine zivile Einrichtung erfolgen, die deutlich weiter vom eigentlichen Lebensmittelpunkt entfernt liegt.
Die Bundeswehr kann Soldatinnen und Soldaten bei voraussichtlich länger dauernden vollstationären Behandlungen aus Fürsorgegründen zwar grundsätzlich auch in ein geeignetes Krankenhaus in der Nähe des Heimatortes einweisen oder dorthin verlegen, wenn die medizinischen Voraussetzungen dies ermöglichen. Das bedeutet aber nicht, dass eine wohnortnahe Behandlung in jedem Fall machbar oder medizinisch sinnvoll ist.
Genau an diesem Punkt wird die Reisebeihilfe relevant.
Wenn der Dienstherr dich aufgrund deiner Behandlung weit entfernt von deiner Familie unterbringt, erkennt er damit gleichzeitig an, dass bei einer längeren stationären Behandlung ein berechtigtes Interesse daran bestehen kann, den Kontakt zu engen Angehörigen aufrechtzuerhalten.
Die Fahrtkosten werden deshalb unter bestimmten Voraussetzungen nicht vollständig der Familie überlassen.
2. Welche Behandlungen im Inland grundsätzlich erfasst werden
Die aktuelle Bundeswehrinformation nennt mehrere Einrichtungen, bei denen Reisebeihilfen für Besuchsfahrten grundsätzlich möglich sein können. Dazu gehören auswärtige Bundeswehrkrankenhäuser und zivile Krankenhäuser, aber auch Suchtkliniken und stationäre Rehabilitationseinrichtungen.
Die öffentlich zugänglichen aktuellen Vorschriftenauszüge zur A-2642/15 fassen dies etwas allgemeiner zusammen und nennen Bundeswehrkrankenhäuser, Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr, zivile Krankenhäuser und Reha-Einrichtungen, in die eine Soldatin oder ein Soldat für eine stationäre Behandlung zur Wiederherstellung der Dienst- und Einsatzfähigkeit eingewiesen wurde.
Entscheidend ist damit vor allem die stationäre Behandlung.
Wenn du lediglich für einen einzelnen ambulanten Facharzttermin 200 Kilometer fahren musst, ist das nicht dieselbe Situation wie eine mehrwöchige stationäre Einweisung. Für deine eigenen notwendigen medizinischen Fahrten existieren wiederum eigene Regelungen innerhalb der Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung.
Die Reisebeihilfe für Angehörige ist dagegen speziell auf den Besuch während einer auswärtigen stationären Behandlung zugeschnitten.
3. Warum die Entfernung von mehr als 30 Kilometern wichtig ist
Eine weitere Voraussetzung ist die Entfernung.
Nach den aktuellen öffentlich zugänglichen Regelungen muss sich das Krankenhaus grundsätzlich mehr als 30 Kilometer vom Familienwohnort entfernt befinden.
Das ist nachvollziehbar, weil die Reisebeihilfe gerade die besondere Belastung einer auswärtigen Behandlung ausgleichen soll.
Wenn du fünf Kilometer von deiner Wohnung entfernt stationär aufgenommen wirst und deine Familie dich ohne nennenswerten zusätzlichen Reiseaufwand besuchen kann, besteht nicht dieselbe Fürsorgesituation wie bei einer Behandlung am anderen Ende Deutschlands.
Interessant ist dabei, dass auf den Familienwohnort abgestellt wird und nicht einfach auf deinen aktuellen Dienstort.
Gerade Soldatinnen und Soldaten, die unter der Woche am Standort wohnen und am Wochenende zum eigentlichen Familienwohnsitz zurückkehren, sollten diesen Unterschied kennen.
4. Welche Angehörigen berücksichtigt werden können
Zu den typischen anspruchsberechtigten Besuchspersonen gehören nach den aktuellen Regelungen insbesondere die Ehefrau beziehungsweise der Ehemann, eine eingetragene Lebenspartnerin oder ein eingetragener Lebenspartner, die Eltern sowie die Kinder der Soldatin oder des Soldaten.
Damit umfasst die Regelung den engsten Familienkreis.
Das bedeutet allerdings nicht automatisch, dass sämtliche Verwandten, Freunde oder Kameradinnen und Kameraden ihre Fahrtkosten geltend machen können, nur weil sie dich während eines Krankenhausaufenthalts besuchen möchten.
Die Reisebeihilfe ist eine Fürsorgeleistung zur Aufrechterhaltung enger familiärer Kontakte und keine allgemeine Erstattung sämtlicher Besuchsfahrten.
In besonderen Ausnahmefällen können nach den zugrunde liegenden Fürsorgeregelungen auch andere Personen relevant werden. Wenn deine persönliche Familienkonstellation nicht in die klassischen Kategorien fällt, solltest du allerdings unbedingt vor der Reise mit dem zuständigen Bundeswehr-Dienstleistungszentrum klären, ob eine Reisebeihilfe überhaupt möglich ist.
5. Was gilt für unverheiratete Partnerinnen und Partner?
Gerade dieser Punkt ist praktisch wichtig, weil heute viele Soldatinnen und Soldaten mit ihrer Partnerin oder ihrem Partner zusammenleben, ohne verheiratet zu sein oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet zu haben.
Die veröffentlichten Regelungen nennen Ehegattinnen und Ehegatten sowie eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner ausdrücklich. Eine normale unverheiratete Lebensgefährtin oder ein unverheirateter Lebensgefährte ist damit nicht automatisch in derselben Position.
Das kann sich in der Realität merkwürdig anfühlen, wenn zwei Menschen seit zehn Jahren zusammenleben, aber formal nicht verheiratet sind.
Genau deshalb sollte bei solchen Konstellationen nicht einfach angenommen werden, dass die Reise später schon irgendwie erstattet wird. Die Regelungen sehen Möglichkeiten für besondere Einzelfälle vor, eine automatische Gleichstellung ergibt sich daraus aber nicht.
Wenn du unverheiratet bist und deine Partnerin oder dein Partner für einen längeren Krankenhausbesuch mehrere hundert Kilometer anreisen müsste, sollte die konkrete Erstattungsfähigkeit deshalb vorher geprüft werden.
6. Warum ein gemeinsamer Haushalt eine Rolle spielt
Bei den regulären Reisebeihilfen im Inland spielt außerdem die häusliche Gemeinschaft eine wichtige Rolle.
Grundsätzlich wird darauf abgestellt, dass die betreffende Angehörige oder der betreffende Angehörige mit der Soldatin oder dem Soldaten in einem gemeinsamen Haushalt lebt.
Für junge Soldatinnen und Soldaten gibt es allerdings eine sinnvolle Besonderheit.
Wenn du vor deinem Eintritt in die Bundeswehr beispielsweise noch bei deinen Eltern gewohnt hast und anschließend aufgrund deiner Dienstverhältnisse zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet wurdest, soll allein dieser dienstlich verursachte Auszug nicht automatisch dazu führen, dass deine Eltern bei einer längeren stationären Behandlung aus der Fürsorgeregelung herausfallen.
Die frühere gemeinsame Wohnung kann deshalb unter den entsprechenden Voraussetzungen berücksichtigt werden.
Das ist gerade für junge SaZ oder andere Soldatinnen und Soldaten relevant, die zwar während der Woche in der Kaserne leben, deren eigentlicher familiärer Lebensmittelpunkt aber weiterhin bei den Eltern liegt.
7. Wie häufig Besuchsfahrten unterstützt werden können
Die Bundeswehr übernimmt nicht beliebig viele Besuchsfahrten.
Nach der aktuellen öffentlich zugänglichen Fassung der Regelungen können Reisebeihilfen grundsätzlich für eine Besuchsfahrt in der ersten Woche des stationären Aufenthalts und anschließend für jede zweite weitere Woche gewährt werden.
Angenommen, du wirst für mehrere Wochen stationär aufgenommen.
Dann soll deine Familie nicht erst nach einem Monat zum ersten Mal unterstützt anreisen können, sondern bereits in der ersten Woche. Bei einem längeren Aufenthalt folgen anschließend weitere mögliche Besuchsreisen in einem regelmäßigen Abstand.
Das ist gerade bei mehrwöchigen Rehabilitations- oder Krankenhausaufenthalten interessant.
Die Regelung ist aber ausdrücklich eine Reisebeihilfe und kein Freifahrtschein dafür, dass an jedem Wochenende mehrere Familienmitglieder auf Kosten des Bundes anreisen.
Wer häufiger besucht, kann das selbstverständlich privat tun. Für die Erstattung gelten jedoch die entsprechenden Intervalle.
8. Welche Fahrtkosten übernommen werden
Bei einer Reisebeihilfe geht es grundsätzlich um die notwendigen Kosten einer wirtschaftlichen Anreise.
Historisch und systematisch orientiert sich die Regelung dabei an den Kosten öffentlicher, regelmäßig verkehrender Verkehrsmittel und der niedrigsten beziehungsweise wirtschaftlichsten Beförderungsklasse.
Das bedeutet vor allem, dass eine Reisebeihilfe nicht automatisch sämtliche denkbaren Reisekosten ersetzt.
Wer beispielsweise spontan ein besonders teures Ticket kauft, obwohl eine deutlich günstigere zumutbare Verbindung vorhanden gewesen wäre, sollte nicht davon ausgehen, dass automatisch der vollständige Preis erstattet wird.
Auch mögliche Fahrpreisermäßigungen können eine Rolle spielen.
Gerade bei längeren Strecken lohnt es sich deshalb, die konkrete Abrechnung vor der Buchung mit dem Bundeswehr-Dienstleistungszentrum abzustimmen, wenn Unsicherheit über die erstattungsfähige Verbindung besteht.
9. Was gilt bei Anreise mit dem eigenen Auto?
Auch eine Anreise mit dem privaten Pkw kann grundsätzlich möglich sein.
Das bedeutet allerdings nicht automatisch, dass sämtliche tatsächlich entstandenen Fahrzeugkosten, Kraftstoffkosten oder eine frei berechnete Kilometerpauschale übernommen werden.
Bei der Reisebeihilfe wird die Erstattung grundsätzlich an den Kosten orientiert, die bei Nutzung der vorgesehenen wirtschaftlichen Beförderungsmöglichkeit entstanden wären beziehungsweise die nach den konkreten Vorschriften anerkannt werden können.
Das ist ein wichtiger Unterschied.
Wenn deine Familie beispielsweise 600 Kilometer mit dem eigenen Auto fährt, sollte nicht einfach nachträglich ausgerechnet werden:
„600 Kilometer hin, 600 zurück, multipliziert mit irgendeinem privaten Kilometersatz.“
Die Reisebeihilfe folgt ihren eigenen Berechnungsregeln.
Gerade bei einer langen Autofahrt sollte deshalb vorher geklärt werden, welcher Betrag im konkreten Fall erstattungsfähig ist.
10. Können auch Übernachtungen übernommen werden?
Bei längeren Strecken kann eine Hin- und Rückreise am selben Tag völlig unrealistisch sein.
Auch hierfür kennen die Fürsorgeregelungen Möglichkeiten einer Beteiligung an notwendigen Übernachtungskosten beziehungsweise zusätzlichen Aufwendungen.
Wie hoch eine solche Leistung im aktuellen Einzelfall tatsächlich ausfällt, sollte allerdings anhand der geltenden Fassung der A-2642/15 geklärt werden, bevor ein Hotel gebucht wird.
Gerade hier wäre es ein Fehler, mit alten Pauschalen aus früheren Verwaltungsvorschriften zu rechnen, weil sich Beträge und Abrechnungsvorgaben verändern können.
Der sinnvolle Ablauf lautet deshalb:
Zuerst prüfen, ob die Besuchsfahrt grundsätzlich beihilfefähig ist, anschließend die Anreise und gegebenenfalls notwendige Übernachtung mit der zuständigen Stelle abstimmen und erst danach größere Kosten verursachen.
11. Muss deine Erkrankung lebensgefährlich sein?
Für die normale Reisebeihilfe zu einem auswärtigen Krankenhaus innerhalb Deutschlands grundsätzlich nicht.
Das ist wahrscheinlich einer der überraschendsten Punkte dieses Artikels.
Viele kennen Reisebeihilfen in Krankheitsfällen nur aus dem Zusammenhang mit einer lebensgefährlichen Erkrankung. Das betrifft jedoch insbesondere andere Regelungen, beispielsweise eine Besuchsreise während einer Dienstreise oder eine Reise aus dem Inland zu einem akut lebensgefährlich erkrankten Bundeswehrangehörigen im Ausland.
Bei der normalen Fürsorgeregelung für Soldatinnen und Soldaten, die in ein auswärtiges Bundeswehrkrankenhaus, ein ziviles Krankenhaus oder eine entsprechende Rehabilitationseinrichtung eingewiesen wurden, besteht eine eigene Grundlage.
Eine mehrwöchige stationäre Behandlung kann deshalb grundsätzlich ausreichen, obwohl keine akute Lebensgefahr besteht, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Genau deshalb ist die Leistung auch für stationäre Rehabilitation und Suchtbehandlungen interessant.
12. Was gilt bei stationärer Rehabilitation oder Suchtbehandlung?
Die Bundeswehr nennt ausdrücklich nicht nur klassische Krankenhäuser, sondern auch Suchtkliniken und stationäre Rehabilitationseinrichtungen.
Das ist relevant, weil solche Behandlungen häufig deutlich länger dauern als ein normaler Krankenhausaufenthalt.
Eine stationäre Rehabilitation kann mehrere Wochen umfassen, und auch eine stationäre Behandlung in einer Suchtklinik kann zu einer längeren Trennung von der Familie führen.
Gerade in solchen Behandlungsphasen kann familiärer Kontakt eine wichtige Rolle spielen.
Wenn die Einrichtung weit vom Familienwohnort entfernt liegt und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, sollte deshalb auch hier geprüft werden, ob Besuchsfahrten über die Bundeswehr unterstützt werden können.
Die Reisebeihilfe ist also nicht ausschließlich für den klassischen Fall gedacht, dass jemand nach einem schweren Unfall für zwei Wochen im Bundeswehrkrankenhaus liegt.
13. Wer den Antrag stellt und wer ihn bearbeitet
Die Bundeswehr weist aktuell ausdrücklich darauf hin, dass die Bundeswehr-Dienstleistungszentren die Ansprechpartner für Soldatinnen und Soldaten beziehungsweise ihre Angehörigen und gleichzeitig die bewilligenden Stellen für diese Reisebeihilfen sind.
Das ist praktisch wichtig.
Wer stationär im Bundeswehrkrankenhaus liegt, denkt bei einer solchen Frage möglicherweise zunächst an den Truppenarzt, die Personalführung oder das Krankenhauspersonal.
Diese Stellen können gegebenenfalls weiterhelfen, die eigentliche finanzielle Bearbeitung läuft aber über die zuständige Verwaltungsstelle.
Für Grundsatzfragen ist innerhalb des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr das zuständige Referat für besondere Fürsorgeangelegenheiten eingebunden.
Wenn du weißt, dass dein Aufenthalt länger dauern wird und deine Familie eine weite Anreise hat, solltest du deshalb frühzeitig nach der „Reisebeihilfe für Angehörige von Soldatinnen und Soldaten bei stationärer Behandlung“ fragen.
Mit diesem Begriff landet man wesentlich schneller bei der richtigen Stelle als mit:
„Kann meine Mutter irgendwie Fahrtkosten bekommen?“
14. Warum du die Fahrt vorher klären solltest
Die Bundeswehrseite spricht zwar von Reisebeihilfen für durchgeführte Besuchsfahrten, was bedeutet, dass die Leistung grundsätzlich nach einer tatsächlich erfolgten Reise abgerechnet wird.
Trotzdem ist es sinnvoll, die Voraussetzungen vorher zu klären.
Das gilt besonders dann, wenn mehrere hundert Kilometer Anreise notwendig sind, ein Hotel gebucht werden muss oder eine Person nicht eindeutig zum regulären Angehörigenkreis gehört.
Wenn deine Familie zuerst 800 Euro für Anfahrt und Hotel ausgibt und erst anschließend erfährt, dass ein Teil der Kosten nicht berücksichtigt werden kann, hilft es wenig, dass grundsätzlich irgendeine Reisebeihilfe existiert.
Vorher klären bedeutet deshalb nicht, dass jede Reise zwingend monatelang genehmigt werden muss.
Es bedeutet, dass du vor größeren Ausgaben wissen solltest, welche Voraussetzungen für deinen konkreten Fall gelten und welche Nachweise später benötigt werden.
15. Sonderfall: Du erkrankst während einer Dienstreise
Neben der speziellen Bundeswehr-Fürsorgeregelung gibt es noch eine weitere, sehr konkrete Vorschrift im Bundesreisekostengesetz.
Wenn du dich auf einer Dienstreise befindest, während dieser Dienstreise erkrankst und deshalb in ein Krankenhaus aufgenommen wirst, kann bei einer durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesenen lebensgefährlichen Erkrankung eine Besuchsreise eines Angehörigen finanziell berücksichtigt werden.
Hier sind die Voraussetzungen enger als bei der regulären Besuchsreise zu einem auswärtigen Krankenhaus.
Eine normale stationäre Erkrankung reicht nicht.
Die Erkrankung muss lebensgefährlich sein und entsprechend ärztlich bescheinigt werden.
Außerdem stellt die Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz ausdrücklich klar, dass die Fahrtauslagen nur für eine Person und eine Besuchsreise erstattet werden.
Damit handelt es sich um eine echte Notfallregelung für eine außergewöhnliche Situation während einer Dienstreise.
16. Sonderfall: Du wirst während einer Auslandsverwendung lebensgefährlich krank
Noch relevanter kann das Thema werden, wenn du dich aufgrund einer dienstlichen Maßnahme im Ausland befindest.
Das kann beispielsweise ein Einsatz, eine Auslandsverwendung, eine Kommandierung oder eine Dienstreise sein.
Wenn du dort akut lebensbedrohlich erkrankst, können bestimmte Familienmitglieder beziehungsweise Angehörige eine Reisebeihilfe erhalten, um zu dir ins Ausland zu reisen.
Hier geht es nicht um den normalen regelmäßigen Familienbesuch während einer Auslandsverwendung.
Es handelt sich um eine besondere Fürsorgeleistung aufgrund einer akuten medizinischen Notsituation.
Der Unterschied ist wichtig, weil für normale Heimreisen und Familienbesuche im Ausland andere Regelungen wie Auslandstrennungsgeld oder Heimaturlaubsreisen bestehen können.
Die Reisebeihilfe in Krankheitsfällen greift dagegen gerade dann, wenn plötzlich ein außergewöhnlicher medizinischer Anlass eintritt.
17. Wer dich im Ausland besuchen kann
Bei den Auslandsvorschriften wird zwischen Familienmitgliedern und Angehörigen unterschieden.
Zu den Familienmitgliedern gehören insbesondere Ehegattinnen beziehungsweise Ehegatten sowie Kinder. Als Angehörige werden unter anderem Eltern und Geschwister berücksichtigt, wobei für konkrete Reisebeihilfen zusätzlich darauf abgestellt wird, in welcher verwandtschaftlichen Beziehung die reisende Person zur erkrankten Person steht.
Die Regelungen berücksichtigen außerdem bestimmte Stief- und Pflegeverhältnisse, wenn ein entsprechendes familiäres Band besteht.
Nicht jeder entfernte Verwandte oder jede private Bezugsperson kann deshalb automatisch auf Kosten des Bundes ins Ausland reisen.
Gerade bei einer akuten lebensgefährlichen Erkrankung empfiehlt es sich ohnehin, die zuständige Bundeswehrstelle unmittelbar einzuschalten, anstatt die Reise zunächst vollständig privat zu organisieren und die Kostenerstattung erst später zu klären.
18. Welche Kosten bei einer Auslandsreise berücksichtigt werden
Bei den besonderen Reisebeihilfen für Krankheits- und Todesfälle im Ausland werden grundsätzlich die notwendigen Fahrkosten für regelmäßig verkehrende Verkehrsmittel berücksichtigt.
Die Bundeswehr beschreibt dies aktuell als die Kosten des günstigsten Tickets der günstigsten Klasse sowie notwendiger Zu- und Abgänge.
Bei großen Entfernungen kann damit selbstverständlich auch eine Flugreise relevant sein.
Nicht automatisch berücksichtigt werden dagegen sämtliche Nebenkosten, die rund um eine Reise entstehen. Die Bundeswehr nennt beispielsweise Mietwagen, Parkgebühren und Umwege ausdrücklich als Kosten, die bei dieser speziellen Auslandsreisebeihilfe nicht erstattet werden.
Auch deshalb sollte die Buchung möglichst eng mit der zuständigen Stelle abgestimmt werden.
19. Was ist mit dem Eigenanteil im Ausland?
Bei den allgemeinen Reisebeihilfen an Bundeswehrbeschäftigte im Ausland kann ein Eigenanteil anfallen.
Die Bundeswehr nennt aktuell grundsätzlich 102,26 Euro je reisender Person.
Interessant ist allerdings eine Besonderheit aus den offiziellen Informationsunterlagen: Der Eigenanteil entfällt in bestimmten Fällen, wenn keine Auslandsdienstbezüge zustehen, beispielsweise bei bestimmten Kommandierungen oder Dienstreisen vom Inland ins Ausland.
Damit sollte auch hier nicht pauschal gesagt werden:
„Deine Familie zahlt immer 102,26 Euro selbst.“
Entscheidend ist die konkrete dienstliche Maßnahme und die finanzielle Einordnung deiner Auslandsverwendung.
Gerade bei einer plötzlich notwendigen Reise wegen einer akuten Lebensgefahr sollte die zuständige Stelle deshalb sofort prüfen, welcher Eigenanteil im konkreten Fall tatsächlich gilt.
20. Was passiert, wenn zu Hause jemand lebensgefährlich erkrankt?
Die Regelung funktioniert auch in die andere Richtung.
Wenn du dich aufgrund einer dienstlichen Maßnahme im Ausland befindest und währenddessen beispielsweise dein Kind, deine Ehepartnerin beziehungsweise dein Ehepartner oder ein anderer entsprechend berücksichtigungsfähiger naher Angehöriger akut lebensbedrohlich erkrankt oder verstirbt, kann auch deine Reise zum Behandlungs- oder Beisetzungsort finanziell unterstützt werden.
Damit versucht die Bundeswehr eine Situation aufzufangen, in der ein dienstlich bedingter Aufenthalt im Ausland verhindert, dass du bei einem schweren familiären Notfall ohne erheblichen zusätzlichen finanziellen Aufwand nach Hause gelangen kannst.
Auch hier gilt allerdings:
Nicht jede familiäre Krise löst automatisch einen Anspruch auf diese spezielle Reisebeihilfe aus.
Für die Krankheitsregelung wird eine akut lebensbedrohliche Erkrankung verlangt, die entsprechend medizinisch nachgewiesen werden muss.
Andere persönliche Notlagen können dienstrechtlich selbstverständlich ebenfalls relevant sein, beispielsweise für Urlaub oder eine Herauslösung aus einer Maßnahme, fallen aber nicht automatisch unter dieselbe finanzielle Reisebeihilfe.
21. Reisebeihilfe ist nicht dasselbe wie Familienheimfahrt
Gerade bei längeren Auslandsverwendungen und heimatfernen Verwendungen existieren mehrere unterschiedliche Leistungen, die sprachlich schnell miteinander verwechselt werden.
Eine Familienheimfahrt oder entsprechende Reisebeihilfe im Trennungsgeldrecht dient dazu, regelmäßigen Kontakt zum bisherigen Wohnort beziehungsweise zur Familie zu ermöglichen.
Eine Kinderbesuchsreise folgt wiederum eigenen Voraussetzungen.
Eine Reisebeihilfe aus Krankheits- oder Todesfall setzt einen besonderen Anlass voraus.
Und die Besuchsreise zu einer stationär behandelten Soldatin oder einem stationär behandelten Soldaten im Inland beruht ebenfalls auf einer speziellen Fürsorgeregelung.
Dass überall das Wort Reisebeihilfe auftaucht, bedeutet deshalb nicht, dass die Voraussetzungen identisch sind.
Für eine korrekte Anfrage solltest du immer dazu sagen, warum die Reise stattfinden soll.
22. Drei Beispiele aus dem Soldatenalltag
Beispiel 1: Mehrwöchige Behandlung im Bundeswehrkrankenhaus
Ein Soldat lebt gemeinsam mit seiner Ehefrau in Hannover und wird für eine vierwöchige stationäre Behandlung in ein mehrere hundert Kilometer entferntes Bundeswehrkrankenhaus eingewiesen.
Seine Ehefrau möchte ihn regelmäßig besuchen.
Da die Klinik deutlich mehr als 30 Kilometer vom Familienwohnort entfernt liegt und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, können für bestimmte Besuchsfahrten grundsätzlich Reisebeihilfen nach der Bundeswehr-Fürsorgeregelung infrage kommen.
Dass der Soldat nicht lebensgefährlich erkrankt ist, schließt diese inländische Reisebeihilfe nicht automatisch aus.
Beispiel 2: Stationäre Reha weit entfernt vom Wohnort
Eine Hauptfeldwebelin wird nach einer längeren Erkrankung für mehrere Wochen in eine stationäre Rehabilitationseinrichtung eingewiesen, die 350 Kilometer von der gemeinsamen Wohnung ihrer Familie entfernt liegt.
Ihre Kinder und ihr Ehemann möchten sie während des Aufenthalts besuchen.
Auch stationäre Rehabilitationseinrichtungen werden von den Bundeswehrinformationen ausdrücklich erfasst. Deshalb sollte die Familie nicht automatisch sämtliche Anreisen privat bezahlen, sondern prüfen lassen, welche Besuchsfahrten beihilfefähig sind.
Beispiel 3: Lebensgefährliche Erkrankung während einer Auslandsdienstreise
Ein Soldat befindet sich im Rahmen einer dienstlichen Maßnahme im Ausland und wird dort mit einer akut lebensbedrohlichen Erkrankung in ein Krankenhaus eingeliefert.
Seine Familie befindet sich in Deutschland.
Hier kann die besondere Regelung für Krankheitsfälle während dienstlicher Auslandsmaßnahmen greifen, sodass für entsprechend berücksichtigungsfähige Familienmitglieder beziehungsweise Angehörige eine Reisebeihilfe für die Fahrt zum Behandlungsort infrage kommt.
Anders als bei einer normalen Krankenhausbehandlung im Inland ist die nachgewiesene akute Lebensbedrohung hier eine zentrale Voraussetzung.
23. Typische Fehler
Ein häufiger Fehler besteht darin, sämtliche Besuchsfahrten während eines Krankenhausaufenthalts von vornherein als Privatangelegenheit der Familie anzusehen. Gerade wenn eine Soldatin oder ein Soldat weit entfernt vom Familienwohnort stationär behandelt wird, existiert eine spezielle Bundeswehr-Fürsorgeregelung, die geprüft werden sollte.
Ebenso falsch wäre allerdings die Vorstellung, dass jede beliebige Person beliebig oft auf Kosten des Bundes anreisen kann. Angehörigenkreis, Entfernung, gemeinsame Haushaltsführung, Art der Behandlung und die vorgesehenen Besuchsintervalle spielen bei der Entscheidung eine Rolle.
Ein weiterer Fehler besteht darin, die Voraussetzung einer lebensgefährlichen Erkrankung auf sämtliche Fälle zu übertragen. Für bestimmte Auslands- und Dienstreisefälle ist sie entscheidend, für die normale Reisebeihilfe bei einer auswärtigen stationären Behandlung im Inland dagegen nicht generell.
Problematisch ist außerdem, teure Reisen und Hotelübernachtungen vollständig selbst zu buchen und erst danach zu prüfen, welche Kosten überhaupt anerkannt werden können. Gerade bei Flugreisen und außergewöhnlich hohen Ausgaben sollte vorher mit der zuständigen Stelle gesprochen werden.
Und schließlich sollte man nicht einfach irgendeinen Antrag auf „Fahrtkostenerstattung“ stellen. Je genauer du den richtigen Anspruch benennst, desto schneller landet die Anfrage bei der richtigen Bearbeitungsstelle.
24. Fazit
Die Bundeswehr übernimmt nicht nur die medizinische Behandlung ihrer Soldatinnen und Soldaten. In bestimmten Situationen berücksichtigt die Fürsorge des Dienstherrn auch die Tatsache, dass eine längere stationäre Behandlung weit entfernt von der Familie eine zusätzliche finanzielle Belastung verursacht.
Wenn du in ein mehr als 30 Kilometer von deinem Familienwohnort entferntes Bundeswehrkrankenhaus, eine Sanitätseinrichtung, ein ziviles Krankenhaus oder eine stationäre Reha-Einrichtung eingewiesen wirst, können deshalb Reisebeihilfen für Besuchsfahrten enger Angehöriger infrage kommen.
Das ist nicht nur bei einer lebensgefährlichen Erkrankung möglich.
Gerade darin liegt der Punkt, den viele aktive Soldatinnen und Soldaten wahrscheinlich nicht kennen.
Eine mehrwöchige Reha, eine längere Behandlung in einem Bundeswehrkrankenhaus oder auch eine stationäre Suchtbehandlung kann bereits eine Situation sein, in der sich ein genauerer Blick auf die Reisebeihilfe lohnt.
Nach den aktuell zugänglichen Vorschriften kann grundsätzlich bereits in der ersten Woche eine entsprechende Besuchsfahrt berücksichtigt werden, anschließend sind weitere Reisebeihilfen für jede zweite weitere Woche des stationären Aufenthalts vorgesehen.
Noch einmal andere Regelungen greifen, wenn eine lebensgefährliche Erkrankung während einer Dienstreise oder einer dienstlichen Maßnahme im Ausland eintritt. Dann kann sogar eine Reise von Familienmitgliedern aus Deutschland zum ausländischen Behandlungsort finanziell unterstützt werden.
Die wichtigste praktische Regel lautet deshalb:
Wenn du länger auswärts stationär behandelt wirst und deine Familie eine weite Anreise hat, frag nicht erst nach mehreren Wochen nach möglichen Fahrtkosten.
Sprich frühzeitig mit dem zuständigen Bundeswehr-Dienstleistungszentrum und kläre, welche Angehörigen berücksichtigt werden, welche Besuchsfahrten erstattungsfähig sind und welche Kosten tatsächlich anerkannt werden.
Denn bei mehreren hundert Kilometern Entfernung kann aus einer vermeintlich kleinen Fürsorgeleistung sehr schnell eine Entlastung von mehreren hundert Euro entstehen.
Und genau solche Leistungen gehen im normalen Dienstalltag häufig unter, weil man sie erst dann braucht, wenn bereits etwas passiert ist.
360° Soldaten-Vorteils-Check
Viele Leistungen der Bundeswehr werden erst in besonderen Lebenssituationen relevant. Wer nie länger im Krankenhaus liegt, beschäftigt sich verständlicherweise auch nicht mit Reisebeihilfen für Angehörige. Wenn der Fall allerdings eintritt, kann fehlendes Wissen schnell dazu führen, dass Kosten vollständig privat getragen werden, obwohl eine Unterstützung möglich gewesen wäre.
Mit unserem 360° Soldaten-Vorteils-Check schauen wir strukturiert darauf, welche dienstlichen, finanziellen und persönlichen Regelungen für deine Situation relevant sein können und welche Möglichkeiten du möglicherweise noch nicht kennst.
Du bist selbst länger stationär untergebracht oder hast eine andere besondere Situation, bei der du nicht weißt, welche Unterstützung dir zusteht? Schreib uns direkt über WhatsApp.
1. Warum es überhaupt Reisebeihilfen für Krankenhausbesuche gibt
Soldatinnen und Soldaten werden im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung nicht automatisch in dem Krankenhaus behandelt, das ihrer Wohnung am nächsten liegt. Je nach Erkrankung, benötigter Fachabteilung und medizinischer Situation kann eine Einweisung in ein Bundeswehrkrankenhaus oder eine zivile Einrichtung erfolgen, die deutlich weiter vom eigentlichen Lebensmittelpunkt entfernt liegt.
Die Bundeswehr kann Soldatinnen und Soldaten bei voraussichtlich länger dauernden vollstationären Behandlungen aus Fürsorgegründen zwar grundsätzlich auch in ein geeignetes Krankenhaus in der Nähe des Heimatortes einweisen oder dorthin verlegen, wenn die medizinischen Voraussetzungen dies ermöglichen. Das bedeutet aber nicht, dass eine wohnortnahe Behandlung in jedem Fall machbar oder medizinisch sinnvoll ist.
Genau an diesem Punkt wird die Reisebeihilfe relevant.
Wenn der Dienstherr dich aufgrund deiner Behandlung weit entfernt von deiner Familie unterbringt, erkennt er damit gleichzeitig an, dass bei einer längeren stationären Behandlung ein berechtigtes Interesse daran bestehen kann, den Kontakt zu engen Angehörigen aufrechtzuerhalten.
Die Fahrtkosten werden deshalb unter bestimmten Voraussetzungen nicht vollständig der Familie überlassen.
2. Welche Behandlungen im Inland grundsätzlich erfasst werden
Die aktuelle Bundeswehrinformation nennt mehrere Einrichtungen, bei denen Reisebeihilfen für Besuchsfahrten grundsätzlich möglich sein können. Dazu gehören auswärtige Bundeswehrkrankenhäuser und zivile Krankenhäuser, aber auch Suchtkliniken und stationäre Rehabilitationseinrichtungen.
Die öffentlich zugänglichen aktuellen Vorschriftenauszüge zur A-2642/15 fassen dies etwas allgemeiner zusammen und nennen Bundeswehrkrankenhäuser, Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr, zivile Krankenhäuser und Reha-Einrichtungen, in die eine Soldatin oder ein Soldat für eine stationäre Behandlung zur Wiederherstellung der Dienst- und Einsatzfähigkeit eingewiesen wurde.
Entscheidend ist damit vor allem die stationäre Behandlung.
Wenn du lediglich für einen einzelnen ambulanten Facharzttermin 200 Kilometer fahren musst, ist das nicht dieselbe Situation wie eine mehrwöchige stationäre Einweisung. Für deine eigenen notwendigen medizinischen Fahrten existieren wiederum eigene Regelungen innerhalb der Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung.
Die Reisebeihilfe für Angehörige ist dagegen speziell auf den Besuch während einer auswärtigen stationären Behandlung zugeschnitten.
3. Warum die Entfernung von mehr als 30 Kilometern wichtig ist
Eine weitere Voraussetzung ist die Entfernung.
Nach den aktuellen öffentlich zugänglichen Regelungen muss sich das Krankenhaus grundsätzlich mehr als 30 Kilometer vom Familienwohnort entfernt befinden.
Das ist nachvollziehbar, weil die Reisebeihilfe gerade die besondere Belastung einer auswärtigen Behandlung ausgleichen soll.
Wenn du fünf Kilometer von deiner Wohnung entfernt stationär aufgenommen wirst und deine Familie dich ohne nennenswerten zusätzlichen Reiseaufwand besuchen kann, besteht nicht dieselbe Fürsorgesituation wie bei einer Behandlung am anderen Ende Deutschlands.
Interessant ist dabei, dass auf den Familienwohnort abgestellt wird und nicht einfach auf deinen aktuellen Dienstort.
Gerade Soldatinnen und Soldaten, die unter der Woche am Standort wohnen und am Wochenende zum eigentlichen Familienwohnsitz zurückkehren, sollten diesen Unterschied kennen.
4. Welche Angehörigen berücksichtigt werden können
Zu den typischen anspruchsberechtigten Besuchspersonen gehören nach den aktuellen Regelungen insbesondere die Ehefrau beziehungsweise der Ehemann, eine eingetragene Lebenspartnerin oder ein eingetragener Lebenspartner, die Eltern sowie die Kinder der Soldatin oder des Soldaten.
Damit umfasst die Regelung den engsten Familienkreis.
Das bedeutet allerdings nicht automatisch, dass sämtliche Verwandten, Freunde oder Kameradinnen und Kameraden ihre Fahrtkosten geltend machen können, nur weil sie dich während eines Krankenhausaufenthalts besuchen möchten.
Die Reisebeihilfe ist eine Fürsorgeleistung zur Aufrechterhaltung enger familiärer Kontakte und keine allgemeine Erstattung sämtlicher Besuchsfahrten.
In besonderen Ausnahmefällen können nach den zugrunde liegenden Fürsorgeregelungen auch andere Personen relevant werden. Wenn deine persönliche Familienkonstellation nicht in die klassischen Kategorien fällt, solltest du allerdings unbedingt vor der Reise mit dem zuständigen Bundeswehr-Dienstleistungszentrum klären, ob eine Reisebeihilfe überhaupt möglich ist.
5. Was gilt für unverheiratete Partnerinnen und Partner?
Gerade dieser Punkt ist praktisch wichtig, weil heute viele Soldatinnen und Soldaten mit ihrer Partnerin oder ihrem Partner zusammenleben, ohne verheiratet zu sein oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet zu haben.
Die veröffentlichten Regelungen nennen Ehegattinnen und Ehegatten sowie eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner ausdrücklich. Eine normale unverheiratete Lebensgefährtin oder ein unverheirateter Lebensgefährte ist damit nicht automatisch in derselben Position.
Das kann sich in der Realität merkwürdig anfühlen, wenn zwei Menschen seit zehn Jahren zusammenleben, aber formal nicht verheiratet sind.
Genau deshalb sollte bei solchen Konstellationen nicht einfach angenommen werden, dass die Reise später schon irgendwie erstattet wird. Die Regelungen sehen Möglichkeiten für besondere Einzelfälle vor, eine automatische Gleichstellung ergibt sich daraus aber nicht.
Wenn du unverheiratet bist und deine Partnerin oder dein Partner für einen längeren Krankenhausbesuch mehrere hundert Kilometer anreisen müsste, sollte die konkrete Erstattungsfähigkeit deshalb vorher geprüft werden.
6. Warum ein gemeinsamer Haushalt eine Rolle spielt
Bei den regulären Reisebeihilfen im Inland spielt außerdem die häusliche Gemeinschaft eine wichtige Rolle.
Grundsätzlich wird darauf abgestellt, dass die betreffende Angehörige oder der betreffende Angehörige mit der Soldatin oder dem Soldaten in einem gemeinsamen Haushalt lebt.
Für junge Soldatinnen und Soldaten gibt es allerdings eine sinnvolle Besonderheit.
Wenn du vor deinem Eintritt in die Bundeswehr beispielsweise noch bei deinen Eltern gewohnt hast und anschließend aufgrund deiner Dienstverhältnisse zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet wurdest, soll allein dieser dienstlich verursachte Auszug nicht automatisch dazu führen, dass deine Eltern bei einer längeren stationären Behandlung aus der Fürsorgeregelung herausfallen.
Die frühere gemeinsame Wohnung kann deshalb unter den entsprechenden Voraussetzungen berücksichtigt werden.
Das ist gerade für junge SaZ oder andere Soldatinnen und Soldaten relevant, die zwar während der Woche in der Kaserne leben, deren eigentlicher familiärer Lebensmittelpunkt aber weiterhin bei den Eltern liegt.
7. Wie häufig Besuchsfahrten unterstützt werden können
Die Bundeswehr übernimmt nicht beliebig viele Besuchsfahrten.
Nach der aktuellen öffentlich zugänglichen Fassung der Regelungen können Reisebeihilfen grundsätzlich für eine Besuchsfahrt in der ersten Woche des stationären Aufenthalts und anschließend für jede zweite weitere Woche gewährt werden.
Angenommen, du wirst für mehrere Wochen stationär aufgenommen.
Dann soll deine Familie nicht erst nach einem Monat zum ersten Mal unterstützt anreisen können, sondern bereits in der ersten Woche. Bei einem längeren Aufenthalt folgen anschließend weitere mögliche Besuchsreisen in einem regelmäßigen Abstand.
Das ist gerade bei mehrwöchigen Rehabilitations- oder Krankenhausaufenthalten interessant.
Die Regelung ist aber ausdrücklich eine Reisebeihilfe und kein Freifahrtschein dafür, dass an jedem Wochenende mehrere Familienmitglieder auf Kosten des Bundes anreisen.
Wer häufiger besucht, kann das selbstverständlich privat tun. Für die Erstattung gelten jedoch die entsprechenden Intervalle.
8. Welche Fahrtkosten übernommen werden
Bei einer Reisebeihilfe geht es grundsätzlich um die notwendigen Kosten einer wirtschaftlichen Anreise.
Historisch und systematisch orientiert sich die Regelung dabei an den Kosten öffentlicher, regelmäßig verkehrender Verkehrsmittel und der niedrigsten beziehungsweise wirtschaftlichsten Beförderungsklasse.
Das bedeutet vor allem, dass eine Reisebeihilfe nicht automatisch sämtliche denkbaren Reisekosten ersetzt.
Wer beispielsweise spontan ein besonders teures Ticket kauft, obwohl eine deutlich günstigere zumutbare Verbindung vorhanden gewesen wäre, sollte nicht davon ausgehen, dass automatisch der vollständige Preis erstattet wird.
Auch mögliche Fahrpreisermäßigungen können eine Rolle spielen.
Gerade bei längeren Strecken lohnt es sich deshalb, die konkrete Abrechnung vor der Buchung mit dem Bundeswehr-Dienstleistungszentrum abzustimmen, wenn Unsicherheit über die erstattungsfähige Verbindung besteht.
9. Was gilt bei Anreise mit dem eigenen Auto?
Auch eine Anreise mit dem privaten Pkw kann grundsätzlich möglich sein.
Das bedeutet allerdings nicht automatisch, dass sämtliche tatsächlich entstandenen Fahrzeugkosten, Kraftstoffkosten oder eine frei berechnete Kilometerpauschale übernommen werden.
Bei der Reisebeihilfe wird die Erstattung grundsätzlich an den Kosten orientiert, die bei Nutzung der vorgesehenen wirtschaftlichen Beförderungsmöglichkeit entstanden wären beziehungsweise die nach den konkreten Vorschriften anerkannt werden können.
Das ist ein wichtiger Unterschied.
Wenn deine Familie beispielsweise 600 Kilometer mit dem eigenen Auto fährt, sollte nicht einfach nachträglich ausgerechnet werden:
„600 Kilometer hin, 600 zurück, multipliziert mit irgendeinem privaten Kilometersatz.“
Die Reisebeihilfe folgt ihren eigenen Berechnungsregeln.
Gerade bei einer langen Autofahrt sollte deshalb vorher geklärt werden, welcher Betrag im konkreten Fall erstattungsfähig ist.
10. Können auch Übernachtungen übernommen werden?
Bei längeren Strecken kann eine Hin- und Rückreise am selben Tag völlig unrealistisch sein.
Auch hierfür kennen die Fürsorgeregelungen Möglichkeiten einer Beteiligung an notwendigen Übernachtungskosten beziehungsweise zusätzlichen Aufwendungen.
Wie hoch eine solche Leistung im aktuellen Einzelfall tatsächlich ausfällt, sollte allerdings anhand der geltenden Fassung der A-2642/15 geklärt werden, bevor ein Hotel gebucht wird.
Gerade hier wäre es ein Fehler, mit alten Pauschalen aus früheren Verwaltungsvorschriften zu rechnen, weil sich Beträge und Abrechnungsvorgaben verändern können.
Der sinnvolle Ablauf lautet deshalb:
Zuerst prüfen, ob die Besuchsfahrt grundsätzlich beihilfefähig ist, anschließend die Anreise und gegebenenfalls notwendige Übernachtung mit der zuständigen Stelle abstimmen und erst danach größere Kosten verursachen.
11. Muss deine Erkrankung lebensgefährlich sein?
Für die normale Reisebeihilfe zu einem auswärtigen Krankenhaus innerhalb Deutschlands grundsätzlich nicht.
Das ist wahrscheinlich einer der überraschendsten Punkte dieses Artikels.
Viele kennen Reisebeihilfen in Krankheitsfällen nur aus dem Zusammenhang mit einer lebensgefährlichen Erkrankung. Das betrifft jedoch insbesondere andere Regelungen, beispielsweise eine Besuchsreise während einer Dienstreise oder eine Reise aus dem Inland zu einem akut lebensgefährlich erkrankten Bundeswehrangehörigen im Ausland.
Bei der normalen Fürsorgeregelung für Soldatinnen und Soldaten, die in ein auswärtiges Bundeswehrkrankenhaus, ein ziviles Krankenhaus oder eine entsprechende Rehabilitationseinrichtung eingewiesen wurden, besteht eine eigene Grundlage.
Eine mehrwöchige stationäre Behandlung kann deshalb grundsätzlich ausreichen, obwohl keine akute Lebensgefahr besteht, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Genau deshalb ist die Leistung auch für stationäre Rehabilitation und Suchtbehandlungen interessant.
12. Was gilt bei stationärer Rehabilitation oder Suchtbehandlung?
Die Bundeswehr nennt ausdrücklich nicht nur klassische Krankenhäuser, sondern auch Suchtkliniken und stationäre Rehabilitationseinrichtungen.
Das ist relevant, weil solche Behandlungen häufig deutlich länger dauern als ein normaler Krankenhausaufenthalt.
Eine stationäre Rehabilitation kann mehrere Wochen umfassen, und auch eine stationäre Behandlung in einer Suchtklinik kann zu einer längeren Trennung von der Familie führen.
Gerade in solchen Behandlungsphasen kann familiärer Kontakt eine wichtige Rolle spielen.
Wenn die Einrichtung weit vom Familienwohnort entfernt liegt und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, sollte deshalb auch hier geprüft werden, ob Besuchsfahrten über die Bundeswehr unterstützt werden können.
Die Reisebeihilfe ist also nicht ausschließlich für den klassischen Fall gedacht, dass jemand nach einem schweren Unfall für zwei Wochen im Bundeswehrkrankenhaus liegt.
13. Wer den Antrag stellt und wer ihn bearbeitet
Die Bundeswehr weist aktuell ausdrücklich darauf hin, dass die Bundeswehr-Dienstleistungszentren die Ansprechpartner für Soldatinnen und Soldaten beziehungsweise ihre Angehörigen und gleichzeitig die bewilligenden Stellen für diese Reisebeihilfen sind.
Das ist praktisch wichtig.
Wer stationär im Bundeswehrkrankenhaus liegt, denkt bei einer solchen Frage möglicherweise zunächst an den Truppenarzt, die Personalführung oder das Krankenhauspersonal.
Diese Stellen können gegebenenfalls weiterhelfen, die eigentliche finanzielle Bearbeitung läuft aber über die zuständige Verwaltungsstelle.
Für Grundsatzfragen ist innerhalb des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr das zuständige Referat für besondere Fürsorgeangelegenheiten eingebunden.
Wenn du weißt, dass dein Aufenthalt länger dauern wird und deine Familie eine weite Anreise hat, solltest du deshalb frühzeitig nach der „Reisebeihilfe für Angehörige von Soldatinnen und Soldaten bei stationärer Behandlung“ fragen.
Mit diesem Begriff landet man wesentlich schneller bei der richtigen Stelle als mit:
„Kann meine Mutter irgendwie Fahrtkosten bekommen?“
14. Warum du die Fahrt vorher klären solltest
Die Bundeswehrseite spricht zwar von Reisebeihilfen für durchgeführte Besuchsfahrten, was bedeutet, dass die Leistung grundsätzlich nach einer tatsächlich erfolgten Reise abgerechnet wird.
Trotzdem ist es sinnvoll, die Voraussetzungen vorher zu klären.
Das gilt besonders dann, wenn mehrere hundert Kilometer Anreise notwendig sind, ein Hotel gebucht werden muss oder eine Person nicht eindeutig zum regulären Angehörigenkreis gehört.
Wenn deine Familie zuerst 800 Euro für Anfahrt und Hotel ausgibt und erst anschließend erfährt, dass ein Teil der Kosten nicht berücksichtigt werden kann, hilft es wenig, dass grundsätzlich irgendeine Reisebeihilfe existiert.
Vorher klären bedeutet deshalb nicht, dass jede Reise zwingend monatelang genehmigt werden muss.
Es bedeutet, dass du vor größeren Ausgaben wissen solltest, welche Voraussetzungen für deinen konkreten Fall gelten und welche Nachweise später benötigt werden.
15. Sonderfall: Du erkrankst während einer Dienstreise
Neben der speziellen Bundeswehr-Fürsorgeregelung gibt es noch eine weitere, sehr konkrete Vorschrift im Bundesreisekostengesetz.
Wenn du dich auf einer Dienstreise befindest, während dieser Dienstreise erkrankst und deshalb in ein Krankenhaus aufgenommen wirst, kann bei einer durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesenen lebensgefährlichen Erkrankung eine Besuchsreise eines Angehörigen finanziell berücksichtigt werden.
Hier sind die Voraussetzungen enger als bei der regulären Besuchsreise zu einem auswärtigen Krankenhaus.
Eine normale stationäre Erkrankung reicht nicht.
Die Erkrankung muss lebensgefährlich sein und entsprechend ärztlich bescheinigt werden.
Außerdem stellt die Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz ausdrücklich klar, dass die Fahrtauslagen nur für eine Person und eine Besuchsreise erstattet werden.
Damit handelt es sich um eine echte Notfallregelung für eine außergewöhnliche Situation während einer Dienstreise.
16. Sonderfall: Du wirst während einer Auslandsverwendung lebensgefährlich krank
Noch relevanter kann das Thema werden, wenn du dich aufgrund einer dienstlichen Maßnahme im Ausland befindest.
Das kann beispielsweise ein Einsatz, eine Auslandsverwendung, eine Kommandierung oder eine Dienstreise sein.
Wenn du dort akut lebensbedrohlich erkrankst, können bestimmte Familienmitglieder beziehungsweise Angehörige eine Reisebeihilfe erhalten, um zu dir ins Ausland zu reisen.
Hier geht es nicht um den normalen regelmäßigen Familienbesuch während einer Auslandsverwendung.
Es handelt sich um eine besondere Fürsorgeleistung aufgrund einer akuten medizinischen Notsituation.
Der Unterschied ist wichtig, weil für normale Heimreisen und Familienbesuche im Ausland andere Regelungen wie Auslandstrennungsgeld oder Heimaturlaubsreisen bestehen können.
Die Reisebeihilfe in Krankheitsfällen greift dagegen gerade dann, wenn plötzlich ein außergewöhnlicher medizinischer Anlass eintritt.
17. Wer dich im Ausland besuchen kann
Bei den Auslandsvorschriften wird zwischen Familienmitgliedern und Angehörigen unterschieden.
Zu den Familienmitgliedern gehören insbesondere Ehegattinnen beziehungsweise Ehegatten sowie Kinder. Als Angehörige werden unter anderem Eltern und Geschwister berücksichtigt, wobei für konkrete Reisebeihilfen zusätzlich darauf abgestellt wird, in welcher verwandtschaftlichen Beziehung die reisende Person zur erkrankten Person steht.
Die Regelungen berücksichtigen außerdem bestimmte Stief- und Pflegeverhältnisse, wenn ein entsprechendes familiäres Band besteht.
Nicht jeder entfernte Verwandte oder jede private Bezugsperson kann deshalb automatisch auf Kosten des Bundes ins Ausland reisen.
Gerade bei einer akuten lebensgefährlichen Erkrankung empfiehlt es sich ohnehin, die zuständige Bundeswehrstelle unmittelbar einzuschalten, anstatt die Reise zunächst vollständig privat zu organisieren und die Kostenerstattung erst später zu klären.
18. Welche Kosten bei einer Auslandsreise berücksichtigt werden
Bei den besonderen Reisebeihilfen für Krankheits- und Todesfälle im Ausland werden grundsätzlich die notwendigen Fahrkosten für regelmäßig verkehrende Verkehrsmittel berücksichtigt.
Die Bundeswehr beschreibt dies aktuell als die Kosten des günstigsten Tickets der günstigsten Klasse sowie notwendiger Zu- und Abgänge.
Bei großen Entfernungen kann damit selbstverständlich auch eine Flugreise relevant sein.
Nicht automatisch berücksichtigt werden dagegen sämtliche Nebenkosten, die rund um eine Reise entstehen. Die Bundeswehr nennt beispielsweise Mietwagen, Parkgebühren und Umwege ausdrücklich als Kosten, die bei dieser speziellen Auslandsreisebeihilfe nicht erstattet werden.
Auch deshalb sollte die Buchung möglichst eng mit der zuständigen Stelle abgestimmt werden.
19. Was ist mit dem Eigenanteil im Ausland?
Bei den allgemeinen Reisebeihilfen an Bundeswehrbeschäftigte im Ausland kann ein Eigenanteil anfallen.
Die Bundeswehr nennt aktuell grundsätzlich 102,26 Euro je reisender Person.
Interessant ist allerdings eine Besonderheit aus den offiziellen Informationsunterlagen: Der Eigenanteil entfällt in bestimmten Fällen, wenn keine Auslandsdienstbezüge zustehen, beispielsweise bei bestimmten Kommandierungen oder Dienstreisen vom Inland ins Ausland.
Damit sollte auch hier nicht pauschal gesagt werden:
„Deine Familie zahlt immer 102,26 Euro selbst.“
Entscheidend ist die konkrete dienstliche Maßnahme und die finanzielle Einordnung deiner Auslandsverwendung.
Gerade bei einer plötzlich notwendigen Reise wegen einer akuten Lebensgefahr sollte die zuständige Stelle deshalb sofort prüfen, welcher Eigenanteil im konkreten Fall tatsächlich gilt.
20. Was passiert, wenn zu Hause jemand lebensgefährlich erkrankt?
Die Regelung funktioniert auch in die andere Richtung.
Wenn du dich aufgrund einer dienstlichen Maßnahme im Ausland befindest und währenddessen beispielsweise dein Kind, deine Ehepartnerin beziehungsweise dein Ehepartner oder ein anderer entsprechend berücksichtigungsfähiger naher Angehöriger akut lebensbedrohlich erkrankt oder verstirbt, kann auch deine Reise zum Behandlungs- oder Beisetzungsort finanziell unterstützt werden.
Damit versucht die Bundeswehr eine Situation aufzufangen, in der ein dienstlich bedingter Aufenthalt im Ausland verhindert, dass du bei einem schweren familiären Notfall ohne erheblichen zusätzlichen finanziellen Aufwand nach Hause gelangen kannst.
Auch hier gilt allerdings:
Nicht jede familiäre Krise löst automatisch einen Anspruch auf diese spezielle Reisebeihilfe aus.
Für die Krankheitsregelung wird eine akut lebensbedrohliche Erkrankung verlangt, die entsprechend medizinisch nachgewiesen werden muss.
Andere persönliche Notlagen können dienstrechtlich selbstverständlich ebenfalls relevant sein, beispielsweise für Urlaub oder eine Herauslösung aus einer Maßnahme, fallen aber nicht automatisch unter dieselbe finanzielle Reisebeihilfe.
21. Reisebeihilfe ist nicht dasselbe wie Familienheimfahrt
Gerade bei längeren Auslandsverwendungen und heimatfernen Verwendungen existieren mehrere unterschiedliche Leistungen, die sprachlich schnell miteinander verwechselt werden.
Eine Familienheimfahrt oder entsprechende Reisebeihilfe im Trennungsgeldrecht dient dazu, regelmäßigen Kontakt zum bisherigen Wohnort beziehungsweise zur Familie zu ermöglichen.
Eine Kinderbesuchsreise folgt wiederum eigenen Voraussetzungen.
Eine Reisebeihilfe aus Krankheits- oder Todesfall setzt einen besonderen Anlass voraus.
Und die Besuchsreise zu einer stationär behandelten Soldatin oder einem stationär behandelten Soldaten im Inland beruht ebenfalls auf einer speziellen Fürsorgeregelung.
Dass überall das Wort Reisebeihilfe auftaucht, bedeutet deshalb nicht, dass die Voraussetzungen identisch sind.
Für eine korrekte Anfrage solltest du immer dazu sagen, warum die Reise stattfinden soll.
22. Drei Beispiele aus dem Soldatenalltag
Beispiel 1: Mehrwöchige Behandlung im Bundeswehrkrankenhaus
Ein Soldat lebt gemeinsam mit seiner Ehefrau in Hannover und wird für eine vierwöchige stationäre Behandlung in ein mehrere hundert Kilometer entferntes Bundeswehrkrankenhaus eingewiesen.
Seine Ehefrau möchte ihn regelmäßig besuchen.
Da die Klinik deutlich mehr als 30 Kilometer vom Familienwohnort entfernt liegt und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, können für bestimmte Besuchsfahrten grundsätzlich Reisebeihilfen nach der Bundeswehr-Fürsorgeregelung infrage kommen.
Dass der Soldat nicht lebensgefährlich erkrankt ist, schließt diese inländische Reisebeihilfe nicht automatisch aus.
Beispiel 2: Stationäre Reha weit entfernt vom Wohnort
Eine Hauptfeldwebelin wird nach einer längeren Erkrankung für mehrere Wochen in eine stationäre Rehabilitationseinrichtung eingewiesen, die 350 Kilometer von der gemeinsamen Wohnung ihrer Familie entfernt liegt.
Ihre Kinder und ihr Ehemann möchten sie während des Aufenthalts besuchen.
Auch stationäre Rehabilitationseinrichtungen werden von den Bundeswehrinformationen ausdrücklich erfasst. Deshalb sollte die Familie nicht automatisch sämtliche Anreisen privat bezahlen, sondern prüfen lassen, welche Besuchsfahrten beihilfefähig sind.
Beispiel 3: Lebensgefährliche Erkrankung während einer Auslandsdienstreise
Ein Soldat befindet sich im Rahmen einer dienstlichen Maßnahme im Ausland und wird dort mit einer akut lebensbedrohlichen Erkrankung in ein Krankenhaus eingeliefert.
Seine Familie befindet sich in Deutschland.
Hier kann die besondere Regelung für Krankheitsfälle während dienstlicher Auslandsmaßnahmen greifen, sodass für entsprechend berücksichtigungsfähige Familienmitglieder beziehungsweise Angehörige eine Reisebeihilfe für die Fahrt zum Behandlungsort infrage kommt.
Anders als bei einer normalen Krankenhausbehandlung im Inland ist die nachgewiesene akute Lebensbedrohung hier eine zentrale Voraussetzung.
23. Typische Fehler
Ein häufiger Fehler besteht darin, sämtliche Besuchsfahrten während eines Krankenhausaufenthalts von vornherein als Privatangelegenheit der Familie anzusehen. Gerade wenn eine Soldatin oder ein Soldat weit entfernt vom Familienwohnort stationär behandelt wird, existiert eine spezielle Bundeswehr-Fürsorgeregelung, die geprüft werden sollte.
Ebenso falsch wäre allerdings die Vorstellung, dass jede beliebige Person beliebig oft auf Kosten des Bundes anreisen kann. Angehörigenkreis, Entfernung, gemeinsame Haushaltsführung, Art der Behandlung und die vorgesehenen Besuchsintervalle spielen bei der Entscheidung eine Rolle.
Ein weiterer Fehler besteht darin, die Voraussetzung einer lebensgefährlichen Erkrankung auf sämtliche Fälle zu übertragen. Für bestimmte Auslands- und Dienstreisefälle ist sie entscheidend, für die normale Reisebeihilfe bei einer auswärtigen stationären Behandlung im Inland dagegen nicht generell.
Problematisch ist außerdem, teure Reisen und Hotelübernachtungen vollständig selbst zu buchen und erst danach zu prüfen, welche Kosten überhaupt anerkannt werden können. Gerade bei Flugreisen und außergewöhnlich hohen Ausgaben sollte vorher mit der zuständigen Stelle gesprochen werden.
Und schließlich sollte man nicht einfach irgendeinen Antrag auf „Fahrtkostenerstattung“ stellen. Je genauer du den richtigen Anspruch benennst, desto schneller landet die Anfrage bei der richtigen Bearbeitungsstelle.
24. Fazit
Die Bundeswehr übernimmt nicht nur die medizinische Behandlung ihrer Soldatinnen und Soldaten. In bestimmten Situationen berücksichtigt die Fürsorge des Dienstherrn auch die Tatsache, dass eine längere stationäre Behandlung weit entfernt von der Familie eine zusätzliche finanzielle Belastung verursacht.
Wenn du in ein mehr als 30 Kilometer von deinem Familienwohnort entferntes Bundeswehrkrankenhaus, eine Sanitätseinrichtung, ein ziviles Krankenhaus oder eine stationäre Reha-Einrichtung eingewiesen wirst, können deshalb Reisebeihilfen für Besuchsfahrten enger Angehöriger infrage kommen.
Das ist nicht nur bei einer lebensgefährlichen Erkrankung möglich.
Gerade darin liegt der Punkt, den viele aktive Soldatinnen und Soldaten wahrscheinlich nicht kennen.
Eine mehrwöchige Reha, eine längere Behandlung in einem Bundeswehrkrankenhaus oder auch eine stationäre Suchtbehandlung kann bereits eine Situation sein, in der sich ein genauerer Blick auf die Reisebeihilfe lohnt.
Nach den aktuell zugänglichen Vorschriften kann grundsätzlich bereits in der ersten Woche eine entsprechende Besuchsfahrt berücksichtigt werden, anschließend sind weitere Reisebeihilfen für jede zweite weitere Woche des stationären Aufenthalts vorgesehen.
Noch einmal andere Regelungen greifen, wenn eine lebensgefährliche Erkrankung während einer Dienstreise oder einer dienstlichen Maßnahme im Ausland eintritt. Dann kann sogar eine Reise von Familienmitgliedern aus Deutschland zum ausländischen Behandlungsort finanziell unterstützt werden.
Die wichtigste praktische Regel lautet deshalb:
Wenn du länger auswärts stationär behandelt wirst und deine Familie eine weite Anreise hat, frag nicht erst nach mehreren Wochen nach möglichen Fahrtkosten.
Sprich frühzeitig mit dem zuständigen Bundeswehr-Dienstleistungszentrum und kläre, welche Angehörigen berücksichtigt werden, welche Besuchsfahrten erstattungsfähig sind und welche Kosten tatsächlich anerkannt werden.
Denn bei mehreren hundert Kilometern Entfernung kann aus einer vermeintlich kleinen Fürsorgeleistung sehr schnell eine Entlastung von mehreren hundert Euro entstehen.
Und genau solche Leistungen gehen im normalen Dienstalltag häufig unter, weil man sie erst dann braucht, wenn bereits etwas passiert ist.
360° Soldaten-Vorteils-Check
Viele Leistungen der Bundeswehr werden erst in besonderen Lebenssituationen relevant. Wer nie länger im Krankenhaus liegt, beschäftigt sich verständlicherweise auch nicht mit Reisebeihilfen für Angehörige. Wenn der Fall allerdings eintritt, kann fehlendes Wissen schnell dazu führen, dass Kosten vollständig privat getragen werden, obwohl eine Unterstützung möglich gewesen wäre.
Mit unserem 360° Soldaten-Vorteils-Check schauen wir strukturiert darauf, welche dienstlichen, finanziellen und persönlichen Regelungen für deine Situation relevant sein können und welche Möglichkeiten du möglicherweise noch nicht kennst.
Du bist selbst länger stationär untergebracht oder hast eine andere besondere Situation, bei der du nicht weißt, welche Unterstützung dir zusteht? Schreib uns direkt über WhatsApp.
Häufige Fragen
01
Bezahlt die Bundeswehr die Fahrt meiner Familie zu mir ins Krankenhaus?
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Reisebeihilfe gewährt werden, wenn du stationär in einem auswärtigen Bundeswehrkrankenhaus, einer entsprechenden Sanitätseinrichtung, einem zivilen Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung behandelt wirst.
02
Wie weit muss das Krankenhaus von zu Hause entfernt sein?
Nach den aktuellen öffentlich zugänglichen Vorschriften grundsätzlich mehr als 30 Kilometer vom Familienwohnort.
03
Muss ich lebensgefährlich krank sein?
Für die reguläre Reisebeihilfe bei einer auswärtigen stationären Behandlung im Inland grundsätzlich nicht. Bei bestimmten Besuchsreisen während Dienstreisen oder Auslandsmaßnahmen kann eine nachgewiesene lebensgefährliche Erkrankung dagegen Voraussetzung sein.
04
Können meine Eltern mich besuchen und Fahrtkosten bekommen?
Eltern gehören grundsätzlich zu den berücksichtigungsfähigen Angehörigen, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
05
Können auch meine Kinder eine Reisebeihilfe bekommen?
Ja. Kinder gehören ebenfalls zum grundsätzlich erfassten Angehörigenkreis.
06
Was ist mit meiner Ehefrau oder meinem Ehemann?
Ehegattinnen und Ehegatten gehören zum regulären Angehörigenkreis.
07
Was ist mit meiner unverheirateten Freundin oder meinem unverheirateten Freund?
Eine unverheiratete Lebensgefährtin oder ein unverheirateter Lebensgefährte ist nicht automatisch in gleicher Weise erfasst wie Ehegatten beziehungsweise eingetragene Lebenspartner. In besonderen Einzelfällen können weitere Möglichkeiten bestehen, die deshalb vor der Reise geprüft werden sollten.
08
Wie oft kann meine Familie auf Kosten der Bundeswehr kommen?
Nach der öffentlich zugänglichen aktuellen Regelung kann grundsätzlich eine Besuchsfahrt in der ersten Woche und anschließend für jede zweite weitere Woche des stationären Aufenthalts berücksichtigt werden.
09
Gilt das auch bei einer Reha?
Ja. Die Bundeswehr nennt auch stationäre Rehabilitationseinrichtungen ausdrücklich als möglichen Anwendungsbereich.
10
Gilt das auch in einer Suchtklinik?
Auch Suchtkliniken werden von der Bundeswehr ausdrücklich genannt.
11
Wer ist zuständig?
Für die Reisebeihilfen zu auswärtig stationär behandelten Soldatinnen und Soldaten sind grundsätzlich die jeweiligen Bundeswehr-Dienstleistungszentren Ansprechpartner und bewilligende Stellen.
12
Kann meine Familie mit dem Auto fahren?
Eine Pkw-Anreise kann grundsätzlich möglich sein. Welche Kosten dabei tatsächlich erstattet werden, sollte anhand der aktuellen Abrechnungsvorgaben geprüft werden.
13
Kann ein Hotel bezahlt werden?
Bei notwendigen Übernachtungen können nach den entsprechenden Fürsorgeregelungen ebenfalls Leistungen infrage kommen. Die konkrete Erstattung sollte allerdings vor der Buchung mit der zuständigen Stelle geklärt werden.
14
Was gilt, wenn ich im Ausland lebensgefährlich erkranke?
Wenn du dich aufgrund einer dienstlichen Maßnahme im Ausland befindest und akut lebensbedrohlich erkrankst, können für bestimmte Familienmitglieder und Angehörige besondere Reisebeihilfen für die Reise zu dir gewährt werden.
15
Muss die lebensgefährliche Erkrankung nachgewiesen werden?
Ja. Bei der entsprechenden Auslandsvorschrift wird ein ärztlicher Nachweis der akuten Lebensbedrohung verlangt.
Quellen zum Nachlesen
Bundeswehr – Reisebeihilfen für Angehörige von Soldatinnen und Soldaten
Reisebeihilfen für Angehörige bei stationärer Behandlung
Reisebeihilfen für Angehörige bei stationärer Behandlung
Bundeswehr – Besondere Fürsorgeangelegenheiten
Besondere Fürsorgeangelegenheiten der Bundeswehr
Besondere Fürsorgeangelegenheiten der Bundeswehr
Rehm eLine – Bundeswehr Reisebeihilfen aus besonderem Anlass, Anspruchsvoraussetzungen
Aktuelle Anspruchsvoraussetzungen der A-2642/15
Aktuelle Anspruchsvoraussetzungen der A-2642/15
Rehm eLine – A-2642/15, Umfang der Reisebeihilfe
Anzahl der möglichen Besuchsfahrten
Anzahl der möglichen Besuchsfahrten
VAB Newsletter 3/2025 – Reisebeihilfen aus besonderem Anlass
Aktueller Stand der Allgemeinen Regelung A-2642/15
Aktueller Stand der Allgemeinen Regelung A-2642/15
§ 10 Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung
Krankenhausbehandlung im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung
Krankenhausbehandlung im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung
§ 12 Bundesreisekostengesetz – Erkrankung während einer Dienstreise
Besuchsreise bei lebensgefährlicher Erkrankung während einer Dienstreise
Besuchsreise bei lebensgefährlicher Erkrankung während einer Dienstreise
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz – Nummer 12.2
Beschränkung auf eine Person und eine Besuchsreise bei Dienstreisen
Beschränkung auf eine Person und eine Besuchsreise bei Dienstreisen
Bundeswehr – Reisebeihilfen in Krankheits- und Todesfällen
Reisebeihilfe bei lebensgefährlicher Erkrankung im Ausland
Reisebeihilfe bei lebensgefährlicher Erkrankung im Ausland
Bundeswehr – Brigade Litauen: Wohnen, Reisen und Familie
Aktuelle Praxis bei Auslandsverwendungen
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